Ausgabe 
22.5.1892
 
Einzelbild herunterladen

Nr. 119 Erstes Blatt. Sonntag den 22. Mai

1892

Der

Gießener Anzeiger erscheint täglich, mit Ausnahme des Montags.

Die Gießener InmitienötLiter werden dem Anzeiger wöchentlich dreimal beigelegt.

ichmer Anzeiger

Henerat-Anzeiger.

vierteljähriger AöonnemevtspreiHr 2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn.

Durch die Post bezog« 2 Mark 50 Pfg.

Redaction, Expedition und Druckerei:

Kchntstraße Ar.7.

Fernsprecher 51.

Amts- und Anzeigeblatt für den Ureis Gieren.

Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für de» folgenden Tag erscheinenden Nummer bi- von». 10 Uhr.

HratisKcilagk: Hi-ßener KamilienMtter.

Anrtliehev Theil.

Bekanntmachung, betreffend das Einwerfen rc. schädlicher Stoffe in die Fischerei- gewäffer.

Nachdem in den letzten Tagen in einem Fischwaffer unseres Kreises die Fische plötzlich abgestorben sind und es nicht ausgeschlossen erscheint, daß diese Calamität auf das dort stattgehabte maffenhaste Einwerfen der aus den Wiesen entfernten giftigen Herbstzeitlosen in den betreffenden Bach zurückzuführen ist, warnen wir hiermit vor dem massenhaften Einwerfen dieses Krautes in die Fischereigewäffer und weisen darauf hin, daß solches nach Art. 49 und 64 des Fischereigesetzes vom 27. April 1881 mit Geldstrafe bis zu 150 oder mit Hast bestraft werden kann.

Gießen, den 20. Mai 1892.

GroßherpglicheS Kreisamt Gießen. ___________________v. Gagern.

Betr.: Wie oben. Gießen, am 20. Mai 1892.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen a* die Grotzh. Bürgermeistereien de» «reife».

Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie publiciren und dafür Sorge tragen, daß das Kraut der nach unserem Aus­schreiben vom 26. April I. I. Anzeiger Nr. 98 in den Wiesen zu vertilgenden Herbstzeitlose nicht in die Bäche geworfen, sondern auf Haufen gesammelt und demnächst ver­brannt wird.

v. Gagern.

Bekanntmachung, betreffend Versicherung gegen Hagelschäden.

Wir machen die Landwirthe unseres Kreises wiederholt aus die besonders den mittleren und kleineren Besitzern durch die Seitens einer Anzahl von Hagelversicherungsgesellschaften eingesührte Collectiv- oder Gemeinde-Versicherung gebotene Gelegenheit zur Versicherung ihrer Feldfrüchte gegen Hagel­schaden aufmerksam. Die getroffene Einrichtung besteht darin, daß mehrere Landwirthe einer Gemeinde einen gemeinsamen Versicherungsantrag unterschreiben und daß für dieselben sodann Seitens der Gesellschaft eine gemeinsame Police aus­gestellt wird. Hierdurch tritt eine Ersparniß an Police- und im Schadensfall an Taxationskosten ein.

Gießen, den 19. Mai 1892.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

. Gießen, den 20. Mai 1892.

' Betr.: Einsendung von Unfallanzeigen an die Fabrik- Jnspectoren.

| Das Großherzogliche Kreisamt Gietzeu an die (Hrotzh. Bürgermeistereien der Land­gemeinden des Kreises.

Nach Inhalt unseres Ausschreibens vom 22. Februar . 1886 (Anzeigeblatt Nr. 47) haben die Ortspolizeibehörden von jeder ihnen auf Grund des § 51 des Unfallversicherungs- '! gesetzes zugehenden Unfallanzeige dem zuständigen Großh. I Fabrikinspector eine Abschrift einzusenden.

Es erscheint unbedenklich, eine Einschränkung dieser Vor- schrift nach der Richtung eintreten zu lassen, daß die Ein- sendung derartiger Abschriften an die Fabrikinspectoren, ebenso j wie die vorgeschriebenen weiteren Mittheilungen ausschließlich j bei Unfällen in solchen Betrieben zu erfolgen hat, welche der - Beaufsichtigung der genannten Beamten unterliegen.

GroßherzoglichcS Ministerium des Innern und der Justiz )' hat daher angeordnet, daß die Mittheilung der Unsall- l anzeigen rc. aus land- und forstwirthschaftlichen Betrieben, r sowie aus den zu den nachbenannten Berufsgenoffenschaften: Knappschafts-Berufsgenoflenschaft,

i Schornsteinfeger-BerufSgenoffenschaft,

Fuhrwerks-

! Binnenschifffahrts-

| Privatbahn» i mit Ausnahme der Werk-

Straßenbahn- j stättenbetriebe derselben

gehörigen Betrieben an die Fabrikinspectoren künftig zu unter­bleiben hat.

j________________________v. G'ügern.________________________

Bekanntmachung,

betreffend Schafräude zu Lauter.

