Ausgabe 
7.3.1894 Erstes Blatt
 
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- au-gedrückt. Herr Bebel hätte sagen sollen: er ist belogen worden. Wer hat von solchen Eröiterungen überhaupt Nutzen? Niemand. Es kann sich doch nur darum bandeln, wie denkt die Militärverwaltung über solche Mißhandlungen? Wir bestrafen die Leute schwer. Der Mißhandelnde verlier t auch seinen Anspruch auf C vtlversorgung. Das ist hart, aber das ist uns egal. Seine Maj.stät will keine Mißhandlungen. Die Vorgesetzten haben schon aus Vernunstsgründen das stärkste Interesse daran, denn wir brauchen ehrliebende Soldaten, die dem Feinde das Weiße im Auge zeigen und nicht den Rücken, dtc den Verlockungen einer Partei natürlich außerhalb des Hauses widerstehen, dies sich nicht enlblödet, die Soldaten zum Bruche des Fahneneides aufzusordern. Auch im Civilleben, in den Werkstätten kommt es vor, daß Leute, die eine Gewalt haben, sie mißbrauchen. Herr Bebel bemängelte unsere Selbstmordstatistik. Bei uns wrden aber die Selbstmordsälle ganz anders untersucht, als wie im Civil- leben. Eine Verschleierung der Selbstmordmotive findet nicht statt. Es liegt darin ein Vorwurf, den ich durchaus zurückwetsen muß.

Abg. Lieber (Ctr): Wir machten dem Herrn Kriegsmintster im Falle Kirchhoff keinen Vorwurf aus seiner warmen Verthetdigung eines so scharf Angegriffenen, wenn wir ihm auch nicht in Allem betsttmmen. Wir beklagen ttef.^daß solche ehrenrührige Beleidigungen durch die Presse vorkommen können. Es ist nur zu wahr, die Zunge mordet mehr, als das Schwert. Wenn solche Dinge vorkommen können, wie der Fall KirchhoffHarich, so erkennen wir auch an, es ist eiwas faul im Staate. Wir beklagen die tragische Verwickelung für den General Kirchhoff lebhaft. Wenn der Kriegsmintster sagt, wir würden Alle in gleichem Falle dasselbe thun, so sage ich mit einem alten Heiligen der katholischen Kirche:was ich thun sollte, weiß ich, was ich thun werde, weiß ich nicht." Es ist nicht zu ver­kennen, daß eine unglückliche Verkettung von Umständen Kirchhoff seiner freien Entschließung beraubt haben mag. Wir können daher in die harte Verurthetlung des General Kirckboff durch Bebel nicht stimmen. Es war nicht richtig, von einem Mordansall zu sprechen, während man nur von einem Todschlage hätte sprechen sollen. Aber andererseits darf in dieser höchsten gesetzgeberischen Versammlung des Reiches die Andeutung des Kriegsministers nicht unwidersprochen bleiben, daß dem General Kirchhoff kein anderer Weg, als der der Selbsthilfe geblieben sei.

Abg. Lenz mann (frf. Vp.) wiederholt nochmals seine Ver­langen nach Reform des Militärstrafprozeffes. Es ist ein Unding, daß noch heute, 1894, die Erhebung einer Klage von dem Willen eines einzigen, einer einzelnen Person abhängt. Deshalb müssen wir denGerichtsherrn" beseitigen, lieber das Beschwerderecht sind wir hier ebenso berechtigt zu sprechen, wie über das Begnadigungsrecht. Das Beschwerderecht kann überdies gesetzlich geregelt werden. Menschlich kann ich die That Kirchhoffs entschuldigen. Ich selbst wäre im Stande, einen Mann, der meiner Tochter so zu nahe tritt, über den Hausen zu schießen. Ich greife deshalb den General Kirchhoff nicht an, sondern den Kriegsminister, der da vorgestern sagte:Das war Kirchhoffs gutes Recht!" Das war es nicht. Es war auch nicht Nothwehr, eine solche lag nicht vor. Und da wunderte mich nament­lich der Beifall, den die Rechte dem Minister zollte. Kennen Sie denn nicht die Worte des Rabbi: Die Rache ist mein! Mit dem­selben Rechte wie Ihrer Ansicht nach Kirchhoff könnten die Anarchisten sagen: wir befinden uns im Stande der Nothwehr gegenüber der menschlichen Gesellschaft! (Sehr richtig bei den Social­demokraten.) Verbrecher bleibt ein solcher Mann. Es ist ja nicht jeder Verbrecher ein Lump. Auch dem Vater, dessen Tochter ein Offizier verführt, müssen Sie von Ihrem Standpunkte das Recht geben, den Osfizter niederzuschießen. (Sehr richtig, links). Es handelt sich in allen diesen Fällen nicht um einen Vertheidiger der Ehre, sondern um einen Ruhm der Ehre: Ich halte es für möglich, daß die Civilrichter Herrn Kirchhoff freigesprochen hätten, aber nur, weil er vielleicht in dem Augenblicke geistig befangen war, aber nicht deshalb, weil etwa Kirchhoff ein Recht zur Rache hatte.

