Ausgabe 
27.9.1895 Erstes Blatt
 
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In gut unterrichteten Kreisen will man wissen, der König habe der französischen Regierung angetragen, ihr Barkaufs« recht auf den Congoftaat geltend zu machen. Die Zeitung La France" bringt die sensationelle Mitthellung. König Leopold sei nach Paris gekommen, um im Namen des Kaisers von Deutschland von Frankreich die Zustimmung und den Beistand für folgende Punkte zu erwirken: 1. allg emeine Abrüstung, 2. Gründung einer internationalen Liga gegen die Socialisten und Anarchisten. Bezüglich der Abrüstung soll vor Allem Slsaß-Lothringen für neutral erklärt, alle Festungen der ReichSlande geschleift und ein Referendum über die Angelegenheiten der Einwohner von Deutschland und Frankreich aufgestellt werden.

Pari». 25. September. Die Chauvinistenblätter fordern die Regierung auf, die Verhaftung der französischen Spione in Köln und anderen Städten mit Repressalien gegen die hier lebenden Deutschen zu beantworten.

Pari«. 25. September. Aus Newyork geht demPetit Journal" eine Meldung zu, laut welcher sich unter den In­surgenten auf Cuba mehrere Deutsche befinden, welche von einem ehemaligen deutschen Offizier Rohlof organisirt sind und von demselben befehligt werden. Die Deutschen, die daS betreffende CorpS bilden, sollen in Newyork ihren Wohnsitz gehabt haben. Auch der Adjutant RohlofS soll rtn Deutscher, NamenS Marruschof, sein. Er war an­geblich früher GemeinderathSmitglied einer Gemeinde in Ost- preuhen und ist von dort unter Hinterlassung bedeutender Schulden nach Amerika geflüchtet.

Loudon. 25. September.Daily Chronicle" meldet aus Wien, daß die Nachricht, Präsident Faure reise nach Moskau, unbegründet ist. Staatsoberhäupter können der Krönungsfeier nicht beiwohnen, dies verbiete die Etikette.

Chicago. 25. September. Gestern wurde hier ein Congreß eröffnet, welcher den Zweck hat, die Unab­hängigkeit Irlands durch alle außerparlamentarischen Mittel zu erwirken.

WB. Coustantiuopel, 26. September. Die Ortschaft Hodeyda, Vilajet Jemen, wurde von einem heftigen Wolkenbruch heimgesucht, welcher einen Bergsturz herbei­führte. Der Bazar, wohin sich eine große Menschenmenge geflüchtet hatte, wurde verschüttet, mehrere hundert Menschen getödtet.

Zum neuen Einkommensteuergesetz.

Am Dienstag Abend erstattete Herr Landtagsabgeordneter Metz in einer von der Großherzoglichen Handelskammer be- rufenen zahlreich besuchten Versammlung, in welcher auch aus Ersuchen Herr Steuerrath Bähr behufs etwa erbeten werdender AuSkunftSertheilung erschienen war, Vortrag über das neue Einkommensteuergesetz, insbesondere die Bedeutung der von den Interessenten abzugebenden Declaration.

Nach einem UeberbUck über die Entstehungsgeschichte deS Gesetzes, in welchem der Vortragende u. A. hervorhob, daß mit dem neuen Einkommensteuergesetz die Reformen I unserer direkten Steuergesetzgebung nicht abgeschlossen seien, sondern daS neue Gesetz vielmehr die Grundlage für eine Reform der Realsteuern, insbesondere der Grund« und Ge­werbesteuern bilden solle, ging der Vortragende zum Inhalt deS Gesetzes über, von dem er bemerkte, daß es bezüglich der Grundsätze über das, waS als Einkommen zu versteuern sei und waS an dem Einkommen in Abzug gebracht werden könne, vollständig auf der Grundlage deS 1884 er bisher in Kraft gewesenen Einkommensteuergesetzes beruhe, und daß I sich hinsichtlich deS Verfahrens bei der Steuerveranlagung nur das geändert habe, daß die frühere Einschätzungscommission daS Material für die Steuerveranlagung habe selbst be­schaffen müssen, während jetzt der Steuerpflichtige der Der« anlagungScommission das Material im Wege der Declaration zu überweisen habe.