Nach erfolgter Abschlachtung der Schafe und Desinfec- tion der Stallungen haben wir die über die Schafherde zu Lauter unter dem 5. December v. I. verfügte Sperre heute wieder ausgehoben.

Gießen, den 20. Mai 1892.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

v. Gagern.

Bekanntmachuua.

Die Hebrolle über die Beiträge zur land- und sorstwirth- schaftlichen Berufsgenossenschaft für das Jahr 1891 liegt von heute an während vierzehn Tagen auf der unterzeichneten Bürgermeisterei zur Einsicht offen. Innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Offenlegungssrist kann der in der Hebrolle als beitragspflichtig in Anspruch

Genommene gegen die Beitragsberechnung bei dem Vorstände der land- und forstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaft Ein- spruch erheben (siehe § 21 der Verordnung vom 11. Juli 1888, Regierungsblatt Seite 33).

Gießen, den 20. Mai 1892.

Grobherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

________________________Gnauth.________________________

Bekanntmachung, 1

betreffend die land- und sorstwirthschaftliche Berufsgenoffen­schaft für das Großherzogthum Hessen.

Die von Grobherzoglichem Kreisamt Gießen in Nr. 116 des Gießener Anzeigers erlassene Bekanntmachung in rubri- cirtem Betreff bringen wir nachstehend zur öffentlichen Kennt- niß der Grundbesitzer in hiesiger Gemarkung.

Gießen, den 20. Mai 1892.

Grobherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

G n a u t h.

Bekanntmachung.

Die Grundbesitzer, welche ihren Grundbesitz entweder ganz oder theilweise nicht selbst bewirthschaften, werden hier­durch aufgefordert, bei der Bürgermeisterei derjenigen Gemeinde, in deren Gemarkung die Grundstücke liegen, bis zum 1. Juni l. I. schriftlich oder mündlich zu Protokoll den Antrag zu stellen, daß der auf die Steuercapitalien ihrer Grundstücke oder einzelner derselben entfallende Beitrag zur Berussgenoffenschaft von einem Anderen, als Betriebsunter­nehmer zur Zahlung Verpflichteten, erhoben werde. Die Anträge müssen auch die nöthigen Angaben über die Pacht- erträgniffe der einzelnen Loose enthalten.

Sodann wird zur öffeutlichen Kenntniß gebracht, daß nach § 10 der Verordnung vom 11. Juli 1888 von nach­verzeichneten Objecten ein Beitrag zur Berussgenoffenschaft nicht erhoben wird:

1) von Grundstücken, welche zu einem land- oder forst­wirthschaftlichen Betrieb überhaupt nicht gehören;

2) von allen Gebäuden nebst zugehörigen Hoftäumen, Haus- und Ziergärten;

3) von Grundstücken von Betrieben, deren Sitz außer­halb des Lackdes gelegen ist;

4) von steuerpflichtigen Grundstücken, deren land- und sorstwirthschaftliche Benutzung dauernd eingestellt ist, sei es, daß jede Nutzung aufgehört hat, sei es, daß an Stelle der land- und forstwirthschaftlichen eine gewerb­liche Benutzung getreten ist (z. B. Verwandlung eines Ackers in einen Steinbruch)»

Diejenigen Grundbesitzer, welche derartige Befreiungs­gründe, die sich der amtlichen Kenntniß entziehen, geltend

FerrMetsn.

Alte Frauen.

Der Franzose Tiffot hat einmal die Frage, warum es mehr alte Frauen als Männer gebe, in wenig galanter Weise mit der größeren Zungenfertigkeit des weiblichen Geschlechtes beantwortet und allen Ernstes behauptet, daß das viele Sprechen der Evastöchter als eine gesunde Leibesübung be­trachtet werden müsse, welche die Circulation des Blutes befördere, ohne doch die Organe allzusehr anzustrengen oder zu ermüden. So scheinbar einleuchtend diese Begründung ist, liegen doch die Ursachen für die größere Widerstandsfähigkeit des weiblichen Geschlechtes gegen das frühzeitige Sterben weit naher und greifbarer.

Ganz abgesehen von denmännermordenden" Kriegen ist das Leben der Frauen viel weniger von all den Sorgen und Leidenschaften, den Arbeiten und Anstrengungen jeder Art, welche die Lebensdauer des männlichen Geschlechtes ab­kurzen, bewegt. Wie vielen Gefahren für Leib und Leben in den verschiedenen Berufsständen, wie vielen Anlässen zur Erwerbung von Krankheiten, zu Unfällen, Selbstmorden usw. ist der Mann unterworfen, welche das Weib nicht kennt. Auch der im Allgemeinen ruhigere Gemüthszustand der Frau, ihre größere Enthaltsamkeit von materiellen Genüssen, welche dem Leben des Mannes so oft schädlich werden, ihr stilles, gleichmäßiges Verweilen in der Familie machen sie offenbar zur Erreichung eines höheren Lebensalters mehr disponirt als Männer.

