Ausgabe 
23.5.1941
 
Einzelbild herunterladen

hch bet «°Ä

toten im. ! er^nbe ht.

Wt U E>m näthft.,, 5 sut la "tolen fc -°'-n «of:i n|to V" milfe tot dir g,, 'u-i S°nt ",,n Uch- n feine &» pichen J. to toben, sig. «ber $ell,t * in. Sei. j*uS$eiifl im Munter. 2i8! lseneinsatz ^gen «ine r >ndie XieiB 1 Rche fai ;n und unf.-;

Mt fast m. bte Hölle bu n? Seit Mi. dem oirixrzi >er zweite ei. ing entbronre Gelände im ^astfahrzerij, Bordwaß>- rr die Ziel. Wir hader en sich unsm unaen liear-, t Lustwassel" «n vor ihm stürzen sahn, oeren Kam^

*vww

gepflegten und fortschrittlichen Zgbrikstionsverfsbren gefertigt.

N

neuERBURe

ilnfßtc Zigaretten enthalten nicht nur die edelsten Rohstoffe - ausgewählte Orient-Tabake ohne jeden Zusatz - sondern werden auch in einem besonders

GÜLDENRING 4 Pfennig mitti-n(id)tbarem Mundstück

Dem deutschen Raucher

dürfen mir unsere Marken Vüldenring und (Overstolz als ein Produkt hoher Zschleistung empfehlen!

OVERSTOLZ 41/6 Pf. ohne Mundstück. BEIDE MARKEN wieder in der kugendichten FRISCHHALTEPACKUNG \\

GLQRIrI

KHÜSEB

DER

Vertei-

F 1 LM DER

Zum Scheuern und Putzen stets

benutzen!

Jugendliche bis 5°

2317D

Bübin-

Familien- Drucksachen Verlobungeantelaen

Vsrmählungsanzslge»

bei Brühl,Schulstraße7 eaburtsanzslgsn

N26 ber rosa Nährmitte btooKex {»wie für Kruder

EMIL JANNINGS Gustaf Gründgens,Ferdinand Marian, Hedwig Wangel, Gisela Uhlen, Lucie Höflich, Werner Hinz, Max Gülstorff SPIELLEITUNG: HANS SIE I N HOFF

Der Film aller Deutschen!

Erstmalig ausgezeichnet mit dem höchsten Prädikat DER FILM DER NATION noch bis Sonntag, den 25. Mal ainsohllelUlch Wo: 13.30| ]7.301 So: 11.00| |4.00| [l30

Sichern Sie sich Karten im Vorverkauf?

Jugend ab 14 Jahre zugelassen!

Der Canbraf bes Landkreises Giehen.

3. 93.: Webe r.

ÄS

best-^B

.S«"' .»Ä

oin

ÄJ

&*,< 5

PQ1QST Giessen.

Alle Verbraucher, die im Besitz der rosa Nähr- mittelkarten sind, erhalten in der 24. Zuteilung^ Periode eine Sonderzuteilung von 125 g je Person. Die Abgabe erfolgt auf die Ablchmtte ' ~'.änrmiUeMarten für Normalver-

karte.

Juden erhalten die 125 g Kunsthonig-Sonderzutei­lung nicht. *

Aufhebung der Bestellfcheinxflicht für Fleisch.

Die Bestellscheine der Reichsfleischkarten für Nor­malverbraucher und für Kinder bis zu 6 Jahren, die bisher nur die Aufgabe hatten, den Verbrau­cher während der Zuteilungsperiode an einen be­stimmten Fleischer zu binden, werden beseitigt. Die Erfahrungen haben gezeigt, daß der weitaus über­wiegende Tell der Verbraucher von der MöÄichkeit, nach Ablauf einer Zuteilunasperiode den Fleischer zu wechseln, keinen Gebrauch macht. Anderseits be­reitet der gelegentliche Einkauf bei einem anderen Fleischer, z. D. aus Anlaß von Reisen usw. oer- sorgungsgemäß keine Schwierigkeiten.