Als wesentliche Punkte, in welchen daS neue Steuer« gesetz das Gesetz von 1884 abgeändert und, wie man von allen Punkten wohl behaupten könne, verbessert habe, be­zeichnete Redner: 1. die Einführung der Declarationspflicht für alle Einkommen von 2600 Mk. an, 2. die progressive Erhöhung der Einkommensteuer von den Jahreseinkommen von 8500 Mk., welche in den mittleren Klassen nur eine sehr mäßige sei, nach oben aber sich wesentlich vermehre, so- , daß sie bei den höchsten Einkommen, den dermaligen Coeffi- cienren zu Grunde gelegt, bis zu 4e/0 des Einkommens steigere, 3. die Herabsetzung der Steuercapitalien in den 7 niedersten Stufen der Einkommensteuerklasse 2. Abtheilung, 4. die Schaffung einer obersten richterlichen Instanz zur Ent­scheidung über die Frage, ob im Etnzelfall daS Gesetz richtig angewendet sei, 5. die Gestattung weiterer Abzüge vom steuer­pflichtigen Einkommen, wie z. B. deS Abzugs von Beiträgen zu Kranken« und Unfallversicherungen, sowie Prämien zu Lebensversicherungen bis zum Betrag von 400 Mk., 6. Er­leichterungen bezüglich deS ReclamationSverfahrenS, so z. B. deS Rechtes der Kaufleute, zu verlangen, daß die etwa von der Steuerbehörde verlangte Einsicht der Geschäftsbücher auf dem Comptoir deS Kaufmanns zu erfolgen hat, während seither die Vorlage auf dem Büreau des SteuercommissarS verlangt werden konnte.

Zu versteuern seien nach dem Gesetz daS gesammte o rd en tlich e Jahreseinkommen, einerlei, ob es in Geld, Naturalleistungen oder in Nutzungen eigenen Vermögens be­stehe- nicht also seien zu versteuern Einnahmen in Folge anderweiter Veranlagung deS Vermögens, oder Einnahmen, welche daS Stammvermögen selbst vermehren, als etwaige Erbschaften, Schenkungen, Versicherungssummen aus der Lebensversicherung dritter Personen. Die Zinsen auS diesen Einnahmen seien dagegen selbstverständlich in der Zukunft zu versteuern.

- Nicht abzuztehen seien, wie sich von selbst verstehe, daS Gesetz aber auch ganz ausdrücklich bestimme, die Beträge, welche der Steuerpflichtige zum Unterhalt für sich und seine

Familie verbraucht. Fixe Einnahmen, wie Besoldungen der Beamten, seien nach dem wirklichen Ertrag zu besteuern, schwankende Einnahmen, rote die der Gewerbetreibenden, Land- wirthe, Aerzte, Rechtsanwälte rc. seien nach dem Durchschnitt der letzten drei Jahre zu declariren- bezüglich der Actien- gesellschaften und Commanditgesellschaften auf Actien sei der letzte Jahresabschluß maßgebend.

Zu dem Inhalt deS ausgearbeiteten FormulcrS über­gehend, auf Grund dessen nach gesetzlicher Vorschrift die Declaration abgegeben werden müsse, bemerkte der Vortragende, daß dasselbe durchaus klar und verständlich abgefaßt sei und sich meist dem Wortlaut des Gesetzes anschlteße, auch die daS Publikum zumeist interessirenden Bestimmungen deS Gesetzes im Wortlaut abdrucke. Wenn dessen Ausfüllung im Einzel­fall Schwierigkeiten biete, so liege daS wohl daran, daß es nach der Buchführung deS einzelnen Steuerpflichtigen wohl manchmal nicht ganz leicht sei, die einzelnen Emnahmeregifter sowie speziell die Abzüge genau unter die Einzelrubriken deS Formulars zu bringen. ES sei deshalb wohl zulässig, auch die Posten mehrerer Rubriken zusammenzufassen, sofern daS nur gemäß bti dem Formular beigedruckten Anweisung in einer Beilage genügend erläutert werde - eS sei auch wohl zulässig, einen Posten, der nach II deS Formulars in Abzug zu bringen sei, schon bei der Declaration deS Einkommens unter I als Betriebßunkosten in Abzug zu bringen, sofern auch dies in der Beilage genügend erläutert werde.

