Jeder muß opfern!
„Wenn der Soldat an der Front kämpft, soll niemand am Kriege verdienen; wenn der Soldat an der Front fällt, soll sich niemand in der Heimat feiner Pflicht entziehen", diesen Appell an den Opfersinn und die Gemeinschaftsleistung des beut« fchen Volkes richtete der Führer in diesen Tagen an die Nation. Diesen Appell muß man sich ebenfalls uor Augen halten, um die soeben vom Minifterrat für die Reichsverteidigung erlassene Kriegswirt« fchastsverordnung vom 4. September 1939 würdigen und begreifen zu lernen. Dieses umfassende Gesetz- wert trägt dem Ernst der Lage Rechnung und ist mit Rücksicht auf den gewaltigen Abwehrkampf erlassen worden, in den Deutschland sich durch die Kriegserklärungen Englands und Frankreichs ver- letzt 'ieht. Die Verordnung bezieht sich nicht nur auf rem wirtschaftliche Dinge, sondern greift tief in das Leben jedes deutschen Volksgenossen ein. Sie ist notwendig erstens, um die deutsche Wirtschaft und das deutsche Finanzwesen total in den Dienst der Kriegsführung zu stellen, und zweitens, um dem Soldaten, der auf dem Schlachtfeld sein Leben einsetzt, das Bewußtsein zu geben, daß auch die Heimat entsprechende Opfer bringt. Deshalb ist der Grundgedanke der Verordnung, daß im Kriege in der Heimat niemand so viel verdienen und überhaupt so leben darf, wie es in Friedenszeiten der Fall ist. Von der gesamten Bevölkerung wird ein Opfer verlangt, das dem Opfer des Soldaten würdig und angemessen sein soll. Dieses Opfer besteht vor allem in dem unbedingten Verzicht auf nicht lebensnotwendige Ansprüche in der Ernährung und der gesamten Lebenshaltung; es stellt ferner einen sichtbaren und spürbaren Beitrag zur Bestreitung des wirtschaftlichen und finanziellen Kriegsbedarfs bar.
Der Abschnitt I behandelt das kriegsschädliche Verhalten und setzt Freiheitsstrafen, in schweren Fällen auch die Todesstrafe, für solche Personen -fest, die lebenswichtige Rohstoffe und Erzeugnisse vernichten, beiseite schaffen oder zurückhatten und durch solche böswillige Gefährdung der Bedarfsdeckung eine pflichtvergessene und ehrlose Gesinnung an den Tag legen. Das gleiche gilt für die Zurückhaltung von Geldzeichen ohne gerechtfertigten Grund, also das Hamstern von Banknoten, die dadurch dem allgemeinen Kreislauf der Wirtschaft entzogen werden. Der Abschnitt über kriegsfchädliches Verhalten ist notwendig, obwohl bisher nur in Ausnahmefällen gegen solche selbstverständlichen Vorschriften und Pflichten verstoßen wurde. Im großen und ganzen haben bereits bei der Einführung der Bezugsscheinpflicht Verbraucher und Geschäftsleute eine Disziplin gewahrt und ein Verhalten gezeigt, das durchaus anerkennenswert ist. Immerhin ist jetzt durch den Umfang des uns auf- gezwungenen Krieges die Lage anders geworden, und da es immer wieder asoziale und unbelehrbare Elemente gibt, war es erforderlich, an die Spitze der Verordnung den erwähnten Abschnitt zu setzen.
Von allen Kreisen und Schichten der Heimat werden jetzt schon deshalb erhebliche Opfer verlangt, weil die Kriegsführung große Mittel und daneben auch die Umstellungsmaßnahmen im Zuge der Mobilisierung aller Kräfte dazu führen werden, daß im weiten Umfange Setri ehe stillaelegt werden muffen. Durch die Umstellung des Lebensbedarfs und der Lebenshaltung, wie sie durch die Rationierung von lebensnotwendigen Verbrauchsgütern singeleitet worden ist, werden naturgemäß in zahlreichen Wirffchaftszweigen erhebliche Geld- und Kreditanspannungen hervortreten.
