Ausgabe 
30.4.1892
 
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dürfen in Fabriken nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden.

§ 136. Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter (S 135) dürfen nicht vor fünfeinhalb Uhr Morgens beginnen und nicht über achteinhalb Uhr Abends dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage regelmäßige Pausen gewährt werden. Für jugendliche Arbeiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß die Pause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen jugend­lichen Arbeitern muß mindestens Mittags eine einstündige sowie Vormittags und Nachmittags je eine halbstündige Pause gewährt werden.

Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Beschäftigung in dem Fabrikbetriebe überhaupt nicht und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet werden, wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebes, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig eingestellt werden oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht thunlich und andere geeignete Aufenthalts­räume ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können.

An Sonn- und Festtagen, sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für den Katechumenen- und Confir­manden-, Beicht- und Communionunterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden.

§ 137. Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht in der Nachtzeit von achteinhalb Uhr Abends bis fünfeinhalb Uhr Morgens und am Samstag sowie an Vorabenden der Fest­tage nicht nach fünfeinhalb Uhr Nachmittags beschäftigt werden.

Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre darf die Dauer von elf Stunden täglich, an den Vorabenden der Sonn- und Festtage von zehn Stunden, nicht überschreiten.

Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden.

Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche ein Haus­wesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe Stunde beträgt.

Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht und während der folgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugniß eines approbirten Arztes dies für zulässig erklärt.

§ 138. Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter in Fabriken beschäftigt werden, so hat der Arbeitgeber vor dem Beginn der Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu machen.

In der Anzeige sind die Fabrik, die Wochentage, an welchen die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, sowie die Art der Be­schäftigung anzugeben. Eine Aenderung hierin darf, ab­gesehen von Verschiebungen, welche durch Ersetzung behinderter Arbeiter für einzelne Arbeitsschichten nothwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine entsprechende weitere Anzeige der Behörde gemacht ist. In jeder Fabrik hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in den Fabrikräumen, in welchen jugend­liche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage, sowie des Beginnes und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen, daß in den betreffenden Räumen eine Tafel ausgehängt ist, welche in der von der Centralbehörde zu bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen über die Be­schäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern enthält.

8 138 a. Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf Antrag des Arbeitgebers die untere Verwaltungs­behörde auf die Dauer von zwei Wochen die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre bis zehn Uhr Abends an den Wochentagen außer Samstag unter der Voraussetzung gestatten, daß die tägliche Arbeitszeit dreizehn Stunden nicht überschreitet. Innerhalb eines Kalenderjahres darf die Er- laubniß einem Arbeitgeber für seinen Betrieb oder für eine Abtheilung seines Betriebes auf mehr als vierzig Tage nicht ertheilt werden.

Für eine zwei Wochen überschreitende Dauer kann die gleiche Erlaubniß nur von der höheren Verwaltungsbehörde und auch von dieser für mehr als 40 Tage im Jahre nur dann ertheilt werden, wenn die Arbeitszeit für den Betrieb oder die betreffende Abtheilung des Betriebes so geregelt wirt), daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitt der Betriebs­tage des Jahres die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muß den Grund, aus welchem die Erlaubniß beantragt wird, die Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen, das Maß der längeren Beschäftigung, sowie den Zeitraum angeben, für welchen die­selbe stattfinden soll. Der Bescheid der unteren Verwaltungs­behörde auf den Antrag ist binnen drei Tagen schriftlich zu ertheilen. Gegen die Versagung der Erlaubniß steht die Be­schwerde an die vorgesetzte Behörde zu.

Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in welchen die Erlaubniß ertheilt worden ist, ein Verzeichniß zu führen, in welches der Name des Arbeitgebers und die für den schriftlichen Antrag vorgeschriebene» Angaben einzutragen find.

Die untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche kein Haus« wesen zu besorgen haben und eine Fortbildungsschule nicht besuchen, bei den im § 105 c Absatz 1 unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vorabenden von Festtagen Nachmittags nach fünfeinhalb Uhr, jedoch nicht über achteinhalb Uhr Abends hinaus, gestatten. Die Er- laubniß ist schriftlich zu ertheilen und vom ^Arbeitgeber zu verwahren.

