b)
Klasse
n
M
Kasse Erkrankter nach
Die verdeckte
1 = 80
2 --- 60
3 --- 40
4 = 24
§ 20.
Rechnung«, und Kasiefuhrung.
Die Rechnungs- und Kasseführung erfolgt auf Staatskosten und untersteht der staatlichen Aufsicht.
Das Großherzogliche Ministerium der Finanzen bestellt den Rechner der Kasse, welcher für die gesamte Rechnungs-u!nd Kasseführung die Verantwortlichkeit trägt.
Verstirbt ein als Mitglied der Beendigung der Krankenunterstützung, so ist das Sterbe- geld zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum
der Aufsichtsbehörde geleitet. .
Die Ablehnung der Wahl zum Vorstandsmitgueoe 1 aus denselben Gründen zulässig, aus welchen das 21«
§ 8.
Bestimmung der Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser.
Die im § 7 vorgesehene Kur und Verpflegung erfolgt in dem von der Kasse bestimmten Krankenhause. Soweit die Erkrankten nicht in das Krankenhaus ausgenommen sind, wird denselben die ärztliche Behandlung durch den Kassenarzt bezw. einen der Kasseärzte und die Lieferung der Arznei durch die mit der Kasse in Geschäftsverbindung stehenden Apotheken gewährt. Die Bezahlung der durch Inanspruchnahme anderer Aerzte, Apotheken und Krankenhäuser entstandenen Kosten kann, von dringenden Fällen abgesehen, abgelehnt werden.
§ 9.
Allgemeine Pflichten aller Mitglieder bei Krankheitsfällen.
Das Krankengeld wird nur gegen Beibringung eines von dem zuständigen Kassearzte ausgestellten Krankenscheins von der vorgeschriebenen Form ausgezahlt.
lieber die Krankenmeldung, das Verhalten der Kranken und die Krankenaufsicht werden durch Beschluß der Generalversammlung Vorschriften erlassen, welche diesen Statuten beigefügt werden sollen. Die Kassemitglieder sind verpflichtet, diese ergehenden Vorschriften genau zu befolgen und können bei Zuwiderhandlungen vom Vorstande mit Ordnungsstrafen bis zu 20 Mark belegt werden.
§ 10.
Besondere Pflichten der aus dem Betriebe ausgeschiedenen Mitglieder in Krankheitsfällen.
An Mitglieder der in § 3 Ziffer 2 bezeichneten Art, welche sich nicht im Bezirke eines Kassearztes aufhalten, erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes bezw. der Ver- .gütung für die in § 4 Absatz 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen gegen kostenlose Einlieferung eines von einem; approbierten Arzte ausgestellten Krankenscheins, in welchem die Zahl der Tage, während welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war, und erstmalig auch der Tag der Erkrankung angegeben fein muß.
Dem erstmaligen Krankenschein ist eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber beizufügen, daß der Erkrankte nicht vermöge seiner derzeitigen Beschäftigung gesetzlich einer anderen Krankenkasse angehört oder tatsächlich einer anderen Krankenkasse oder der Gemeindekrankenversicherung beigetreten ist.
Der Vorstand ist befugt, die im Absatz 2 bezeichnete I Bescheinigung auch von den im! § 3 Ziffer 2 bezeichneten Mitgliedern, welche sich im Bezirke eines Kassearztes auf- I halten, vor der Auszahlung des Krankengeldes zu fordern. I
Das Krankengeld ist bei der Kasse durch einen Be- | auftragten gegen Einlieferung des Krankenscheins zu er- I heben, sofern das Mitglied nicht bei Einsendung des I Krankenscheines die Uebersendung des Krankengeldes durch I Postanweisung auf seine Kosten beantragt.
§ 11.
Kürzung der Krankenunterflützung wegen Doppelverfichernng.
Einern Mitgliede, welches gleichzeitig anderweitig I gegen Krankheit versichert ist, wird das Krankengeld soweit I gekürzt, als dasselbe zusammen mit dem aus anderweiter I Versicherung bezogenen Krankengelde den vollen Betrag I seines durchschnittlichen Arbeits - Verdienstes übersteigen I würde.
