Erstes Blatt
Donnerstag de» 29. September
1892
Nr. 227
Gichener Anzeiger
Kenerat-Anzeiger.
Aints- und Anzeigeblatt füv den Ttveis Greben
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Amtlicher Theil.
Bekanntmachung,
betreffend Maßregeln gegen die Cholera.
Aus Grund des Art. 79 der Kreisordnung verfügen wir, daß Reisende, bei welchen Cholera-Erscheinungen während der Eisenbahnfahrt beobachtet werden, innerhalb des Kreises Gießen nur auf der Station Gießen ausgesetzt werden dürfen.
Gießen, den 27. September 1892.
Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Polizeiverordnnng,
die Anzeigepflicht und sonstigen Maßnahmen bei ansteckenden Krankheiten betreffend.
Unter Zustimmung des Kreisausschuffes und mit Genehmigung Grobherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 14. September 1892 zu No. M. I. 24792 wird für den Kreis Gießen nachstehende Polizeiverordnung erlaffen:
§ 1.
Die Familien- und Haushaltungsvorstände, wie auch die Hauswirthe und deren Stellvertreter sind verpflichtet:
1) längstens binnen drei Stunden schriftlich oder mündlich der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten, sobald sie von einer Erkrankung an Cholera oder mit choleraartigen Erscheinungen in ihrer Familie oder in ihrem Hause Kenntniß erhalten haben;
2) längstens binnen 24 Stunden gleiche Anzeige zu erstatten, sobald sie von einer Erkrankung an einer typhnsartigen Krankheit (Unterleibstyphus, Rück- falltyphus, Flecktyphus), an Scharlach, Diphtherie, Croup, Puerperalfieber (Wochenbettfieber) in ihrer Familie oder in ihrem Hause Kenntniß erhalten haben.
§ 2.
Die Aerzte sind verpflichtet, von jeder in ihrer Praxis vorkommenden Erkrankung:
1) an Cholera unverzüglich, jedenfalls aber binnen 6 Stunden dem Grotzherzoglichen Kreisgesundheitsamte unter Angabe des Namens, Alters und der Wohnung des Erkrankten schriftliche Anzeige zu machen.
2) an einer typhusartigen Krankheit, Scharlach, Diphtherie, Croup, Puerperalfieber binnen 24 Stunden gleiche Anzeige Großherzoglichem Kreisgesundheitsamte zu erstatten.
Feuilleton.
Das Klima im tropischen Asien.
Ein neues werthvolles geographisches Gesammtwerk über Asien, als dessen Verfasser sich Professor Dr. Wilhelm Sievers in Gießen nennt, erscheint gegenwärtig als zweiter Theil einer „Allgemeinen Länderkunde" im Verlage des BibliographischenJnstiturs in Leipzig und Wien. Zum ersten Male wird in dem Buche der Versuch einer einheitlichen Zusammenfassung unseres gejammten heutigen Wissens über Asien, der „Wiege des Menschengeschlechts", unternommen und practisch gelöst. Sievers Autorität aus geographischem Gebiete tritt hierbei ganz unverkennbar hervor. Der Werth seiner aus hohem Schaffensfleiß und gründlichem Wissen hervorgegangenen Arbeiten wird für die Allgemeinheit nicht unwesentlich erböht durch eine anziehende, fesselnde Schreibweise und gemetnverständliche Darstellung. Diese Vorzüge verleihen dem nachfolgenden, schon an sich in- reressanten Thema, welches wir mit Genehmigung der Verlagshandlung aus dem hochbedeutsamen Werke veröffentlichen, noch ganz besonderen Reiz. Das letztere soll zunächst in 13 Lieferungen zu je 1 Mk. ausgegeben werden. Unzweifelhaft wird das Buch, welches eine reiche Fülle an Abbildungen, Porträten, Karten und Plänen aufzuweisen hat, eine starke Anziehungskraft auf weite Kreise ausüben.
Im Süden der großen Gebirgsumwallung Centralasiens beginnt das echt tropische Gebier Asiens, die beiden südlichen Halbinseln Vorder- und Hinterindien, denen das südlichste China, etwa bis Canton, Südarabien und die Malayischen Inseln zugerechnet werden. Dieser ganze Länder- 'Lvmplex darf deßhalb an dieser Stelle zusammcngcsaßt werden,
S 3.
