Ausgabe 
30.4.1892
 
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Nr. 100 Erves Blatt

Samstag oen 30. April

1892

Der Gießener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme de« Montags.

Die Gießener MsmittenStätter werden dem Anzeiger »Schentlich dreimal beigelegt.

ichener Anzeiger

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Amts- Nlld 2lnzeigeblatt für d«n Aireis Gieren.

Annahm e von Anzeigen zn der Nachmittag« für de« feilenden Tag erscheinenden Nummer bi« Bonn. 10 Uhr.

Hratisöeitage: Hießener Jamikienötätter.

Llle Lnnoncen-Bureaux de« In- und Lu«lande« nehm« Anzeigen für denGießener Anzeiger" entgegen.

Amtlicher Theil

Mark und im

der Arbeitsbücher zuwiderhandelt;

3. wer vorsätzlich ein auf seinen Namen

sechs Monaten

Absatz 3 und

§ 108. Das Arbeitsbuch wird dem Arbeiter durch die Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem er zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber ein solcher im I Gebiete des Deutschen Reichs nicht stattgefunden hat, von der Polizeibehörde des von ihm zuerst erwählten deutschen Arbeits­ortes kosten, und stempelfrei ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des Vaters oder Vormundes- ist die Erklärung des Vaters nicht zu beschaffen 1 ober verweigert der Vater die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum Nachtheile des Arbeiters, so kann die Ge­meindebehörde die Zustimmung deffelben ergänzen. Vor der Ausstellung ist nachzuweisen, daß der Arbeiter zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft zu machen, daß bisher ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht aus­gestellt war.

§ 109. Wenn das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder nicht mehr brauchbar, oder wenn es verloren gegangen I ober vernichtet ist, so wird an Stelle deffelben ein neues I Arbeitsbuch ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt durch die

Polizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem der Inhaber I des Arbeitsbuches zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. Das ausgefüllte ober nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch I ist durch einen amtlichen Vermerk zu schließen.

Wird das nene Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines verloren gegangenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies darin zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr bis zu 50 Pfg. erhoben werden.

§ H2. Ist das Arbeitsbuch bei dem Arbeitgeber un­brauchbar geworden, verloren gegangen oder vernichtet, oder sind von dem Arbeitgeber unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke in ober an bem Arbeitsbuche gemacht ober wirb von dem Arbeitgeber ohne rechtmäßigen Grund die Aushändigung des Arbeitsbuches verweigert, so kann die Aus-

5) Alle Werkstätten, in deren Betrieb eine regel­mäßige Verwendung von Dampfkraft statt findet.

§ HO. Das Arbeitsbuch (§ 108) muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines Vaters oder Vormundes und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Behörde. Letztere hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichniß zu führen.

Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch den Reichs­kanzler bestimmt.

§ 111. Bei dem Eintritt des Arbeiters in das Arbeits- verhältniß hat der Arbeitgeber an der dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintritts und die Art der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des Austritts und, wenn die Beschäftigung Aenderungen erfahren hat, die Art der letzten Beschäftigung des Arbeiters ein­zutragen.

Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeitgeber oder dem dazu bevollmächtigten Betriebs­leiter zu unterzeichnen.

Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal ver­sehen sein, welches den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt.

Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Arbeiters und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig.

Ist der Arbeiter minderjährig, so kann das Zeugniß von dem Vater ober Vormunb geforbert werben. Diese können verlangen, daß das Zeugniß nicht an den Minderjährigen, sondern an sie ausgehänbigt werbe. Mit Genehmigung ber Gemeindebehörde des in § 108 bezeichneten Ortes kann auch gegen den Willen des Vaters oder Vormundes die Aushän­digung unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.

8 114. Auf Antrag des Arbeiters hat die Ortspolizei- behörde die Eintragung in das Arbeitsbuch und das dem Arbeiter etwa ausgestellte Zeugniß kosten- und stempelfrei zu beglaubigen.

Zu II.

§ 135. Kinder unter dreizehn Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen in Fabriken nur beschäftigt werben, wenn sic nicht mehr zum Besuche ber Volksschule verpflichtet sind.

Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten.

Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Jahren

1. wer den Bestimmungen der §§ 106 bis 112 zuwider einen Arbeiter in Beschäftigung nimmt oder behält;

2. wer außer dem im § 146 Ziffer 3 '

8 146. Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu werden bestraft.

