Unsere liebe Schwester, Schwägerin und Tante
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entschlief heute sanft nach einem 2. Schlaganfall.
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Gießen, den 5. September 1939.
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1. Der schweizerische Bundesrat hat die Mobilmachung der ganzen Armee beschlossen.
Der erste Mobilmachungstag ist der 2. September 1939.
2. Gemäß den Bundesratsbeschlüssen vom 9. November 1928 und 23. September 1938 haben die in nachverzeichneten Ländern wohnenden im Auszug, in der Landwehr und im Landsturm eingeteilten Offiziere, Unteroffiziere, Gefreiten und Soldaten unverzüglich ihre Ausrüstung im Depotort zu übernehmen und hernach auf ihrem Korpssammelplatz einzurücken:
Europa: Alle Länder mit Einschluß der europäischen Inseln.
Asien: Türkei, Syrien und Palästina, sowie die im Mittelmeer gelegenen asiatischen Inseln.
Afrika: Aegypten, Tripolis, Tunis, Algerien und Marokko.
Amerika: Vereinigte Staaten von Amerika und Kanada.
3. Die von dieser Bestimmung nicht betroffenen Dienstpflichtigen haben bis auf besondere Weisungen nicht einzurücken.
Mittwoch, dem 6. September, mit den durchlaufenden Dienststunden von 8 bis 20 Llhr, auch an den Sonntagen.
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Schlußbestimmungen.
§ 29.
(1) Nach den Richtlinien des GeneralbevollmSch- tigten für die Wirtschaft und Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung können die zuständigen Reichsminister und der Reichskommissar für die Preisbildung, gegebenenfalls im gegenseitigen Einvernehmen, zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung Rechtsverordnungen und allgememe Verwaltungsvorschriften erlassen.
(2) Sie können Befugnisse, die ihnen nach dieser Verordnung zustehen, auf andere Stellen übertragen^
§ 30.
Die Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. September 1939.
Der Vorsitzende
des Ministerrates für die Reichsverteidigungl
Göring, Generalfeldmarschall.
Der Stellvertreter des Führers:
R. Heß.
Der Generalbevollmächtigte für die ReichsverwaltungH 8 ruf.
Der Generalbevollmächtigte für die Wirtschafte Walther Funk.
Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei!
Dr. Lammers. '
Der Chef des Oberkommandos der Wehrmächte Keitel.
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Heute vormittag 5% Uhr entschlief sanft nach kurzem, schwerem, in großer Geduld ertragenem Leiden unser herzensguter, lieber Sohn, Bruder, Enkel, Neffe, Vetter und Pate
Karlheinz Reuter
im 14. Lebensjahre.
Die trauernden Hinterbliebenen: Familie August Reuter.
Gießen-Wieseck (Gartenstr. 12), den 4. September 1939.
Die Beerdigung findet Mittwoch, den 6. September, nachm. 3 Uhr, vom Sterbehause Gartenstr. 12 aus statt.
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Deutidie Stenografenfdioft Sttsverein Gietzen Die am Dienstag, dem5.Sevt. 1939, beginnem denKursei.Kurz- schrist und Maschinenschreiben fallen aus.
Spät. Termine werden bekannt- gegeben. 584ov | Kaufgesuche | Gut erhaltener
§ 19.
Vorschriften und Vereinbarungen über den Urlaub treten vorläusig außer Kraft. Die näheren Bestimmungen über das Wiederinkrafttreten erläßt der Reichsarbeitsminister.
§ 20.
Der Reichsarbeitsminister kann von den bestehenden Vorschriften abweichende Bestimmun- g e n über den Erlaß und Inhalt von Tarifordnungen und die regelmäßige Arbeitszeit treffen sowie Ausnahmen von bestehenden A r - beitsschutzoorschriften zulassen. Für öffentliche Verwaltungen und Betriebe erläßt der Reichsarbeitsminister diese Bestimmungen im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern.
§ 21.
(1) Wer Löhne oder Gehälter entgegen den Vorschriften der §§ 18 bis 20 dieser Verordnung verspricht oder gewährt oder sich versprechen oder gewähren läßt, wird vom Reichstreuhänder oder Sondertreuhänder der Arbeit m: t einer Ordnungsstrafe in Geld in unbegrenzter H öh e für jeden Fall der Zuwiderhandlung belegt. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der günstigere sonstige Arbeitsbedingungen fordert oder gewährt, als sie nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig sind. Gegen den Ordnungsstrafbescheid ist die Beschwerde an den Reichsarbeitsminister zulässig.
(2) In schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis oder Zuchthaus. Die Strafverfolgung tritt auf Antrag des Reichstreuhänders ober Sondertreuhänders der Arbeit ein. Der Antrag kann zurückge- nommen werden.
Abschnitt IV.
Knegspreise.
§ 22.
Preise und Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art müssen nach den Grundsätzen der kriegsverpflichteten Volkswirtschaft gebildet werden.
§ 23.
(1) Preise und Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art sind zu senken, soweit auf Grund des Abschnittes III dieser Verordnung bei Gütern und Leistungen Ersparnisse an Lohnkosten emtreten.
(2) Preisen und Entgelten für Güter und Leistungen jeder Art dürfen künftig höchstens die nach Abschnitt III dieser Verordnung zulässigen Löhne und Gehälter zu Grunde gelegt werden.