Durch die restlose Beseitigung der Bestellschein- pflicht für Fleisch erübrigt sich der Umtausch der Reichsfleischkarten ober ihrer einzelnen Abschnitte in Reise- und Gaststättenmarken für Fleisch. Die Be­stimmungen über die Ausgabe von Reise- mrd Gast- ' stättenmarken für Fleisch in besonderen Fällen, also nicht im Umtausch gegen Haushaltskarten, wer­den hiervon nicht berührt.

VI.

Abgabe der Bestellscheine.

. Bekanntmachung.

Die Kleinverteiler haben den noch vorhandenen Bestand an Fischovllkonferoen zum 26. Mai 1941 dem Ernährungsamt aus Postkarte zu melden.

Die eingelieferten Abschnitte zu je 100 Stück auf Bogen ausgeklebt, und die Listen über die abge­gebenen Kolnserven sind ab 26. Mai, spätestens bis zum 31. Mai 1941 gegen Ausstellung einer Emp­fangsbescheinigung hierher abzuliesern. Die Emp­fangsbescheinigungen sind bis 15. Juni d. I. an die Großhändler wetterzugeben. Bis 20. Juni d. 3- hoben die Großhändler die Empfangsbescheinigun­gen mit listenmäßiger Ausstellung dem Landes- ernährungsamt Hessen, Abtl. A, in Frankfurt a. M, Bockeinheimer Landstraße 25, einzureichen und den noch vorhandenen Bestand an Fischvollkonserven mitanzugeben. Klein- und Grohverteiler, die die ge­setzten Fristen nicht einhalten, können bei späteren Zuteilungen keine Berücksichtigung finden.

Gießen, den 23. Mai 1941. 2324V

Der Oberbürgermeister der Stabt Gießen.

Ernährungsamt, Abtl. B.

Gemeinsame Bekanntmachung ter Landräte der Landkreise Alsfeld, Büdingen, xriedberg, Gießen, Lauterbach sowie des Oberbürger­meisters der Stadt Gießen.

Brir.:

Lebensmittelbewirffchastung.

Nach dem Erlaß des Herrn Reichs-Ministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 29. 4. 1941 sind lie dem Verbraucher zustehenden Lebensmittei- nengen für die Zeit vom 2. bis 29. Juni 1941 wie >3lgt festgesetzt worden:

I.

Laufende Lebensmittelzuteilungen.

Die laufend gewährten Rationen an Brot, Mehl, Schweineschlachtfetten, Käse, Quark, Getreidenahr- tlitteln, Teigwaren, Kartosfelstärkeerzeugnissen, «affee^Lrsah- und Zusatzmitteln, Vollmilch, Zucker, Marmelade, Kunsthonig und Kakaopulver bleiben gegenüber der 23. Zuteilungsperiode unverändert.

Jeder Dersorgungsberechttgte erhält in der24.Zu- eilungsperiode eine Sonderzuteilung von 125 g Rimschonig (vgl. Ziffer IV).

II.

Abgabe von Fleisch und Fleischwaren.

Der Umfang des Viehbestandes muß zur Erhal- :iung einer gesunden und leistungsfähigen Diehwirt- chast ständig den gegebenen Möglichkeiten der rZut­ero ersorgung angepaßt sein. Dafür ist bisher, ins- Besondere im Kriege, rechtzeitig Sorge get^lgen »orden. Dazu gehört auch, daß sich der Fleischver- Zrauch in Uebereinstimmüng mit der laufenden Fleischerzeugung befindet. Um dies auch für die Zukunft sicherzustellen, muß nunmehr vorsorglich eine entsprechende Aenderung der Fleischrationen tattfinden. Aus diesem Grunde werden die Ra- : tonen her Normalverbraucher über 6 Jahre und außerdem die zusätzlichen Rationen der Schwer- und Schwerstarbeiter von der 24. Zuteilungsperiode ab um wöchentlich je 100 g herabgesetzt. Die Nationen oetragen alsdann für Normalverbraucher 400 g, jur Schwerarbeiter 800 g und für Schwerstarbeiter 1000 g je Woche. Die Rationen für Kinder bis zu 5 Jahren und für Lang- und Nachtarbeiter bleiben unverändert. Da die Lang- und Nachtarbeiter auch die um 100 g gekürzte Fleischkarte der Normalve^ vraucher erhatten, erfolgt bei ihnen ein Ausgleich über die Zulagekarte, deren Einzelabschnitte über Fleisch und Fleischwaren um wöchentlich 100 g ver­mehrt sind. m