Wie alt Frauen werden können, darüber gibt Professor Ludwig Büchner in seinem demnächst zur Ausgabe ge­langenden neuen Werke über:Die Dauer und Erhaltung LeS Lebens", wie dasKleine Journal" dessen Aushänge­

bogen entnimmt, einige hochinteressante Aufschlüsse. Als die berühmteste weibliche Makrobiotin aus älterer Zeit bezeichnet darin Professor Büchner jene oft genannte irische Gräfin Desmond, welche im 145. Lebensjahre unter der Regierung Jakob I. angeblich an den Folgen einer erlittenen Ver­letzung starb. Noch in ihrem 100. Lebensjahre soll sich diesealte Frau" am Tanze betheiligt und im Alter von 140 Jahren eine Reise von Bristol nach London nicht gescheut haben, als eine Geldangelegenheit dies nöthig machte. Auch soll sie zwei oder dreimal neue Zähne bekommen haben. Noch weit älter als diese irische Gräfin wurde die im Juni 1838 in St. Colombe in Frankreich in einem Alter von 158 Jahren gestorbene Marie Prion.Während der letzten zehn Jahre ihres Lebens nährte sie sich ausschließlich von Käse und Ziegenmilch. Sie bewahrte bis zum letzten Augenblicke ihre geistigen Fähigkeiten, obgleich ihr Körper so zusammengeschrumpst war, daß sie nur noch 42 Pfund wog. Die Haut lag wie Pergament auf den Knochen." Dieses soll nach Proseffor Büchner der äußerste, seit Jahrhunderten in Frankreich beob­achtete Fall von Langlebigkeit sein.

Eine Frau März Prescott aus der englischen Graf­schaft Sussex, die nur 105 Jahre alt wurde, ist besonders dadurch merkwürdig, daß sie nicht weniger als siebenunddreißig Kindern das Leben gegeben hatte. Einen auffälligen Gegen­satz hierzu bildet die französische Putzmacherin Marie Mall et, welche als alte Jungser in einem Alter von 115 Jahren starb.Sie übte ihren Beruf bis zu ihrem 110. Lebens­jahre und wurde von 45 Greisinnen, welche bei ihr als junge Mädchen in der Lehre gewesen waren, zu Grabe geleitet."

Um einige Jahre älter wurde die in einem Alter von 119 Jahren in Prag verstorbene Frau Therese Fiedler von Hülsenstein, über deren Lebensgang Professor Büchner Folgendes mittheilt. Sie war 1757 zu Hamburg geboren

und verbrachte ihre Jugendjahre bei der Gräfin Palffy, einer Hofdame der Kaiserin Maria Theresia. Später heirathete sie einen französischen Major und nach dessen Tode einen österreichischen Postbeamten, den sie ebenfalls bald durch Krankheit verlor.Sie erfreute sich bis an ihr Lebensende einer ziemlichen Rüstigkeit und starb, ohne eigentlich krank gewesen zu sein. Ihre Stimme war wohlklingend und ihre Gesichtszüge sollen noch deutlich die Spuren ehemaliger Schön­heit gezeigt haben."

Bei diesem Anlaß erwähnt Professor Büchner, daß auch weibliche Schönheit in einzelnen Fällen sehr langlebig sein soll. Als das eclatanteste Beispiel dieser Art führt Proseffor Büchner jene berühmte Paula de Viquier aus Toulouse, eine Zeitgenossin Petrarcas an, welche eine der schönsten Frauen gewesen sein soll, die jemals existirt haben.Wenn sie sich aus der Straße zeigte, war sie stets von einem Schwarm Neugieriger umringt, was so große Störung ver­anlaßte, daß ihr das Toulouser Parlament auserlegte, sie dürfe sich nur mehr verschleiert aus die Straße begeben. Aber diese Bestimmung erregte das Mißfallen der Bevölkerung in so hohem Grade, daß ihr ausgetragen werden mußte, sich zweimal in der Woche unverschleiert am Fenster zu zeigen. Auch soll sie ihre Schönheit und grazienhafte Gestalt bis in ihr achtzigstes Lebensjahr behalten haben."

Noch weit merkwürdiger als die lange Erhaltung weib­licher Schönheit erscheint der wunderbare Vorgang der Re­generation oder Verjüngung, welcher bei nicht wenigen alten Frauen unzweifelhaft beobachtet worden ist, indem bei ihnen zu einer Zeit, wo andere Menschen zu leben aufhören, neue Zähne und neue Haare hervorkommen, die Runzeln aus dem Gesichte verschwinden, Gesicht und Gehör wieder schärfer werden usw. Professor Büchner citirt die Beispiele einer Marquise von Mirabeau, welche im 86. Lebensjahre starb,