Die Pflichten und Befugnisse des Branddirectors sind "im Einzelnen durch eine von der Bürgermeisterei Gießen mit Genehmigung des Kreisamles Gießen zu erlassende Dienstinstruction zu ordnen.
§ 14. Der Branddirector wird im Falle der Verhinderung und bezw. so lange er noch nicht an der Brandstätte anwesend ist, von dem ersten Hauptmann der Gießener freiwilligen Feuerwehr vertreten.
V. Die Ausrüstung der Feuerwehr.
§ 15. Für die Ausrüstung der Gießener freiwilligen Feuerwehr ist Art. 8 des Gesetzes maßgebend; die Ausrüstung der Freiwilligen Gail'schen Feuerwehr bleibt dieser selbst überlassen.
VI. Uebungen.
§ 16. Die Uebungen der Gießener freiwilligen Feuerwehr uud ihrer Abtheilungen werden in der durch die Setzungen bestimmten Weise zur Kenntniß der Mannschaft gebracht.
Die Hülssmannschaften werden zu den Uebungen ihrer Abtheilungen mittelst zweimaliger Einrückung im „Gießener Anzeiger" mindestens 4 Tage vor dem betr. Uebungstermine durch den Hauptmann geladen. —' Der Branddirector hat dafür Sorge zu tragen, daß die Hülssmannschaft mindestens zweimal im Jahre zu den Sonderübungen ihrer Abtheilungen zugezogen wird. Die Termine der Corps-Uebungen sind von dem Hauptmann mindestens eine Woche vorher dem Branddirector schriftlich mitzutheilen. Dieser kann daraus nach seinem Ermeffen die ganze Reserveabtheilung oder einzelne Rotten derselben durch zweimalige Einrückung im „Gießener Anzeiger" mindestens 4 Tage vorher zur Theilnahme an der Uebung laden.
§ 17. Der Branddirector hat jährlich mindestens zwei Hauptübungen abzuhalten, .bei welchen die gesammte Feuerwehr mitzuwirken hat. Diese Hauptübungen werden durch zweimalige Einrückung im „Gießener Anzeiger" mindestens 4 Tage vor dem Uebungstermine zur Kenntniß der Mannschaften gebracht.
Die Freiwillige Gail'sche Feuerwehr ist verpflichtet, jährlich an zwei Hauptübungen unter Leitung des Branddirectors theilzunehmen.
VII. Disciplin.
§ 18. Pflichtwidrigkeiten der Mannschaften der freiwilligen Feuerwehr werden, sofern nicht öffentliche Strafe einzutreten hat, gemäß Art. 9 der Landesseuerlöschordnung mit Ordnungsstrafe geahndet, welche von dem Hauptmann auszusprechen ist. Wegen Ordnungswidrigkeiten, welche bei Bränden oder Uebungen begangen werden, so lange der Branddirector das Commando führt, hat auch dieser das Recht, Ordnungsstrafen zu verhängen. — Pflichtwidrigkeiten der Mitglieder der Hilfsmannschaft werden gemäß Art. 13 der Landesseuerlöschordnung und § 368 pos. 8 des Reichsstrafgesetzbuches bestraft.
Die activen Mitglieder der Freiwilligen Gail'schen Feuerwehr sind zur Hülfeleistung bei allen innerhalb der Gemarkung Gießen ausbrechenden Bränden verpflichtet und unterstehen in solchem Falle im Allgemeinen den in Art. 13 der Landes- feuerlöschvronung für die Mitglieder einer Pflichtseuerwehr getroffenen Bestimmungen, wie im Besonderen auch der Dis- ciplin des Branddirectors.
VIII. Die Aufbewahrung der Geräthe.
tz 19. Die Spritzen und sonstigen Lösch- und Rettungs- geräthe sind in verschließbaren, den Anforderungen des § 4 der Verordnung vom 11. October 1890 entsprechenden Räumen auszubewahren. — Von jedem solchen Raum muß sich je ein Schlüssel aus der Polizeiwache, bei dem Rathsdiener im alten Rathhause, auf der Bürgermeisterei, bei dem Branddirector, dem Feuerwehrhauptmann, auf dem Stadtbauamte und in zwei dem betr. Raum benachbarten Häusern befinden.