Die Mitglieder sind bei Vermeidung einer Ordnungs- I strafe bis zu 20 Mark verpflichtet, andere von ihnen ein- I gegangene Versicherungsverhältnisse, aus welchen ihnen I Ansprüche aus Krankenunterstützung zustehen, sofern sie I zur Zeit des Eintritts in die Kasse bereits bestanden, binnen I einer Woche nach dem Eintritt, sofern sie später abge- I schlossen werden, binnen einer Woche nach dem Abschlüsse, I dem Kassevorstande anzuzeigen.
§12.
Sonstige Beschränkungen der Krankenunterstützung.
Mitgliedern, welche die Kasse durch eine mit dem I Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohte strafbare I Handlung geschädigt haben, wird für die Dauer von zwölf I Monaten seit Begehung der Strafthat ein Krankengeld nicht I gewährt.
Mitgliedern, welche von der Kasse eine Krankenunter- I stützung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums I von 12 Monaten für 26 Wochen bezogen haben, wird bei I Eintritt eines neuen Unterstützungsfalls, sofern dieser durch I die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt wor- I den ist, im Laufe der nächsten 12 Monate, neben den im I § 4 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen, nur ein Krankengeld I im Betrage der Hälfte des im § 4 Ziffer 2 festgesetzten | Krankengeldes und nur für die Gesamtdauer von 13 Wochen I gewährt.
besonderer Stellvertreter ernannt ist, aus drei Beisitzern, welche von der Genera Versammlung ohne Mitwirkung des staatlich' Vertreters aus der Zahl der stimmberechtigt Kassemitglieder auf die Dauer von drei Jahr>^
• § 13.
Unterstützung der Wöchnerinnen
Weiblichen Mitgliedern, welche innerhalb des letzten Jahres, vom Tage der Entbindung ab gerechnet, mindestens 6 Monate hindurch einer auf Grund des Krankenversicherungsgesetzes errichteten Kasse oder einer Gemeindekrankenversicherung angehört haben, wird im Falle der Entbindung gegen Vorlage einer standesamtlichen Geburtsurkunde auf die Dauer von vier Wochen nach ihrer Niederkunft, und soweit ihre Beschäftigung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung für eine längere Zeit untersagt ist, für diese Zeit eine Unterstützung in Höhe des Krankengeldes gewährt. Erkrankungen, welche bei der Entbindung oder während der Dauer des Wochenbettes ein* treten, begründen denselben Anspruch auf eine Unterstützung wie andere Erkrankungen.
Die Auszahlung der Wöchnerinnen-Unterstützung erfolgt Samstags, oder falls dies ein Feiertag ist, am vorhergehenden Werktage für die abgelaufene Woche.
§ 14 Sterbegeld.
Für den Todesfall eines Mitglieds wird ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des für die Bemessung des Krankengeldes nach § 4 Maßgebenden durchschnittlichen Tagelohnes gewährt. Dieses Sterbegeld beträgt sonach für
I Tode fortgedauert ljat, und der Tod infolge derselben I Krankheit vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der I Krankenunterstützung eingetreten ist.
Daß Sterbegeld wird gegen Vorlage einer standes- I amtlichen Sterbeurkunde demjenigen, welcher die Beerdi- I gung besorgt, in dem aufgewendeten Betrage gezahlt, ein I etwaiger Ueberschuß aber dem Hinterbliebenen Ehegatten I oder in Ermangelung eines solchen dem nächsten Erben I eingehändigt. Sind solche Personen nicht vorhanden, so I verbleibt der Ueberschuß der Kasse.
• § 15.
Unterstützung bei Erwerbslosigkeit.