Kriegsminister Bronsart v. Schellendorff: Ein Recht habe ich Kirchhoff keineswegs zugesprochen, vielmehr nur gesagt: ich würde für mildernde Umstände stimmen. Wir haben ihn ja auch verur- theilt! Ein Recht zur Rache habe ich Kirchhoff nicht zugesprochen, wie kann ich das auch, wenn ich gesunden Menschenverstand habe?

Abg. v. Manteuffel (cons.) erklärt, die Rechte habe vor­gestern nur deshalb dem Minister Beifall gezollt, weil sie desfen Worte genau so aufgefaßt habe, wie der Minister sie heute erläutert habe. Redner legt sodann Verwahrung ein gegen jeden Versuch, die Rechte der Krone hinsichtlich Beschwerderecht und Begnadigungsrecht anzutasten. Er bestreitet außerdem, daß im Heere so häufig Miß­handlungen vorkämen.

Abg. Bebel: Mein Urtheil über den Fall ist seit Samstag nicht milder, sondern eher noch schärfer geworden. Nach der eigenen Darstellung des Ministers ist Herr Kirchhoff ja in der Lage gewesen, Herrn Harich nochmals vor Gericht zu ziehen. Und ich kann nur bedauern, daß der Rechtsanwalt Herrn Kirchhoff nicht bester berathen hat. Man hat mich getadelt, weil ich von Mordverfuch sprach. In einer anderen Sache hat aber das Gericht ausdrücklich den Mord­versuch als einen überlegten bezeichnet, weil zwischen Beleidigung und Rache Stunden lagen. Der Herr Kriegsminister hat einsach, wenn er von einemRechte" sprach, das Faustrecht proclarnirt. Dem gegenüber muß ich, als Socialdemokrat, die Institutionen des be­stehenden Rechtsstaates in Schutz nehmen, einem Königlich Preußischen Minister gegenüber. Daß so etwas möglich wäre, hätte ich mir in meinem Leben nicht träumen lassen. Da können Sie sich doch über die Anarchisten nicht beklagen, welche zu Bomben greifen, ober über Untergebene, welche Vorgesetzte niederschieben. Das Recht der Krone, zu begnadigen, habe ich gar nicht bestritten, auch nicht angeiastet. Unter Umständen sind Gnadenacte vielleicht sogar nothwendig. Wir allerdings werden in alle Weile und Ewigkeit diese Gnade nicht in Anspruch nehmen. In Sachsen, in Preußen sind wir auch stets von allgemeinen Amnestien ausgenommen gewesen, lieber das Beschwerde­recht zu sprechen, lassen wir uns nicht nehmen. Die Mißhandlungen anlangenb, glaube ich, daß man sie an allerhöchsten Stellen miß­billigt. Aber trotzdem werben die Mißhandlungen in den Offizier­kreisen nicht durchweg mit den Augen angesehen, mit denen sie nach dem Kriegtzminister angesehen werden müssen. Ich erinnere an den Erlaß des Prinzen von Sachsen 1891, in dem es heißt, die Richter also die Offiziere feien nur zu sehr geneigt, gegen die Schuldigen Rücksichten walten zu lassen. Aehnliches sprechen andere Erlasse aus. Der KriegSmintster behauptete, wir verleiteten die Soldaten zum Bruch des Fahneneides. Er nenne unß auch nur einen einzigen Fall! Dem sächsischen Kriegsminister bemerke ich noch, daß Dr. Gradnauer sich nichts hat zu Schulden kommen lassen und das auch nicht eingeftanben hat. Nur eine, wie ich zugebe, eingeschickte Notiz über das Aussehen, welches er als Socialdemokrat In der Compagnie machte, ist von ihm in die Blätter gekommen. Nicht nur der MUitär-Strafproceß, sondern auch das Militär-Straf­gesetzbuch, das barbarisch sei, müsse geändert werben.

