Ausgabe 
21.8.1892 Drittes Blatt
 
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1) Keine Abtritte dürfen in die städti sch e n Ca­näle oder Bäche ihren Ausgang haben. Wo dieS der Fall ist, must die Ausmündung in den Canal oder Bach zugemauert, und entweder eine trans­portable Tonne (Kubel) unter der Abtrittsröhre ange­bracht oder eine Abtrittsgrube angelegt werden. Wo eine Zumauerung der Ausmündung in den Canal oder Bach nach den örtlichen Verhältnissen nicht möglich ist, muß der Canal oder Bach überdeckt und die Tonne aus die Ueberdeckung gestellt werden. Ist auch diese nicht ausführbar, so muß die Tonne so gestellt werden, daß der Inhalt des Abtritts vollständig in dieselbe ge­langt und Nichts davon in den Canal oder Bach fließt.

2) In gleicher Weise, wie zu 1 angegeben, müssen di e in die Ecken und Winkel zwischen den Häusern ausmündenden, sowie die innerhalb der Häuser angelegten Abtritte, in Tonnen ge­leitet oder mit Abtrittsgruben versehen werden.

3) Bezüglich der Abtrittsgruben wird Folgendes an- geordnet:

a) Die Grube muß so angelegt werden, daß die Wände und der Grund derselben für Flüssigkeiten vollständig undurchgängig gemacht werden. Zu diesem Behuse wird sie entweder mittelst einer doppelten Mauer aus gesinterten Backsteinen, deren ein Fuß breiter Zwischenraum mit plastischem Thon ausgestampst wird, angelegt, oder die Mauern werden in einer Dicke von 1J/2 Fuß mit Cement hergestellt, müssen jedoch im letzteren Fall mit einer mindestens P/2 Fuß dicken Schichte sesteingestampften Lehms oder Letten überall hinterlegt werden.

b) Wo die örtlichen Verhältnisse es erlauben, sind der Boden und die Wände der Grube abzurunden und der Boden trichterförmig zu vertiefen, wodurch eine bessere und vollständigere Entleerung ermöglicht wird.

c. Die Grube muß durch eine Eisen- oder Steinplatte oder einen festschließenden hölzernen Deckel ver­schlossen werden- dieser Deckel muß, wenn die Ab­trittsröhre unmittelbar in die Grube einmündet, um die Röhre ganz fest schließen. Die Grube muß so angelegt werden, daß ihr Inhalt nicht unterhalb der Wohnungen, sondern außerhalb der Umfassungs­mauern derselben sich befindet.

6. Die Grube muß mindestens 30 Fuß von jedem Brunnen angelegt werden- dermalen schon vorhandene Gruben, welche in geringerer Entfernung von einem Brunnen, oder welche innerhalb der Wohnung sich befinden, können bestehen bleiben, wenn nicht von der Polizeibehörde nach Anhörung der Medicinal- behörde deren Entfernung für nöthig gehalten wird.

4) Wo die Anlegung von Abtrittsgruben in der unter 3 angegebenen Art nicht möglich ist, müssen zur Ausnahme des Inhaltes Abtritte Tonnen (Kübel) angebracht werden, welche auch da, wo Gruben möglich sind, den Vorzug vor denselben verdienen.

Bezüglich der Einrichtung dieser Tonnen wird Folgendes angeordnet:

a. Die Tonne muß aus nickt rostendem Eisen oder aus Holz mit eisernen Reifen gefertigt werden, die Oeffnung, in welche die Abtrittsröhre einmündet, kann offen oder mit einem eisernen Gitterdeckel ver­schlossen, sie muß jedoch so eingerichtet sein, daß sie bei der Entfernung der Tonne von ihrem Standort mit einem festschließenden Deckel verschlossen wer­den kann. .

Die Tonne muß mit Handgriffen an beiden Seiten versehen fein, welche eine leichtere Handhabung und Ausleerung gestatten.

b. Das Innere der Tonne muß vertheert oder verpicht oder verkohlt oder auf sonstige Art gegen das Ein­dringen faulender Flüssigkeit geschützt fein.

5) Die außerhalb der Häuser angebrachten Abtrittsröhren oder Abtrittsgehäuse müssen bis in die Gruben herab­geführt werden und direct in dieselben einmünden. Die in Tonnen einmündenden Abtrittsröhren müssen bis bis zum oberen Rand der Tonnen reichen.

Bei Neubauten oder Hauptänderungen an den Ge­bäuden dürfen keine hölzernen Abtrittßgehäuse angelegt oder beibehalten, sondern es müssen Abtrittsröhren von Eisen oder Steingut angebracht werden.