_ .. vorgesehenen

Falle den Bestimmungen dieses Gesetzes in Ansehung

1) Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften;

außerdem folgende Personen, welche nicht als gewerbliche Arbeiter" im Sinne des Gesetzes anzu­sehen sind:

2) Kinder, welche bei ihren Angehörigen und für diese, ohne daß ein Arbeitsvertrag vorlieqt, beschäf­tigt werden;

3) Personen, welche im Gesindeverhältnisse stehen;

4) Die mit gewöhnlichen, auch außerhalb des Gewerbes vorkommenden Arbeiten beschäftigten Taglöhner und Handarbeiter.

Die seither vor dem Inkrafttreten des rubr. Reichs- gesetzes ausgestellten Arbeitsbücher sind nicht mehr brauchbar und müssen durch einen amtlichen Vermerk ge­schloffen werden.

Die Schließung der im Gebrauche befindlichen, sowie die Ausfertigung der neuen Arbeitsbücher erfolgt auf Ver- langen der Betheiligten kostenfrei durch die Ortspolizei- behörden (Großh. Polizeiamt Gießen resp. die betr. Großh. I Bürgermeisterei^.

Alle Arbeitgeber von gewerblichen Arbeitern, welche hernach zur Führung eines Arbeitsbuchs gesetzlich verpflichtet ind, machen wir insbesondere auf die Bestimmung des § 107 aufmerksam, wonach sie das Arbeitsbuch bei Annahme der Arbeiter einzufordern und in Verwahrung zu nehmen haben und Arbeiter nicht beschäftigen dürfen, welche I mit einem vorschriftsmäßigen Arbeitsbuche nicht versehen sind.

Zuwiderhandlungen sind nach § 150 Ziffer 1 bis 3 zu bestrafen.

Auch den Eltern und Vormündern der Arbeiter I empfehlen wir die genaue Beachtung der gesetzlichen Vor- I 'chriften.

II- Die 135 ff. des Reichsgesetzes handeln über die I Beschäftigung jugendlicher Arbeiter, sowie von I Arbeiterinnen in Fabriken und diesen gesetzlich I gleichgestellten gewerblichen Anlagen. Derartige I Anlagen sind:

1) Hüttenwerke,

2) Zimmerplätze und andere Bauhöfe,

3) Solche Ziegeleien und über Tage betriebene Brüche (Steinbrüche) und Gruben (Sand-, Kies-, I Ocker-, Lehm- rc. Gruben), welche nicht blos vorübergehend oder in geringem Umfang betrieben werden,

4) Alle nnterirdisch betriebenen Brüche und Gruben, Bergwerke, Salinen und Auf­bereitungsanstalten.

. . ausgestelltes

Arbeitsbuch unbrauchbar macht oder vernichtet.

3. Gewerbtreibende, welche den §§ 111 113 Absatz 3 zuwiderhandeln.

§ 150. Mit Geldstrafe bis zu zwanzig_________....

Unvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für jeden Fall der Verletzung des Gesetzes wird bestraft.

' Bekanntmachung,

betr.: Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 betr. Abänderung der Gewerbeordnung (Arbeiterschutzgesetz), hier: dessen Vorschriften über die Arbeitsbücher minderjähriger Arbeiter, sowie über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter und von Arbeiterinnen.

Indem wir die in rubr. Betreff einschlägigen Bestimm­ungen des Arbeiterschutzgesetzes, welches am 1. April d. I. in Kraft getreten ist, nachstehend zum Abdruck bringen, em­pfehlen wir dieselben dringend der Beachtung der davon be­troffenen Arbeitgeber und Arbeiter unter dem Hinweis, daß etwaige Zuwiderhandlungen nach den mitabgedruckten Straf­bestimmungen mit Geldstrafe und im Unvermögensfalle mit Hast zu bestrafen sind.

I. Nach den Vorschriften des Reichsgesetzes bedürfen die sämmtlichen aus der Volksschule entlassene», miuder- lährigen (d. h. die noch nicht 21 Jahre alten und nicht in früherem Alter etwa für großjährig erklärten) gewerblichen Arbeiter und Arbeiterinnen eines den neuen Be­stimmungen entsprechenden Arbeitsbuchs.