Die folgenden Abschnitte des Gesetzwerkes II Cftriegsfteuem), III (Kriegslohne) und. IV (Kriegspreise) stellen ein zusammenhängendes Ganzes dar und sind unter dem Gesichtspunkt zu betrachten, daß in dieser schweren Zeit, wie schon erwähnt, niemand so viel verdienen und verzehren soll und fein Leben so gestalten darf, wie in normalen Zeiten. Ein zweiter maßgebender Gesichtspunkt ist, daß im Zusammenhang mit der Rationierung die entstehenden Ueberschüsse an Konsumkraft restlos Lbgesckvpft und der Kriegsfinanzierung zugänglg gemacht werden müssen.
Die zutage getretenen Ueberspannungen auf dem Lohngebiet werden beseitigt. Es wird ein neuer fester Grundlohn feftgelegt; alle bisherigen Zuschläge für Mehrarbeit, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit fallen fort. Das soll nun nicht heißen, daß eine echte Mehrleistung nicht durch einen Mehrlohn abgegolten werden könnte; für größere
Leistungen kann im Gegenteil auch eine höhere Entlohnung bewilligt werden.
So werden z. B. die Leistungszuschläge für Bergarbeiter von der vorgenannten Bestimmung nicht berührt. Die Kriegszuschläge auf Bier und Tabak- waren, auf Bran ntw eine rzeug nisse und auf Schaumwein tragen dem Grundsatz Rechnung, den entbehrlichen, also nicht lebenswichtigen Verbrauch steuerlich stärker zu erfassen. Anderer Wein ist im Hinblick auf die Notlage des deutschen Winzers von der Kriegssteuer ausgenommen worden.
Die gesamten öffentlichen Ausgaben müssen auf das schärfste gesenkt werden. Ausgaben, die nicht unmittelbar oder mittelbar notwendig erscheinen, sind auf die Hälfte zurückzuschrauben. Hierdurch werden die Länder und Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Lage fein, zu den finanziellen Bedürfnissen zu ihrem Teil beizutragen. Es ist klar, daß die Länder und Gemeinden in ihrer Ausgabenpolitik größte Sparsamkeit und Beschränkungen walten lassen müssen. Man kann damit rechnen, daß durch diese Einsparungen erhebliche Milliardenbeträge frei werden, die dem Reich zur Verfügung stehen. Ebenso kann das Mehrsteueraufkommen auf Grund des Kriegszuschlages für Einkommensteuer und der Kriegszu- fchläge auf entbehrliche Verbrauchsgüter auf mehrere Milliarden Reichsmark veranschlagt werden.
Unter dem Druck der öffentlichen Aufträge war in der letzten Zeit auf dem Lohngebiet leider ein Zustand eingetreten, der nicht mehr zu verantworten war, so daß von einer Lohnnorm kaum noch
die Rede sein konnte. Das Lohngefüge war stark auseinandergeraten. Das wird durch die vorliegende Kriegswirtschastsverordnung wieder gutgemacht. Oberster Grundsatz der Wirtschaftspolitik muß es sein, zu verhindern, daß der Wirtschastskreislauf etwa durch steigende Preise und Löhne aus dem Gleichgewicht gebracht wird und daß durch sogenannte Locklöhne Verwirrung angerichtet wird. Die überschüssige Kaufkraft darf sich keinesfalls störend für Währung und Wirtschaft bemerkbar machen. Die Bestimmungen über Kriegspreise sind insofern von außerordentlicher Wichtigkeit, als sie die Senkung von Preisen und Entgelten für Güter und Leistungen jeder Art vorsehen, soweit Ersparnisse an Lohnkosten eintreten. Das bedeutet, daß jeder, der Aufträge erteilt, oder empfängt, die Preise so festsetzen muß, daß sie den gesunkenen Lohnkosten entsprechen. Hierdurch wird eine Ersparnis auch für die Reichsfinanzen von mehreren Milliarden Reichsmark eintreten, in dem insbesondere die Preise für kriegswichtige Dinge (Rüstungen) auf diese Weise Herabsetzungen erfahren müssen.