6) In die Abtrittsgruben und in die zwischen den Häusern befindlichen Winkel darf das Regenwasser, sowie das Absallwasfer aus Küchen und Waschküchen, und die Abfälle aus Fabriken keinen Abfluß haben.

In dieser Beziehung wird Folgendes angeordnet: a. Das Regenwasser muß, wo die Dachtraufe sich in die Winkel ergießt, mittelst Kandel aufgesangen und durch Ablaufröhren in die Straßengossen ge­leitet werden.

b) Das Abfallwasser aus den Küchen und Waschküchen darf entweder nur in gur gemauerte und gedeckte Miststätten oder mittelst ordnungsmäßiger Gossen in die Straßenrinnen abgeführt werden.

Feste, vollständig trockene Abfälle aus der Haushaltung oder Küche, Kehricht u. s. w. dürfen in geschlossenen Höfen in Haufen ausgeschichtet werden. Neben öffentlichen Wegen ist die Ansammlung dieser Stoffe nur in gut gemauerten und gedeckten Miststätten gestattet.

o. Flüssige Abfälle aus Fabriken dürfen, wenn sie dünnflüssig und geruchlos sind, auch keine gesundheitsschädlichen Bestaudtheile enthalten, durch die Gossen und Canäle abfließen. Die Entfernung anderweitiger Abfälle wird vorkommenden Falls durch besondere polizeiliche Vorschriften geregelt.

Feste, der Fäulniß unterworfene Ab­fälle aus Fabriken dürfen nur in dicht­

gemauerten und cementirten Gruben, jedoch nicht in zu großer Masse angesammelt und müssen durch Wagen, aber so, daß keine Verunreinigung der Lust und der Straßen dadurch stattfindet, aus den Orten entfernt werden.

7) Die thierischen Abgänge dürfen nicht in die Ab­trittsgruben geleitet, sondern nur in festgemauerten und mit Lehm oder Letten ausgestampften Gruben aus- bewahrt werden.

Die Sammelbehälter für flüssige thi erische Abgänge müssen fest zugedeckt sein.

Neu angelegte Miststätten nnd Psuhlbehälter müssen 25 Fuß von jedem Brunnen entfernt sein.

8) Diejenigen Hauseigenthümer, welche binnen 8 Wochen von der ersten Bekanntmachung dieser Verfügung an die zu 1 bis, 7 vorgeschriebenen Anlagen bezw. Ver­änderungen nickt ausgesührt haben, verfallen in eine Strafe von fünf Gulden. Außerdem wird die Polizei­behörde die Arbeiten ausführen und die Kosten auf dem Verwaltungswege durch den Gemeinde-Einnehmer bei­treiben lassen.

Abweichungen von den Vorschriften 1 bis 7, welche bei Neubauten oder Hauptreparaturen Vorkommen, werden nach Art. 136 des Polizei-Straf-Gesetzes be­straft und unterliegen der Bestimmung des Art. 137 des Polizei-Straf Gesetzes.

9) In den ersten 14 Tagen nach Erscheinen dieser Verfügung müssen alle Abtritts­gruben und Tonnen gründlich gereinigt werden.

Nach dieser ersten Reinigung sind:

a. alle Tonnen, so oft sie gefüllt sind, mindestens aber von acht zu acht Tagen, b. alle Abtrittsgruben, so oft sie zu 2/3 an­gefüllt sind, zu reinigen.

Die Abtrittswinkel sind gleichfalls in den ersten 14 Tagen nach Erscheinen dieser Verfügung, und nachher, so lange nicht in den­selben die unter 2 vorgeschriebenen Tonnen oder Abtrittsgruben angebracht sind, von acht zu acht Tagen zu reinigen.

Außer der vorstehend vorgeschriebenen periodischen Reinigung sind alle Winkel, Gruben und Tonnen so oft zu reinigen, als es von der Localpolizei- Behörde angeordnet wird.

10) Die Reinigung hat unter Beobackstung folgender Vor­schriften zu geschehen:

a) Der Reinigung muß eine sorgfältige Desinfection vorausgehen, so lange die Entleerung nicht auf ge­ruchlose Weise durch sogen, pneumatische Apparate geschieht.

b) Die Reinigung nach blos vorausgegangener Desin­fection darf im Winter nicht vor 10 Uhr Abends, und im Sommer nicht vor 11 Uhr Abends begonnen werden, und muß im Winter bis 6 Uhr Morgens, und im Sommer um 5 Uhr Morgens beendigt sein. Geschieht dagegen die Entleerung durch pneumatische Apparate ^und in geruchloser Weise, so kann dieselbe zu jeder Tageszeit vorgenommen werden.

c) Während des Reinigens muß, wenn solches straßen- wärts und bei Nacht geschieht, eine Laterne mit brennendem Licht an passender Stelle ausgehängt werden.