Die Aufbewahrung der Geräthe der Freiwilligen Gail- schen Feuerwehr bleibt dieser überlassen.
IX. Verhalten im Braudfall.
§ 20. Beim Ausbruch eines Brandes ist, abgesehen von dem Falle des Art. 176 des Polizeistrafgesetzes Jeder, welcher ihn bemerkt und den Umständen nach nicht annehmen muß, daß der Brandausbruch bereits zur Kenntniß der Polizei gekommen ist, verpflichtet, unverzüglich einem Schutzmanne oder der nächsten Feuermeldestelle davon Mittheilung zu machen. — Die Unterlaflung wird gemäß § 368 pos. 8 des R.-St.-Gb. bestrast.
§ 21. Bei einem Brandausbruch erfolgt die Alarmirung der Stadt
a. durch den Stadt-Thürmer -
b. durch die Schutzmannschaft -
c. durch die Signalisten der freiwilligen Feuerwehr.
§ 22. Der Stadtthürmer hat, sobald er Feuer entdeckt, zunächst den Polizeiwachen den Brandausbruch unter möglichst genauer Bezeichnung des Ortes telephonisch zu melden und sodann ohne Unterbrechung die Sturmglocke zu ziehen. Gleichzeitig hat er durch das Sprachrohr die Gegend des Brandes noch näher kenntlich zu machen und außerdem bei Tage eine rothe Fahne, bei Nacht eine rothe Laterne nach der Richtung der Brandstätte hin aufzustecken. Dauert der Brand länger als eine halbe Stunde, so hat der Thürmer nach Ablauf dieser Zeit das Stürmen einzustellen und damit erst wieder zu beginnen, wenn der Brand fich verstärkt oder wenn er ein zweites Feuer entdeckt. In letzterem Falle stürmt er mit zwei Glocken. — Das Nähere bezüglich der Obliegenheiten des Stadtthürmers hinfichtlich des Feuerwacheimd Meldedienstes ist durch eine von der Großh. Bürgermeisterei Gießen zu erlassende Instruction bestimmt.
§ 23. Insoweit nicht telephonische Benachrichtigung erfolgen kann, hat die Schutzmannschast nach einer ihr von dem Polizeiamt zu ertheilenden Anweisung von jedem Brandausbruch, unterwegs mit der Huppe allarmirend, den Brand- I
director, die Feuerwehrhauptleute, sowie die Feuerwehr- Signalisten in den verschiedenen Stadtbezirken zu benachrichtigen, alsdann dem Kreisrath oder einem von demselben zu bezeichnenden Beamten des Kreisamtes, dem Bürgermeister und dem Vorstande des Polizeiamts Meldung zu machen und ferner die Hauptwache der Garnison in Kenntniß zu setzen.
§ 24. Die Mannschaften der freiwilligen Feuerwehr und die derselben zugetheilte Hülssmannschaft haben sich, sobald sie von einem Brandausbruch in der Stadt Kenntniß erhalten haben, oder ein Feuersignal ertönt, in Dienstausrüstung und die Hülssmannschaft mit ihren Feuereimern versehen, nach den Gebäuden zu begeben, in welchen die von ihnen bedienten Geräthe verwahrt sind und dieselben, sobald die dazu nöthige Mannschaft beisammen ist, nach der Brandstätte zu bringen. — Sind die von der betr. Mannschaft zu bedienenden Geräthe bereits auf den Brandplatz gebracht, so hat sich die Mannschaft alsbald dorthin zu begeben. — Die Mitglieder der Reserveabtheilung haben sich, sobald allarmirt wird, alsbald mit ihren Feuereimern und ihren Abzeichen versehen, nach dem Brandplatz zu begeben, und sich unter Leitung ihrer Obmänner und Rottenführer zur Disposition des Branddirectors zu halten. Der Branddirector und die Hauptleute der freiwilligen Feuerwehren begeben sich direct nach der Brandstätte.
