d. hinsichtlich derjenigen Bezugsberechtigten, welche In anderen Bundesstaaten — mit Ausschluß der Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg — wohnen, die betreffenden Landesregierungen ohne Betheiligung der Preußischen Bezirksregierungen-
e. hinsichtlich derjenigen Bezugsberechtigten, welche tm Königreich Bayern wohnen, die Regierung in Caffel, im Königreich Sachsen die Regierung in Liegnitz, im Königreich Württemberg die Regierung in Wiesbaden.
4) Alle Anträge find nach dem beiliegenden Muster 1 aufzustellen. Welche Belagstücke den Anträgen beizufügen sind, ergeben die dem Muster 1 vorgedruckien Bemerkungen.
5) Die Borbereitung der Anträge zu 3a liegt den OrtS- poltzeibehörden, den LandrathS-, Kreis- oder Bezirksämtern ob, in deren Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat und an welche sich die Wiltwen oder die Vormünder zunächst zu wenden haben.
Wie in dieser Beziehung hinsichtlich der nicht in Preußen wohnenden Bezugsberechtigten verfahren werden soll, bestimmen die betreffenden Landesregierungen.
Die Militärbehörden find verpflichtet, allen zur Begründung dieser Anträge an sie gelangenden Ersuchen zu entsprechen.
6) Stirbt eine Wittwengeldempsängerin unter Hinter- laffung von Kindern, für welche Waisengeld zuständig ist, so ist die anderweite Feststellung des WaisengeldeS von derjenigen Behörde zu bewirken, von deren Haupt- rc. Kaffe die Ge- bllhrniffe bis dahin verrechnet find (von der UnterstützungS- Abtheilung des Kriegsministeriums für die aus der Militär- PensionSkaffe in Berlin Bezugsberechtigten- von der König!. Intendantur des 14. ArmeecorpS für die tm Großherzogthum Baden wohnenden Bezugsberechtigten- von dem Kaiserlichen Ministerium für Elsaß-Lothringen für die in den RetchSlanden wohnenden Bezugsberechtigten- von den Königlich Preußischen Regierungen in allen anderen Fällen.)
7) Von der Aufnahme waisengeldberechtigter Kinder in die Cadettenanstalten hat daS Commando des CadettencorpS der Unterstützung» Abtheilnng des KrtegSministeriumS Mit- theilung zu machen, unter Angabe des EinstellungStageS, der einstellenden Cadettenanstalt und des für den Cadetten zu entrichtenden Jahres Erziehungsbeitrages- während von'jeder Anweisung von Watsengeld für Cadetten die UnterstützungS- Abtheilung des Kriegsministeriums dem Commando deS CadettencorpS Nachricht zugehen lassen wird.
In gleicher Weise hat die Inspektion der Jnfanterie- schulen hinfichtlich der waisengeldberechtigteu Zöglinge deS Milttär-Knaben-ErziehungS Instituts in Annaburg, der waisengeldberechtigten Schüler der Unteroffizierschulen und der Unteroffiziervorschulen zu verfahren.
Auf Grund dieser Mittheilungen werden die Königlichen Regierungen rc. Seitens der UnterstützungS-Abtheilung des KrtegSministeriumS mit Nachricht versehen.
8) Bei Aufnahme in Militär-ErziehungSanstalten tm Laufe eines Monats tritt die Bestimmung tm Absatz 3 deS § 2 deS Gesetzes mit dem Tage nach der Aufnahme in Wirksamkeit. Beim Ausscheiden wird der volle Betrag deS WaisengeldeS mit dem Tage nach der Entlaffung aus der Militär- ErztehungSanstalt zahlbar. Die Regelung der Waisengeldzahlung ist Sache der vorstehend unter Ziffer 6 bezeichneten Behörden.
9) Die Waisengelder der in die Anstalten des Potsdam- schen großen Militär-WaisenhauseS oder auf Kosten deffelben in andere Erziehungsanstalten aufgenommenen Kinder find von den Regierungen rc. — vgl. Ziffer 6 — unter der äußeren Adreffe der UnterstützungS-Abtheilung des Kriegs ■ Ministeriums der Militär-PenfionSkaffe von dem Monate ab zu überweisen, welcher auf den Monat der Aufnahme in eine jener Anstalten folgt.
Die Militär PensionSkaffe hat diese Waisengelder von der Ueberweisung ab an die Haupt-Militär-Waisenhauskaffe gegen die mit Lebensbescheinigung der Anstalt versehenen Quittungen halbjährlich und zwar am 1. November für die Zeit vom 1. April bis Ende September und am 1. Mai für die Zeit vom 1. October bis Ende März abzuführen und rechnungsmäßig zu verausgaben. — Mit dem EntlaffungS- monat hört die Zahlung deS WaisengeldeS an die Haupt- Militär-WaisenhauSkaffe auf. Zum Zwecke der Wiederauf
nahme der Zahlung des WaisengeldeS an die Mutter oder an den Vormund deS waisengeldberechtigten SindeS hat sich die Militär-PenfionSkaffe mit der betreffenden Regierung rc. in Verbindung zu setzen.
