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3. 93.: Webe r.
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PQ1QST Giessen.
Alle Verbraucher, die im Besitz der rosa Nähr- mittelkarten sind, erhalten in der 24. Zuteilung^ Periode eine Sonderzuteilung von 125 g je Person. Die Abgabe erfolgt auf die Ablchmtte ' ~'.änrmiUeMarten für Normalver-
karte.
Juden erhalten die 125 g Kunsthonig-Sonderzuteilung nicht. *
Aufhebung der Bestellfcheinxflicht für Fleisch.
Die Bestellscheine der Reichsfleischkarten für Normalverbraucher und für Kinder bis zu 6 Jahren, die bisher nur die Aufgabe hatten, den Verbraucher während der Zuteilungsperiode an einen bestimmten Fleischer zu binden, werden beseitigt. Die Erfahrungen haben gezeigt, daß der weitaus überwiegende Tell der Verbraucher von der MöÄichkeit, nach Ablauf einer Zuteilunasperiode den Fleischer zu wechseln, keinen Gebrauch macht. Anderseits bereitet der gelegentliche Einkauf bei einem anderen Fleischer, z. D. aus Anlaß von Reisen usw. oer- sorgungsgemäß keine Schwierigkeiten.
Durch die restlose Beseitigung der Bestellschein- pflicht für Fleisch erübrigt sich der Umtausch der Reichsfleischkarten ober ihrer einzelnen Abschnitte in Reise- und Gaststättenmarken für Fleisch. Die Bestimmungen über die Ausgabe von Reise- mrd Gast- ' stättenmarken für Fleisch in besonderen Fällen, also nicht im Umtausch gegen Haushaltskarten, werden hiervon nicht berührt.
VI.
Abgabe der Bestellscheine.
. Bekanntmachung.
Die Kleinverteiler haben den noch vorhandenen Bestand an Fischovllkonferoen zum 26. Mai 1941 dem Ernährungsamt aus Postkarte zu melden.
Die eingelieferten Abschnitte zu je 100 Stück auf Bogen ausgeklebt, und die Listen über die abgegebenen Kolnserven sind ab 26. Mai, spätestens bis zum 31. Mai 1941 gegen Ausstellung einer Empfangsbescheinigung hierher abzuliesern. Die Empfangsbescheinigungen sind bis 15. Juni d. I. an die Großhändler wetterzugeben. Bis 20. Juni d. 3- hoben die Großhändler die Empfangsbescheinigungen mit listenmäßiger Ausstellung dem Landes- ernährungsamt Hessen, Abtl. A, in Frankfurt a. M, Bockeinheimer Landstraße 25, einzureichen und den noch vorhandenen Bestand an Fischvollkonserven mitanzugeben. Klein- und Grohverteiler, die die gesetzten Fristen nicht einhalten, können bei späteren Zuteilungen keine Berücksichtigung finden.
Gießen, den 23. Mai 1941. 2324V
Der Oberbürgermeister der Stabt Gießen.
Ernährungsamt, Abtl. B.
Gemeinsame Bekanntmachung ter Landräte der Landkreise Alsfeld, Büdingen, xriedberg, Gießen, Lauterbach sowie des Oberbürgermeisters der Stadt Gießen.
Brir.:
Lebensmittelbewirffchastung.
Nach dem Erlaß des Herrn Reichs-Ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 29. 4. 1941 sind lie dem Verbraucher zustehenden Lebensmittei- nengen für die Zeit vom 2. bis 29. Juni 1941 wie >3lgt festgesetzt worden:
I.
Laufende Lebensmittelzuteilungen.
Die laufend gewährten Rationen an Brot, Mehl, Schweineschlachtfetten, Käse, Quark, Getreidenahr- tlitteln, Teigwaren, Kartosfelstärkeerzeugnissen, «affee^Lrsah- und Zusatzmitteln, Vollmilch, Zucker, Marmelade, Kunsthonig und Kakaopulver bleiben gegenüber der 23. Zuteilungsperiode unverändert.
Jeder Dersorgungsberechttgte erhält in der24.Zu- eilungsperiode eine Sonderzuteilung von 125 g Rimschonig (vgl. Ziffer IV).
II.
Abgabe von Fleisch und Fleischwaren.
Der Umfang des Viehbestandes muß zur Erhal- :iung einer gesunden und leistungsfähigen Diehwirt- chast ständig den gegebenen Möglichkeiten der rZutero ersorgung angepaßt sein. Dafür ist bisher, ins- Besondere im Kriege, rechtzeitig Sorge get^lgen »orden. Dazu gehört auch, daß sich der Fleischver- Zrauch in Uebereinstimmüng mit der laufenden Fleischerzeugung befindet. Um dies auch für die Zukunft sicherzustellen, muß nunmehr vorsorglich eine entsprechende Aenderung der Fleischrationen tattfinden. Aus diesem Grunde werden die Ra- : tonen her Normalverbraucher über 6 Jahre und außerdem die zusätzlichen Rationen der Schwer- und Schwerstarbeiter von der 24. Zuteilungsperiode ab um wöchentlich je 100 g herabgesetzt. Die Nationen oetragen alsdann für Normalverbraucher 400 g, jur Schwerarbeiter 800 g und für Schwerstarbeiter 1000 g je Woche. Die Rationen für Kinder bis zu 5 Jahren und für Lang- und Nachtarbeiter bleiben unverändert. Da die Lang- und Nachtarbeiter auch die um 100 g gekürzte Fleischkarte der Normalve^ vraucher erhatten, erfolgt bei ihnen ein Ausgleich über die Zulagekarte, deren Einzelabschnitte über Fleisch und Fleischwaren um wöchentlich 100 g vermehrt sind. m
Abgabe von Butter und Margarine.
