Nr. 167 Erstes Blatt.
Donnerstag den 21. Juli
1892
Der •Ujtw A«zet-er erscheint täglich, Mt Ausnahme deS Montags.
Die Gießener
Werden dem «»-eiger Wöchentlich drei »al beigelegt.
Gichener I nzeiger
Keneral-Mnzeiger.
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Aintlichev Theil.
Orts-Feuerlöschordnung
für die Stadt Gießen.
Aus Grund des Gesetzes vom 29. März 1890, die Landesseuerlöschordnung belr. und der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze vom 11. October 1890 wird nach Anhörung der Stadtverordneten-Bersammlung mit Zustimmung deS Kreisausschusses und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 4. Juli- 1892 zu N. M. I. 18439 für die Stadt Gießen Folgendes bestimmt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Der Lösch- und Rettungsdienst in der Stadt Gießen wird versehen:
1. von der freiwilligen Feuerwehr,
2. von einer aus den pflichtigen Einwohnern gebildeten Hülfsmannschast (Pflichtfeuerwehr).
Die Betheiligung der Garnison Gießen am Lösch- und Rettungsdienst wird besonders geregelt.
II. Die freiwillige Feuerwehr.
§ 2. Die freiwillige Feuerwehr wird aus der seitherigen Gießener freiwilligen Feuerwehr gebildet und führt die Bezeichnung :
„Gießener freiwillige Feuerwehr".
Die seitherige Freiwillige Gail'sche Feuerwehr besteht als solche neben der Gießener freiwilligen Feuerwehr selbstständig fort,- sie wird von der Ortsfeuerlöschordnung nur insoweit berührt, als sie in derselben ausdrücklich erwähnt ist.
§ 3. Der Dienst der freiwilligen Feuerwehr und ihre innere Einrichtung wird durch besondere Satzungen und durch eine Dienst-Anweisung geregelt.
III. Die Pflichtfeuerwehr.
§ 4. In Ergänzung der freiwilligen Feuerwehr wird eine aus den feuerwehrpflichtigen Einwohnern gebildete Hülss- mannschaft in einer Stärke von 300 Mann eingerichtet.
§ 5. Zum Eintritt in dieselbe sind vorläufig alle die- icnigen männlichen Einwohner der Stadt Gießen verpflichtet, welche zwischen dem vollendeten 25. und 35. Lebensjahre stehen. — Unter diesen werden die Jüngeren vor den Aelteren ausgehoben. Sollte aus diesen Jahrgängen die in § 4 vorgeschriebene Stärke der Pflichtfeuerwehr nicht zu erzielen sein,
so werden die den vorstehend angeführten Lebensaltern zunächst stehenden Jahrgänge zum Dienste herangezogen und zwar soll von diesen zuerst der dem vollendeten 25. Lebensjahre zunächst stehende, dann der dem vollendeten 35. Lebensjahre zunächst stehende, alsdann der dem ersteren wieder zunächst stehende usw. Jahrgang eingestellt werden.
§ 6. Diejenigen Pflichtigen, deren Aufenthalt in Gießen die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigt, insbesondere alle Studirenden der Hochschule, sowie auch diejenigen Pflichtigen, welche von dem Marktplatz mehr als zwei Kilometer entfernt wohnen, werden in die Hülfsmannschast nicht eingestellt.
§ 7. Die activen Mitglieder der Gießener freiwilligen Feuerwehr und der Freiwilligen Gail'schen Feuerwehr, desgleichen diejenigen Pflichtigen, welche in einer der beiden freiwilligen Feuerwehren eine vorwurfsfreie active Dienstzeit von 5 Jahren zurückgelegt haben, bleiben vom Dienst in der Hülfsmannschast.frei. Solche Vergünstigung steht den Mitgliedern der Freiwilligen Gail'schen Feuerwehr jedoch nur insolange zu, als der gesammte active Mitgliederstand der letzteren nicht unter 70 und nicht über 100 beträgt.
§ 8. Die in Gemäßbeit der §§ 6 nnb 7 erhobenen Besreiungsansprüche sind mündlich oder schriftlich bei der Bürgermeisterei vorzubringen, welche in erster Instanz über dieselben entscheidet. Wird der Antrag abgelehnt, so entscheidet auf erhobene Beschwerde das Großh. Kreisamt Gießen endgültig.
§ 9. Die Hülfsmannschast wird der Gießener sreiwilligen Feuerwehr durch die Großh. Bürgermeisterei Gießen je nach Bedarf zugewiesen und ist vor Allem als Pumpmannschaft zu verwenden. Sie steht zu den Führern der Abtheilungen, welchen sie zugewiesen sind, im Verhältniß militärischer Unterordnung.
§ 10. Eine Reserve-Abtheilung bleibt zur Disposition des Branddirectors und soll vorzugsweise als Ordnungsmannschaft verwendet werden. Dieselbe wird von einem ersten und einem zweiten Obmann befehligt. Die Stärke dieser Reserveabtheilung, sowie ihre Einteilung in Rotten wird durch die Großh. Bürgermeisterei Gießen bestimmt. Die Rotten stehen je unter der Führung eines ersten und bei desien Verhinderung eines zweiten Rottenführers. — Die Obmänner und Rottenführer werden mit ihrer Zustimmung und nach Benehmen mit dem ersten Hauptmann aus Mannschaften der freiwilligen Feuerwehr von dem Branddirector auf unbestimmte Zeit ernannt.
