!ieS Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahr.
Tarnung eines auf Grund der Unfallversicherung und der ^validenversicherung übernommenen Ehrenamts steht der
öht werden.
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DUlohNv (§ 4) f «xW btt Mr bie jef/ che, nid)t MMMrsiaM i zugefihrt
§24.
und Srhöhn^WchW ?n JahresaMn. H »resausgaben übtWV s Doppelte des WWM tot, entweder eine ta- xrhöhnng oder Gtrocte ühren.
• § 25.
übet Ktittatzi unb W der Kasse aegenuber ^ staestellten Leistungen« irjen von ihnen nicht
als den statutemM KWSÜ , dürftn Verwendungen - jt erfolgen.
§ 26.
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Der Vorstand hat über rede Aenderung in seiner »tusammensetzung und über das Ergebnis jeder Wahl! U Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu eistlitten. Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann dia Ücufcerung dritten Personen nur dann entgegengesetzt irerden, wenn bewiesen wird, daß sie letzteren bekannt war
§ 28.
Rechte unb Pflichten des Vorstandes.
Ter Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außer-- a.richtlich. Diese Vertretung erstreckt sich, auch auf diesigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist.
Verträge werden Namens der Kasse von dem Vor- iftenben des Vorstandes und dem Rechner vollzogen. Bei tauen übrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen vertritt bet Vorsitzende den Vorstand nach außen. Gerichtliche Zu-^ stellungen an den Vorstand können an den Vorsitzenden unb den Rechner erfolgen. Die Legitimation des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen Rechts-Geschäften wird durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbehörde bewirkt.
Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten dev stafft*, soweit dieselben nicht durch Gesetz oder Statut aus-> drücklich der Generalversammlung übertragen sind.
Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die Lage der Geschäfte erfordert. Er muß den Vorstand binnen, 10 tagen berufen, wenn drei Beisitzer dies beantragen.
Der Vorsitzende kann ein Vorstandsmitglied, welches jj&iie genügende Entschuldigung aus der Vorstandssitzung -toegMeibt oder zu spät erscheint, in eine Oronungssttafe bis zu 3 Mark nehmen. Der Vorstand ist beschlußfähigem der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und min- beslems 2 Beisitzer anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaxt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, tic Beschlüsse sind in einem besonderen Buche zu pro» tokol lieren.
Die von den Vertretern der Kassemitglieder gewählten Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich; bare Auslagen und entgangener Arbeitsverdienst werden ihnen von der Kasse ersetzt.
Die Mitglieder des Vorstandes haften der Kasse für Mchtgernäße Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten wie Vormünder ihren Mündeln.
‘§29.
Zusammensetzung der Generalversammlung.
Die Generalversammlung besteht aus Vertretern der liasskinitglieder unb aus einem oder mehreren Vertretern :kr in! § 1 bezeichneten staatlichen Behörden und Betriebs- Neriv altungen. Die Vertreter der Kassemitglieder werden tton den letzteren auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Dr die in der Provinz Rheinhessen beschäftigten Kasse- -nitg lieber werben fünf Vertreter, für die in den Pro- ’imjen Starkenburg und Oberhessen beschäftigten Kasse- nitß,lieber je zebn Vertreter gewählt. Die Vertreter» ^chllen finden für jede Provinz getrennt an einem innere Halb derselben gelegenen Orte unter Beobachtung bes im 27' Absatz 2 und 4 bezeichneten Wahlverfahrens statt.
Wahlberechtigt unb wählbar sinb nur Kassemitglieber, fceldpe großjährig, im Besitze ber bürgerlichen Ehrenrechte unb nicht aus der Beschäftigung bei den im> § 1 bezeichn Men staatlichen Behörden und Betrieben bereits aus- Mneben sinb.
Die Aufforderung zur Wahl, welche in der Regel An- fing April vorzunehmen ist, erfolgt durch den Vorsitzendew aokr dessen Stellvertreter mindestens acht Tage vor bemi Lchttage durch Bekanntmachung in der „Darmstädter Zei- hmg" unter Bezeichnung des Orts unb bes Zeitpunkts in Wahl, außerdem durch Anschlag an den Betriebsorten, Wchgebend für die Gültigkeit der Wahl ist nur die recht- .. zuilige Bekanntmachung in der „Darmstädter Zeitung".