Mitglieder, welche mit dem Ausscheiden aus der Be- I schästigung und aus der Kasse erwerbslos werden, be- I halten für ihre Person den Anspruch auf die gesetzlichen I Mindestleistungen der Kasse für solche Unterstützunasfälle, I welche während der Erwerbslosigkeit und innerhalb eines I Zeitraums von 3 Wochen nach dem Ausscheiden aus der I Kasse eintreten, wenn diese Mitglieder sich im Gebiete I des Deutschen Reiches aufhalten und vor ihrem Aus- I scheiden mindestens drei Wochen ununterbrochen einer auf I Grund des Kranken - Versicherungs - Gesetzes errichteten I Krankenkasse angehört haben.
§ 16.
Unterstützung der Ehefrauen.
Die Kasse gewährt ihren Mitgliedern nach 6 wöchiger I ununterbrochener Mitgliedschaft für die in ihrem Haus- I halte lebenden Ehefrauen, soweit sie nicht selbst versicher- | ungspflichtig sind, im Falle ihrer Erkrankung freie ärzt- I liche Behandlung durch die Kasseärzte, freie Arznei, fo- I wie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Heilmittel für die I Dauer der Erkrankung, jedoch höchstens 26 Wochen lang. I Bei Erkrankungen der Ehefrauen vor Erfüllung der sechs- I wöchigen Mitgliedschaftsfrist sowie nach dem Ausscheiden I des Mitglieds aus der Kasse besteht fein Anspruch auf die I vorgenannten Unterstützungen.
§ 17.
I Beiträge.
Die Beiträge werden festgesetzt auf 3 Prozent des im I § 4 «bestimmten durchschnittlichen Tagelohns, werden stets | für die volle Arbeitswoche erhoben, und belaufen sich wöchentlich für
die erste Lohnklasse auf 72 Pfennig,
„ zweite „ „ 54 „
„ Dritte „ „ 36 „
„ vierte „ „ 24 „
wobei die Beiträge auf eine durch drei teilbare Zahl nach oben abgerundet sind. Bei Akkordlöhnen ist der Berechnung des Beitrags der Taglohn eines in gleichartiger Beschäftigung stehenden Mitglieds zu Grund zu legen. Der hiernach von der Dienstbehörde festgesetzte Tagesarbeitsverdienst bleibt für die Höhe der Beiträge bis zu einer | Aenderung, mindestens jedoch für den Kalendermonat, maßgebend.
Bei jeder Lohnzahlung werden den versicherungs- I pflichtigen und den im Betrieb beschäftigten freiwilligen Mitgliedern zwei Drittel der Beiträge in Abzug gebracht. Die aus der Beschäftigung ausgeschiedenen freiwilligen Mitglieder haben die vollen Beiträge und zwar nach derjenigen Lohnklasse, welcher sie vor ihrem Ausscheiden aus der Beschäftigung zuletzt angehört haben, an dem von der Kasseverwaltung zu bestimmenden Termine kostenfrei einzuzahlen.
Die Staatsverwaltung zahlt als Arbeitgeber für die versicherungspflichtigen und für die im Betrieb beschäftigten freiwilligen Mitglieder ein Dritteil der nach Abs. 1 festgesetzten Beiträge, auch während der zeitweiligen Arbeitsunterbrechungen, den im Schlußsatz des Abs. 7 von § 2 bezeichneten Fall ausgenommen. Die Entrichtung des I Staatsbeitrags an die Kasse erfolgt in der Weise, daß zu I Beginn jedes Etatsjahres der abgerundete Gesamtbetrag I der staatlichen Beiträge des letzten Rechnungsjahres der I Kasse im ganzen vorschußweise eingezahlt und am Schlüsse I des Rechnungsjahres der Kasse, nachdem der wirklich zu I gewährende Betrag festgestellt worden ist, die erforderliche I Ausgleichung vorgenommen wird. Im ersten Jahre werden I die Vorlagen aus der Staatskasse je nach Bedarf geleistet. I
Im Falle der Erwerbsunfähigkeit werden für die I Dauer der Krankenunterstützung Beiträge nicht erhoben. I
Rückständige Beiträge, Vergütungen gemäß § 2 Abs. 8 I dieses Statuts und Ordnungsstrafen werden in derselben I Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben.