§ 139. Wenn Naturereignisse ober Unglücksfälle den regelmäßigen Betrieb einer Fabrik unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in SS 135 Absatz 2 und 3, 136,

137 Absatz 1 bis 3 vorgesehenen Beschränkungen auf die Dauer von vier Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde, auf längere Zeit durch den Reichskanzler zugelassen werden. In dringenden Fällen solcher Art, sowie zur Verhütung von Unglücksfällen kann die untere Verwaltungsbehörde, jedoch höchstens auf die Dauer von vierzehn Tagen, solche Aus­nahmen gestatten.

Wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Arbeiter in einzelnen Fabriken es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der Arbeiterinnen oder jugendlichen Ar­beiter in einer anderen als der durch SS 136 und 137 Absatz 1 und 3 vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann aus besonderen Antrag eine anderweite Regelung hinsichtlich der Pausen durch die höhere Verwaltungsbehörde, im Uebrigen durch den Reichskanzler gestattet werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugendlichen Arbeiter nicht länger als. sechs Stunden beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zusammen mindestens einstündiger ^Dauer gewährt werden.

Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen müssen schriftlich erlassen werden.

S 149. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft:

7. wer es unterläßt, den durch §S 105 c Absatz 2, 134 e Absatz 2, 138, 138 a Absatz 5, 139 b für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen.

§ 154. Die Bestimmungen der SS 105 bis 133 e finden auf Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken, die Be­stimmungen der §S 105, 106 bis 119 b, 120 a bis 133 e auf Gehülfen und Lehrlinge in Handelsgeschäften keine An­wendung.

Die Bestimmungen der SS 134 bis 139 b finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und anderen Bauhöfen, in Werften, sowie in solchen Ziegeleien, über Tage betriebenen Brüchen und Gruben, welche nicht blos vorübergehend oder in geringem Umsang betrieben werden, entsprechende Anwendung. Darüber, ob die Anlage vorüber­gehend oder in geringem Umfang betrieben wird, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.

Die Bestimmungen der SS 135 bis 139 b finden auf Arbeitgeber und Arbeiter in Werkstätten, in welchen durch elementare Kraft (Dampf, Wind, Wasser, Gas, Luft, Elec- tricität usw.) bewegte Triebwerke nicht blos vorübergehend zur Verwendung kommen, mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Bundesrath für gewisse Arten von Be­trieben Ausnahmen von den in SS 135 Absatz 2 und 3, 136, 137 Absatz 1 bis 3 und 138 vorgesehenen Bestimmungen nachlassen kann.

Auf andere Werkstätten, sowie auf Bauten können durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths die Bestimmungen der SS 135 bis 139 b ganz oder theilweise ausgedehnt werden. Werkstätten, in welchen der Arbeitgeber ausschließlich zu seiner Familie gehörige Personen beschäftigt, fallen unter diese Bestimmungen nicht.

Die Kaiserlichen Verordnungen, sowie die Ausnahme­bestimmungen des Bundesraths können auch für bestimmte Bezirke erlassen werden. Sie sind durch das Reichs-Gesetz­blatt zu veröffentlichen und dem Reichstag bei seinem nächsten Zusammentritt zur Kenntnißnahme vorzulegen.

r1 S 154a. Die Bestimmungen der SS H5 bis 119 a, 135 bis 139 b, 152 und 153 finden aus die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben entsprechende Anwendung.

Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der vorbezeichneten Art nicht unter Tage beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestimmung des S 146.

Gießen, den 23. April 1892.

Betr.: Die Ausführung des Reichsgesetzes vom l.Juni 1891, betr. Abänderung der Gewerbeordnung (Arbeiterschutz­gesetz), hier: Dessen Vorschriften über die Arbeits­bücher minderjähriger Arbeiter, sowie über die Be­schäftigung jugendlicher Arbeiter und von Arbeiterinnen.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großh. Bürgermeistereien und Ortspolizei­behörden des Kreises.