Zu den mehrfach aufgetauchten Mißverständnissen habe wohl wesentlich eine offenbare Unrichtigkeit oder doch um correcte Ausdrucksweise einer Bemerkung deS Formulars geführt, daß nämlich bei den schwankenden Einkommen auS dem Betrieb eigenen oder erpachteten Grundbesitzes sowie auS Gewerbebetrieb Geschäftsverluste überhaupt nicht abzu- ziehen seien. Dies sei nur dahin zu verstehen, daß Capital- verlufte nicht abzuziehen seien, wohl aber seien zu berück­sichtigen die in jedem Geschäftsbetrieb regelmäßig wieder« kehrenden laufenden Geschäftsverluste an Ausständen rc.

Von den weiteren ausführlichen Darlegungen des Redners zu den einzelnen Poften des Formulars heben wir noch Folgendes hervor: Bei dem Erlös auS verpachteten und vermietheten Grundstücken habe der Verpächter bezw. Ver- mterher auch etwaige Naturalleistungen des Pächters bezw. MietherS sowie dem Vermieter vorbehaltene Nutzungen zu versteuern, könne aber umgekehrt Lasten, die er nach dem Miethvertrag behalten habe, abziehen.

Bei der Versteuerung des MiethwerthS der eigenen Wohnung sei nur der Miethwerth der Wohnräume für die eigene Familie und die im Haushalt beschäftigte Dienerschaft in Ansatz zu bringen, nicht der Miethwerth der Räume, welche von im landwirthschaftlichen oder Gewerbebetrieb beschäftigten Bediensteten bewohnt würden, ebenso nicht der Miethwerth der landwirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude, umgekehrt dürfte der Miethwerth dieser Räume nicht als Betriebskosten in Abzug gebracht werden.

Bei dem Einkommen auS Handel und Gewerbe sei nicht der kaufmännische Gewinn mit Einkommen zu verwechseln. Während nämlich nach den Vorschriften deS Handelsgesetzbuchs für die Handelsgesellschaften als Gewinn nur anzusehen sei, was über die Zinsen des EinlagecapitalS erzielt werde, seien nach dem Einkommensteuergesetz die Zinsen der Geschäfts- einlagen eines Gesellschafters zu versteuern und ebenso folge- richtig beim Einzelkaufmann die Zinsen von den im eigenen Geschäft angelegten Geldern.

Bezüglich der Diäten der öffentlichen und Privatbeamten sei nur der nach Abzug der wirklichen Aufwendungen ver­bleibende etwaige Ueberschuß zu versteuern (Art. 18 des Gesetzes), während nach ausdrücklicher Gesetzesbestimmung ein Repräsentationsgehalt voll zu versteuern sei.

Bei dem Erwerb aus wissenschaftlicher, künstlerischer und sonstiger Berufstätigkeit seien die Betriebsunkosten genau nach denselben Grundsätzen zu berechnen wie beim landwirthschaftlichen und Gewerbetrieb.

Die gesetzlich zulässigen Abzüge anlavgend, bemerkte Referent, daß Zinsen und Dividenden inländischer Actien- gesellschaften in Abzug zu bringen seien, jedoch nur in dem­jenigen Verhältniß, in welchem deren Ueberschüsse bereits zu Lasten der betreffenden Gesellschaft der hessischen Ein­kommensteuer unterworfen seien. Der Procentsatz, in dem hiernach die Dividenden auS diesen Actien abgezogen werden könnten, sei auf Anordnung deS Finanzministeriums in den amtlichen Anzeigeblättern bekannt gemacht.

Wieviel der Steuerpflichtige an Gewerbe-, Grund« und Capitalrentenftener abziehen dürfe, daS könnte Jeder auS seinem Staatssteuerzettel leicht ersehen- bezüglich der Com munalumlagen sei es nicht auS dem Steuerzettel zu ent­nehmen. Uebrigens werde in den Beilagen zum Regierungs­blatt alljährlich der Ausschlag der Gemeindeumlagen bekannt gemacht - in Gießen seien für 1895/96 auf die Mark Normal« steuercapital 28,8 Pfennig auSgeschlagen worden, sodaß der Steuerpflichtige seine abzugSfähtgen Communalumlagen leicht berechnen könne, wenn er seine auS dem Steuerzettel ersicht­lichen Capitalrentern, Grund- und Gewerbesteuercapitalien mit 28,8 multiplicire - bet dem Grundsteuercapital komme hierzu ein Ausschlag von den 2,56 Pfennig auf die Mark Steuercapital für Kosten der Parzellenvermessung.

