Wtt. 220 Mittwoch den 21. September 1802
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Amts- und Anzeigeblatt für den Areis Gienen.
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Amtlicher» Theil.
Polizeiverordnung, die Anzeigepflicht und sonstigen Maßnahmen bei ansteckenden Krankheiten betreffend.
Unter Zustimmung des Kreisausschuffes und mit Genehmigung Großherzogl'.chen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 14. September 1892 zu No. M. I. 24792 wird für den Kreis Gießen nachstehende Polizeiverordnung erlaffen:
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Die Familien- und Haushaltungsvorstände, wie auch die Hautzwirthe und deren Stellvertreteter stnd verpflichtet:
1) längstens binnen drei Stunden schriftlich oder mündlich der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten, sobald sie von einer Erkrankung an Cholera oder mit choleraartigen Erscheinungen in ihrer Familie oder in ihrem Hause Kenntniß erhallen haben;
2) längstens binnen 24 Stunden gleiche Anzeige zu erstatten, sobald sie von einer Erkrankung an einer typhusartigen Krankheit (Unterle'bs.yphus, Rück- falllypdus, Flecktyphus), an Scharlach, Diphtherie, Croup, Puerperalfieber (Wochenbettfieber) in ihrer Familie oder in ihrem Hause Kenntniß erhalten hiben.
§ 2-
Die Aerzte sind verpflichtet, von jeder in ihrer Praxis vorkommenden Erkrankung:
1) an Cholera unverzüglich, jedenfalls aber binnen
6 Stunden dem Grotzherzoglichen Kreisgesundheitsamte unter Angabe des Namens, Alters und der Wohnung des Erkrankten schriftliche Anzeige zu machen.
2) an einer typhusartigen Krankheit, Scharlach, Diphtherie, Croup, Puerperalfieber binnen 24 Stunden gleiche Anzeige Großherzoglichem Kreisgesundheitsamte zu erstatten.
§ 3.
Unterlassung der nach § 1 und 2 vorgeschriebenen Anzeigen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet. Bestrafung der Familien- und Haushaltungsvorstände, der Hauswirthe und deren Vertreter tritt dann nicht ein, wenn jene Anzeige von anderer Seite innerhalb der vorgeschriebenen Frist erstattet worden ist.
§ 4.
In Fällen, in denen die Jsolirung der an den genannten Krankheüen^4eidenden Personen in ihrer eigenen Wohnung absolut unthunlich ist, und in Folge des im Hause herrschenden allgemeinen Verkehrs, Nachtheile für das öffentliche Wohl zu erwarten sind, kann das Kreisamt auf Antrag des Kreis- gesundheitsamts Sperre der dem öffentlichen Verkehr dienenden Räume des Hauses, oder bei den an Cholera erkrankten Personen die Verbringung derselben in die zur Aufnahme solcher Kranken bestimmten Krankenhäuser anordnen.
§ 5.
Die Benutzung öffentlicher für diesen Zweck nicht besonders bestimmter Fuhrwerke zum Transport von Personen, welche an einer der in § l und 2 genannten Krankheiten erkrankt stnd, ist untersagt.
§ 6.
Aus Familien, in welchen Jemand an Cholera, Diphtherie oder Scharlach leidet oder Sterbefälle in Folge dieser Krankheiten vorgekommen sind, ist der Besuch der Schulen und ähnlichen Anstalten iämmtlichen Kindern insolange untersagt, als dies Verbot nicht durch ein ärztliches Zeugniß im einzelnen Falle wieder aufgehoben wird.
§ 7.
Die Leichen von Personen, welche an einer der in § 1 und 2 genannten Krankheiten verstorben sind, dürfen nicht in der Wohnung verbleiben, sondern müffen, und zwar die an Cholera gestorbenen Personen binnen 6 Stunden und die an den übrigen genannten ansteckenden Krankheiten gestorbenen Personen längstens binnen 12 Stunden nach erfolgtem Tode in ein Leichenhaus, wenn ein solches vorhanden ist, verbracht werden. An Orten, wo kein Leichenhaus vorhanden ist, muß für thunlichste Jsolirung und baldmöglichste Beerdigung Sorge getragen werden.
