Ausgabe 
26.9.1895 Zweites Blatt
 
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Donnerstag den 26. September

1896

Amts- unfr Zlnzeigeblatt für dr« Ureis Gieren.

Hratisöeikage: Kießener Kamilienötätter

und

Kriegsministerium.

einer Dienstbeschädigung erfolgt nach

tragen werden.

nebst Abänderungen und Ergänzungen

§ 10.

die

tragen können.

§ 13.

a.

b.

keine Anwendung.

§ 15.

e.

und Domänen -

All: Annoncen-Burcaux dkS In- und Auslandes nehmen Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

und des auf

zur bis

Annahme von Anzeigen zu der Nachmittag- für bt* folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Bonn. 10 Uhr.

schäften.

Ausgenommen sind jedoch nach § 14 dieses Gesetzes die Wittwen und Waisen der der Feldarmee (§ 94 des Militär- PenstonSgesetzes vom 27. Juni 1871) angehörenden Personen deS Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts in den Fällen, in welchen ein Anspruch auf die in den §§ 95 und 96 a. a. O. vorgesehenen Bewilligung besteht.

2) Für die Feststellung der Dienstbeschädigung find auch die Bestimmungen der Instruction vom 26. Juni 1877, bt* treffend das Verfahren bei Anmeldung und Prüfung der Versorgungsansprüche invalider Mannschaften vom Feldwebel abwärts, sowie der Dienstanweisung zur Beurtheilung der Militärdienstsähigkeit und zur Ausstellung von militärärzt* lichen Zeugniffen vom 1. Februar 1894, zu beachten.

3) Der ursächliche Zusammenhang zwischen Tod nnd Dienstbeschädigung ist durch ärztliche Zeugnisse nachzuwetsen oder durch andere geeignete Beweismittel zu erbringen. Die Unterschriften der zur Führung eines Dienstsiegels nicht be­rechtigten Ltvilärzte bedürfen der amtlichen Beglaubigung unter Beidrückung deS Amtsstempels oder Siegels.

4) Den rechtskräftig geschiedenen Ehefrauen steht ein Anspruch auf Wittwengeld nicht zu- dagegen haben die Hinter­bliebenen Kinder auS einer geschiedenen Ehe Waisengeld, und zwar nach dem Satze für Kinder, deren leibliche Mutter nicht mehr lebt, selbst dann zu beanspruchen, wenn eine zum Em­pfange von Wittwengeld berechtigte Stiefmutter vorhanden ist.

Aus dieses höhere Watsengeld haben die Kinder, deren wittwengeldberechtigte Mutter sich wieder verheirathet hat, keinen Anspruch.

5) Nur die ehelichen leiblichen und die durch nachgefolgte Ehe legittmirten Kinder des Verstorbenen haben Waisengeld zu beanspruchen. Außereheliche, Adoptiv-, Pflege und Stief­kinder deS Verstorbenen fallen nicht unter das Gesetz.

Zu §§ 2 und 3.

1) Die Feststellung und Anweisung deS Wittwen- und Waisengeldes erfolgt bei dem Krtegsministerium, Departement für daS Jnvalidenwesen.

2) Die Anträge für die Wittwen und Waisen der im activ en Militärdienste verstorbenen Personen deS Soldatenstandes find von dem Truppentheil oder der Behörde, welchen der Verstorbene etatSmäßig angehört hat oder welche den PenfionSvorschlag hätten vorlegen müffen, wenn es sich um die Pensionirung deS Verstorbenen gehandelt hätte, auf dem Dienstwege dem Krtegsministerium, Departement für das Jnvalidenwesen, einzureichen.

3) Die gleichfalls dem Kriegsministerium, Departement für das Jnvalidenwesen, vorzulegenden Anträge für die Wittwen und Waisen der nach der Entlassung auS dem activen Militärdienste verstorbenen Personen des

Berlin, den 16. Juli 1895.

Bestimmungen

Vorstehende Bestimmungen kommen in Bayern nach Maßgabe deS BündnißvertrageS vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9) zur Anwendung.

§ 16.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1895 in Kraft.

Biertrljähriger Avonntmtntspreisi 2 Mark 20 Psg. mit Bringerlohn.

Durch btt Post bezogen 2 Mark 50 Psg.

Rebaction, Expedition und Druckerei:

Kchulstrahe Zlr.7.

Fernsprecher 51.

Nr. 226 Zweites Blatt

Hebet die auf Grund dieses Gesetzes erhobenen Rechts- ansprüche auf Wittwen- und Waisengeld findet der Rechtsweg mit denselben Maßgaben statt, welche für die gerichtliche Geltendmachung von Penfionsansprüchen der hier in Betracht kommenden Mtlitärpersonen vorgeschrieben find.