Die Preissenkungstendenz ist vor allem deshalb wichtig, weil sie das Hamstern und die Zurückhaltung von Warenvorräten verhindern wird. Auch die Kartellpreise werden übrigens von den Vorschriften über Preissenkungen erfaßt.
Wenn schon zu Beginn dieses ohne Deutschlands Schuld ausgebrochenen Krieges ein so tief einschneidendes Gesetzwerk erlassen wird, so soll sich jeder Volksgenosse über den Ernst der Lage klar sein. Die verlangten Opfer, die von jedem Deut
schen getragen werden und jeden Deutschen gleich, mäßig treffen sollen, werden insgesamt einen Beitrag ergeben, der so hoch einzuschätzen ist, daß die Bettäge, die für die Kriegsführung und Wirtschaftsumstellung aufgebracht werden müssen, dadurch zwar nicht voll beschafft werben, aber doch eine derartige Höhe erreichen, daß die danach auf dem Kreditwege zu beschaffenden Mittel keinesfalls irgendwie die Währung tangieren können. Es ist selbstverständlich klar, daß die weitere Kriegsfinanzierung nicht ohne eine Inanspruchnahme des Kredit- und Kapitalmarktes auskommen wird. Es ist aber nicht an eine Beschreitung des Anleiheweges gedacht, vielmehr soll die kurzfristige Finanzierung gewählt werden, weil die Regierung es in der Hand hat, durch Lenkung der Aufträge, durch eine feste Gestaltung der Löhne und Preise und durch die Organisation der gesamten Wirtschaft und ihre immer stärkere Abstellung auf eine reine Kriegswirtschaft immer wieder die Beträge zusätzlich zu erhalten, die durch die Kreditschöpfung von vornherein dem Reich zur Deckung der Kriegserfordernisse zur Verfügung gestellt sind. Das Geldproblem ist im übrigen bei weitem nicht das Hauptproblem. Bei richtiger Organisation, vernünftiger Wirtschaftsführung und weiter hoher Arbeitsleistung des gesamten Volkes ist das Finanzproblem durchaus nur von sekundärer Art und daher als technisches Problem verhältnismäßig leicht zu lösen. In Widerlegung von Gerüchten muß Übrigens darauf hingewiesen werden, daß nicht daran gedacht
'ist, eine Vermögensabgabe zu erheben.
Oie Bestimmungen der Kriegswirischastsordnung.
Berlin, 4. Sept. (DRV.) Die Sicherung der Grenzen unseres Vaterlandes erfordert das höchste Opfer von jedem deutschen Volksgenossen. Der Soldat schützt mit der Waffe unter Einsatz seines Lebens die Heimat. Angesichts der Größe dieses Einsatzes ist es selbstverständliche Pflicht jedes Volksgenossen in der Heimat, alle seine Kräfte und Nittel Volk und Reich zur Verfügung zu stellen und dadurch die Fortführung eines geregelten Wirtschaftslebens zu gewährleisten. Dazu gehört vor allem auch, daß jeder Volksgenosse sich die notwendigen Einschränkungen in der Lebensführung und Lebenshaltung auferlegt. Der Nini st errat für die Reichsverteidigung verordnet daher mit Gesetzeskraft:
Abschnitt L
Kriegsschädliches Verhalten.
§ 1.
1. Wer Rohstoffe oder Erzeugnisse, die zum lebenswichtigen Bedarf der Bevölkerung gehören, vernichtet, beiseiteschafft oder zurückhält und dadurch böswillig die Deckung dieses Bedarfes gefährdet, wird mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft. In besonders schweren Fällen kann auf Todesstrafe erkannt werden.