Unterlassung der nach § 1 und 2 vorgeschriebenen Anzeigen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet. Bestrafung der Familien- und Haushaltungsvorstände, der Hauswirthe und deren Vertreter tritt dann nicht ein, wenn jene Anzeige von anderer Seite innerhalb der vorgeschriebenen Frist erstattet worden ist.
§ 4.
In Fällen, in denen die Jsolirung der an den genannten Krankheiten leidenden Personen in ihrer eigenen Wohnung absolut unthunlich ist, und in Folge des im Hause herrschenden allgemeinen Verkehrs, Nachtheile für das öffentliche Wohl zu erwarten sind, kann das Kreisamt aus Antrag des Kreisgesundheitsamts Sperre der dem öffentlichen Verkehr dienenden Räume des Hauses oder bei den an Cholera erkrankten Personen die Verbringung derselben in die zur Aufnahme solcher Kranken bestimmten Krankenhäuser anordnen.
§ 5.
Die Benutzung öffentlicher für diesen Zweck nicht besonders bestimmter Fuhrwerke zum Transport von Personen, welche an einer der in § 1 und 2 genannten Krankheiten erkrankt sind, ist untersagt.
8 6.
Aus Familien, in welchen Jemand an Cholera, Diphtherie oder Scharlach leidet oder Sterbesälle in Folge dieser Krankheiten vorgekommen sind, ist der Besuch der Schulen und ähnlichen Anstalten sämmtlichen Kindern insolange untersagt, als dies Verbot nicht durch ein ärztliches Zeugniß im einzelnen Falle wieder aufgehoben wird.
§ 7.
Die Leichen von Personen, welche an einer der in § 1 und 2 genannten Krankheiten verstorben sind, dürfen nicht in der Wohnung verbleiben, sondern müssen, und zwar die an Cholera gestorbenen Personen binnen 6 Stunden und die an den übrigen genannten ansteckenden Krankheiten gestorbenen Personen längstens binnen 12 Stunden nach erfolgtem Tode in ein Leichenhaus, wenn ein solches vorhanden ist, verbracht werden. An Orten, wo kein Leichenhaus vorhauden ist, muß für thunlichste Jsolirung und baldmöglichste Beerdigung Sorge getragen werden.
Bei der Beerdigung der an der Cholera gestorbenen Personen ist die Begleitung der Leiche durch Nichtangehörige gar nicht und bei der Beerdigung von an den andern genannten ansteckenden Krankheiten gestorbenen Personen durch Nichtangehörige nur von der Straße aus gestattet.
Die Oeffnung des Sarges bei dieser Gelegenheit ist untersagt.
§ 8.
Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegeversonal fit verpflichtet, sich vor Verlassen der Krankenwohnung zu desinficiren.
Die Krankenzimmer, sowie sämmtliche in denselben
weil sein Klima allenthalben durch den Wechsel der Monsune, d. h. solcher Winde bestimmt wird, die während der beiden Hauptjahreszeiten in entgegengesetzter Richtung wehen. Da jedoch die Monsune in dem tropischen Asien zum Theil recht verschieden sind, so unterscheiden wir das Gebiet des Süd- westmonsunes in den erstgenannten Landschaften von dem des Nordwestmonsunes aus den Malayischen Inseln, etwa vom Aequator an südwärts.
Das Gebiet des Südwestmonsunes.
Betrachten wir im Gebiete des Südwestmonsunes zunächst die Temperaturen, so fällt uns die dem tropischen Klima entsprechende, im Lause des ganzen Jahres unbedeutende Schwankung des Thermometerstandes, insbesondere der geringe Unterschied zwischen dem wärmsten und kältesten Monat auf, der selbst an den Abhängen des Himalaja noch nicht 20° erreicht, in Südindien und den Malayischen Inseln aber aus weniger als 5° sinkt. Im Mittel des Jahres schwankt die über Südasien und Südarabien liegende Temperatur zwischen 20 und 30° und übersteigt nur im östlichen Vorderindien 28°.
Im Sommer dehnt sich das Gebiet mit mehr als 28° Mitteltemperatur über Bengalen und Hindostan, sowie über das Innere Hinterindiens aus, läßt aber die Küsten unberührt. Die stärkste Erwärmung haben zu dieser Jahreszeit die nordwestlichen Landschaften, das Pandfchab und das Jndusthal, die Wüste Tharr und das westliche Hindostan, wo die Julihitze auf mehr als 30°, ja 34° im Mittel steigt. Im Mai liegt ein über 350 warmes Gebiet in Centralindien zwischen Agra, Allahabad und Haidarabad und auch im nördlichen Siam und in Mittelbirma steigt die Durch- schnittswärme über 30°. In demselben Monat ist säst ganz
befindlichen Gegenstände sind nach Ablauf der Krankheit zu desinficiren.