ä) Die zum Abfahren benutzten Fässer müssen so gut schließen, daß von ihrem Inhalt nichts aus die Straße fließt.

6) Der Inhalt der Abtrittsgruben und Tonnen muß vor die Stadt in eine solche Entfernung von Wohn­gebäuden oder Verkehrswegen verbracht werden, daß weder die Bewohner der ersteren, noch die Paffanten durch den Übeln Geruch belästigt werden. Nur aus­nahmsweise kann von der Localpolizei-Behörde die Verbringung eines Theils dieses Inhaltes in die Hausgärten oder in gemauerte und bedeckte Mist- I stätten gestattet werden.

Die pos. B. b. I. 5 des Local-Reglements vom i 8. October 1856, die Reinhaltung und Wegsamkeit der Ortsstraßen betreffend, und das Local-Reglement Nr. XXI vom 8. Mai 1856, das Ausleeren der Abtritts­gruben betreffend,wird letzteres, insoweit es sich ausGießen bezieht, durch Vorstehendes abgeändert beziehungsweise aufgehoben.

11) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter 9 und 10, und gegen die bei Ertheilung der unter 10 e erwähnten Erlaubniß von der Polizei-Behörde vorge- schriebcnen Bedingungen werden mit der in Art. 310 des Polizeistrasgesetzes angedrohten Strafe geahndet. Außerdem wird die unterlassene Reinigung von der Polizei-Behörde angeordnet und der Kostenbetrag von dem Gemeinde-Einnehmer auf dem Verwaltungswege beigetrieben.

Gießen, den 20. März 1869.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. Goldmann.

Des weiteren wird davor gewarnt, durch Offens lassen der Brunnenventile, sowie unnöthiges spülen von Gefäßen und ähnliche Handlungen, aus der Wasserleitung zu vergeuden.

Vorstehende Anordnung bleibt in ihrem ganzen U während der nächsten vier Wochen in Kraft.

Gießen, den 19. August 1892. Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

Fresenius.

Landesbaugewerkschule zu Darmstadt.

Beginn des Unterrichts am 31. October d. I., Vor mittags 8 Uhr, Schluß Mitte März.

Die Schule umfaßt fünf Abtheilungen: drei föi Bauhandwerker (Maurer, Stcinmetze, Zimmerleute, Dach decker, Schreiner, Glaser, Weißbinder, Zimmermaler Stukkateure, Töpfer, Pflästerer :c.), zwei für Metall arbeitet (Schlosser, Gürtler, Mechaniker, Maschinenbauer rc.

Das Schulgeld beträgt 40 Mark.

Nähere Programme und Anmeldeformular, sind zu erhalten durch die Direktion der Landes baugewerkschule, Darmstadt, Neckarstraße 3.

Schluß der Anmeldefrist am 1. October.

Die Direction der Landesbaugewerkschule. Hermann Müller,

Professor.

totales unb ^provinzielles,

Gießen, 20. August 1892.

Der Getreidemarkt. Dem graben Preisstürze von voriger Woche war zwar in dieser Anfangs eine kleine Erholung gefolgt, dieselbe war aber nur von kurzer Dauer denn immer neue Angebote aus dem Jnlande, sowie auch aus den Donauländern drängten sich auf dem Kornmarkte, und in Amerika, welches keine Käufer für Weizen fand, fiel der Weizenpreis abermals um 1% Prozent. Es ist eben mit der wirthschastlich hocherfreulichen Thatsache zu rechnen, daß in Deutschland in diesem Jahre die Roggen- und Weizen» selder nicht nur 15 bis 20 Prozent mehr Körnerertrag brachten, sondern daß auch das Getreide hinsichtlich (einer Qualität mit den besten ausländischen Sorten den Vergleich aushält. Die auswärtigen Angebote fanden daher nur unter starken Preisermäßigungen Käufer. Das ganze Geschäft auf dem Getreidemarkte war indessen nur von geringem Umfange, da nach dem großen Preisrückgänge die Zufuhren nachgelassen haben und die Käufer sich eine ausgesprochene Zurückhaltung auferlegen. Weizen wurde zu 150179 Mk., Roggen zu 140150 Mk., Hafer zu 145170 Mk. und Gerste zu 125156 Mk. pro Tonne gekauft.