Mr jeden Vertteter ist zugleich ein Ersatzmann zu Ählrn.
Scheidet ein Vertreter vor Ablauf der Wahlperiode . njti, 1>o tritt an feine Stelle der Ersatzmann. Sind Ersatz-, i räiner nicht mehr vorhanben, so findet in der Provinz, : in ber die Wahl stattgefunden hatte, für die noch übrige . M ber Amtsdauer eine Neuwahl statt, sofern die ! iMlLahl der Vertreter unter 20 gesunken ist.
Die Vertretung der irrt § 1 bezeichneten staatlichen« ! AMden und Betriebe in der Generalversammlung er» Ischl durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen c cidtoertreter, sofern nicht im Einzelfalle das Großherzog- llübe Ministerium der Finanzen andere Vertteter be- j^vll hat.
In der Generalversammlung führt jeder Vertreter ber ! Vchmitglieder eine Stimme. Die Vertteter ber in § 1 N rMneten staatlichen Behörben und betriebe führen zw- 1 famimen bie Hälfte ber Stimmen aller von ben Kasse-, imilgbiebern gewählten Vertteter.
§ 30.
Geschäftsordnung der Generalversammlung.
(Seine ordentliche Generalversammlung hat alljährlich imben Regel im Monat April, spätestens im Mai statt- 8 Mintoen.
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§22. servkfouiis. Reservefonds im M. iresausaabe der lei erlichenfalls bis xv der Reservefonds 1% .• >en mindestens ein 'beiträge zuzuMen.
§23.
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ÖQg bie 6 hing iitft Ausgaben einfG ™ng und ErMWg. itn, so müssen enttvedei Mindesidetratz destz-i gemindert oder die V" des durchschnittliche«
Vfilrung einer Vormundschaft gleich. Eine Wiederwahl Imin nach dreijähriger Amtsführung für die nächste Wahl- yriobe abgelehnt werben. Kassemitgliedern, welche eine Ärhl ohne gesetzlichen Grund ablehnen, kann auf Beschluß )ttr Generalversammlung für bestimmte Zeit, jedoch nicht ’ -über die Dauer der Wahlperiode, das Stimmrecht in der inetalDerfammlung entzogen werden.
Jedes Jahr — mit dem Tage des Zusammentritts l ,-kr Generalversammlung — scheidet einer der Beisitzer md einer der Ersatzmänner aus. Ucber die Reihenfolge i & Ausscheidens entscheidet das Dienstalter. Ausscheidende ' Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Scheibet ein Beisitzer vor Ablauf seiner Amtsbauer «us, so tritt an dessen Stelle und bis zum Ablauf von ... jc|fen Amts dauer einer der Ersatzmänner in den Vorstand ein Die Reihenfolge des Eintritts ber Ersatzmänner wirb dej der Wahl der letzteren durch das von dem Vorsitzenden m ziehende Los bestimmt.
Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll auf»
Außerordentliche Generalverfammlungen beruft den Vorstand nach Bedürfnis.
Die Berufung der Generalversammlung muß binnen vier Wochen erfolgen, wenn die Mehrheit ber Vertreter der Kassemitglieber es beantragt.
Die Berufung einer Generalversammlung muß mindestens 8 Tage vor dem Zusammentritt derselben durch schriftliche Einladung jedes einzelnen Vertreters der Kasse» mitalieder unter Mitteilung der Tagesordnung bewirkt werben.
Jede vorschriftsmäßig berufene Generalversammlung ist beschlußfähig. Die Leitung der Generalversammlung steht dem Vorsitzenden des Vorstandes ober besten Stellvertreter zu, sofern nicht im Einzelfalle das Großherzog- liche Ministerium ber Finanzen einen anderen Vertreter bestimmt unb mit ber Leitung der Generalversammlung beauftragt hat.