2. Wer Geldzeichen ohne gerechfferitgten Grund zurückhält, wird mtt Gefängnis, in besonders schweren Fällen mitZüchthaus bestraft.
Abschnitt IL
Kriegssteuern.
I. Kriegszuschlag zur Einkommensteuer.
§ 2.
1. Das Reich erhebt einen Kriegszuschlag zur Einkommensteuer.
2. Unbeschränkt Einkommensteuerpflichttge, deren Einkommen 2400 Reichsmark nicht übersteigt, sind von dem Kriegszuschlag zur Einkommensteuer frett.
§ 3.
1. Der Kriegszufchlag zur Einkommensteuer beträgt 5 0 vom Hundert der Einkommen- steuer für den Erhebungszeitraum (§ 4).
2. Der Kriegszufchlag zur Einkommensteuer darf nicht mehr als 15 vom Hundert des Einkommens betragen, die Einkommensteuer und der Kriegszuschlag zur Einkommensteuer dürfen
zusammen nicht mehr als 65 vom Hundert des Einkommens betragen.
§ 4.
1. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
2. Der erste Erhebungszeitraum beginnt mtt dem Tage des Inkrafttretens der Verordnung und endet mtt Ablauf des Kalenderjahres 1939.
§ 5.
Der Kriegs zuschlag zur Einkommensteuer wird bei der Veranlagung zur Einkommen- steuer festgesetzt, soweit er nicht nach Anordnung des Reicksministers der Finanzen durch Steuerabzug zu ergeben ist.
II. Kriegszuschlag auf Bier und Tabakwaren.
§ 6.
Der Verbrauch von Bier und Tabak- mären, die im Deutschen Reick erzeugt oder in das Deutsche Reich eingesührt sind, unterliegt einer Kriegs st euer.
§ 7.
Die Steuer beträgt 20 vom Hundert des Preises, ben der Verbraucher aufzuwenden hat.
§ 8.
Die Hersteller, Einführer und Händler von Bier und Tabakwaren (§ 6) haften für die Steuer. Sie unterliegen der Steueraufsicht.
§ 9.
Die §§ 6 bis 8 treten am 11. September 1939 in Kraft. Der Reichsminister der Finanzen kann bestimmen, daß Vorschriften zur Durchführung der Steuer und zur Sicherung des Steueraufkommens vor diesem Zeitpunkt in Kraft treten.
§ 10.
Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, über Befreiungen, Ermäßigungen und Vergütungen Bestimmungen zu treffen.
III. Kriegszuschlag auf Branntweinerzeugnisse.
§ ii-
Die Hektolitereinnahme nach § 64 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (RGW. I Seite 405) wird von 275 Reichsmark auf 375 Reichsmark für das Hektoliter Weingeist erhöht.
IV. Kriegszuschlag auf Schaumwein.
§ 12.
(1) Der Verbrauch von Schaumwein (einschließlich der schaumweinähnlichen Getränke), der im Deutschen Reich erzeugt oder in das Deutsche Reich eingefuhrt ist, unterliegt einer Kriegssteuer.
(2) Die Steuer beträgt:
1. für Schaumweine und für schaumweinähnliche Getränke mit Ausnahme solcher aus Fruchtwein ohne Zusatz von Traubenwein: eine Reichsmark für die ganze Flasche,
2. im übrigen 50 Reichspfennig für die ganze Masche.
(3) Die Vorschriften der §§ 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Kriegszuschlag auf Schaumwein.
V. Kriegsbeitrag der Länder, Gemeinden, und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
§ 13.
Die Länder, einschließlich der Hansestadt Hamburg, leisten einen Kriegsb eitra g an das Reich in Höhe von 15 vom Hundert ihrer Anteile einschließlich der Ergänzungsanteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftssteuer und der Umsatzsteuer, gekürzt um die Bettäge, um die die Anteile eines Landes an den Reichssteuerüberweisungen nach § 9 des Dritten Gesetzes zur Ueberleitung der Rechtspflege auf das Reich vorn 24. Januar 1935 (RGBl. I Seite68) und §9 des Gesetzes über Finanzmaßnahmen auf dem Gebiet der Polizei vom 19. Februar 1937 (RGB. I Seite 325) gekürzt werden.