Abgabe von Butter und Margarine.

Der größte deutsche Film der bisher gedreht wurde

0SM

der Landräte der Landkreise Msseld, Büdingen, Friedberg, Gießen und Lauterbach.

(Gilt nicht für die Stadt Gießen.)

Betr.: Die Abgabe von Fischvollkonserven.

Nachdem die Ausgabe der Fischvolltonserven im allgemeinen beendet ist, können nunmehr diejenigen Versorgungsberechtigten Berücksichtigung finden, die infolge des Verlustes des abgestempelten Stamm­abschnittes der Nährmittelkarte für die 19. Zutet- lungperiode oder aus sonstigen Gründen von ihrem Bezugsrecht keinen Gebrauch machen konnten. Das Landesernährungsamt hat sich daher damtt einver­standen erklärt, daß bis zum 31. Mai d. I. Fisch­vollkonserven auch ohne Vorlage des genannten Stammabschnitts, jedoch gegen Abtrennung des Ab­schnitts N 26 der Nährmittelkarte der 22. Zutei­lungsperiode, von den Einzelhändlern abgegeben werden. 2318E

Die Dersorgungsberechtigten haben fuh wegen Abgabe der Konserven zunächst an denjenigen Einzelhändler zu wenden, bei dem sie seinerzeit die Bestellung aufgegeben haben. Im Falle dieser zur Abgabe von Konserven nicht mehr in der Lage ist, können die Konserven auch von einem anderen Einzelhändler bezogen werden. Im übrigen kön­nen Einzelhändler, deren Bestände für Nachliefe­rungen nicht ausreichen, unter Mitteilung des ge­nauen Bedarfs Nachlieferung vom Großhändler erlangen.

Der am 1. Juni d. I. noch vorhandene Bestand, über dessen Verwendung noch Weisung ergeht, ist von den Kleinverteilern unverzüglich (bis spätestens 2. Juni) dem zuständigen Ernährungsamt mittels Postkarte zu melden.

In der Woche vom 2. bis 7. Juni haben die Ein­zelhändler die gesamten bei ihnen eingelieferten Abschnitte N 26 der Nährmittelkarte für die 22. Zu­teilungsperiode, zu je 100 Stück auf Bogen ausge­klebt, bei den Kartenausgabestellen gegen Ausstel­lung einer Empfangsbescheinigung abzuliefern. Die Einzelhändler Haden die Empfangs!) esckeinigun gen bis zum 15. Juni d. I. an die Großhändler weiter- zugeben, von denen sie die Fischkonserven bezogen haben. Bis zum 20. Juni d. I. haben die Groß­händler die bei ihnen eingegangenen Empfangsbe­scheinigungen mit einer listenmäßiaen Aufstellung dem Landesernährungsamt Hessen, Abteilung A, in Frankfurt a. M., Bockenheimer Landstraße 25, ein­zureichen unter gleichzeitiger Meldung der bei ihnen noch vorhandenen Bestände. Diejenigen Klein- und Großverteiler, die der in dieser Regelung gesetzten Frist nicht entsprechen, können bei späteren Der- teHungen keine Berücksichtigung finden.

Gießen, den 22. Mai 19*41.