Beschlüsse ber Generalversammlung werben, soweit für einzelne Gegenstände durch dieses Statut nicht etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Getrennt von der Vertretung der in § 1 bezeichneten staatlichen Behörden und Betriebe einerseits und ber Kassemitglieber andererseits, muß Beschluß gefaßt werden, wenn es sich handelt:
a) um eine Erhöhung ber Gesamtbeiträge über drei Prozent desjenigen Betrages, nach welchem bie Unterstützungen zu bemessen sind (§ 4), sofern, diese Erhöhung nicht zur Deckung der gesetzlichen Mindestleistungen erforderlich ist (vergl. § 31 Absatz 2 des Gesetzes);
b) um die Gewährung des Krankengeldes schon vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab, sowie für Sonntage (§ 21 Abs. 1 Ziffer 1 a des! Gesetzes), sofern der Betrag des gesetzlich borge» schriebenen Reservefonds nicht erreicht ist.
§31.
Obliegenheiten der Generalversammlung.
Außer den von ihr vorzunehrnenden Wahlen zum Vorstände liegt der Generalversammlung ob:
1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht Kassemitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der Jahresrechnung;
2. Beschlußfassung über die Verfolgung von Ansprüchen, welche ft er Kasse gegen Vorstandsmitglieder aus deren Amtsführung erwachsen, und die Wahl der damit zu beauftragenden Personen;
3. Beschlußfassung über Abänderungen der Statuten, namentlich auch über Abänderung ber Unterstützungen unb Beiträge, soweit sie nicht statutenmäßig infolge einer veränderten Festsetzung der durchschnittlichen Tagelöhne eintreten ;
4. Beschlußfassung über Vorschriften, betreffend die Krankmeldung, das Verhalten der Kranken und bie Krankenaufsicht.
Bei >ber Beschlußnahme unb bei ben Wahlen zu 2 ruhen bie Stimmen ber Vertreter der in § 1 bezeichneten staatlichen Behörden und Betriebe. Die Verhandlungen werden in Abwesenheit derselben von einem von der Generalversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden geleitet. Im übrigen finden auf die Vornahme dieser Wahlen die Bestimmungen im § 29, Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Wahl, wenn von keinem der Stimmberechtigten Widerspruch erhoben wird, durch Zuruf vorgenommen werden kann.
Die Auflösung der Kasse kann nur auf Antrag des Vertreters der in § 1 bezeichneten staatlichen Behörden und Betriebe mit zwei Drittel der vertretenen Stimmen beschlossen werden. _ ,, .r
Die gemäß Absatz 1 Ziffer 4 beschlossenen Vorschriften bedürfen der Genhmigung der Aufsichtsbehörde und sind durch Anschlag an den Betriebsorten bekannt zu machen, (vergl. auch § 9, Absatz 2 dieses Statuts).
Beschlüsse über Abänderungen des Statuts sind dem Großherzoglichen Ministerium der Finanzen vorzulegen.
§ 32.
Vergütungen.
Den Vertretern der Kassemitglieder, welche an den Vorstandssitzungen oder Generalversammlungen teilnehmen, werden ihre Lohnausfälle in voNer Höhe, mindestens je» doch 4 Mark für den Tag, außerdem das verausgabte Eisen- bahnsahrgeld für die dritte Wagenklasse und etwaige sonstige Fahrkosten von der Kasse vergütet.
§ 33.
Stteitigkeiten.
Streitigkeiten, welche zwischen den Kassemitgliedern oder den in 8 1 bezeichneten staatlichen Behörden und Be
trieben einerseits und der Kasse andererseits über das? Versicherungsverhältnis ober über die Verpflichtung zur Leistung oder Einzahlung von Beiträgen oder über Unterstützungsansprüche entstehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. t m .
Gegen die Entscheidung findet binnen vier Wochen nach deren Zustellung die Erhebung der Klage statt. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, soweit es sich um Streitigkeiten handelt, welche Unterstutzungsanspruche betreffen.
§34.
Beaufsichtigung der Haffe.
Die Aufsicht über die Kasse wird unter Oberaufsicht des Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen von dessen Abteilung für Forst- und Kameralverwaltung wayr- genommeu.
Gießen, den 26. April 1900.
Betr.: Handhabung des Gesetzes über den Urkunden- stempel, hier die Gesuche um Erteilung von Aufnahme- und Entlassungsurkunden.