§ 25. Die Lösch- und Rettungsarbeiten bei Bränden werden von dem Branddirector geleitet.
Erscheint der Kreisrath oder dessen Stellvertreter oder der Bürgermeister am Platz, so hat der Branddirector über den Stand der Sache Meldung zu machen, und etwaige Befehle der vorgesetzten Behörde entgegenzunehmen.
§ 26. Erscheint der Offizier vom Ortsdienst an der Brandstätte, während die Behörde noch nicht vertreten ist, so macht der Branddirector demselben Mittheilung vom Stand der Löscharbeiten, sowie darüber, ob das Abrücken des Feuer- pikets nach der Brandstätte beantragt wird oder nicht.
Auch steht es, so lange die Behörde noch nicht erschienen ist, dem Branddirector zu, das Feuerpiket durch einen Boten oder durch eine an der Brandstätte erscheinende Militärpatrouille zu requiriren.
§ 27. Der polizeilichen Schutzmannschast liegt die besondere Fürsorge für die Sicherheit von Personen und Eigenthum ob. — Insbesondere hat sie, insoweit dies nicht durch das Militär oder die Reserve-Abtheilung geschieht, die Brandstätte abzusperren und gegen Ordnungswidrigkeiten einzuschreiten.
§ 28. Ohne Erlaubniß der anwesenden Behörde oder des Branddirectors darf Niemand die zur Sicherheit der Löscharbeiten herzustellende Abschlußlinie überschreiten, sofern er nicht dienstlich auf der Brandstätte zu thun hat. — Aus Aufforderung der Behörde, des Branddirectors oder der Führer der Feuerwehr hat Jedermann ohne Ausnahme sofort den abgesperrten Raum oder brennende oder gefährdete Gebäude zu verlassen.
§ 29. Mit Ausnahme der mit der Rettung der Personen und des Eigenthums beauftragten Mannschaft, und im Falle eines Brandes in einem Reichs-, Staats-, städtischen oder sonstigen öffentlichen Gebäude mit Ausnahme der betr. Beamten, zur Mithülfe oder zur Bergung geretteter Gegenstände berufenen militärischen Abtheilungen und der Dienerschaft darf ohne Erlaubniß der Behörde oder des Branddirectors Niemand in die bedrohten Gebäude eintreten.
§ 30. Der Stadtbaumeister oder der mit seiner Stellvertretung beauftragte Beamte hat bei jedem Brande in der Stadt-Gemarkung aus der Brandstätte zu erscheinen und sowohl während des Brandes als nachher seine Aufmerksamkeit daraus zu richten, daß die nöthigen Vorsichtsmaßregeln zur Abwendung von Gefahr beim Einsturz von Mauern, Schornsteinen, Gebälken u. dergl. nicht versäumt werden. — Die deshalb nöthigen Anordnungen hat er bei dem Branddirector zu beantragen. Desgleichen sind der Brunnenmeister und die Monteure des städtischen Gas- und Wasserwerks angewiesen, im Brandfall auf der Brandstätte zu erscheinen und der Hydrantenmannschaft zur Hand zu gehen.
§ 31. Das bei einem Brande zuzulassende Personal, soweit es nicht Dienstkleidung oder sonstige Dienstzeichen trägt, insbesondere Techniker und Handwerker, welche gemäß Auftrag der Bürgermeisterei zu erscheinen und sich zur Verfügung des Branddirectors zu stellen haben, sowie die Agenten der Feuer-Versicherungsgesellschaften erhalten von der Bürgermeisterei Legitimationskarten, welche sie zur Brandstätte mitzubringen haben- außerdem haben dieselben rothe Binden um den linken Arm zu tragen.
