Ausgabe 
5.9.1939
 
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Unsere liebe Schwester, Schwägerin und Tante

Fräulein Toni Tasche

entschlief heute sanft nach einem 2. Schlaganfall.

Professor Gustav Tasche und Familie

Marie Tasche.

Gießen, den 5. September 1939.

fassen kann, eröffnet ihre Tätigkeit am

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Die Trauerfeier findet in der Stille statt

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1. Der schweizerische Bundesrat hat die Mobilmachung der ganzen Armee beschlossen.

Der erste Mobilmachungstag ist der 2. September 1939.

2. Gemäß den Bundesratsbeschlüssen vom 9. November 1928 und 23. September 1938 haben die in nachverzeichneten Ländern wohnen­den im Auszug, in der Landwehr und im Landsturm eingeteil­ten Offiziere, Unteroffiziere, Gefreiten und Soldaten unverzüglich ihre Ausrüstung im Depotort zu übernehmen und hernach auf ihrem Korpssammelplatz einzurücken:

Europa: Alle Länder mit Einschluß der europäischen Inseln.

Asien: Türkei, Syrien und Palästina, sowie die im Mittelmeer gelegenen asiatischen Inseln.

Afrika: Aegypten, Tripolis, Tunis, Algerien und Marokko.

Amerika: Vereinigte Staaten von Amerika und Kanada.

3. Die von dieser Bestimmung nicht betroffenen Dienstpflichtigen haben bis auf besondere Weisungen nicht einzurücken.

Mittwoch, dem 6. September, mit den durchlaufenden Dienst­stunden von 8 bis 20 Llhr, auch an den Sonntagen.

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Schlußbestimmungen.

§ 29.

(1) Nach den Richtlinien des GeneralbevollmSch- tigten für die Wirtschaft und Generalbevollmächtigten für die Reichsverwaltung können die zuständigen Reichsminister und der Reichskommissar für die Preisbildung, gegebenenfalls im gegenseitigen Ein­vernehmen, zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung Rechtsverordnungen und allgememe Verwaltungsvorschriften erlassen.

(2) Sie können Befugnisse, die ihnen nach dieser Verordnung zustehen, auf andere Stellen übertragen^

§ 30.

Die Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 1. September 1939.

Der Vorsitzende

des Ministerrates für die Reichsverteidigungl

Göring, Generalfeldmarschall.

Der Stellvertreter des Führers:

R. Heß.

Der Generalbevollmächtigte für die ReichsverwaltungH 8 ruf.

Der Generalbevollmächtigte für die Wirtschafte Walther Funk.

Der Reichsminister und Chef der Reichskanzlei!

Dr. Lammers. '

Der Chef des Oberkommandos der Wehrmächte Keitel.

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Heute vormittag 5% Uhr entschlief sanft nach kurzem, schwerem, in großer Geduld ertragenem Leiden unser herzensguter, lieber Sohn, Bruder, Enkel, Neffe, Vetter und Pate

Karlheinz Reuter

im 14. Lebensjahre.

Die trauernden Hinterbliebenen: Familie August Reuter.

Gießen-Wieseck (Gartenstr. 12), den 4. September 1939.

Die Beerdigung findet Mittwoch, den 6. September, nachm. 3 Uhr, vom Sterbehause Gartenstr. 12 aus statt.

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Deutidie Stenografenfdioft Sttsverein Gietzen Die am Diens­tag, dem5.Sevt. 1939, beginnem denKursei.Kurz- schrist und Ma­schinenschreiben fallen aus.

Spät. Termine werden bekannt- gegeben. 584ov | Kaufgesuche | Gut erhaltener

§ 19.

Vorschriften und Vereinbarungen über den Ur­laub treten vorläusig außer Kraft. Die nähe­ren Bestimmungen über das Wiederinkrafttreten erläßt der Reichsarbeitsminister.

§ 20.

