Ausgabe 
28.4.1900 Zweites Blatt
 
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Samstag den 28. Avril

Gießener Anzeiger

General-Anzeiger

Amts- und Anzeigeblntt für den 'Kreis Giefzen

Amtlicher Keil

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Mk. 3,50 und mehr, 2,50 bis Mk. 3,49

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Alle Anzeigen-BermittlungSstellen deS In« und Auslandes nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen. ZeilenpreiL: lokal 12 Pfg.. au-wärtS 20 Pfg.

ßilckeint täglich M Ausnahme deS

MontagS.

Die Gießener »zinitteuvtätter WWkn dem Anzeiger b»rechscl mitHess. HBlDitt" U. Malter ffa hrff. Volkskunde" 11*1 4 mal beigelegt.

Gratisbeilage«: Gießener Familienblätter, Der hessische Landwirt, Slätter für hessische Volkskunde.________________

Adresse für Depeschen: Anzeiger Hieße».

Fernsprecher Nr. 51.

einer staatlichen Wetriebskrankenkajse

für das Oroßherzogtum Kesse«.

und e , .

c) vom dritten Tage nach der Erkrankung ab bet

einer Erwerbsunfähigkeit von weniger als zehn

Tagen.

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§6.

Dauer der Kraukenuuterfiützuug.

Der Tag der Anmeldung der Krankheit gilt als Tag der Erkrankung, falls nicht ein früherer Tag zweifellos nachgewiesen werden kann.

Das Krankengeld wtrd an den gewöhnlichen Lohn- zahlungsstellen und zwar jeden Samstag oder, falls dies ein Feiertag ist, am vorhergehenden Werktag für die ab­gelaufene Woche bezahlt. .

Die Krankenunterstützung wird für die Dauer der Krankheit gewährt; sie endet spätestens mit dem Ablauf der sechsundzwanzigsten Woche nach Beginn der Krankheit, im Falle der Erwerbsunfähigkeit spätestens mit dem Ab­lauf der 26. Woche nach Beginn des Krankengeldbezuges. Endet der Bezug des Krankengeldes erst nach Ablauf der 26. Woche nach dem Beginn der Krankheit, so endet mit dem Bezüge des Krankengeldes zugleich auch der Anspruch auf die in § 4 Absatz 1 unter Ziffer 1 bezeichneten Leistungen.

Von Beendigung der Krankenunterstützung ab kann mit Genehmigung des Vorstands Fürsorge für Rekon­valeszenten, namentlich auch Unterbringung in einer Re­konvaleszentenanstalt bis zur Dauer eines Jahres gewahrt werden.

Mr. 98 Zweites Blatt

1900

ISczugspreis vierleljährl. Mk. 2,20 monatlich 75 Pfg. mit Bringerlohn^ durch die Abholestellen vierleljährl. Mk. 1,90 monatlich 65 Pfg.

Bei Postbezug Mk. 2,40 viertetjährl. mit Bestellgeld.

soeben dsgarte« ^ngen am er.» abends 8 W 5-Vw* l'ProMm.

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Bekanntmachung.

DaS nachstehende Statut der staatlichen Betri^»s- Srankcnkasse bringen wir hierdurch zur öffentlichen Smntnis.

Gießen, am 19. April 1900.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

von Bechtold.

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^Die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Personen sind von Vt Lersicherungspflicht dann ausgenommen, wenn sie dem -taut gegenüber in Krankheitsfällen Anspruch auf Fort- Mung des Gehalts oder des Lohnes mindestens für 13 Lochen nach der Erkrankung, oder auf eine den Bestimm- ing-n des § 6 des Krankenversicherungsgesetzes ent- hrechende Unterstützung haben. .

Befreit von der PflichtmitgUedschast find diejenigen Hecfoneu welche den Nachweis erbringen, daß sie Mit- «jeder einer den Anforderungen des § 75 des Kranken- 'vsicherungsgesetzes genügenden Hilfskasse sind. Ist jedoch ias von dieser .Hilfskasse gewährte Krankengeld niedriger ci- die Hälfte des für den gegenwärtigen Beschäftigungsart Eingesetzten ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tage- 'kbriter (§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes), so gilt die hüciung nur noch für die Dauer von 2 Wochen vom Eintritt in die Beschäftigung an gerechnet.

Aus ihren Antrag hat der Kassevorstand solche Ar­mier von der Mitgliedschaft zu befreien, welche infolge

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frei ixna zustimmt. Wird der Antrag auf Befreiung von ton Kassevorstande abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen tcS Antragstellers die Aufsichtsbehörde endgiltig.