X. Brandhülfe.
§. 32. Bezüglich der Leistung von Brandhülfe gelten die §§. 26—30 der Kreisseuerlöschordnung für den Kreis Gießen vom 4. Mai 1891, mit der Maßgabe, daß der Stadt Gießen Brandhülfe nur im Falle eines durch den Branddirektor oder falls der Kreisrath oder dessen Stellvertreter am Platze ist, durch diesen zu verfügenden außerordentlichen Aufgebots zu leisten ist. — Die Brandhülfe nach auswärtigen Gemeinden wird von den Mitgliedern der Gießener freiwilligen Feuerwehr geleistet.
XI. Besondere Verpflichtungen.
§. 33. Die Fuhrleute, welche die städtischen Wassersäffer fahren, haben, sobald sie vom Ausbruch eines Brandes im Stadtbezirk Kenntniß erhalten, ihre Wassersäffer ohne Verzug gefüllt zur Brandstätte zu bringen und dort den Befehl des Branddirectors darüber einzuholen, ob sie sort- fahren sollen, Wasser zur Brandstätte zu bringen. Bei der Ablieserung jeden Fasses Waffer an der Brandstätte erhalten die Fuhrleute von einem Schutzmanne eine Marke. Für jede solche Marke kann der Empfänger während der zwei nächsten auf den Brand folgenden Wochentage bei dem Stadtrechner eine Vergütung von 50 Psg. erheben. —
Derjenige Fuhrmann, welcher zuerst mit Wasser aus dem Platze erschien, erhält außerdem eine Mark.
§. 34. Wagen, Wagenfässer, Brunnen, Wasservorräthe und die zum Lösch- und Rettungsdienst verwendbaren Geräthe sind bei einem Brande auf Anordnung der Behörde oder des BranddirectorS von Jedermann unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Werden Brunnen, Wagen oder sonstige Geräthe bei dieser Gelegenheit beschädigt, so steht den Eigenthümern, soweit sie nicht durch die Landesbrandversicherungskasse entschädigt werden, Anspruch aus Schadenersatz gegen die Gemeinde zu. Pferde sind auf Verlangen der Behörde ober des BranddirectorS ebenfalls zur Verfügung zu stellen, jedoch erhalten hierfür die Eigenthümer eine von der Stadtverord- neten-Versammlung jedesmal festzusetzende angemessene Entschädigung.
Im Falle einer Beschädigung steht ihnen ebenfalls ein Schadensersatz-Anspruch gegen die Gemeinde zu.
§ • 35. Jedes Mitglied der Pflichtseuerwehr erhält einen nummerierten städtischen Feuereimer in Besitz. Derselbe ist sorgfältig und so auszubewahren, daß er bei einem Brandausbruch sofort zur Hand ist. Er darf zu einem seiner Bestimmung fremden Zweck nicht gebraucht werden und ist zum Brande mitzubringen. —
Nachdem der Brand gelöscht ist, läßt das Stadtbauamt sämmtliche Feuereimer zusammenbringen und sodann möglichst bald den Besitzern wieder zustellen.
§ . 36. Bei einem zur Winterszeit ausbrechenden Brande sind alle Haushaltungs-Vorstände und insbesondere diejenigen Gewerbetreibenden, welche bei ihrem Geschäftsbetriebe größere Wasserkessel verwenden, verpflichtet, auf Anordnung der Behörde oder des Branddirectors so lange heißes Wasser herzustellen, als dies zur Bedienung der Spritzen für nothwendig erachtet wird.
§ . 37. Bei einem Brande nach Eintritt der Dunkelheit find die Bewohner der in der Nähe der Brandstätte gelegenen Häuser verpflichtet, ihre Fenster zu erleuchten. Außerdem hat dies insoweit zu geschehen, als die Behörde oder der Branddirector es anordnen. — Auf Ansordern der Behördeoder deS Branddirectors ist Jedermann verpflichtet, zur Bergung geretteter Gegenstände seine Räume zur Verfügung zu stellen.