§ 14.
(1) Die Gemeinden leisten einen Kriegsbeitrag an das Reich in Höhe von monatlich
2,5 vom Hundert der Steuermeßbeträge der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
5 vom Hundert der Steuermeßbettäge der Grundsteuer von den Grund st ü ck en;
7,5 vom Hundert der Steuermeßbettäge der Gewerbesteuer nach Ertrag und Kapital;
10 vom Hundert der Steuermeßbeträge der B ü r g e r ft e u e r.
(2) Die Länder führen den Kriegsbeittag für die Gesamtheit ihrer Gemeinden an das Reich ab. Sie ziehen den Kriegsbeittag von den Stadt- und Landkreisen als besondere Landesumlage ein. Die Landkreise ziehen ihn von den kreisangehörigen Gemeinden als besondere Kreisumlage ein. Die besondere Landesumlage setzt die Landesregierung, die besondere Kreisumlage der Landrat fest. Bei der Bemessung der Umlage kann von dem in Absatz (1) für die Unterverteilung des Kriegsbeitrages auf die einzelnen Bemessungsgrundlagen bestimmten Verhältnis ab gewichen werden. Die Festsetzung ist nicht an Formvorschriften gebunden und bedarf keiner Genehmigung.
(3) Die Gemeinden dürfen die für das Rech-
Schwur.
Von Gerhard Schumann.
An den Grenzen dunkeln und drohen Die Wetter und Blitze lohen. Dämonen schüren den Brand. Wir aber stehen mit hohen Herzen und tatenfrohen Händen zu Führer und Land.
Sie können bas Reich nicht zerstören. Denn hinter der Stahlwucht der Wehren Schlägt ein Herz, ein gläubiges, stilles. Flammt ein todentschlossenes Schwören. Die schauernde Welt mag es hören: Der Führer befiehlt. Gott will es!
Flüchtlinge!
Von Gertrud Aulich.
Im Osten verdämmert die Nackt, leichte Wolken teginnen sich rötlich zu färben, Dann geht — an Ler Grenze zweier Reiche — die Sonne auf.
Vor mir liegt im fahlen Morgen die weite ober- jchlesifche Ebene. Hüben wie drüben das gleiche Jild: ab gemähte oder mit Kartoffeln und Rüden t eftanbene Felber, kleine Ortschaften mit dem (rauen Band der staubigen Landstraßen und küm- nerlichem Baumbestand, und über allem das Wahrzeichen dieser Landschaft: Gruben und Hütten nit steilgereckten Essen und schwarzen Fördertür- men. Mitten durch dieses Land geht die Grenze wider Blut und Gesetz, wider Recht und Glaube. Eine Grenze, vom Neid ersonnen, ins lebendige Fleisch gerissen, eine Mauer, die Stamm von Stamm, Bruder von Bruder trennt.
In dieser stillen Morgenfrühe würde nichts an das gemaltfame Schicksal der_ 2lbgettennten_ erinnern, wenn nicht die Grenzpfähle wären, drüben nie eine erhobene Faust, hüben wie eine winkende h»and.
Es hellt auf, ich kann aus einiger Entfernung iie Aufschrift auf dem Grenzpfahl lesen: „Reichs- trenne" steht darauf mit großen, glatten Buchfi oben. Deutsche Grenzwächter patroullieren im Ge- lSnde, einer bleibt stehen und lauscht mit vor
geneigtem Kopf. Er ruft dem zweiten etwas zu, der reißt das Fernglas an die Augen: nun spähen beide über die Grenze. Dort, hinter dem hohen, polnischen Stacheldrahtverhau hat sich etwas im Kartoffelfeld bewegt, ein Tier — ein Mensch?