Zu den gewerblichen demgemäß in Betracht kommenden Arbeitern werden gerechnet: Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge, j Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker, Fabrikarbeiter in vor­bezeichnetem Alter; es gehören hierher sowohl die von Hand­werkern als auch von größeren Gewerbeunternehmern in Werkstätten, in Fabriken, im Freien (wie z. B. auf Bau­plätzen, bei Bauten, auf Zimmerplätzen und anderen Bau- I Höfen) beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen.

Von der Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuchs I find ausgenommen:

I Darüber, ob eine Anlage vorübergehend oder in geringem Umfange betrieben wird, entscheidet bas Kreisamt enbgültig.

Die Unternehmer von Fabriken und diesen gleich- I stehenden sub 15 aufgezählten Anlagen weisen wir nament­lich auf die Bestimmungen des § 138 hin, wonach die Be­schäftigung von jugendlichen Arbeitern (solche vom 13. bis 16. Lebensjahre) sowie von Arbeiterinnen (jugendlichen und erwachsenen) in ihren Betriebsanlagen nicht stattfinden darf, bevor der Arbeitgeber der Ortspolizeibehörde (Großh. Polizeiamt Gießen bezw. die betr. Großh. Bürgermeisterei) die im § 138 vorge­schriebene Anzeige erstattet hat. Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten und muß ersehen laffen, ob in dem Betrieb Kinder unter 14 Jahren, junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren und Arbeiterinnen über 16 Jahren, resp. welche dieser drei Arbeiterklaffen beschäftigt werden sollen, es ist außerdem Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen, sowie die Art der Beschäftigung anzugeben.

Die Fabriken, welche jugendliche Arbeiter beschäftigten, I unterlagen bereits seither vor dem 1. April d. I. dieser An- I zeigepflicht. Neu hinzugetreten ist diese für Fabriken, welche Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigen und zwar gilt dies nicht nur für diejenigen Fabriken, welche erst am oder nach dem 1. April 1892 mit solcher Beschäftigung I begonnen haben, sondern auch für diejenigen Fabriken, welche bereits vorher Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt haben. | I Mit Bezug hierauf richten wir an alle Unternehmer von Fabriken resp. diesen gleichstehenden Anlagen, soweit sie ihrer ^cpfl.ch- seither etwa noch nicht nachgekommen sein --------- uc,uauuu,CB vetrotigen, 10 mnn me Aus-

die bett. Anzeigen behufs Ver- I stellung eines neuen Arbeitsbuches auf Kosten des Arbeitgebers Meldung von spateren Unannehmlichkeiten alsbald an die zu- I beansprucht werden.

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eB r I llchen Verpflichtung zuwider Nicht rechtzeitig ausaehändiat oder

Grobherzogliches Krelsamt Gießen. I die vorschriftsmäßigen Eintragungen zu machen unterlassen

magern. I oder unzulässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke ge-

I macht hat, ist dem Arbeiter entschädigungspflichtig. Der An- c 1A7 my I .... . Zu I. I spruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht innerhalb vier

c A107- Minderjährige Personen dürfen, joweit reichs- I Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage oder gesetzlich nicht em Anderes zugelassen ist, als Arbeiter nur I Einrede geltend gemacht ist.

fiJs m1- Trb rotenn lie mit einem Arbeitsbuch« versehen § 113. Beim Abgänge können die Arbeiter ein Zeugniß [in ar c-l ^Annahme solcher Arbeiter hat der Arbeitgeber I über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern.

das Arbeitsbuch einzusordern. Er ist verpflichtet, dasselbe zu I Dieses Zeugniß ist auf Verlangen der Arbeiter auch auf

verwahren, auf amtliches Verlangen vorzulegen und nach I ihre Führung und ihre Leistungen auszudehnen.

rechtmäßiger Lösung des Arbcitsverhältniffes wieder auszu- I Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merk- händigen. Die Aushändigung erfolgt an den Vater oder I malen zu versehen, welche den Zweck haben, den Arbeiter in

^omunb, sofern diese eS verlangen oder der Arbeiter das I einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen

sechszehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, andernfalls an I Weise zu kennzeichnen.

den Arbeiter selbst. Mit Genehmigung der Gemeindebehörde des im § 108 bezeichneten Ortes kann die Aushändigung des Arbeitsbuches auch an die Mutter oder einen sonstigen An­gehörigen oder unmittelbar an den Arbeiter erfolgen.

Auf Kinder, welche zum Besuche der Volksschule ver- pflichtet sind, finden vorstehende Bestimmungen keine An­wendung.