Der Reichsarbeitsminister kann von den bestehen­den Vorschriften abweichende Bestimmun- g e n über den Erlaß und Inhalt von Tariford­nungen und die regelmäßige Arbeitszeit treffen sowie Ausnahmen von bestehenden A r - beitsschutzoorschriften zulassen. Für öf­fentliche Verwaltungen und Betriebe erläßt der Reichsarbeitsminister diese Bestimmungen im Ein­vernehmen mit den beteiligten Reichsministern.

§ 21.

(1) Wer Löhne oder Gehälter entgegen den Vorschriften der §§ 18 bis 20 dieser Verordnung verspricht oder gewährt oder sich verspre­chen oder gewähren läßt, wird vom Reichstreu­händer oder Sondertreuhänder der Arbeit m: t einer Ordnungsstrafe in Geld in un­begrenzter H öh e für jeden Fall der Zuwider­handlung belegt. Die gleiche Strafe trifft den­jenigen, der günstigere sonstige Arbeits­bedingungen fordert oder gewährt, als sie nach den Vorschriften dieser Verordnung zu­lässig sind. Gegen den Ordnungsstrafbescheid ist die Beschwerde an den Reichsarbeitsminister zulässig.

(2) In schweren Fällen ist die Strafe Gefängnis oder Zuchthaus. Die Strafverfolgung tritt auf An­trag des Reichstreuhänders ober Sondertreuhän­ders der Arbeit ein. Der Antrag kann zurückge- nommen werden.

Abschnitt IV.

Knegspreise.

§ 22.

Preise und Entgelte für Güter und Lei­stungen jeder Art müssen nach den Grundsätzen der kriegsverpflichteten Volkswirtschaft gebildet werden.

§ 23.

(1) Preise und Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art sind zu senken, soweit auf Grund des Abschnittes III dieser Verordnung bei Gütern und Leistungen Ersparnisse an Lohnkosten emtreten.

(2) Preisen und Entgelten für Güter und Lei­stungen jeder Art dürfen künftig höchstens die nach Abschnitt III dieser Verordnung zulässigen Löhne und Gehälter zu Grunde gelegt werden.

(3) Soziale Aufwendungen an die Gefolgschaft, die nicht in Gesetzen, Verord­nungen oder Tarifordnungen zwingend vor­geschrieben sind, dürfen, der Berechnung der Preise und Entgelte nur zu Grunde gelegt werden,

soweit fte betriebs - oder brancheüblich sind und dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsfüh­rung nicht widersprechen.

(4) Es ist verboten, höhere Preise u n d Entgelte als die nach Absatz (1) bis (3) zulässi­gen zu fordern oder zu gewähren.

§ 24.

Güter und Leistungen jeder Art sollen nicht durch Werk- oder Hilfs st offe, Fracht- ko st e n ober f 0 n ft i g e K 0 st e n verteuert werben, beren Verwendung ober Auswenbung nur durch eine besondere Beanspruchung eines Wirt­schaftszweiges verursacht, aber nach Art, Menge und Bezugsort mit bem Grundsatz sparsamer Wirt­schaftsführung nicht zu vereinbaren ist.

§ 25.

(1) Sind gebundene Preise durch Selbst­kosten von Betrieben bestimmt, die nur infolge der Bindung der Preise im Sinne des § 1 der Verord­nungen über Preisbindungen und gegen Verteue­rung der Bedarfsdeckung vom 12. November 1934 in der Fassung vom 11. Dezember 1934 (Reichs­gesetzblatt I Seite 1110, 1248; Reichsanzeiger Nr. 266/291) oder einer besonderen Beanspruchung ihres Wirtschaftszweiges in Betrieb erhal- t e n oder wieder in Betrieb genommen worden find, so müssen die Preise gesenkt werden.

(2) Ferner sind Preise zu senken, die dar­auf beruhen, daß Betriebe auf Grund ihrer recht­lichen Stellung oder der tatsächlichen Verhältnisse ober wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung ohne ausreichenben Wettbewerb sind.