Kriegsminister Bronsart v. Schellendorff: Ich kann Flugblätter und Broschüren, in denen zum Bruch des Fahneneids ausgefordert wird, zeigen, welche in die Kasernen eingeschmuggelt werben!

Abg. v. Bennigsen (natl): ES könne gar nichts Ner- letzenbereö geben, als die Art, wie Bebel das Unheil gegen Kirchhoff nur 9 Monate, währenb ein Civilist sicher 9 Jahre erhalten haben würbe besprochen habe! Wenn ber JtriegSminifter bei einer solchen Kränkung eines Kameraben mit ein paar Worten in seiner Vertretung ber Militärverwaltung und auch des Generals Kirchhoff zu weit gegangen, dann ist eS jedenfalls leicht erklär lich. Er könne nur hoffen, baß so ein elenber, gemeiner unb auf bie Sensation berechneter Klatsch aus unserer Presse verschwinben möge. Daneben wünsche er aber auch, baß bie amerikanische Sitte, sosort zum Revolver zu greifen, bei unS nicht zur Nothwenbtgkeil erhoben werbe.

Abg. Dr. Barth (frf. Vg.) verlangt, baß in jebem Falle, auch wer fein Recht durch bie bestehenbe Rechtsordnung nicht völlig gewährt glaubt, sich dennoch derselben beuge und wendet sich bann

gegen das Duell, besten Ausrottung aus ber Armee ein großer Culturfortschlitt wäre.

Abg. Schall (cons): Das Duell sei vom christlichen Stanb- punkte aus zu verwerfen. Aber wir leben noch nicht in einem goldenen Zeitalter. Das Duell ist ein Act der Nothwehr. (Gelächter links.) Jawohl, auch der Krieg kann unter Umständen nothwendig fein. Ich erinnere Sie nur an 1870/71!

Abg. Lieber ((Str.): Die Worte des Abg. Schall veranlassen mich, Namens meiner Freunde zu erklären, daß wir das Duell ohne jedes Aber verurtheilen. (Beifall.)

Die Resolution betr. Statistik über militärische Strafsachen wird angenommen.

Weiterberathnng morgen 2 Uhr.

Neueste Nachrichten.

Wolffs telegraphisches Correspondenz-Bureau.

Berlin, 5. März. DieHamb. Nachrichten" sind vom Fürsten Bismarck ermächtigt, die Mittheilung des Grafen Doenhoff in Königsberg, Bismarck habe geäußert, die Ab­lehnung des russischen Handelsvertrags werde den Krieg mit Rußland herbeiführen, für eine Unwahrheit zu erklären. Bismarck habe Doenhoff um Aufklärung ersucht.

Depeschen des BureauHerold".

Berlin, 5. März. Die Budget-Commisssion des Abgeordnetenhauses hat heute den Vertrag zwischen Preußen und Lübeck betreffs des Elbe'Trave'Canals und den Gesetzentwurf Über die Gewährung eines Beitrags Preußens zu den Herstellungskosten einstimmig angenommen.

Berlin, 5. März. DerReichsanzeiger" schreibt, daß die Meldung der Blätter von einer Verfügung der Außer- courssetzung der Vereinsthaler österreichischen GeprägeS für Deutschland jeder Begründung entbehre.