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der Landräte der Landkreise Msseld, Büdingen, Friedberg, Gießen und Lauterbach.
(Gilt nicht für die Stadt Gießen.)
Betr.: Die Abgabe von Fischvollkonserven.
Nachdem die Ausgabe der Fischvolltonserven im allgemeinen beendet ist, können nunmehr diejenigen Versorgungsberechtigten Berücksichtigung finden, die infolge des Verlustes des abgestempelten Stammabschnittes der Nährmittelkarte für die 19. Zutet- lungperiode oder aus sonstigen Gründen von ihrem Bezugsrecht keinen Gebrauch machen konnten. Das Landesernährungsamt hat sich daher damtt einverstanden erklärt, daß bis zum 31. Mai d. I. Fischvollkonserven auch ohne Vorlage des genannten Stammabschnitts, jedoch gegen Abtrennung des Abschnitts N 26 der Nährmittelkarte der 22. Zuteilungsperiode, von den Einzelhändlern abgegeben werden. 2318E
Die Dersorgungsberechtigten haben fuh wegen Abgabe der Konserven zunächst an denjenigen Einzelhändler zu wenden, bei dem sie seinerzeit die Bestellung aufgegeben haben. Im Falle dieser zur Abgabe von Konserven nicht mehr in der Lage ist, können die Konserven auch von einem anderen Einzelhändler bezogen werden. Im übrigen können Einzelhändler, deren Bestände für Nachlieferungen nicht ausreichen, unter Mitteilung des genauen Bedarfs Nachlieferung vom Großhändler erlangen.
Der am 1. Juni d. I. noch vorhandene Bestand, über dessen Verwendung noch Weisung ergeht, ist von den Kleinverteilern unverzüglich (bis spätestens 2. Juni) dem zuständigen Ernährungsamt mittels Postkarte zu melden.
In der Woche vom 2. bis 7. Juni haben die Einzelhändler die gesamten bei ihnen eingelieferten Abschnitte N 26 der Nährmittelkarte für die 22. Zuteilungsperiode, zu je 100 Stück auf Bogen ausgeklebt, bei den Kartenausgabestellen gegen Ausstellung einer Empfangsbescheinigung abzuliefern. Die Einzelhändler Haden die Empfangs!) esckeinigun gen bis zum 15. Juni d. I. an die Großhändler weiter- zugeben, von denen sie die Fischkonserven bezogen haben. Bis zum 20. Juni d. I. haben die Großhändler die bei ihnen eingegangenen Empfangsbescheinigungen mit einer listenmäßiaen Aufstellung dem Landesernährungsamt Hessen, Abteilung A, in Frankfurt a. M., Bockenheimer Landstraße 25, einzureichen unter gleichzeitiger Meldung der bei ihnen noch vorhandenen Bestände. Diejenigen Klein- und Großverteiler, die der in dieser Regelung gesetzten Frist nicht entsprechen, können bei späteren Der- । teHungen keine Berücksichtigung finden.
Gießen, den 22. Mai 19*41.
Für die Landräte der Landkreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen und Lauterbach.
Der Landrat des Landkreises Giehen.
I.D.: Weber.
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Tür die Landräte der Landkreise Alsfeld, aen Friedberg. Giehen, Lauterbach sowie den Ober- bürgermeister der Stadt Gießen.
Mit Rücksicht auf den in den Sommermonaten gu erwartenden Mehranfall an Butter wird der Butter- und Margarinebezug zur Einsparung von • Margarinerohstoffen ausländischer Herkunft dahin meu geregelt, daß die Butterratton der Normalver- braucher, der Jugendlichen von 14 bis 18 yabren nrnö der Kinder von 6 bis 14 AKen für bte 24. Zuteilungsperiode um 62,5 g erhöht wird. Zmr Ausgleich hierfür wird die Margarineratlon dieser Derbrouchergru-pven um 62,5 g herabgesetzt- Die Ge- ffamtfettratton bleibt mithin unverändert Für Die Kinder bis zu 6 Jahren bleibt es bei der bisherigen Regelung, da sie ohnehin ihre gesamte Fettration
mtter erhalten.
IV.
Verteilung von Kunsthonig.
18 Jahren. Diese Abschnitte haben zur Erleichterung ÄsEüNNEMÜthUNg
des Warenbezuges dereAusdruck „125g Kunsthonig- — ... —-
Sonderzuteilung" erhalten.
Die Verteiler haben die Abschnitte beim Verkauf des Kunsthonigs abzutrennen und nach Beendigung der Zuteiliungsperiode bei den Kartenausgabestellen gegen Bezugsscheine über Kunsthonig mit dem Zu- satz „N“ umzutauschen. Die blauen Nährmittelkarten für Selbstversorger berechtigen nicht zum Bezüge der Sonderzuteilung an Kunsthonig. Die Abschnitte N 26 dieser Karten sind demgemäß nicht mit einem entsprechenden Aufdruck versehen.
Durch diese Sonderzuteilung wird die über die Reichsfettkarten für Kinder oorzunehmende laufende Verteilung von 125 g Kunsthonig je Kind nicht be» rührt. Jedes Kind bis zu 14 Jahren erhält mithin, oweit es rni Besitz der entsprechenden Karten ist, in der 24. Zuteilungsperiode 250 g Kunsthonig, und zwar je zur Hälfte aus seine Fett- und Nährmittel-
Die Verbraucher haben die Bestellscheine einschließlich des Bestellscheines 24 der Reichseierkarte unb des MarmelademBestellscheines 24 der Reichskarte für Marmelade (wahlweise Zucker) in der Woche vom 26. bis 31. Mai 1941 bei den lern abzugeben.
Gießen, den 21. Mai 1941.
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