Zweifelhaft sei die Frage, ob auch die Beiträge zu den Kosten der Kirchen- und israelitischen ReligionSgemetnden, soweit dieselben auf die Realsteuercapitalien auSgeschlagen würden, abzugSsähig seien. Im Gesetz seien sie nicht er­wähnt, auch bei den Berathungen der gesetzgebenden Factoren sei ihrer nicht besonders gedacht worden. Da die übrigen l Steuern im Gesetz aufgeführt seien, spreche der Wortlaut deS Gesetzes dagegen- während allerdings ein Grund nicht dafür zu ersehen sei, warum diese Beiträge nicht abzugS- fähig fein sollten, während alle sonstigen auf Gesetzes­vorschriften beruhenden Lasten abgezogen werden könnten. ES werde hier zunächst daS Ermessen der Steuerbehörden maßgebend sein und werde daS eventuell eine Frage sein, über I die der Verwaltungsgerichtshof eventuell zu entscheiden habe.

Bezüglich der Unterhaltungskosten der Gebäude dürften nur die regelmäßigen Unterhaltungskosten, nicht Kosten für Neubauten, Verbesserungen und Vergrößerungen abgezogen werden. ES müßte hier wohl der Durchschnitt etneS längeren Zeitraums von etwa 10 bis 12 Jahren angenommen werden.

WaS die Abschreibungen an Gebäuden betreffe, so dürften solche nur bezüglich der landwirthschaftlichen und gewerblichen Zwecken dienenden Gebäude, nicht bezüglich der Wohngebäude erfolgen.

Maßgebend seien nach dem Gesetz auch für nicht kauf­männische Verhältnisse die Grundsätze einer richtigen kauf­männischen Buchführung und habe man in Hessen im Gegensatz zum preußischen Gesetze, welche- bestimmte Procentsätze für die Abschreibung angtebt, die- unterlassen und einfach die Grundsätze richtiger kaufmännischer Buchführung für maß­gebend erklärt.

Referent empfahl, die erforderlichen Erläuterungen so« ort bet Abgabe der Declaration, nöthigenfallS in einer An­lage anzugeben, und dadurch Weiterungen von vornherein abzuschneiden. Er ist der Ansicht, daß wohl nur sehr selten der Fall eintreten werde, daß die für den Fall absichtlich alscher Declaration nothwendiger Weise erlaßenen strengen Strafbestimmungen in Anwendung gebracht werden müßten. AuS ihm vorliegenden Notizen entnahm er, daß seit dem zehnjährigen Bestehen deS CapitalrentensteuergesetzeS bei etwa 20 000 Steuerpflichtigen nur 145 Strassälle vor« gekommen seien.

Bei dem bewährten Tacte der hessischen Steuerbehörden könne man eine wohlwollende Behandlung der ganzen An­gelegenheit zuversichtlich erwarten. ES werde bei im Anfang namentlich so leicht möglichen irrigen Angaben sicherlich nicht von vornherein böse Absicht präsumin werden, wie man um­gekehrt bei dem gesunden gesetzlichen Sinn unserer Bevölke­rung Überzeugt sein könne, daß absichtlich unrichtige An­gaben nur ganz vereinzelt vorkommen würden.

Redner gab schließlich der Hoffnung Ausdruck, daß da» Gesetz die prächtigen Resultate, die man von ihm bezüglich einer gerechteren Vertheilung sowohl, wie bezüglich de- Er­trags erwarte, erzielen, und eS demgemäß möglich werde, die in wetten Kreisen gewünschte Reform der Realsteuern, ins­besondere der Grund- und Gewerbesteuer recht bald folgen zu lassen.