Vor mir liegt am Horizont Hohen! inde, einst eine blühende Gemeinde vor den Toren von Beuthen.
Die Grenzwächter pirschen sich gebückt und Schritt für Schritt an die eiserne Umklammerung heran, mit der ein wildgeworbener Terror ben flüchtenden Deutschen ben Grenzübertritt zu verriegeln gedachte. Aber die Nacht ist dunkel und verschwiegen, und heimliche Pfade führen durch Wälder und Feld ins Deutsche. Hier sind die, die heute wie Verbrecher gehetzt werden, zu Hause, sie kennen im Finstern Furt, Schneise und Durchschlupf. Glaube und Zuversicht führen sie, die Angst im Rücken beflügelt ihre Kraft.
Drüben im Polnischen tauchen dunkle Gestalten auf: Soldaten? Grenzer? Sie jagen im Eilschritt auf uns zu, sie deuten in das Kartoffelfeld, und nun heben sie im Lauf ihre Gewehre und drücken ab. Ein Knall, ein zweiter, dritter zerreißt die Stille. Die Ruhe des Morgens füllt sich mit mörderischem Grauen. Aus dem Acker erheben sich Gestalten, laufen, laufen ... Ich erkenne einen Mann, viele Frauen, Kinder auf dem Arm und an der Hand. Feuer blitzt hinter ihnen auf, Schüsse knattern, Rauchwölkchen wirbeln. Die Gestalten ducken unter ins Kraut, taumeln hoch, rennen, stolpern, jagen weiter. Der Atem pfeift aus ihrer Brust und mischt sich mit dem Weinen der Kinder, die ihre Köpfe im Kleid der Mutter bergen und bei jedem Schuß aufschreien. Wie weit mag es bis zum rettenden Grenzpfahl sein? Ich wünsche bebend, baß es ihnen gelinge, hell unb ungetroffen diesen Pfad zu erreichen, an dem ihre von Angst verschleierten Blicke hängen, den kahlen, gesegneten Pfahl mit der Tafel: Reichsgrenze.
Es gelingt. Gott ist gnädig, und der Pole bei aller Rohheit feig. Er wagt sich nicht in die Nähe deutscher Waffen, er kehrt um. Alle Flüchtlinge erreichen deutschen Boden. Jemand neben mir sagt, aus tiefster Brust Atem holend: „Gott sei Dank, die wären geborgen!"
Geborgen? Ich betrachte den Zug des Elends. Ein Grenzwächter stützt unb führt eine Frau, die zusammengebrochen tft, ein andrer trägt auf dem
Arm ein weinendes Kind, das kein Zuspruch beruhigen kann. Ein Mann gehört zu einer Familie, die drüben blieb, und die Sorge um die Seinen spricht aus dem entsetzten Blick. Sein Gesicht ist von einer frischen, blutunterlaufenen Narbe schräg zerschnitten, den gebrochenen Arm trägt er in der Blicke. Ich höre ihn lächelnd sagen, daß er froh ist, so glimpflich davongekommen zu fein, vielen anderen sei es schlimmer ergangen.
Eine Frau tft barfuß und nur mit einer Schürze über dem Hemd bekleidet. „Das Haus haben sie mir über dem Kopf angezündet", klagt sie, „weil ich nicht sagen konnte, wo mein Mann ist... nichts konnte ich retten... wie die Teufel hausen sie, verbrennen Scheunen und schleppen das Vieh weg... die verfluchten Insurgenten!"