§ 18.
Sonstige Einnahmen der Kaffe.
Außer etwaigen freiwilligen Zuwendungen oder auf I Grund gesetzlicher Bestimmungen ober behördlicher An- I Ordnungen der Kasse zufallenden Beträgen fließen in die I Kasse ine auf Grund dieses Statuts vom Vorstände fest- I gefetzten Ordnungsstrafen.
Eintrittsgelder werden nicht erhoben. ' § 19.
Besondere Rechte der Kaffe.
Die Kasse kann unter ihrem Namen Rechte erwerben I und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und I verklagt werden.
Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet dem Kasse- I gläubiger nur das Vermögen der Kasse.
Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse I zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung I weder verpfändet, noch übertragen, noch für andere alD I die {in § 850 Abs. 4 der Civilprozeßordnung (Reichsgesetz-' I blatt von 1898 Nr. 25) bezeichneten Forderungen und I diejenigen des ersatzberechtigten Armenverbandes ge- I pfändet werden; sie dürfen nur auf geschuldete Beiträge I und auf Vergütungen, welche von dem Mitgliede selbst I einzuzahlen waren, sowie auf Ordnungsstrafen, welche das- I selbe durch Zuwiderhandlung gegen die im letzten Absatz I Der §§ 9 und 11 erwähnten Vorschriften verwirkt hat, auf* I gerechnet werden.
gewählt werden.
Wahl der Beisitzer ist geheim, und erfolgt bui9 Stimmzettel in der Weise, daß jeder Wählen^ so viele Namen aufschreibt, wie Vorstandsmitglieder wählen sind. Gewählt sind diejenigen, welche die meist« Stimmen erhalten. Stimmen, welche auf nicht Wählbort fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werd* nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet t-- vom Vorsitzenden zu ziehende Los.
In einem besonderen Wahlgange werden in gleicht Weise drei Ersatzmänner der Beisitzer gewählt.
Die Wahl wird int Auftrage des Vorstandes dessen Vorsitzenden ober von einem zu biesern bestellten Vertreter geleitet. Wahlen, bei welchen ein Verstaub nicht vorhanben ist, werben von einem S3eauftragrT
I Die Einnahmen unb Ausgaben ber Kasse fins I allen ben Zwecken ber Kasse fremben Vereinnabm», !x I unb Verausgabungen getrennt festzustellen; ihre K ' I finb gesäubert zu verwahren. ”a -
Der Rechnungs- unb Kasseführer hat unter
I tung der auf Grund des § 41 Absatz 2 des Krankendes*' I ruugsgesetzes erlassenen Vorschriften der höheren $P1V* I tungsbehörde über alle Einnahmen und Ausgaben I Kasse Buch unb Rechnung zu führen. Er stellt den. ' I lichen Rechnungsabschluß unb bie vorgeschriebenen 1b?1 I sichten über bie Mitglieber, über Kraukheits- und I fälle, über bie vereinnahmten Beiträge unb bie oefeij-f I Unterstützungen auf, welche sämtlich vom Vorstände oX - I unb festgestellt unb ber Aussichtsbehörbe eingereicht tU?'1
Der Vorstaub hat bie vom Kasseführer aufS’1 I Jahresrechnuug festzustellen, mit allen Belegen
Visionsausschuß (§ 31 Ziffer 1) zur Prüfung öOr5^‘ I unb spätestens bis zum 1. April bes nächsten M I Abnahme ber Jahresrechnuug bei ber Generalversaww,/* I zu beantragen. ^Blll
Das Kalenberjahr bilbet bas Rechnungsjahr der km - § 21.
Anlage der Kaffegelder.
In ber Kasse muß zur Deckung ber laufenden %>= I gaben stets ein entsprechender Barbestand vorhanden U I welcher jedoch in der Regel den Betrag einer doppelt I Mouatsausgabe nicht übersteigen batf . Die bierüb- I hinausgeheudeu Bestände müssen auf ben Namen I Kasse nach Vorschrift bes § 40 bes Krankenversicherung I gesetzes angelegt werben.