Mit Bezugnahme auf die vorstehende Bekanntmachung empfehlen wir Ihnen, die Interessenten wiederholt durch ortsübliche Bekanntmachung auf die neuen Gesetzesbestimm­ungen hinzuweisen. Sie erhalten durch die Post je ein Exemplar der von Großh. Ministerium des Innern und der Justiz erlassenen Anweisung für die Ortspolizeibehörden und Bürgermeistereien betr. die Ausführung der rubr. Vorschriften zu Ihrem Dienstgebräuche. Wir erwarten, daß Sie sich sofort mit den Bestimmungen dieser Anweisung vertraut machen.

Damit Ihnen die neuen Formularien für die Arbeits­bücher in aller Kürze von uns zugesandt werden können, haben Sie unfehlbar und bei Meidung sofortiger Zusendung von Wartboten binnen 5 Tagen hierher zu berichten, wie vieler Arbeitsbücher und wie vieler Arbeits- bücher-DuPlieate Sie für die nächste Zeit ungefähr bedürfen; auch wegen späteren weiteren Bedarfs haben Sie sich an uns zu wenden. Wir machen hierbei darauf auf­merksam, daß die etwa noch vorräthigen unverbrauchten For­mulare von Arbeitsbüchern und Arbeitsbücher-Duplicaten nach früherem Muster von Ihnen zu vernichten sind (vgl. A XIII der Anweisung).

Was die Erhebung von Gebühren für die Arbeitsbücher- Duplicate anlangt, so verbleibt es bei den seither bestehenden Bestimmungen (siehe A XII und A XIII Abs. 5 der An­weisung).

Die Formularien A, B, C und G der Anweisung können Sie von der Wittich'schen Hofbuchdruckerei in Darmstadt oder von Heinrich Elbert daselbst beziehen.

Ferner beauftragen wir Sie, während der Monate Mai bis August d. I. einschließlich eine erstmalige all­gemeine Revision sämmtlicher gewerblicher Anlagen vor- zunehmen. Bei dieser Revision ist hauptsächlich sestzustellen, ob die zur Zeit beschäftigten minderjährigen Arbeiter mit vorschriftsmäßig ausgestellten und ausgefüllten, den neuen Vorschriften entsprechenden Arbeitsbüchern versehen sind, ob itt den Fabriken und den ihnen gleichgestellten Anlagen die Vorschriften über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern befolgt werden (B IV der Anweisung) und ob die aushängenden Verzeichnisse der jugendlichen Ar­beiter, sowie die Auszüge aus den Bestimmungen betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und von jugendlichen Arbeitern den in der Anweisung für die Ortspolizeibehörden vorgeschriebenen Formularien entsprechen.

Bei dieser ersten Revision sind die Arbeitgeber auf die etwa vorgefundenen Mängel aufmerksam zu machen und zu deren ungesäumter Abstellung unter Hinweis auf die Straf­bestimmungen (S 146 Ziffer 2, s 149 Ziffer 7 und s 150 Ziffer 1, 2 u. 3) aufzufordern.

Durch eine zweite ordentliche, in den Monaten Sep­tember bis December d. I. vorzunehmende Rach- revifion ist festzustellen, ob dieser Aufforderung ent­sprochen ist.

Die Bestimmung der Abtheilung C Ziffer II Absatz 2 der Anweisung über die jährlich vorzunehmende ordentliche Revision kommt erst vom 1. Januar 1893 an in Geltung.

v. Gagern.

Neueste Hadertdbten.

DolffS telegravhtscheS Correspondmz Bureau.