§ . 38. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 33—37 einschließlich werden gemäß §. 368 pos. 8 des R.-Str.-Gb. bestraft.
§ . 39. Die Besitzer größerer besonders feuergefährlicher Etablissements können durch Großh. Bürgermeisterei verpflichtet werden, an geeigneten Stellen eine entsprechende Anzahl von Bütten mit Wasser bereit zu halten. —
§ . 40. Bei Theater-Vorstellungen oder anderen Veranstaltungen, bei welchen ein größerer Menschenzudrang zu erwarten ist, werden durch die freiwillige Feuerwehr Wachen bezogen. Der Besitzer bezw. Unternehmer hat sich rechtzeitig, mit dem Branddirector zu benehmen und auch die vereinbarten Kosten dieser Wache zu tragen und die polizeiliche Erlaubnis zu sochen Veranstaltungen wird von der pünklichen Erfüllung dieser Bestimmung abhängig gemacht.
§ . 41. Die Eigenthümer alleinstehender Gebäude rnifr Gehöfte haben aus Anordnung der Großh. Bürgermeisterei Gießen dafür zu sorgen, daß jeder Zeit das beim Ausbruch eines Brandes für die erste Hülse nöthige Wasser vorhanden ist. Unterlassungen werden nach §. 368 pos. 8 R.-Str-Gb. bestraft.
§. 42. In den vorn Marktplatz in Gießen über 2 Kilometer entfernten Gehöften sollen auf Anordnung der Bürgermeisterei Gießen an Lösch- und Rettungsgeräthen wenigstens eine Trage- oder Handsprttze und eine Anstellleiter vorhanden sein. — Insoweit dies nicht der Fall ist, müssen die bezeichneten Gebäude bezw. Gehöfte aus Anordnung der Bürgermeisterei Gießen von ihren Eigenthümern zum Zweck der Feuermeldung mit dem Polizeiamt Gießen in telephonische Verbindung gesetzt werden.
XII. Verfahren nach einem Brande.
§ 43. Nach Bewältigung eines Brandes dürfen die Feuerwehrmannschaften nur mit Genehmigung des Brand- directors die Brandstelle verlassen und die Geräthe wegbringen. — Der Branddirector hat, soweit er es für nöthige hält, die Brandstätte sofort aus Kosten des Eigenthümers durch die städtische Räummannschaft räumen zu lassen. — Derselbe wird gleichzeitig anordnen, welche Spritzen mit ihrer Mannschaft an der Brandstätte in Bereitschaft bleiben sollen- Ist keine Gefahr mehr vorhanden, so übergibt der Branddirector die Brandstätte dem Polizeiwachtmeister.
§ 44. Die geretteten Gegenstände werden durch das Polizeiamt Gießen den Eigenthümern zurückgegeben. — Vorher darf ohne Erlaubniß desselben Niemand, auch die betr. Eigenthümer nicht, Etwas von den geretteten Gegenständen wegnehmen.
§ 45. Nach jedem Brande sind die sämmtlichen städtischen Lösch- und Rettungsgeräthschasten unter Leitung des BranddirectorS zu untersuchen.
lieber den Befund, insbesondere über Beschädigungen und Abgänge, hat der Branddirector der Bürgermeisterei alsbald berichtliche Vorlage zu machen.
Gießen, den 12. Juli 1892.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
I. B.: Bischofs.
Deutscher »eich.
Berlin, 19. Juli. Der Kaiser befindet sich aus seiner Nordlandssahrt gegenwärtig aus der Reise von Tromsoe nach Trondjem und wurde die Fahrt meistens von herrlichem Wetter begünstigt.
— Der Rücktritt des preußischen Gesandten Herrn von Schlözer bei dem päpstlichen Stuhle in Rom ist zur Thatsache geworden, denn der „Reichsanzeiger" meldet, daß der Kaiser und König geruht haben, den bisherigen Gesandten beim päpstlichen Stuhl, Wirklichen Geheimen Rath