§ 14.

Auf die Wittwen und Waisen der in Folge einer Kriegs­dienstbeschädigung (§ 94 zu a bis c deS Militärpenfions- gesetzes) Verstorbenen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes

Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisen* gelbes erlischt:

1. für jeden Berechtigten mit dem Ablaufe des Monats, in welchem er sich verheirathet oder stirbt-

2. für jede Waise außerdem mit dem Ablaufe des Monats, in welchem sie daS achtzehnte Lebensjahr vollendet.

§ N.

Das Recht auf den Bezug deS Wittwen- und Waisen­geldes ruht, wenn der Berechtigte das deutsche Jndigenat verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung desselben.

§ 12.

Die Bestimmung darüber, ob und welches Wittwen- und Waisengeld der Wittwe und den Waisen auf Grund dieses Gesetzes zusteht, erfolgt durch die oberste Militär- Verwaltungsbehörde des Contingents beziehungsweise den Staatssecretär des Reichs Marine-AmtS, welche die Befugniffe zu solcher Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde über­

richten ist.

§ 3.

DaS Wittwen- und Waisengeld erhöht sich für

Hinterbliebenen derjenigen Mannschaften vom Feldwebel ab­wärts, welchen eine mehr als zwölfjährige Dienstzeit Seite steht, für jedes Jahr dieser wetteren Dienstzeit zum vollendeten vierzigsten Dienstjahre um 62/s Procent der im § 2 bestimmten Sätze.

Die bei Berechnung der MonatSbeträge sich ergebenden

Zu § 1.

1) DaS Gesetz bezieht sich nicht bloS auf die Wittwen Waisen der dem FrtedenSstande angehörenden Personen Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts, sondern auch die Wittwen und Waisen der auS dem Beurlaubtenstande zum Dienst einberufenen, sowie der in Kriegszeiten, bei Mobilmachungen oder sonstigen Verstärkungen des Reichs* Heeres aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen Mann*

Qf§ die in den §§ 2 und 3 dieses Gesetzes bestimmten, so erhalten sie ausschließlich jene höheren Beträge. Sind die nach anderweiter reichs- oder landesrechtlicher Vorschrift auS der Reichskaffe zuständigen Beträge gleich hoch oder niedriger, als die in diesem Gesetze bestimmten, so erhalten sie aus­schließlich diese letzteren Beträge.'

Haben die Hinterbliebenen in Folge der Anstellung ihres Ehemannes oder Vaters im Civildtenste deS Reichs- oder eines Bundesstaates, oder im Communal- oder Jnstituten- dienste ein Bersorgungsrecht erworben, so wird ihnen das nach Maßgabe dieses Gesetzes zuständige Wittwen- und Waisengeld gleichwohl auS Militärfonds und nur der etwaige Mehrbetrag aus den betreffenden CivilfondS gezahlt.

§ 6.

Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen und die Eheschließung zu dem Zweck erfolgt ist, um der Wittwe den Bezug des Wittwen- geldeS zu verschaffen.

Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwe und die Hinterbliebenen Kinder aus solcher Ehe, welche erst nach der Entlassung deS Ehemannes oder Vaters aus dem activen Heeres- oder Marinedienste oder nach Fest­stellung der Dienstbeschädigung desselben geschloffen ist.

Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwe und die Hinterbliebenen Kinder, wenn der Ver­storbene wegen Hochverraths, Landesverraths, Kriegsverraths oder wegen Verraths militärischer Geheimnisse zu Zuchthaus­strafe rechtskräftig verurtheilt ist.

§ 7.

Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablaufe der Gnadenzeit- soweit aber eine solche nicht besteht, mit dem auf den Todestag folgenden Tage.

§ 8.

Das Wittwen- und Waisengeld wird monatlich im Voraus gezahlt. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt die oberste Militärverwaltungsbehörde des Con- tingentS beziehungsweise der Staatssecretär des Reichs- Marine-Amts, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf andere Behörden übertragen können.

Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen- und Waisen- geldeS verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fällig­keit an gerechnet, zum Vortheil der Reichskaffe.

§ 9.

Das Wittwen- und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten, noch verpfändet oder sonst Über-

Bruchpfennige find auf volle Pfennig abzurunden.

§ 4.

War die Wittwe mehr als fünfzehn Jahre jünger als der Verstorbene, so wird daS nach §§ 2 und 3 berechnete Wittwengeld für jedes angefangene Jahr des Alterunter­schiedes über fünfzehn bis einschließlich fünfundzwanzig Jahre um !/30 gekürzt. Auf den zu berechnenden Betrag deS WaisengeldeS sind diese Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß.