Bei der Beerdigung der an der Cholera gestorbenen Personen ist die Begleitung der Leiche durch Nichtangehörige gar nicht und bei der Beerdigung von an den andern genannten ansteckenden Krankheiten gestorbenen Personen durch Nichtangehörige nur van der Straße aus gestattet.
Die Oeffnung des Sarges bei dieser Gelegenheit ist untersagt.
8 8.
Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegepersonal ist verpflichtet, sich vor Verlaffen der Krankenwohnung zu desinficiren.
Die Krankenzimmer, sowie sämmtliche in denselben befindlichen Gegenstände sind nach Ablauf der Krankheit zu desinficiren.
Bei der Desinfection von Personen und Wohnungen sind die desfalls ergangenen und noch ergehenden besonderen Bestimmungen genau zu beachten.
§ 9-
Übertretungen der Vorschriften unter § 4—8 werden nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten Art. 349, 350 und 352 des Polizeistrafgesetzes bestraft.
§ 10.
Die Bekanntmachun" m rubr. Betreffs vom 14. October 1891 und 24. August 1892 treten außer Kraft.
Gießen, den 18. September 1892.
Großherzoglichetz Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Artikel 349.
Wer die von der Polizeiverwaltungsbehörde gegen den drohenden Einbruch ansteckender Krankheiten unter Menschen angeordneten Sperr- nnd Sicherungsanstalten verletzt, .wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Geldbuße von 3 bis 20 fl. oder Gefängniß bis zu 8 Tagen bestraft.
Artikel 350.
Wer die b<*im wirklich " Abbruch einer ansteckenden Krankheit unter Menschen von der Polizeiverwaltung zur Abwendung der Gefahren und gegen Verbreitung der Krankheit angeordneten Sperr- und Sicherungsanstalten verletzt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Geldstrafe von 5 bis 30 fl. oder Haft von 3 bis 14 Tagen bestraft.
Artikel 352.
Wer die von der Local-Polizeiverwaltungsbehörde wegen Vernichtung oder Reinigung von Kleidungen, Leinenzeug, Bettwerk oder anderen Gerätschaften, welche von Personen gebraucht worden sind, die an einer ansteckenden Krankeit darniedergelegen, ertheilten Vorschriften nicht befolgt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des deutschen Strafgesetzbuchs fällt, mit einer Geldstrafe von 3 bis 20 fl. oder Haft bis zu 8 Tagen bestraft- außerdem werden jene Gegenstände confiscirt.
Bekanntmachung,
Amtstage des Großherzoglichen Kreisamts Gießen betreffend.
Die untezeichnete Behörde wird
Samstag den 1. October 1892
von Vormittags 8 Uhr an einen Amtstag im Rathhause zu Grünberg abhalten und wird den Kreis-Eingesessenen aus den Amtsgerichts-Bezirken Grünberg, Homberg und Laubach anheimgestellt, etwaige Anliegen in diesem Termine vorzubringen.
Gießen, den 19. September 1892.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Gießen, den 19. September 1892.
Betr.: Wie vorher.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießeu an die Grotzh. Bürgermeistereien der in den Amtsgerichtsbezirken Grünberg, Homberg und Laubach gelegenen Gemeinden des Kreises
Gießen.
Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß bringen laffen.
v. Gagern._________
Bekanntmachung,
betr. Maßnahmen gegen die Maul- und Klauenseuche.
Nachdem die Maul- und Klauenseuche in der Gemarkung Großen-Linden in größerem Umfang ausgebrochen ist, haben wir die Sperre der Gemarkung Großen-Linden verfügt. Rindvieh, Schafe, Schweine und Ziegen dürfen aus der Gemarkung Großen-Linden bis auf weiteres nur zur sofortigen Abschlachtung und nur aus Grund eines thierärztlichen Gesundheitszeugnisses ausgeführt werden. Das Ausfahren mit Rindviehgespannen aus der genannten Gemarkung und das
Durchtreiben von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen ! durch dieselbe ist verboten.
Gießen, den 19. September 1892. Grobherzogliches Kreisamt Gießen, v. Gagern.
Deutscher Reich.