Zu § 5.
Auf die nach Maßgabe deS Fürsorgegesetzes vom 15. Mörz 1886 versorgungsberechtigten Wittwen und Waisen der Personen deS Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts, auf die nach § 32 deS Militär Hinterbliebenen-GefetzeS vom 17. Juni 1887 versorgungsberechtigten Wittwen und Waisen der Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten, Wallmeister (Schirrmeister), Registratoren bei den GeneralcommandoS und der im Range der Unteroffiziere stehenden Verwalter deS CadettencorpS (Artikel 16 der Militär-PensionSgesetzeSnovelle vom 22. Mai 1893), sowie auf die nach älteren landesrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigten Wittwen und Waisen der Personen deS Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts findet das vorliegende Gesetz nur dann Anwendung, wenn es ihnen gleich günstig oder günstiger ist.
Für die Versorgung der Hinterbliebenen derjenigen Mannschaften, welche nicht unter daS vorliegende Gesetz fallen, bleiben die älteren landesrechtlichen Vorschriften in Kraft.
Zu §§ 7 bis 12.
1) Die Zahlung des Wittwen- und WaisengeldeS hat durch diejenigen Kaffen zu erfolgen, welche mit der Zahlung der PenfionSgebührniffe an die Militärinvaliden beauftragt find.
2) An wen die Zahlung des Wittwen- und WaisengeldeS gültig zu leisten ist, bestimmt die der verrechnenden Kaffe vorgesetzte Behörde (vgl. Ziffer 6 zu §§ 2 und 3). Dabei ist von dem Grundsätze auszugehen, daß die Zahlung nicht von den Weitläufigkeiten einer gerichtlichen Feststellung deS oder der Empfangsberechtigten abhängig gemacht wird.
Für gewöhnlich ist
daS Wittwengeld an die Wittwe,
daS Waisengeld, wenn die Mutter noch lebt und für die Erziehung der Kinder, sei eS im Hause oder außerhalb der Familie, sorgt, an die Mutter, in den übrigen Fällen, sofern nicht überwiegende Gründe für eine Abweichung vorliegen, an den Vormund oder den Pfleger der Kinder zu zahlen.
3) Ueber das empfangene Wittwen- und Waisengeld sind Etnze l-(Monats-)Quittungen für die ersten elf Monate des von April zu April laufenden Rechnungsjahres, und Jahres quittungen für den letzten Monat — März — deS Rechnungsjahres über den Gesammtbetrag der für das ganze Rechnungsjahr zuständigen Gebührniffe auszustellen.
Die Aussteller der IahreSquittungen haben tm Text der Quittung die pflichtmäßige Versicherung abzugeben, daß die darin aufgeführten Wittwen- und Waisengeldberechtigten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Die Gebührniffe find, sofern eine und dieselbe Person empfangSberechttgt ist, in eine gemeinschaftliche Quittung nach dem anliegenden Muster 2 aufzunehmen.
Zu den Quittungen über das an Vormünder oder Pfleger gezahlte Wittwen- oder Waisengeld ist daS beigefügte Muster 3 anzuwenden.
Sofern die Zahlung von Wittwen- und Waisengeld an Vormünder oder Pfleger erfolgt, hat die zahlende Kaffe auf der Quittung zu bescheinigen, daß die Legitimation zur Erhebung der Gelder durch Vorlegung der Bestallung geführt ist.
4) Der Betrag deS Wittwen- und WaisengeldeS ist in den Quittungen außer mit Zahlen noch mit Buchstaben anzugeben.
5) AuS der Quittung über Wittwengeld müffen der Namen und die Charge des verstorbenen Ehemannes, sowie die sämmtlichen Vornamen und der GeburtSname der Wittwe ersichtlich sein. Der letztere ist auch in der Bescheinigung unter der Quittung anzugeben.
6) In den Quittungen über Watsengeld sind die sämmtlichen Vornamen und der GeburtSname, sowie Tag, Monat und Jahr der Geburt aller waisengeldberechtigten Kinder, also auch derjenigen anzugeben, für welche wegen unentgeltlicher Aufnahme in Militär-ErziehungSanstalten daS Waisengeld nicht zahlbar ist, oder für welche daS Watsengeld an die Haupt-Militär-WatsenhauSkaffe abgeführt wird.
7) Die Jahresquittungen — vgl. Nr. 3 — bedürfen
in allen Fällen der auS den Mustern 2 und 3 näher ersichtlichen Bescheinigung in Bezug auf diejenigen Thatsachen, welche auf die Zuständigkeit und Höhe der Gebührniffe von Einfluß sind.