Alle sind am Ende ihrer Kraft, sie schweigen erschöpft und weinen. Ich denke daran, daß dies nur ein ganz geringer Teil des Leids ist, das, eine uferlose Flut, deutsches Land in Polen überschwemmte. In den Augen, in den Mienen, in den Tränen dieser Unglücklichen spiegelte sich dieses Leib durch die Freude hindurch, gerettet zu fein, über die Hoffnung hinweg, daß alles sich nunmehr zum Guten wenden müsse. Ich sehe in diesem Spiegel bas Bild der Heimat, aus welcher der Haß sie trieb, ich sehe Haus unb Garten, Wiese unb Feld, die ihre Welt und chr Leben bedeuteten, die nun leer und verwüstet hinter ihnen liegen. Ich sehe Familien, die auseinandergerisien wurden, Kinder, deren Väter man erschlug, Mütter, die um ihre verlorenen Söhne meinen; ich sehe vernichteten Wohlstand, entwertete Arbeit von Jahrzehnten, zerbrochenen Glauben, erdrosseltes Recht, Peitsche und Folter, Hunger unb Gefängnis, Not unb Tob.
Geborgen? Es gibt für solche Not keine andere Geborgenheit, als daß ihre Heimat ihnen, mit Deutschland vereint, neu gegeben werbe, ein wiedergefundenes Paradies.
Deutsche Gotik in Polen.
In einer Betrachtung über „Deutsche Kunstein- flösse in Polen" (im Augustheft der Zeitschrift „Geist der Zeit") weift Dr. Gerhard Sappok darauf hin, daß vor allem die Kunst der Gotik in Polen fast ganz unter deutsckem Einfluß stand: Während in der romanischen Epoche neben
deutschen Einflüssen auch französische unb italienische bemerkbar finb, steht bie Kunst ber Gotik in Polen in überwiegenbem Maße unter beutschem Einfluß. Auf zwei Wegen, nämlich von Schlesien und vom Ordensland Preußen her, hat sich die Gotik in Polen Eingang verschafft unb hat bas Land mit ihren Denkmälern so erfolgreich durch- brungen, baß wir Zeugen der norbischen Backsteingotik heute noch feststellen können am Rande ber Karpathen (Kirche von Biecz) und ganz weit im Osten an ber heutigen russischen Grenze, in bem machtvollen Dau des Schlosses Mir, so baß schlesische Baumeister ihre Wirksamkeit bis Lemberg ausdehnen konnten. Ist boch bie Lemberger Kathebrale waren nachweisbar beutsche Bau- Baumeistern, Joachim Grom und Ambrosius Rubi sch, erbaut und 1480 vollendet worben. Auch bei der Errichtung der Warschauer Kathedrale waren nachweisbar deutsche Baumeister beteiligt (Nikolaus Tyrolb unb Peter So mmer f eld aus Danzig). In besonders glanzvoller Weise aber bekundet sich deutsches Künstlertum in ben Bauten der Stadt Krakau. Schon um sich deutlich von chrer Umwelt abzuheben, bevor- fugten die deutschen Bürger dieser Stadt mächtige, hochragende Bauten. Das herrlichste Zeugnis hierfür bittet bie Marienkirche in Krakau, bie bis ins sechzehnte Jahrhundert hinein als „Kirche ber Deutschen" gegolten hat, und in ihr wieder ber berühmte Flügelaltar bes sübdeutschen Künstlers Veit Stoß, ber der größte gotische Flügelaltar überhaupt ist, ben wir in Europa kennen. Sodann befinden sich in ber Nähe von Krakau — um ein in Deutschland kaum bekanntes Denkmal zu nennen — nämlich in Ogrobzienice, noch heute bie riesige Ruine eines Herrenschlosses, bas einst ber deutschen Kaufmannsfamilie Boner gehörte. Hans Boner, ber aus bem Elsaß nach Krakau kam, würbe hier batt „ber größte und mächtigste Kapitalist, den die Stadt jemals in ihren Mauern gehabt hat" (Lück). In feinen Händen lagen zu Beginn des sechzehnten Jahrhunderts, rote es ber polnische Historiker Jan Ptasnik ausbrückt, „bie getarnten polnischen Staatsfinanzen". Dieser machtvolle Schloßbau, der aus den Felsen selbst sechs Stockwerke hoch aufragt, gibt einen Begriff von der einftigen Macht und Größe des deutschen Bürgertums in diesem Lande."