§ 5.

Stehen den Hinterbliebenen der unter dieses Gesetz fallenden Mannschaften nach anderweiter reichS- oder landeS- rechtlicher Vorschrift höhere Beträge auS der ReichSkaffe zu,

zur Ausführung des Gefetzeö vom 13. Juni 1895, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen deS Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts (R.-G.-Bl. S. 261/64).

storben ist.

Ist der Tod die Folge einer bet Ausübung des Dienstes erlittenen Beschädigung, so ist Wittwen- und Waisengeld auch schon bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit und selbst dann zuständig, wenn der Ehemann oder Vater zur Zeit seines Todes dem activen Heere oder der activen Marine nicht mehr angehört hat, aber vor Ablauf von sechs Jahreu nach der Entlassung aus dem activen Dienste verstorben ist (§ 38 deS Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mat 1874).

Die Berechnung der Dienstzeit sowie die Feststellung den bezüglichen Be-

Soldatenstandes haben einzureichen:

hinsichtlich der im Königreich Preußen woh­nenden Bezugsberechtigten diejenige Königliche Re­gierung, in deren Bezirk der Verstorbene zuletzt gewohnt hat oder aus deren Hauptkaffe die von dem Verstorbenen bezogene Pension zuletzt gezahlt worden ist- in Berlin das Königliche Polizei-Präsidium - hinsichtlich der im Großherzogthum Baden wohnenden Bezugsberechtigten die Königliche Inten* dantur 14. ArmeecorpS in Karlsruhe - hinsichtlich der in den Reichslanden wohnenden Bezugsberechtigten daS Kaiserliche Ministerium für Elsaß Lothringen, Abtheilung für Finanzen, Gewerbe

stimmungen des MilitärpensionSgesetzeS vom 27. Juni 1871 nebst Abänderungen und Ergänzungen (§§ 60 beziehungS«

Der -itkener Anreiger erscheint täglich, mit Ausnahme deS Montags.

Die Gießener A.mitienölälter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift beigedrucktem kaiserlichen Jnfiegel.

Gegeben Neues Palais, den 13. Juni 1895.

(L. 8.) Wilhelm.

Fürst zu Hohenlohe.

Mchener Anzeiger

Kenerat-Mnzeiger.

weise 59 und 83 ebenda).

2 2.

DaS Wittwengeld beträgt 160 Mark jährlich, gleichviel welcher Charge der Ehemann zur Zeit seines Todes angehört beziehungsweise ob und welche Pension er bezogen hat.

Das Waisengeld für Kinder, deren Mutter lebt und »ur Zeit deS Todes deS Ehemannes zum Bezüge von Wittwen* gelb berechtigt war, beträgt 32 Mark jährlich für jede- Kind- für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur Zeit des Todes des Ehemannes zum Bezüge von Wittwen­geld nicht berechtigt war, 54 Mark jährlich für jedes Kind.

Waisengeld wird für Kinder, welche in MilitärerziehungS- Anstalten ausgenommen worden sind, nur zu demjenigen Be* trage gezahlt, bis zu welchem für daS betreffende Kind Pen­sionsgeld oder Erziehungsbeitrag an die Anstatt zu ent-

Thntlicbcr Theil.

Betreffend: Reichsgesetz vo» 13. Juni 1895. Die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen deS Soldatenstandes des ReichSheereS und der Kaiser­lichen Marine vom Feldwebel abwärts.

Bekanntmachung.

^Nachstehend bringen wir daS rubricirte Reichsgesetz, sowie die hierzu von dem Königlich Preußischen KriegS- ministerium erlaffenen, in Nr. 27 des Großh. Regierungs­blattes von 1895, S. 163 erschienenen AuSführungS Bestimm ungen zur öffentlichen Kenntniß, indem wir zugleich die zum Bezug von Wittwen* und Waisengeld Be­rechtigten hierdurch zur Anmeldung ihrer An­sprüche auf fordern. Die Anmeldung hat in Gemäßheit der pos. 5 der AuSsührungSbesttmmungen zu §§ 2 und 3 bei den Großh. Bürgermeistereien zu erfolgen.

Gießen, den 20. September 1895.

Großherzogliches KreiSamt Gießen, v. Gagern.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen rc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung deS BundeSrathS und des Reichstags, was folgt:

§ 1.

Die Wittwe und die Hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legittmirten Kinder einer dem activen Heere sder der activen Marine angehörenden Perfon deS Soldaten- standeS vom Feldwebel abwärts erhalten aus der Reichskasse Wittwen* und Watsengeld, wenn der Ehemann oder Vater nach Ablauf einer mindestens zehnjährigen Dienstzeit ver-