DaS Grohherzogliche Kreisamt Gießen •b hie Grotzh. Bürgermeistereien des Kreise-.
Im Auftrage Großh. Ministeriums des Innern weisen wir darauf hin, daß die Gründe, welche für die Stempelfreiheit der Gesuche um Erteilung von Aufnahme- und Entlassungsurkunden seither maßgebend waren, auch nach Erlaß des Gesetzes vom 12. August 1899 Platz greifen und daß es daher bezüglich der Befreiung derartiger Gesuche von dem Eingabestempel bei der Bekanntmachung vom 11. Juli 1871 (Reg. Bl. Seite 282) sein Bewenden behalten muß.
v. Bechtold.
Bekanntmachung, betreffend die Ausübung des Forstschutzes in der Fürstlich Solms'schen Forstwartei Hattenrod.
Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß der seitherige Forstwart der fürstlich Solm'schen Forstwartei Hattenrod, Friedrich Stein II. zu Hattenrod auf Nachsuchen von diesem Posten enthoben ist, und an seiner Stelle der bereits 1878 auf Forst- Jagd- und Fischerei-Schutz ber* pflichtete Holzsetzer Heinrich MöbuS I. von Hattenrod mit der Ausübung des Forstschutzes von der Fürstl. Solm- sischen Oberförsterei zu Lich betraut ist.
Gießen, den 26. April 1900.
Großherzogliches KreiSamt Gießen.
v. Bechtold.
Gießen, 26. April 1900.
Betr.: Den Versicherungsantrag bezüglich der zu versichernden Gebäude.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großh. Bürgermeistereien des KreiseS.
Nach Artikel 17 des Gesetzes, die BrandversicherungS- anstalt für Gebäude betreffend, vöm 28. September 1890, beginnt die Wirksamkeit der Versicherung in Bezug auf die Vergütung von Brand- und diesen gleich zu behandelnden Schäden mit dem Tage der Anmeldnng deS Ber- sichernngSantrageS, beziehungsweise des Antrages auf Erhöhung oder Minderung der Versicherungssumme, und zwar mit derjenigen Summe, welche endgiltig feftgefteöt wird. Da hiernach die BrandverficherungSanstalt bereits zur Vergütung desjenigen BrandschadenS verpflichtet ist, welcher vom Tage der Anmeldung des Versicherungsantrages ab entsteht, ist das Datum ber erfolgten Anmeldung von großer Bedeutung. Im Jntereffe der Ermöglichung einer jederzeitigen genauen Feststellung dieses Datums erscheint es daher geboten, den Tag der erfolgten Anmeldung des Versicherungsantrages besonders zu beurkunden, dies umsomehr, als seither einzelne Bürgermeistereien sich bei Stellung des Versicherungsantrages mit der Unterschrift deS Formulars seitens des Gebäudeeigentümers zu begnügen, und erst später den betreffenden Antrag auszufüllen pflegen.
Auf einen diesbezüglichen Antrag der°Großh. Brand- versicherungSkammer hat Großh. Ministerium des Innern daher bestimmt, daß die Großh. Bürgermeistereien künftig ein Register über die bei ihnen gestellten Anträge auf Versicherung von Gebäuden nach Maßgabe des nachstehenden Formulars zu führen haben.
Gemeinde: Äteid:
Register
der ausgenommen«« Anträge aus Aerstcheruug von HeSäuden.
Datum der Anttagstellung Tag Monat Jahr
Zu- und Vorname sowie etwaige Beizeichen deS Antragstellers.
Bezeichnung der zu versichernden Gebäude (bet bisher bereits versicherten mit Angabe von Nummer u. Lit. d. Feuerversicherungsbuchs.)
Datum der Abgabe an den Bauschätzer. Tag Monat l Jahr
In dieses Register find die betreffenden Einträge (Datum der Antragstellung, Namen des Antragstellers, genaue Be- zeichnung des zu verfichernden Gebäudes) von den Bürger- meiftereien am Tage der Anmeldung deS Berfiche- rungSantrages vorzunehmen.
Sie wollen hiernach verfahren.
v. Bechtold.