Eine gemüthliche Hochzeitsfeier. Man ist im Allge­meinen zu der Annahme berechtigt, daß bei Ehepaaren die Eigenheiten" des einen oder anderen Theils sich erst lange nach der Hochzeit zeigen. Daß diese Annahme auch Aus­nahmen hat, zeigt folgender Fall: Ein erst wenige Stunden standesamtlich und kirchlich verbundenes Ehepaar gerieth während des Hochzeitsmahles über irgend etwas in Meinungs­verschiedenheiten. Daß sowohl der schwächere wie der stärkere Theil seine Meinung verfocht, ist selbstverständlich, nur zeigte es sich, daß derschwächere" Theil über ein bedeutend ge­lenkigeres Mundwerk verfügte und bald der stärkeren Hüllte einige Pferdelängen voraus war. Dies wurmteihn" ganz gewaltig. Ob nun aus der Ueberzeugung, daß das europäische Gleichgewicht nicht durch Diplomatie, sondern durch die Waffen herstellt werden müsse, oder aus Einsicht der Notwendigkeit, gleich von vorn herein zu zeigen, wer in Zukunft Herr im Hause ist, griff der hart bedrängte Ehemann zum letzten Mittel undPatsch, patsch" sausten feine Hände auf den Kopf und Rücken des noch immer heftig disputierenden jungen Weib­chens so energisch nieder, daß die Redebatterie desselben bald zum Schweigen gebracht wurde. Als endlich die Hochzeitsgäfie sich anschicken wollten, die Rollen der ehrlichen Makler unter sich zu vertheilen, um wenigstens für die Dauer des Hochzeits- sestes Frieden zu stiften, machte der junge Ehemann, der in den Armen mehr Behendigkeit und Kraft als in der Zunge besaß, von seinem Hausrecht Gebrauch, sodaß sich bald die ganze Hochzeitsgesellschaft aus der Straße befand. Ort der Handlung: ein Städtchen Oberhessens- Zeit: Mitte August 1892.

Von der Hitze. Mehrere Mitglieder des Darm­städter Thierschutz-Vereins veröffentlichen folgende Bekanntmachung: Bei der gegenwärtigen afrikanischen Hitze möchten wir unseren Mitbürgern zurufen:Gedenkt Eurer verschmachtenden Hof-, Haushunde und sonstiger Hausthiere und versorgt sie reichlich mit Wasser, denn es ist, seit die Wasserleitungen in die Häuser gehen, weder in den Höfen, noch auf der Straße ein Tröpfchen Wasser zum Auslecken mehr vorhanden." Auch die armen Briefträger fallen uns dabei ein, welche in den dicken Uniformsröcken bis an ben Hals zugeknöpft lausen müssen und welchen es streng verboten ist, auch nur einen Knopf zu öffnen. Mit Wasser aber bleibt ihnen ferne. Mehrere Mitglieder des Thier- schutz-Vereins, die auch mit Menschen Mitleid haben.

Bekanntmachung.

, Vei der infolge der außergewöhnlichen Hitze eingetretenen außerordentlichen Zunahme des Wasserverbrauchs, verbunden mit dem infolge der anhaltenden Trockenheit eingetretenen empfindlichen Rückgang des Quellenergusses, wird hiermit zur Vermeidung der damit verbundenen Unzuträglichkeiten und Gesahreudie Entnahme von Wasser aus den öffent­lichen Ventilbrunnen der Ouellmassertertuna sür gewerbliche und landwirthschaftlichc Zwecke auf isrunb des Art 56 pos. 2 der Städteordnung bei Meldung einer Polizeistrafe bis zu 90 Mark untersagt.

? Aus dem Kreise Alsfeld, 19. August. Die Brot­preise sind in dieser Woche abermals bemerkenswerth herab­gegangen. Während im Verzeichnis der Preise der Bäcker- waaren der vierpsündige Laib Brot bis zum 20. August noch durchschnittlich mit 52 Ps. nptirt wird, kostet derselbe seit dieser Woche 47 Pf. Im Ganzen stellt sich hier jetzt das Billigerwerden des Brotes aus 11 Pf. für den vicrpsiindigcn Laib. Dessenungeachtet muß der Brotpreis noch weiter herabgehen, , will er im richtigen Berhältniß zum Preis des Roggens stehen. Im Herbste vorigen Jahres kostete der Laib Brot 58 Pf., auch einmal 60 Pf., bei einem Roggen­preis von 26 Mk. pro- Doppelcentner. Gegenwärtig kostet der Doppelcentner Roggen zwischen 1415 Mk., dürste