Berlin, 5. März. Die Handelsvertrags-Com­mission hat heute den Artikel 19 des russischen Handels­vertrags mit 16 gegen 8 Stimmen angenommen.

Berlin, 5. März. Morgen tritt der Landeseisen­bahnrath zusammen, um über die Aushebung der Staffel­tarife zu berathen. Nach derNationalzeitung" hat sich der Ausschuß des Landeseisenbahnraths mit überwiegender Majorität für die Aufhebung ausgesprochen.

Bochum, 5. März. DemBochumer Anzeiger" zufolge wurden die Bewohner des östlichen Stadttheils in verflossener Nacht um 3 Uhr in große Aufregung durch die Explosion einer Dynamitpatrone gesetzt. Das Sprenggeschoß war von bübischer Hand an einem Hause in der Bismarck- straße niedergelegt worden, richtete große Verwüstungen im Kellergeschoß an und zertrümmerte 30 Scheiben. Menschen­leben sind glücklicherweise nicht zu beklagen. Der Thäter ist unermittelt.

Prag, 5. März. Das Unterrichtsministerium ver­weigerte dem czechischen Comitö für die 1895 hier geplante ethnographische Ausstellung die nachgesuchte Unterstützung von 660,000 fl., weil das Comilv Deutsche von der Ausstellung ausgeschlossen hat und letztere somit nicht mehr den Interessen der ganzen Bevölkerung Böhmens diene.

totales rrnd provinzielles.

Gießen, den 6. März 1894.

** Deutsche Colonialgesellschaft. Wir verfehlen nicht, hiermit auf den heute Abend 8 Uhr in der Aula der Uni­versität von Herrn Professor Dr. Sievers zu haltenden Vortrag:Die Deutschen im nördlichen Süd­amerika" aufmerksam zu machen. Ohne Zweifel bietet der Vortrag nicht nur für die Freunde unserer colonialen Be­wegung viel Interessantes, sondern für Alle, denen das Deutschthum außerhalb der Grenzen unseres Vaterlandes am Herzen liegt.

** Eircus Lorch. Der bekannte Circus Lorch, wohl der größte Zelt-Circus Deutschlands, dessen Zelt gegen 3000 Personen saßt und electrisch beleuchtet wird, trifft morgen mittels Extrazuges hier ein.

** Sitzung des Schwurgerichts der Provinz Oberheffeu am 5. März 1894. Heute wurden unter Vorsitz des Großh. Landrichters Sandmann die Schwurgerichtssitzungen für das erste Quartal eröffnet. Zur Verhandlung kam die Straf­sache gegen Georg Rößler von Stein-Bockenheim wegen Todtschlags. Die Anklage vertritt der Großh. Staatsanwalt Clement, vertheidigt wurde der Angeklagte von Herrn Rechtsanwalt Justizrath Batst, als Geschworene wurden ausgeloost die Herren Heinrich Boreen II., Heinrich Köhler X., Jean Kirch, Karl Hoffmann, Heinrich Conrad Schmidt, Heinrich Geißler I., Otto Schmidt, Wilhelm Klein, Heinrich Lein, Löb Bär, Franz Wilhelm Feller und August Jochem. Der schon vielfach vorbestrafte, zur Zeit eine wegen Brand­stiftung erhaltene fünfjährige Zuchthausstrafe verbüßende Maurergeselle Georg Rößler steht unter der Anklage, daß er am 28. Januar 1894 zu Marienschloß seinen Mitgefangenen Anton Müller aus Worms vorsätzlich getödtet, diese Tödtung jedoch nicht mit Ueberlegung auSgeführt habe. Rößler hatte am Nachmittage des 28. Januar l. I. mit seinem Mit­gefangenen Seruns Damenbrett gespielt. Der Sträfling Anton Müller stellte sich hinter die Spielenden und ertheilte unerbetene Rathschläge. Seruns verbat sich dies und schob, als dies vergeblich war, das Spiel zusammen, während Rößler an seinen Spind ging und sich Brod abschnitt. Er drohte dem Müller, den Vorfall dem Aufseher zu melden, worauf Müller erwiderte: Bürschchen halte Deinen Mund, sonst kriegst Du Eine! Inzwischen hatte der Sträfling Schmidt das Spiel an sich genommen, um mit Müller zu spielen. Dies veranlaßte den Rößler, seine Drohung, er werde den Müller anzeigen, zu wiederholen und fügte noch hinzu, er würde dies thun, auch wenn er vier Wochen bekomme. Müller entgegnete:Sei ruhig Bürschchen, sonst geb ich Dir vier Wochen." Rößler drehte sich nach Müller um und fragte:Was wirst Du wollen?" Nun ging Müller auf Rößler zu und zog mit der Hand an, als wolle er ihm in das Gesicht schlagen. Der Schlag ging jedoch vorbei, da