Die versicherungspflichtigen Mitglieder müssen bei her Kasse verbleiben, solange ihre Beschäftigung bei den ins 1 bezeichneten Behörden oder Betrieben dauert, können tbec mit dem Schlüsse des Rechnungsjahres austreten, vnm sie den Austritt fpateftens 3 Monate vorher bei dein, Kassevorstande beantragen und vor dem Schluffe des AeHnungsjahres nachweisen, daß sie Mitglieder einer den Anforderungen des § 75 des Krankenversicherungsgesetze» °EA°^,7itZ"lkge"Üich7Mer''eine kal-nderw°che bau- trnäbe Unterbrechung der Arbeit, namentlich aus Gründen te Betriebs oder infolge von ungunftiger Witterung, gilt, fojeitn nicht förmliche Entlassung aus dem Arbettsverhalt-

§ 1.

Name und Sitz der Kaffe.

Für alle Behörden und Staatsbetriebe im Geschäfts- Äkis des Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, mit alleiniger Ausnahme der Staatseisenbahnen, wird auf Mund des § 60 des Krankenversicherungsgesetzes vom 10. -Hril 1892 eine Betriebs-Krankenkasse errichtet, welche den ginntenstaatliche Betriebs-Krankenkasse für das Groß- fceuoqhnn Hessen" führt und ihren Sitz in Darmstadt hat.

Behörden und Staatsbetriebe im Geschäftskreise an- Lrver Großherzoglicher Ministerien können der Kaffe jeder- zeil durch Erklärung ihres vorgesetzten Ministeriums bei- üctem.

'§2.

Pflichtmitgliedschaft.

Alle bei den in § 1 genannten staatlichen Behörden Md Betrieben als Arbeiter, Schreibgehilfen und der­gleichen gegen Gehalt oder Lohn beschäftigte Personen « cen mit dem Tage ihres Eintritts. m.die Beschäftigung je? Kasse als versicherungspflichtige Mitglieder an, sofern Sie Beschäftigung nicht durch die Natur ihres Gegenstands «der im voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeit- mm von weniger als einer Woche beschrankt ist.

-Gleiches gilt von den bei den genannten staatlichen Miben und Betrieben beschäftigten Betriebsbeamten, Werkmeistern und Technikern, deren Arbeitsverdienst an keljolt oder Lohn 6 zwei Drittel Mark für den Arbeitstag Mr Losern Gehalt >.oder»Lohn nachgrößeren' Zeitabschnitten fliessen ist, 2000 Mark für das Jahr gerechnet, nicht über-

Mitglieber, welche nach ihrem Ausscheiden aus der Beschäftigung bei den in § 1 bezeichneten Behörden und Betrieben noch bei der Kasse verbleiben (§ 3 Ziffer 2) erhalten als Krankenunterstützung:

I. so lange sie sich in einem Bezirke aufhalten, für welchen ein Kassearzt bestellt ist, die in § 4 aufgeführten Kasseleistungen, wobei das Krankengeld nach derjenigen Lohnklasse bemessen wird, welcher sie vor ihrem Ausscheiden aus der Beschäftigung zuletzt angehört haben,

2. wenn sie nicht in einem solchen Bezirke sich«aus­halten, an Stelle der in. § 4 Ziffer 1 aufgeführten Kasse- leistungen die Hälfte des statutenmäßigen Krankengeldes, mithin im Falle einer mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit den anderthalbfachen Betrag des Krankengeldes.

treten. . I

Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung bei I dem Kassevorstande oder der von diesem bestimmten Melde- I stelle, gewährt aber keinen Anspruch auf Unterstützung im I Falle einer bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen I Erkrankung. , I

Der Kassevorstand kann den Gefundheitvzustand folcher I Personen, welche sich zum Beitritt melden, ärztlich unter- I sstchen lassen und die Aufnahme ablehnen, wenn ine Unters­uchung eine bereits bestehende Krankheit ergiebt. Ergiebt die Untersuchung zwar keine bereits eingetretene Er­krankung, aber einen nicht normalen Gesundheitszustand, so wird der Anspruch auf Krankenunterstützung erst nach Ablauf von 6 Wochen, von der erfolgten Anmeldung an gerechnet, erworben. . .

Für die zum Beitritt berechtigten Perfonen beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage, an welchem denselben die Entscheidung des Kassevorstandes über ihre Aufnahme schriftlich mitgeteilt wird. Ergeht eine Entscheidung nicht binnen zwei Wochen nach Eingang der Anmeldung, so gilt die Aufnahme als bewirkt.