I Reichen bie Bestäube nicht aus, um bie laufende- Ausgaben zu becken, so finb von feiten bes Staates v erforberlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihm au? > waigen späteren Ueberschüssen erstattet werben.
Wertpapiere ber' Kasse, welche nicht lebiglich zur t M ubergehenben Anlegung zeitweilig verfügbarer Betrieb gelber für bie Kasse erworben werben, finb bei der iw sichtsbehörbe ober nach bereu Anweisung oerroabui: nieberzuleaen; bie Hinterlegungsscheine barüber sind ei ben Kassebestänben zu verwahren.
§ 22.
Reservefonds.
Die Kasse hat einen Reservefoubs im Mindestbetrar ber burchschnittlichen Jahresausaabe ber letzten 3 Ja Im anzusammeln unb erforderlichenfalls bis zu dieser höhe zu ergänzen. So lange ber Reservefoubs diesen Betiw nicht erreicht, ist bemselben miubesteus ein Zehntel d-v Jahresbetrages ber Kassebeiträge zuzuführen.
§ 23.
Erhöhung der Beiträge und Ermäßigung der KaffeleistuM
Ergiebt sich aus ben Jahresabschlüssen, baß die (Sh- nahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben einschlich lich der Rücklagen zur Ansammlung und Ergänzung bf? Reservefonds nicht ausreichen, so müssen entweder bi: Kasseleistungen bis auf ben Minbestbetrag bes §20 bk? Krankenversichemnasgesetzes geminbert ober bie Beiträge bis auf viereinhalb Prozent bes burchschnittlichen Tage- lohus (§ 4 bes Statuts) erhöht werben.
Werben bie gesetzlichen Miubestleistungen ber Kasse durch bie Beiträge, nachbem bieje insgesamt oiexdntyM Prozent bes burchschnittlichen Tagelohns (§ 4) erreicht haben, nicht gedeckt, so werden der Kasse die fehlender. Beträge als außerordentliche, nicht zurückzuerstattende Zuschüsse aus Staatsmitteln zugeführt.
§ 24.
Ermäßigung der Beiträge und Erhöhung der Kaffeleistuagev Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen, daß die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so ist falls der Reservefonds das Doppelte des vorgeschriebener Mindestbetrages erreicht hat, entweder eine Ennäßigunc der Beiträge oder eine Erhöhung oder Erweiterung du Kasseleistungen herbeizuführen.
• § 25.
Allgemeine Bestimmungen übet Beiträge und Kaffeleistaugki Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediM den durch dieses Statut festgestellten Leistungen xierpfliditer
Andere Beiträge dürfen von ihnen nicht erhoben werden.
Zu anderen Zwecken, als den statutenmäßigen Unter stützungen, der statutenmäßigen Ansammlung und Ergär zung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltung-- kosten (vergl. § 20 Abs. 1) dürfen Verwendungen aus bet Vermögen der Kasse nicht erfolgen.
§ 26.
Organe der Kaffe.
Organe der Kasse sind der Vorstand und die Genets Versammlung.
•§27.
Zusammensetzung des Vorstandes.
Der Vorstand besteht:
a) aus einem vorn Großherzoglichen Ministerium be Finanzen zum Vorsitzenden der Kasse ernannt Staatsbeamten. Der Vorsitzende toirb in Lerhm deruugsfälleu durch den Rechner der Kasse t)W- treten, sofern nicht seitens des Ministeriums er
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Ter Vorstand ■ Me, soweit diese' ' drüäüch der Gen Ter Vorsitzer iSage ber Geschästk : 10 lagen betufei Ter Worfi&eni j ohne genügende & ■ Rtgbleibt oder zu , ; bi-5 zu 3 Mark nch । m der Vorsitzeni bchuo 2 Beisitzer a Tie Beschlüsse tr gisch, bei Slimer iit AMiisse [itib i totpllim
lie oon ben i : achten Lorstandsm IwM unentgeltli ^britjueibienft wer!
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