Rößler sich gerade bückte. Rößler sprang auf und in dem Moment, in dem er von Müller einen Schlag mit der Hand auf die Backen bekam, stach er diesem mit blitzartiger Ge­schwindigkeit das Brodrnesser, das er in der Hand hatte, mir voller Wucht in die linke Seite des Halses. Er traf und durchschnitt hierbei die Hauptschlagader, sodaß ein starker Blutstrom sofort aus der Wunde herausstürzte. Obwohl die Sträflinge die Wunde zu verstopfen suchten, schaffte sich das Blut durch Mund und Nase Bahn und nach zwei bis drei Minuten war Müller, der auf den Boden gesunken war, in Folge der Verletzung gestorben. Der Tod seines Mit­gefangenen machte auf Rößler keinen Eindruck, ruhig kaute er fein Brod weiter und äußerte auf die Bemerkung des Sträflings Weil, jetzt kriege er den Kopf herunter, in gleich- giltigem Tone:Nun, was ist das" oder ähnlich. Rößler wird als streitsüchtiger, jähzorniger Mensch geschildert, der im Landeszuchthaus öfter epileptische Krämpfe stmulirt hat. Er gibt an, er habe den Müller deshalb gestochen, um ihn von sich abzuhalten. Nachdem die Geschworenen (Obmann: Herr Franz Wilhelm Feller) die aus Todtschlag gerichtete Schuldfrage verneint, die auf Körperverletzung mit tödtlichem Erfolg lautende Schuldfrage nebst der Nebenfrage nach mildernden Umständen bejaht hatten, erfolgte die Verurtheilung des Angeklagten in eine Gefängnißstrafe von drei Jahren.