Berlin, 19. September. Wie fast immer angesichts einer ! bevorstehenden parlamentarischen Session im Reiche und in Preußen, so kreuzen sich auch diesmal die verschiedensten Angaben über den Tag des Zusammentritts der betreffenden Parlamente. Dies gilt speziell von dem Zeitpunkte der Einberufung des preußischen Landtags, als welchen die Zeitungsmeldungen zuerst den 8., dann den 15. November und jüngst wiederum den 12. November nannten. Gegenüber diesem Nachrichten-Wirrwar wäre es in der That Zeit, i wenn der Tag der Eröffnung des preußischen Landtages offiziell endlich bekannt gegeben würde, vorausgesetzt natürlich, daß hierüber an entscheidender Stelle bereits Entschluß gefaßt worden ist. Was den Beginn der Reichstagsverhandlungen anbelangt, so soll derselbe einige Wochen nach dem Zusammentritte des preußischen Landtages erfolgen, was freilich ebenfalls ein recht unbestimmter Zeitbegriff wäre. Jedenfalls wird der Reichstag, auch wenn er vielleicht Ende November seine Berathungen aufnimmt, im lausenden Jahre nicht mehr viel fertig bringen können, da nachher der Zeitraum bis zur Weihnachtspause ein viel zu kurz bemessener sein würde.
— Der berühmte Staatsrechtslehrer an der Göttinger Universitär, Professor Rudolf v. Jhering, ist am Samstag Nachmittag in Göttingen im Atter von 74 Jahren gestorben. Jherings dfame ist weit über die Streife der wissenschaftlichen Welt hinaus auch in breiteren Volksschichten durch zahlreiche, in volkstümlichem Tone geschriebene Schriften und Abhandlungen bekannt geworden. Besonderes Aussehen erregten seine Streitschrift: „Gegen das Trinkgeld" und seine Abhandlung über die „Uebertragbarfeit der Retour- billete".
Ausland.
— Die Franzosen sind nicht wenig stolz auf den glänzenden Verlaus der diesjährigen Herb st Manöver ihrer Armee, besonders seitdem Kriegsminister Freycinet in feiner zu Montmorillon gehaltenen Rede die Erfolge der diesjährigen französischen Manöver so geschickt verherrlicht hat. Ebenso ist man in Frankreich von Genugthuung über die bei der Beförderung der Manövertruppen an den Tag gelegte geradezu überraschende Leistungsfähigkeit der Eisenbahn Ver- waltungen erfüllt, auf welchem speziellen Gebiete eß früher bet den französischen Manövern nicht immer zum Besten bestellt war. — Wenn indessen die zuversichtliche Kundgebung Freycinets in Montmorillon allseitige Beachtung erfahren hat, so gilt dies nicht weniger von der Rede, die vom Präsidenten Carnot während seines Manöveraufenthalts in Poitiers gehalten worden ist. Denn dieselbe gestaltete sich zu einer entschiedenen Friedenskundgebung seitens des französischen Staatsoberhauptes, und an diesem wohlthuenden Eindrücke wird auch dadurch nichts geändert, daß die Rede Carnots schließlich auf eine Verherrlichung der Republik hinauslief.
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Neueste Nachrichten.
Wolffs telegrophilches Korrespondenz-Bureau.
Berlin, 19. September. Der Cultusminister Dr. Bosse ist heute nach Göttingen gereift, um an der Beerdigung des Professors Jhering theilzuoehmen.
Depeschen des Bureau „Herold".
Berlin, 19. September. Gegenüber der Meldung von einer eventuellen Deckung der Kosten für die Militärvorlage durch eine Anleihe erfahrt die „Nationalzeitung" aus angeblich zuverlässiger Quelle, es stehe jetzt fest, daß in diesem Jahre die noch offenstehenden Credite Preußens nicht flüssig gemacht werden und eine neue Anleihe nicht zur Ausgabe komme.
Berlin, 19. September. Der „Post" zufolge sollen sich die Kosten der Milit är vor läge erheblich höher stellen, als ansäuglich angenommen wurde. Dies hängt mit der Vermehrung der Präsenzstärke um 95,000 Mann zusammen. Die lausenden Mehrkosten können darnach allenfalls nahe an 100 Millionen reichen - wenn 150 Millionen auSgegeben werden, hat man die laufenden und einmaligen Kosten durcheinandergeworfen.
Berlin, 19. September. Wie das „Berliner Tageblatt" meldet, wurde Reichskanzler Caprivi gestern bei seinem