Bei der Desinfecüon von Personen und Wohnungen sind die desfalls ergangenen und noch ergehenden besonderen Bestimmungen genau zu beachten.
§ 9.
Übertretungen der Vorschriften unter § 4—8 werden nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten Art. 349, 350 und 351 des Polizeistrafgesetzes bestraft.
§ 10.
Die Bekanntmachungen rubr. Betreffs vom 14. October 1891 und 24. August 1892 treten außer Kraft.
Gießen, den 18. September 1892.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Artikel 349.
Wer die von der Polizeiverwaltungsbehörde gegen den drohenden Einbruch ansteckender Krankheiten unter Menschen angeordneten Sperr- und Sicherungsanstalten verletzt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Geldbuße von 3 bis 20 fl. oder Gefängniß bis zu 8 Tagen bestraft.
Artikel 350.
Wer die beim wirklichen Ausbruch einer ansteckenden Krankest unter Menschen von der Polizeiverwaltung zur Abwendung der Gefahren und gegen Verbreitung der Krankheit angeordneten Sperr- und Sicherungsanstalten verletzt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Geldstrafe von 5 bis 30 fl. oder Haft von 3 bis 14 Tagen bestraft.
Artikel 352.
Wer die von der Local-Polizeiverwaltungsbehörde wegen Vernichtung oder Reinigung von Kleidungen, Leinenzeug, Bettwerk oder anderen Geräthschaften, welche von Personen gebraucht worden sind, die an einer ansteckenden Krankheit darniedergelegen, ertheilten Vorschriften nicht befolgt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Geldstrafe von 3 bis 20 fl. oder Haft bis zu 8 Tagen bestraft; außerdem werden jene Gegenstände confiscirt.
Wolffs telegraphisches Correfpondenz-Bureau.
Berlin, 27. September. Der „Reichsanzeiger" theilt mit, daß vor Kurzem in London eine Schwindelbande unschädlich gemacht worden sei, die seit Jahren unter beständig wechselnder Firma das Festland gebrandschatzt habe, und betont, es sei dringend zu wünschen, daß das deutsche Publikum sich diesen Fall für die Zukunft als Warnung vor
Vorderindien und Nordceylon wärmer als 300 und hat zum Theil noch im Juni, wie die Gebirgsstationen des Himalaja, den wärmsten Monat des ganzen Jahres.
Das Maximum der Wärme wird kurz vor dem Eintreten der Regenwinde erreicht, in einigen Theilen Dekans schon im März und April, meist jedoch, wie bemerkt, im Mai und nur stellenweise auch im Juni, Juli oder August. In Allahabad hat der Mai im Mittel 33,4, in Lahore der Juni 33/8, in Nagpur der Mai 33,g, in Jhansi derselbe Monat 34/8°; im Gangesthal und Pandschab steigt die mittlere Temperatur bis nahe an 350 und in Multan im Pandschab bi§ 34/7°. Hier sind besonders die Maxima außerordentlich groß, denn das mittlere Maximum beträgt 48,2, das absolute 52,8° und in Lahore das letztere noch 50,9°. So hoch steigt die Temperatur in Hindostan und Dekan niemals.
Wie also einerseits die Sommertemperaturen sehr hoch sind, so erscheinen anderseits die Wintertemperaturen verhält- nißmäßig niedrig und zwar treten gerade in den Landschaften, die die höchsten Maxima aufweisen, wie z. B. im Pandfchab, auch die tiefsten Minima ein. Während Indien südlich vom Wendekreis noch über 20 o Wärme im kühlsten Monat Januar hat, fällt in Multan die Temperatur im Mittel aus + 12, in Lahore auf 11,9, in Peshawar auf 9,3° und in dem 1380 Meter hoch gelegenen Ketta im December sogar nur auf + 4d °, Temperaturen, wie sie erst wieder an der kühlen Ostküste Asiens, in Shanghai oder in den höher als 2000 Meter gelegenen Gebirgsgegenden des Himalaja erreicht werden, denn in Dardfchiling ist der Januar im Mittel 4,9, in Naini Tal 6,0, in Simla 4/5, in Murree 3,4° warm. Unter besonderen Umständen kann die Wintertemperatur im heißen Pandschab sogar unter 0° sinkenauch Lahore hat