Nach dem beifällig aufgenommenen Vortrag de» Refe­renten gab Herr Steuerrath Bähr noch einige Erläuterungen zu dem Gesetz. Hierbei kam er namentlich auf einen bereit» vom Referenten berührten Punkt von allgemeinem Interesse zurück, nämlich den Fall eine- Gewerbebetriebs theils inner­halb, theilS außerhalb de» Großhrrzogthum», bet welchem ein so inniger Zusammenhang besteht, daß eine gesonderte Gewinnberechnung nicht ausführbar sei. In diesen Fällen ist, tote aus der Anweisung zum DeclarattonSformular ersichtlich, der Gewinn für den gejammten Betrieb zu berechnen, und auf die einzelnen Betriebsstellen nach dem Verhältniß de» BetriebSumfangS unter Berücksichtigung der besonderen Be­triebskosten zu vertheilen, und diese Vertheilung in der Bei­lage zur Declaration zu erläutern. Kann auf diesem Weg ein zutreffender Maßstab nicht gefunden werden, so ist der Gesammtgewinn auf die verschiedenen Gebiete nach verstän­digem Ermessen zu vertheilen. Hiezu theilte nun Herr Steuer­rath Bähr mit, daß nach den von Großh. Regierung im Ein­vernehmen mit den Nachbarregierungen erlassenen AuS- führungsvorschrtften die Vertheilung durch den Steuer« commissär in Verbindung mit den Steuerbehörden der be« treffenden anderen Staaten vorgenommen werde, sodaß der Steuerpflichtige nicht nothwendig hat, die Vertheilung selbst vorzunehmen.

Schließlich dankte Herr Handel-kammerpräfldent Koch, welcher den Vorsitz in der Versammlung führte, Namen» der Erschienenen dem Herrn Abg. Metz sowie Herrn Steuerrath Bähr für ihre Darlegungen.

Gießer», dm 25. September 1895.

* Vom landvirthfchaftlicheu Fest. Die Rede, welche bet Anwesenheit Ihrer Kgl. Hoheiten deS Großherzog» und der Großherzogin der Ehrenpräsident der Ausstellung, Se. Erlaucht der Graf zu SolmS-Laudach während der FrühftückStafel hielt, hat folgenden Wortlaut:

Ew. Köntgl. Hoheit haben der hessischen Landwirthschaft durch Allerhöchst-Jhren Besuch unseres AuSstellungSfesteS eine große Ehre erwiesen- der oberhesstsche landwtrthschaftltche Prooirz'alverein ins­besondere fühlt sich bochgeebrt und beglückt, daß er heute Ew. KSnigl. Hoheit nebst hoher Gemahlin als Gäste begrüßen darf. Ich spreche in seinem Namen als sein Präsident respecivollen Dank hierfür auS.

Ew. Königl. Hoheit haben Sich bei Besuch der Ausstellung

davon überzeugt, daß durch die hessischen Landwirthe, hier besonder»

die oberhessischen, durch tüchtige ernste Arbeit etwa» geleistet worden

ist nicht blos durch die angestrengteste Thäligkeit, um diese Aus­stellung fertigzustellen, nein hauptsächlich durch die stille jahrelange

Thätigkeit arbeitsamer Kräfte, wie sie deutscher Männer würdig ist. Denn wie im militärischen Leben der Parademarsch der Beweis für die tüchtige Ausbildung der Truppe, so ist eine Ausstellung da» Facit aus die vorhergehende ernste und zielbewußte Thätigkeit. Und ich sage getrost, Ew. jrönigl. Hoheit dürfen nicht zweifeln, daß Hessens Landwirthe nicht nachlassen w-rden, auch in Zukunft da« selbe rege Streben, dieselbe fortschreitende SchaffenSsreudtgkeit »u entwickeln, die von Erfolg zu Ersolg führen. Die hessische Land- wirthschast wird darin nicht erlahmen.

Freilich bedarf eS dazu der dm deutschm Mann zierenden Energie, zumal in einer ernsten Zeit, wie die jetzige, wo mancher Landwirth mit schweren Sorgen in die Zukunft sehen muß, ja w, die gesammte Landwirthschaft diese Sorge theilt. Aber heute an dem Tage, wo der erhabme Landesfürst in der Mitte seiner Landwirthe erscheint, werden Ew. Königl. Hoheit lediglich hochbeglückte und freudig bewegte Gesichter erblickm. ..

Die hessischen Landwirthe und Grundbesitzer sind mit ihre» erlauchten Fürstenhause seit langm Jahren, zum großen Lheil sogar seit Jahrhunderten mit demselben hrimathlichrn Boden verwachsen, sie athmm dieselbe hetmalhliche Lust und haben in reichstem Maße die Förderung ihrer Bestrebungen ihrem Fürstenbause zu dank«. Deshalb sind sie in alter unbeugsamer deutscher Treue mit ihre« Landesherrn verbunden, sie sind national begeisterte, sie sind monarchisch fühlende Leute, deshalb, datz sage ich mit hoher Zuversicht,

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