(3) Soziale Aufwendungen an die Gefolgschaft, die nicht in Gesetzen, Verordnungen oder Tarifordnungen zwingend vorgeschrieben sind, dürfen, der Berechnung der Preise und Entgelte nur zu Grunde gelegt werden,
soweit fte betriebs - oder brancheüblich sind und dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung nicht widersprechen.
(4) Es ist verboten, höhere Preise u n d Entgelte als die nach Absatz (1) bis (3) zulässigen zu fordern oder zu gewähren.
§ 24.
Güter und Leistungen jeder Art sollen nicht durch Werk- oder Hilfs st offe, Fracht- ko st e n ober f 0 n ft i g e K 0 st e n verteuert werben, beren Verwendung ober Auswenbung nur durch eine besondere Beanspruchung eines Wirtschaftszweiges verursacht, aber nach Art, Menge und Bezugsort mit bem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung nicht zu vereinbaren ist.
§ 25.
(1) Sind gebundene Preise durch Selbstkosten von Betrieben bestimmt, die nur infolge der Bindung der Preise im Sinne des § 1 der Verordnungen über Preisbindungen und gegen Verteuerung der Bedarfsdeckung vom 12. November 1934 in der Fassung vom 11. Dezember 1934 (Reichsgesetzblatt I Seite 1110, 1248; Reichsanzeiger Nr. 266/291) oder einer besonderen Beanspruchung ihres Wirtschaftszweiges in Betrieb erhal- t e n oder wieder in Betrieb genommen worden find, so müssen die Preise gesenkt werden.
(2) Ferner sind Preise zu senken, die darauf beruhen, daß Betriebe auf Grund ihrer rechtlichen Stellung oder der tatsächlichen Verhältnisse ober wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung ohne ausreichenben Wettbewerb sind.
(3) Die nach bieser Verordnung durchzuführende Senkung gebundener Preise erfolgt für sämtliche Mitglieder eines Zusammenschlusses in gleicher Höhe und vom gleichen Zeitpunkt ab.
(4) Die Preissenkung nach Absatz (1) bis (3) bedarf der vorherigen Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbildung.
§ 26.
Preise und Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art sind umdenBetragzusenken.den der Veräußerer oder der Leistungspflichtige bei den einzelnen Gütern und Leistungen dadurch erspart, daß er selbst Güter und Leistungen auf Grund dieser Verordnung zu einem niedrigeren Preise oder Entgelt erhält, als er zuletzt vor Verkündigung dieser Verordnung aufgewendet hat.
§ 27.
Die Bestimmungen der Verordnung über bas Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (RGBl. I Seite 955) unb biß sonstigen bisher erlassenen Preisvorschriften bleiben im übrigen unberührt.
§28.
Der Reichskommissar für bie Preisbildung und die von ihm beauftragten Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften dieses Abschnittes zulassen oder anordnen.
nungssahr 1939 festgesetzten Hebesatze für die Realsteuern unb für die Bürgersteuer nicht erhöhen.
(4) Die Vorschriften der Absätze (1) bis (3) gelten sinngemäß für die Hansestadt Hamburg, das Land Bremen und das Saarland.
§ 15.
(1) Der Reichsminister der Finanzen setzt die Höhe des Betrages, der von jedem Land zu leisten ist, unb im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern die Höhe der Beträge, die von der Gesamtheit der Gemeinden eines jeden Landes aufzu- bringert sind, fest.
(2) Der Kriegsbeitrag ist zum 18. eines jeden Monats bei der Reichshauptkasse in Berlin einzuzahlen, erstmals für den Monat September 1939 zum 18. Oktober 1939.
§ 16.
Die Vorschriften der Paragraphen 11 bis 13 gelten nicht für die Reichsgaue und ihre Gemeinden. Für sie bleibt eine besondere Regelung vorbehalten.
§ 17.
S 0 nstige Körperschaften d e s öffentlichen Rechtes, die zur Erhebung von Steuern, Umlagen ober Beiträgen berechtigt finb, und anbere zur Erhebung von Pflichtbeiträgen berechtigte Organisationen leisten einen Kriegsbeitrag nach Maßgabe näherer Bestimmungen. Diese Körperschaften und Organisationen dürfen die von ihnen erhobenen Steuer-, Umlage- ober Beitragssätze nicht erhöhen.
Abschnitt III.
Knestslöhne.
§ 18.
(1) Die Reichstreuhänder und Sondertreuhänder der Arbeit passen nach näherer Weisung des Reichsarbeitsministers die Arbeitsverdienste sofort den durch den Krieg bedingten Verhältnissen an unb setzen burch Tariforbnung Löhne, Gehälter unb sonstige Ard eits- bebingungen mit bindender Wirkung nach oben fest.
(2) Werden Betriebe ober Verwaltungen n e u errichtet ober umgeftellt, ober üben Arbeiter unb Angestellte nach bem Inkrastreten dieser Verordnung eine andere Tätigkeit aus als zuvor, so gelten die Lohn- und Gehaltssätze, die für gleichartige Betriebe oder Verwaltungen Geltung haben ober bie für bie neue Tätigkeit maßgebend sind. Besteht Zweifel darüber, welche Lohn- und Gehaltssätze in Frage kommen, so trifft der Reichstreuhänder oder Sondertreuhänder der Arbeit hierüber Bestimmungen.
(3) Zuschläge für Mehrarbeit, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nicht mehr zu zahlen.
(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten entsprechend für die Entgelte und sonstigen Arbeitsbedingungen der Heimarbeit. _____________ _____________________
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