Berlin, 28. April. Aus der Tagesordnung des Ab­geordnetenhauses stand heute der Nachtragsetat betr, das Gehalt für den Ministerpräsidenten. Am Ministertische fehlten von den Ministern nur Graf Caprivi und v. Kalten­born. Nachdem Finanzminister Dr. Miquel die Vorlage begründet, die Abgg. Rickert, v. Rauchhaupt und v. Huene sich für dieselbe ausgesprochen, wobei ersterer eine Aeußerung des Ministeriums über das Schuldotationsgesetz und die Stellung des Ministerpräsidenten wünschte, erklärte der Ministerpräsident, bei seinem Amtsantritte war die Zurückziehung des Volks­schulgesetzes mangels Aussicht aus Verständigung nothwendig. Der gegenwärtige Zustand sei keineswegs ein provisorischer, es sei eine wirksame Entlastung des Reichskanzlers eingetreten. Der Reichskanzler und der preußische Ministerpräsident seien als Bundesrathsmitglieder aus einander angewiesen. Der Cultusminister Dr. Bosse erklärte, weder die Vorlegung eines neuen Schulgesetzes noch eines Dotationsgesetzes könnte jetzt von ihm erwartet werden. Dazu sei auch der Abschluß der Steuerreform nöthig. Die Unterrichtsverwaltung werde aus dem bisherigen Wege fortschreiten. Abg. Hobrecht erklärt die Zurückziehung des Volksschulgesetzes als ein großes Glück für Preußen, als eine That, welche den Dank des Volkes für den König fordere. (Lebhafter Beifall links.) Schwer­lich würde noch in diesem Jahrhundert das Volksschulgesetz zu Stande kommen. Abg. v. Kardorff äußert, er habe die Einbringung des Gesetzes stets für einen politischen Fehler gehalten, Fürst Bismarck hätte es sicher nicht vorgelegt. Jetzt sei die Zurückziehung des Entwurfs das einzig Mögliche ge­wesen, um schweres Unheil zu vermeiden. Abg. Stöcker ist der Ansicht, daß das Gesetz allein an dem Gegensätze zwischen Christenthum und Atheismus gescheitert sei. Die schwankende Haltung der Regierung beunruhige ihn. Die Religion sei gegen die Umsturzgewalten unentbehrlich. Richter weist aus die Ansicht des Grafen Moltke über Christenthum und Moral hin. Der Grundsatz des Ministerpräsidenten von der Rück­sichtnahme aus die Minoritäten sei constitutionell. Die Krone habe das Recht, jeden Augenblick die Stellung zu ändern, aber das Gesammtministerium müsse daraus die Consequenz ziehen. Das Abgeordnetenhaus hätte aufgelöst werden müssen. Die Reconstruction des gesummten Ministeriums wäre die Consequenz gewesen. Redner fordert eine Aeußerung des Cultusministers über den Religionsunterricht der Dissidenten- Kinder. Die durch die Trennung der Aemter geschaffene Lage bleibe unbefriedigend. Der Ministerpräsident Gras Eulenburg verwahrte eine frühere Regierung gegen den Vor­wurf des Abg. Richter, daß sie in den sechsziger Jahren eidbrüchig gewesen. Fortsetzung der Berathung morgen 11 Uhr.

Berlin, 28. April. DerReichsanzeiger" erklärt, es bestehe keine Absicht, eine neue Reichsanleihe aufzulegen. Ein Bedürfniß, die Bestände der Reichskasse zu vermehren, liege nicht vor.

Berlin, 28. April. Die Stadtverordneten stimmten dem Beschlüsse des Magistrats zu, demzufolge Magistrat und Stadtverordnete das Project einer Weltausstellung in Berlin mit großer Sympathie begrüßen und sich bereit erklären, das Unternehmen thatkrästig zu unterstützen.

Hamburg, 28. April. Fünfzig für Venezuela be­stimmte Kisten Pulver, welche hier verschifft werden sollten, wurden ans Veranlassung des hiesigen venezuelischen ConsulS beschlagnahmt. Das Pulver wird nach dem Hamburger Pulvermagazin geschafft.

Wien, 28. April. Die Führer der Arbeiterpartei trafen eine Reihe von Anordnungen, um den ruhigen Verlauf der Maikundgebung zu sichern. Sie empfehlen Ruhe und Ordnung in den Versammlungen und strikte Befolgung der Anordnungen der Polizei. Um 6% Uhr findet Auszug aus dem Prater statt; in allen Versammlungen sollen Resolutionen vorgeschlagen werden, die den Achtstundentag und die Ein­führung des allgemeinen directen Wahlrechts für alle Staats­angehörige beiderlei Geschlechts vom 21. Lebensjahre ab fordern sollen.

Paris, 28. April. Nach Mittheilungen aus Saint Etienne sanden in Langeac (Departement Haute - Loire) sechs Feuersbrünste statt, die böswilliger Brandstiftung zu­geschrieben werden. In ber vergangenen Nacht wurde durch