9 Kassemitglieder, welche aus der Beschäftigung bei den in 8 1 bezeichneten Behörden oder Betrieben entlassen - werden oder freiwillig ausscheiden und nicht zu einer Be- « sHäfUgung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder einer anderen Betriebs-, bezw. einer L)rts-, ^nnungs , Bau- I Krankenkasse oder Knappschaftskasse werden, bleiben fo- lange freiwillige Mitglieder, als sw jich im Gebiete des deutschen Reiches aufhalten, wenn sie ihre dahingehende Absicht binnen einer Woche dem Kassevorstande oder der von diesem bestimmten Meldestelle anzeigen oder die vollen Kassebeiträge zu.n ersten Fälligkeitstermine, falls derjelbe innerhalb der einwöchigen Frist liegt, bet der von dem

I Kassevorstand bestimmten Zahlstelle einzahlen.

Solche nach dem Ausscheiden aus der Befchaftignng freiwillig bei der Kasse verbliebenen Personen tonnen weder Stimmrechte ausüben noch Kasseämter bekleiden.

I 3 Die freiwillige Mitgliedschaft erlischt

a) durch schriftliche Austrittserklärung an den Kaste- vorstand bezw. an die von diesem bestimmte Meldestelle, .

b) wenn nach dem Ausscheiden aus dem staatlichen Betrieb an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungs­terminen nicht die vollen Beiträge geleistet werden.

8 4.

I Krankemmterstützung für die im Betrieb beschäftigten Mitglieder.

Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse den im I Betriebe beschäftigten Mitgliedern:

1. vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Be- I Handlung und Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und I ähnliche Vorrichtungen oder Heilmittel, welche zur Heilung I des Erkrankten oder zur Herstellung und Erhaltung der I Erwerbsfähigkeit nach beendigtem Heilverfahren erforder- I lich sind;

2. im Falle der Erwerbsunfähigkeit ein Krankengeld I in Höhe von 2 Mark, 1 Mark 50 P f g., 1 Mark I «nd'von 60 Pfg. entsprechend der Hälfte des festge- I setzten durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes nach Maß- I gäbe folgender Lohnklassen:

Freiwillige Mitgliedschaft.

1. Nichtversicherungspflichtige, bei den in § 1 bezeich­neten Behörden und Betrieben beschäftigte Personen sind berechtigt, der Kasse beizutreten, sofern ihr jährliche»

welche | ettounfl

von der Verpflichtung, der Kasse anzugehoren, wegen ihrer Beteiligung an einer dem § 75 des Krankenversicherungs- qesetzes genügenden Hilfskasse oder einer Knappschaftskasse befreit sind, können gleichfalls der Kasse freiwillig bei-

nis erfolgt ist, nicht als Ausscheiden aus der Beschäftigung, vielmehr sind Arbeiter auch während der Däner solcher Arbeitsunterbrechungen als versicherungspflichtig zu be­trachten. Ausgenommen hiervon sind diejenigen, welche während der Arbeitsunterbrechung eine der Krankenver­sicherungspflicht unterliegende Beschäftigung bei einem an­deren Arbeitgeber übernehmen.

Jedem neu eintretenden Mitglied wird alsbald em Aufnahmeschein und spätestens nach Ablauf eines Monats ein Abdruck dieses Statuts gegen Empfangsbescheinigung unentgeltlich behändigt. Das Statut und der Aufnahme-

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gäbe nicht verlangt wird. I } Unfällen und Erkrankung während der Arbeit

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Verpflegung im Krauteuhause.

Der Vorstand kann an Stelle der Kranken - Unter­stützung der §§ 4 mich 5 freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewähren und Aroar:

1. für diejenigen Mitglieder, welche verheiratet sind oder eine eigene Haushaltung haben, oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung; unabhängig von derselben aber dann, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Ver­pflegung stellt, welchen in der Familie des Kranken nicht genügt werden kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt den im letzten Absatz d<es' § 9 erwähnten Vorschriften zuwider­gehandelt hat, oder wenn dessen Zustand ober Verhalten eine sortgesetzte Beobachtung erfordert;

2. für sonstige Kranke unbedingt.

Hat der in einem Krankenhause Unter gebrachte An­gehörige, deren Unterhalt er bisher aus ietnem Arbeit», Verdienste ganz oder größtenteils bestritten h t,ben der freien Kur und Verpflegung die l $ für §§ 4 und S als diese Angehörigen zu zahlen, sie w » bar an die Angehörigen erfolgen.

Entfallendes Krankengeld pro Tag

2Mk.-Pfg. 1 50 M 1 lf H

60 M

Findet eine anderweite Feststellung der vorstehenden Lohnsätze durch die höhere Verwaltungsbehörde statt, so treten die neuen Sätze an die Stelle der vorstehenden.

1,50 2,49

weniger als 1,50

Durchschnitt­licher Tagelohn

4Mk.-Pfg.

I ton Verletzungen, Gebrechen, andauernden Krankheiten Eir Alter nur teilweise oder zeitweise erwerbsfähig sind, & ialls der unterstützungspflichtige Armenverband dieser Be- . otniMk QTv«a Aitf a mah

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