Diese Bescheinigung hat durch öffentliche, zur Führung eines Dienstsiegels berechtigte Beamte unter deutlicher Bei- drückung des Dienstsiegels oder Stempels zu erfolgen.
8) Quittungen, welche außerhalb des Deutschen Reiches ausgestellt werden, find außerdem in Beziehung auf die Unterschrift zu der Bescheinigung (Ziffer 7) durch einen Deutschen Gesandten oder Deutschen Consul zu beglaubigen, wobei zugleich zum Ausdruck zu bringen ist, daß die Be- rechtigten sich im Besitze der Deutschen Staatsangehörigkeit befinden.
9) Einzel- (Monats-) Quittungen solcher Bezugsberechtigten, welche daS Wittwen- oder Waisengeld persönlich an der Zahlungsstelle erheben, bedürfen der vorgeschriebene» Bescheinigung — vgl. Ziffer 7 — nur bann, wenn de« zahlenden Beamten die in Betracht kommenden Personen und Derhältniffe nicht hinlänglich bekannt find.
Ebenso bedarf eS der Bescheinigung—vgl. Ziffer 7 — unter den Einze'quittnngen in Fällen, wo die Erhebung des Wittwen- und WaisengeldeS durch dritte Personen stattfindet, nur dann, wenn sich nicht auS einer unbedenklichen und vor- schriftsmäßigen Vollmacht zweifellos daS Erforderliche ergiebt.
10) Die Quittungen und die dazu gehörigen Bescheinigungen dürfen nicht vor dem ersten Tage desjenigen Monats ausgestellt sein, für welchen gezahlt werden soll.
11) Bet Verlegung deS WohnhnsitzeS haben sich die Wittwen- und Waisengeldempfanger wegen Ueberweisung auf eine andere Kaffe an die seitherige Zahlungsstelle zu wenden. Die Ueberweisungen verfügen die der zahlenden Kaffe vorgesetzten Behörden — vgl. Ziffer 6 ju §§ 2 und 3. — Beim Verzüge nach Berlin ist die Militär-PensionSkaffe zur Uebernahme der Zahlung in der Art aozuweisen, daß die Ausfertigung der UeberweisungS-Ordre ohne Anschreiben der UnterstützungS-Abtheilung deS Kriegsministeriums vorgelegt wird. Don dieser gelangt die Ueberweisung an die Militär- PenfionSkaffe.
Zahlungen, welche von der Militär-PenfionSkaffe auf die Regierungen rc. übergehen sollen, verfügt auf die bezügliche Vorlage der Militär-PenfionSkaffe die UnterstützungS- Abtheilung deS KriegSrninisteriumS.
12) Die Verrechnung der Wittwen- und Waisengelder erfolgt bei den Regierungshauptkaffen rc. — vgl. Ziffer 6 zu §§ 2 und 3 — in der Militär - Pension» - Rechnung und zwar für das EtatSjahr 1995/96 bei einem Hinteren Titel 4 Abschnitt C zu bildenden außeretatSmäßigen Titel, für die folgenden Etatsjahre dagegen untee Titel 4 Abschnitt C.
Die Regierungen rc. haben die Abgänge bei den Wittwen- und Waisengeldempfängern vierteljährlich — spätestens zum 15. Februar, 15. Mai, 1. August, 15. November — oder Vacaianzeigen der UnterstützungSabtheilung deS KrtegSministeriumS nach vorgeschriebenem Muster auzu- welden und von der ihnen laut Ziffer 6 und 8 zu §§ 2 und 3 übertragenen anderweiten Feststellung der Waisen- gelber, sowie von den Ueberweisungen der Waisengelder auf die Militär-PenfionSkaffe — vgl. Ziffer 9 zu tztz 2 und 3 — und der Bezüge auf andere RegierungShauptkaffen rc. — vgl. die vorstehende Z'ffer 11 — entsprechende Mittheiluug unter Bemerkungen der Abgangs - Nachweisungen zu machen, (gez.) Bronsart v. Schellendorf.
Gießen, den 20. September 1895.
Betr.: Wie oben.
Sei Großherzogliche Kreisamt Gießen
M die Grssth. Bürger«,elfterese« bei «relfes.
Unter Hinweis auf das vorstehend abgedruckte Reichsgesetz und die hierzu erlaffenen AuSführungSbestimmunge« deS Königlich Preußischen Kriegsministeriums, beauftragen wir Sie, die bei Ihnen eingehenden Anträge genau nach dem vorgeschriebenen Muster (1) aufzunehmen und unter Beifügung der vorgeschriebenen Belege, soweit solche von Ihnen beschafft werden können, bis zum 15. October d. I. spätestens mit Bericht an uns einzusenden.
v. Gagern.
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