Für die Landräte der Landkreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen und Lauterbach.

Der Landrat des Landkreises Giehen.

I.D.: Weber.

illlllllllllllllllllllllinili

Ihre Geschäfts-

Drucksachen stellen dleVsrblndung her zu Ihren Erzeug­nissen.Man stellt eich die Beschaffenheit ihrer Waren so vor, wie man Briefbogen, Brief umechläge,Post­karten. Rechnungen, SeSchäftekarten Ihres Hauses beurteilt. Le­gen Sie deshalb Wert euf gepflegte Druck­sachen I Wir bieten sie Ihnen preiswert f Brührsche Druckerei Schulstr. 7, Ruf 2251 lUHIIIIIIHIIlinilllllllllU

Tür die Landräte der Landkreise Alsfeld, aen Friedberg. Giehen, Lauterbach sowie den Ober- bürgermeister der Stadt Gießen.

Mit Rücksicht auf den in den Sommermonaten gu erwartenden Mehranfall an Butter wird der Butter- und Margarinebezug zur Einsparung von Margarinerohstoffen ausländischer Herkunft dahin meu geregelt, daß die Butterratton der Normalver- braucher, der Jugendlichen von 14 bis 18 yabren nrnö der Kinder von 6 bis 14 AKen für bte 24. Zuteilungsperiode um 62,5 g erhöht wird. Zmr Ausgleich hierfür wird die Margarineratlon dieser Derbrouchergru-pven um 62,5 g herabgesetzt- Die Ge- ffamtfettratton bleibt mithin unverändert Für Die Kinder bis zu 6 Jahren bleibt es bei der bisherigen Regelung, da sie ohnehin ihre gesamte Fettration

mtter erhalten.

IV.

Verteilung von Kunsthonig.

18 Jahren. Diese Abschnitte haben zur Erleichterung ÄsEüNNEMÜthUNg

des Warenbezuges dereAusdruck125g Kunsthonig- ...-

Sonderzuteilung" erhalten.

Die Verteiler haben die Abschnitte beim Verkauf des Kunsthonigs abzutrennen und nach Beendigung der Zuteiliungsperiode bei den Kartenausgabestellen gegen Bezugsscheine über Kunsthonig mit dem Zu- satzN umzutauschen. Die blauen Nährmittelkarten für Selbstversorger berechtigen nicht zum Bezüge der Sonderzuteilung an Kunsthonig. Die Abschnitte N 26 dieser Karten sind demgemäß nicht mit einem entsprechenden Aufdruck versehen.

Durch diese Sonderzuteilung wird die über die Reichsfettkarten für Kinder oorzunehmende laufende Verteilung von 125 g Kunsthonig je Kind nicht be» rührt. Jedes Kind bis zu 14 Jahren erhält mithin, oweit es rni Besitz der entsprechenden Karten ist, in der 24. Zuteilungsperiode 250 g Kunsthonig, und zwar je zur Hälfte aus seine Fett- und Nährmittel-

Die Verbraucher haben die Bestellscheine ein­schließlich des Bestellscheines 24 der Reichseierkarte unb des MarmelademBestellscheines 24 der Reichs­karte für Marmelade (wahlweise Zucker) in der Woche vom 26. bis 31. Mai 1941 bei den lern abzugeben.

Gießen, den 21. Mai 1941.

and?"

.)Mi* jsbeschluß diu ng des Sui" Freunden > ischung ei« Ft seine Aci- daß Jsioi» durch den ofls f und Jslm! vklamieren st -st, daß bi: eine BeMst Trennung b<- -gegrisfti sung der N" lern auslösei- t Island, nws Dänemark eiih eunde fifl' X hatte?" lt fest, daß dit dem übereil' Mischen Ä ,es Bündmssr- ens im ir innere not- ie nur ms? die von «öl' Ü6 «3* 4 werden, ^milE herweste W eine poW u haben- W Situation «l ing'gkeu rt führt,