Sie können von demselben auf ihren Antrag, wie auch im Interesse des Dienstes von Amts wegen ihrer Stellen enthoben werden.
Die Mitglieder der Hülfsmannschast erhalten von der Bürgermeisterei rothe, am linken Oberarm zu tragende nummerirte Binden, welche bei Hebungen und Bränden stets anzulegen sind.
IV. Die Leitung des Feuerlöschwesens.
§ 11. Die Leitung des Feuerlöschwesens der Stadt Gießen steht unter der Ober-Aussicht des Kreisamtes Gießen der Bürgermeisterei Gießen zu. — Die technische Leitung des Feuerlöschwesens ist Ausgabe des städtischen Branddirectors, welcher gleichzeitig den Dienst eines Feuerwehr-Jnspectors für den Bezirk der Stadt Gießen zu versehen hat. Zu demselben steht die gesammte Feuerwehrmannschaft einschließlich der Freiwilligen Gail'schen Feuerwehr, im Verhältniß militärischer Unterordnung.
§ 12. Der Branddirector wird, vorbehältlich der Bestätigung durch das Kreisamt von der Stadtverordneten- Versammlung aus 3 Jahre gewählt. Wird nach Ablaus von 3 Jahren dieselbe Person wiedergewählt, so kann die Bestellung zum Branddirector aus eine längere Reihe von Jahren erfolgen. Ueber die zu gewährende Remuneration beschließt die Stadtverordneten-Versammlung. Der Branddirector kann sowohl wegen mangelnder dienstlicher Befähigung, als auch aus disciplinären Gründen von der Stadtverordneten- Versammlung mit Genehmigung des Kreisamtes jederzeit seines Dienstes entlasten werden.
§ 13. Der Branddirector hat:
1. Die Ausbildung und Thätigkeit der gesummten Fenerwehrmannschast zu überwachen und zu leiten;
2. die nöthigen Gesammt-Uebungen derselben anzuordnen und abzuhalten;
3. die Disciplin innerhalb der Feuerwehr zu überwachen ;
4. für Instandhaltung der städtischen Spritzen und sonstigen Geräthe, sowie der Spritzen- und Geräthe- häuser zu sorgen, auch der Freiwilligen Gail'schen Feuerwehr in dieser Hinsicht berathend zur Seite zu stehen;
5. alle im Interesse des Feuerlöschwesens nöthigen Anträge bei der Bürgermeisterei Gießen zu stellen;
6. die Löschmaßregeln in Brandfällen (siehe unter 20 ff.) zu leiten.
Feuilleton.
Unser Herr Bürgermeister.
Aus dem Leben eines Kleinstädters.
Von Julius Bruck.
(Schluß.)
Dieses bewährte Mittel wollte er nun auch bei der Erstgeborenen des geizigen Emporkömmlings versuchen. Was der Gattin Verdruß bereitete, könnte die Braut abschrecken, meinte er, und schrieb unter das Bildchen seiner „Madonna" die von innigster Herzensneigung zeugenden Worte: „Dein werde ich nie vergessen!" Dann legte er es in sein Notizbuch und ging zu Tilly.
Seine seltenen Bräutigamsvisiten — bisher war er wie das kalte Fieber nur an jedem zweiten oder dritten Tage gekommen — hatten die ihres desecten Liebreizes sich bewußte Dame schon schmerzlich berührt. Demnach mußte sie sich unsagbar elend fühlen, als ihr Verlobter nun auch von seinen früheren Eroberungen zu reden begann, um, wie er ausdrücklich betonte, einer Ehrenpflicht zu genügen und nicht bester erscheinen zu wollen, als er in Wahrheit sei. Das trieb er so, bis sie in Thränen ausbrach. Dann küßte er sie flüchtig, ließ wie zufällig sein Notizbuch aus dem Tische liegen und entfernte sich.
„Das hätte Papa hören müssen!" jammerte das vor Erregung zitternde Mädchen. „Er würde diesem gewissenlosen Manne ohne Weiteres den Laufpaß gegeben haben!"
Fünf Minuten später kam der Alte und unverzüglich berichtete ihm Tilly, was soeben geschehen war. „Ach wat," entgegnete er ruhig, „der Kerl is 'n Prahlhans!" und in sich hineinbrummend, fügte er hinzu: „Aber ooch ’n Schlauberger! Ick weeß, wat er will!"
Jetzt wurde er des mit Vorbedacht zurückgelassenen, von seiner Tochter noch nicht bemerkten Büchleins ansichtig, nahm es aus und öffnete es. Er erblickte das Bild, las mit lauter Stimme: „Dein werd ick nie verjesten!" und lachte so herzlich, daß ihm die Augen übergingen. Dann legte er den
spaßhaften Fund in Tillys Hände und auch sie konnte sich, nachdem sie ihr anfängliches Erstaunen überwunden hatte, einer stürmischen Heiterkeit nicht erwehren. „Das bin ich ja!" sagte sie unter beständigem Kichern zu wiederholten Malen.