** Gewerbe-Gericht. Kün digungslose Entlas­sung der Arbeiter. Einen erheblichen Procentsatz der vor dem Gewerbegericht zur Verhandlung kommenden Sachen betreffen Streitigkeiten wegen kündigungsloser Entlassung, Die meisten endigen mit einer Verurtheilung der Arbeitgeber, und diese sind nur zu sehr geneigt, die Schuld auf die Ge­werbegerichte zu schieben, bei denen, wie sie sich öfter auS- drücken, die Arbeitgeber rechtlos sind, während doch der fast ausschließliche Grund in ihrer eigenen Unkenntniß des Ge­setzes, der Gewerbeordnung, zu suchen ist. Letztere benennt im § 123 unter acht Nummern diejenigen Gründe, wegen deren der Arbeitgeber den Arbeiter sofort vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung ent- laffen kann. Diese Gründe sind streng ausschließend, nur wegen dieser und wegen keiner anderen kann die sofortige Entlassung erfolgen. Der erst durch die Novelle vom 1. Juni 1891 neu geschaffene § 124 a, welcher besagt, daß außer den in den §§ 123 und 124 bezeichneten Fällen jeder der beiden Theile aus wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Auf­hebung des Arbeitsverhältniffes verlangen kann, wenn das­selbe mindestens auf vier Wochen ober wenn eine längere als vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist, kommt für die kündigungslose Entlassung überall nicht in Frage. Er be­trifft nur solche Fälle, in denen dem einen Theil aus Gründen, welche in seiner eigenen Person liegen, der Rücktritt vom Vertrage deshalb gestattet wird, weil die Aushaltung der ganzen Vertragszeit ober einer länger als 14tägigen Kün- bigungszeit zu unverhältnißmäßigen Härten führen würde. Gedacht ist dabei an Fälle, in denen z. B. Familienmitglieder des einen Theils dauernd erftanfen unb dadurch der Pflege bedürftig werden, oder in denen eine Arbeiterin, die sich viel­leicht auf ein Jahr zur Arbeit verpflichtet hat, inzwischen Gelegenheit findet, sich zu verheirathen. Niemals kann aber in solchen Fällen der andere Theil daraus eine Veranlassung zur Entlassung nehmen. Meist rühren die Streitigkeiten daher, daß die Arbeitgeber den Anlaß zur Kündigung mit dem Grund zur Entlassung verwechseln. Kommt irgend eine größere Nachlässigkeit vor, so sind sie gleich mit ber Ent­lassung bei ber Hand, während sie aus derselben nur eine- Veranlassung zur Kündigung nehmen können. Die Folge ist, daß sie auf Entschädigung verklagt und verurtheilt werden. Sehr verbreitet ist auch ber Jrrthum, als ob es gesetzlich eine Probezeit drei Tage ober eine Woche giebt, innerhalb derer das Arbeitsverhältniß jederzeit gelöst werden» konnte. Eine solche Probezeit kennt daö Gesetz nur bei dem Lehrlingsvertrag, bei welchem dieselbe mangels entgegenstehen- ber Vereinbarung vier Wochen beträgt. In allen anderen Fällen hat ber Arbeiter sofort mit Beginn bes Arbeitsver­hältniffes den Anspruch auf die 14 tägige Kündigungsfrist^ In allen Fällen, in denen es auf eine noch zu prüfende Fähigkeit des Arbeiters ankommt, wird der Arbeitgeber da­her gut thun, eine Probezeit ausdrücklich zu vereinbaren und zwar am Besten schriftlich, wie es sich denn überhaupt em­pfiehlt, die Vereinbarungen wegen Ausschluß der Kündigungs- frift schriftlich zu treffen, damit die Entscheidung eines etwaigen Protestes nicht vom Eide abhängt, eine Erledigung, die immer ihr Mißliches hat. Schließlich mag auch noch er­wähnt werden, daß bei einem Engagementzur Aushilfe" die Kündigung noch nicht ohne Weiteres ausgeschlossen ist, namentlich nicht, wenn das Arbeitsverhältniß Wochen unb Monate lang bauert. Es wäre dringenb erwünscht, wenn sich bei den Arbeitgebern allmählich etwas mehr Klarheit über - ihre Rechte und Pflichten ausbreiten wollte.

** Das 20. BnndeSfest des Lahnthal-Sängerbundes, zu dem Gesangvereine von Gießen, Marburg, Wetzlar, Weilburg, Grünberg, Lich, Dillenburg unb Butzbach gehören, finbet am 15. und 16. Juli d. I. in Butzbach statt. Außer ben Einzel-Gesängen kommen fünf große Gesammtchörc zur Aufführung.

** Warnung. Das Großh. Polizeiamt Darmstabt erläßt nachstehenbe Bekanntmachung:Aus einer Bekanntmachung des Ortsgesundheitsraths in Karlsruhe vom 20. Februar l. I. entnehmen wir Folgendes: In einerNervenleiden" über­schriebenen Anzeige berBadischen Prasse" verspricht ein gewisser W. Siebert in Leipzig kostenfreie Auskunft über ein sicher wirkendes Mittel. Auf Anfrage erhält man ein litho- graphirtes Schreiben, welches für Dr. Dreffel's Nervenfluid Reclame macht. Wir haben schon früher bekannt gegeben, daß Dr. Dreffel's Nervenfluid (ein mit Menthol versetzter ' alkoholischer Auszug der Arnikablüthen) lediglich eine neue Auflage Roman Weismann'schenSchlagwaffers" unb ein ebenso schwindelhaftes Mittel wie dieses ist. Wir warnen wiederholt vor demselben."