(3) Die nach bieser Verordnung durchzuführende Senkung gebundener Preise erfolgt für sämtliche Mitglieder eines Zusammenschlusses in gleicher Höhe und vom gleichen Zeitpunkt ab.

(4) Die Preissenkung nach Absatz (1) bis (3) be­darf der vorherigen Zustimmung des Reichskom­missars für die Preisbildung.

§ 26.

Preise und Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art sind umdenBetragzusenken.den der Veräußerer oder der Leistungspflichtige bei den einzelnen Gütern und Leistungen dadurch erspart, daß er selbst Güter und Leistungen auf Grund dieser Verordnung zu einem niedrigeren Preise oder Entgelt erhält, als er zuletzt vor Ver­kündigung dieser Verordnung aufgewendet hat.

§ 27.

Die Bestimmungen der Verordnung über bas Ver­bot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (RGBl. I Seite 955) unb biß sonstigen bisher erlasse­nen Preisvorschriften bleiben im übrigen unberührt.

§28.

Der Reichskommissar für bie Preisbildung und die von ihm beauftragten Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften dieses Abschnittes zulassen oder anordnen.

nungssahr 1939 festgesetzten Hebesatze für die Realsteuern unb für die Bürgersteuer nicht er­höhen.

(4) Die Vorschriften der Absätze (1) bis (3) gelten sinngemäß für die Hansestadt Hamburg, das Land Bremen und das Saarland.

§ 15.

(1) Der Reichsminister der Finanzen setzt die Höhe des Betrages, der von jedem Land zu leisten ist, unb im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern die Höhe der Beträge, die von der Ge­samtheit der Gemeinden eines jeden Landes aufzu- bringert sind, fest.

(2) Der Kriegsbeitrag ist zum 18. eines jeden Monats bei der Reichshauptkasse in Berlin einzu­zahlen, erstmals für den Monat September 1939 zum 18. Oktober 1939.

§ 16.

Die Vorschriften der Paragraphen 11 bis 13 gelten nicht für die Reichsgaue und ihre Gemein­den. Für sie bleibt eine besondere Regelung vor­behalten.

§ 17.

S 0 nstige Körperschaften d e s öffent­lichen Rechtes, die zur Erhebung von Steuern, Umlagen ober Beiträgen berechtigt finb, und anbere zur Erhebung von Pflichtbeiträgen berechtigte Organisationen leisten einen Kriegsbeitrag nach Maßgabe näherer Be­stimmungen. Diese Körperschaften und Organisa­tionen dürfen die von ihnen erhobenen Steuer-, Umlage- ober Beitragssätze nicht erhöhen.

Abschnitt III.

Knestslöhne.

§ 18.

(1) Die Reichstreuhänder und Sondertreuhänder der Arbeit passen nach näherer Weisung des Reichs­arbeitsministers die Arbeitsverdienste so­fort den durch den Krieg bedingten Verhältnissen an unb setzen burch Tariforbnung Löh­ne, Gehälter unb sonstige Ard eits- bebingungen mit bindender Wirkung nach oben fest.

(2) Werden Betriebe ober Verwaltungen n e u errichtet ober umgeftellt, ober üben Ar­beiter unb Angestellte nach bem Inkrastreten dieser Verordnung eine andere Tätigkeit aus als zu­vor, so gelten die Lohn- und Gehaltssätze, die für gleichartige Betriebe oder Verwaltungen Geltung haben ober bie für bie neue Tätigkeit maßgebend sind. Besteht Zweifel darüber, welche Lohn- und Gehaltssätze in Frage kommen, so trifft der Reichstreuhänder oder Sondertreuhänder der Arbeit hierüber Bestimmungen.

(3) Zuschläge für Mehrarbeit, Sonntags-, Feier­tags- und Nachtarbeit sind nicht mehr zu zahlen.

(4) Die Absätze (1) bis (3) gelten entsprechend für die Entgelte und sonstigen Arbeitsbedingungen der Heimarbeit. _____________ _____________________

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