Ihr Vater aber schüttelte den Kops und erwiderte mit der ihm eigenen Seelenruhe: „Nee, Kind, bet bistde vor zehn Jahren jewesen, wie Deine Mutter noch lebte und ick Dir und Truden zu ihrem letzten Geburtstage photographiren liefe. Wissen möcht ick man blos, wie Dein Herzallerliebster dazu jekommen is. Det soll er uns beichten."
Schon der nächste Besuch, den Hottinger seiner Verlobten abstattete, brachte die Lösung des Räthsels. Mit gespannter Aufmerksamkeit hatte Papa Weiß der Erzählung des in die Enge getriebenen Bräutigams gelauscht, der noch immer nicht ahnte, daß seine altjüngferliche Braut das Original des ihm so theuren Btldes war. Nachdem er dies endlich erfahren hatte, verwunderte er sich über die Maßen, und bald auf Tilly, bald aus das Contersei ihrer entschwundenen Schönheit blickend, dachte er nur: „Ein wie fürchterlicher Verwüster ist doch der Zahn der Zeit?"
Natürlich verschwieg ihm Herr Weiß auch nicht, daß sein freigebiger Zechcumpan von ehedem Trudens schon ba> mals begünstigter Anbeter, der jetzige Landgerichts-Assessor Carl Giesebrecht, ihr zukünftiger Lebensgefährte sei. „Recht war et nid)," setzte er mit komischem Ernste hinzu, „bet er sich burch ’nen kleenen Schwibbs verleiten ließ, seine ihm sreunblichst verehrte Schwägerin wegzuschenken; hübsch aber war et von ihm, bet er et mit ber anbern nich ooch so machte. Die hat er heute noch unb hält fest."
Als er bann mit Herrn Hottinger allein war, fragte er ihn nochmals, ob sein Liebesschwur kein Meineib gewesen sei, unb, als einem kurzen Räuspern ber Verlegenheit bie verneinend Antwort folgte, fuhr er fort: „Denn haben Sie meiner Tilly zweemal zugeschworen, bet Sie ihr nie verjesten werben — vor zehn Jahren bort uf m Bilbe unb vor zehn Tagen hier uf ber Bube. Wenn bet feene jlückliche Ehe jiebt, denn is bie janze Welt verlogen. Sie kriegen een
[ jutes, braves Mächen! Die Schönheit is verfänglich, bet I lehrt bie Photographie; bie Kochkunst aber is et nich, bet wirb Ihnen meine Tochter zeigen. Unb wat nu bie Eifersucht betrifft, wovon ja ooch bie Tilly, wie alles, wat mit Schmerzen Mutter werben soll, nich frei is, so will ick sie ihr schon abjewöhnen. Sollten Sie ihr wieber mal mit ner vorjeflunkerten Liebschaft zu Thränen rühren, so würb ick ihr, wahrhaftigen Jotts, enterben, bet heeßt, ick würb ihr von wejen strafbarer Leichtgläubigkeit us's Pflichttheil setzen. Ueb- rigens versteht et sich janz von selbst, bet sie Ihren schwachen Oogen immer zu Hilfe kommen muß. Et jiebt nämlich Ab- jrünbe im Leben, unb wenn een kurzsichtiger Mensch ohne vernünftige Führung is unb Pech haben soll, benn fällt er rin !"
Einer wirksameren Philippica war selbst unser Herr Pfarrer, ber Hottingers zweite Ehe einsegnete, nicht fähig. Diese gestaltete sich weit einträchtlicher, als man erwartet hatte, unb zwar schon von Anbeginn.
Trubchen war in Begleitung ihres Assessors heimgekehrt, ber unserem Bürgermeister ein ebenso treuer Schwager würbe, wie er bem Herrn Rathsschreiber ein lustiger Gesellschafter am Biertisch gewesen war, unb er unb sein Bräutchen bemühten sich nach Kräften um bie Vorbereitung einer glän- zenben Hochzeitsfeier.
Frau Elsbeths Nachfolgerin führte ein gar strenges Hausregiment. Achtzehn Jahre beherrschte sie ben gehorsamen Gatten, ber auch mit ihr an jebem sonnigen Tage Arm in Arm spazieren ging, aber friebliebenber unb bescheiben, still unb bulbsam. Ohne sich je auch nur eines seiner Tilly zu- gesallenen Pflichttheils erfreut zu haben, ging er zur ewigen Ruhe ein. Papa Weiß aber spielte noch lange Sechsunb- sechzig, bis ihm enblich geschah, was er bei seiner Heber* siebelung in unser Stäbtchen so sehnlich gewünscht hatte, bis er „fern vom Geräusche ber Welt in ein besseres Jenseits hinüberschlummerte" unb seinen Töchtern ein sehr beträchtliches , sicher angelegtes unb burch kein Legat verkürztes Vermögen hinterließ.


