Nr. 164. Zweites Blatt. Sonntagden 17. Juli
Der g^etener Anzeiger erschein: täglich, mit Ausnahme de- Montags.
Tie Gießener KrmtttenSlLUer »erden dem Anzeiger »tchenklich dreimal bergelegt.
Gießener Anzeiger
Henerat-Anzeiger.
1892
vierteljähriger
ASonuementspreiA r
2 Mark 20 Pfg. mit Bringerlohn.
Durch die Post bezogen
2 Mark 50 Pfg.
Redaction, Expedition und Druckerei:
KH»tßr«1eAr.1.
Fernsprecher 51.
Amts- und Anzeigeblatt für den Ureis Gieren.
Annahme von Anzeigen zu der Nachmittags für de» folgenden Tag erscheinenden Nummer bis vorm. 10 Uhr.
Hratisöeikage: Hießener Iamitienökätter.
Alle Anaoncen-Bureaur des In« und Auslandes nehm« Anzeigen für den „Gießener Anzeiger- entgegen.
Amtlicher Theil.
Orts Feuerlöschor-nung
für die Stadt Gießen.
Auf Grund des Gesetzes vom 29. März 1890, die ^andesseuerlöschordnung bett, und der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze vom 11. October 1890 wird nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung mit Zustimmung Les Kreisausschusses und mit Genehmigung Großh. Ministeriums Les Innern und der Justiz vom 4. Juli 1892 zu N. M. I. 18 439 für die Stadt Gießen Folgendes bestimmt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Der Lösch- und Rettungsdienst in der Stadt Gießen wird versehen:
1. von der freiwilligen Feuerwehr,
2. von einer aus den pflichtigen Einwohnern gebildeten Hülfsmannschast (Pflichtseuerwehr).
Die Betheiligung der Garnison Gießen am Lösch- und Rettungsdienst wird besonders geregelt.
II. Die freiwillige Feuerwehr.
§ 2. Die freiwillige Feuerwehr wird aus der seitherigen Gießener freiwilligen Feuerwehr gebildet und führt die Bezeichnung :
„Gießener freiwillige Feuerwehr".
Die seitherige Freiwillige Gail'sche Feuerwehr besteht als solche neben der Gießener freiwilligen Feuerwehr selbstständig fort; sie wird von der Ortsfeuerlöschordnung nur insoweit berührt, als sie in derselben ausdrücklich erwähnt ist.
§ 3. Der Dienst der freiwilligen Feuerwehr und ihre innere Einrichtung wird durch besondere Satzungen und durch eine Dienst-Anweisung geregelt.
III. Die Pflichtseuerwehr.
§ 4. In Ergänzung der freiwilligen Feuerwehr wird eine aus den seuerwehrpflichtigen Einwohnern gebildete Hülss- mannschaft in einer Stärke von 300 Mann eingerichtet.
§ 5. Zum Eintritt in dieselbe sind vorläufig alle diejenigen männlichen Einwohner der Stadt Gießen verpflichtet, welche zwischen dem vollendeten 25. und 35. Lebensjahre stehen. — Unter diesen werden die Jüngeren vor den Aelteren ausgehoben. Sollte aus diesen Jahrgängen die in § 4 vor- geschriebene Stärke der Pflichtseuerwehr nicht zu erzielen sein, so werden die den vorstehend angeführten Lebensaltern zunächst stehenden Jahrgänge zum Dienste herangezogen und zwar soll von diesen zuerst der dem vollendeten 25. Lebensjahre zunächst stehende, dann der dem vollendeten 35. Lebensjahre zunächst stehende, alsdann der dem ersteren wieder zunächst stehende usw. Jahrgang eingestellt werden.
§ 6. Diejenigen Pflichtigen, deren Aufenthalt in Gießen die Dauer von sechs Monaten nicht übersteigt, insbesondere alle Studirenden der Hochschule, sowie auch diejenigen Pflichtigen, welche von dem Marktplatz mehr als zwei Kilometer entfernt wohnen, werden in die Hülfsmannschast nicht eingestellt.
§ 7. Die aetiven Mitglieder der Gießener freiwilligen Feuerwehr und der Freiwilligen Gail'schen Feuerwehr, desgleichen diejenigen Pflichtigen, welche in einer der beiden freiwilligen Feuerwehren eine vorwurfsfreie active Dienstzeit von 5 Jahren zurückgelegt haben, bleiben vom Dienst in der Hülfsmannschast frei. Solche Vergünstigung steht den Mitgliedern der Freiwilligen Gail'schen Feuerwehr jedoch nur insolange zu, als der gesammte active Mitgliederstand der letzteren nicht unter 70 und nicht über 100 beträgt.
§ 8. Die in Gemäßheit der §§ 6 nnd 7 erhobenen Besreiungsansprüche sind mündlich oder schriftlich bei der Bürgermeisterei vorzubringen, welche in erster Instanz über dieselben entscheidet. Wird der Antrag abgelehnt, so entscheidet aus erhobene Beschwerde das Großh. Kreisamt Gießen endgültig.
8 9. Die Hülfsmannschast wird der Gießener freiwilligen Feuerwehr durch die Großh. Bürgermeisterei Gießen je nach Bedarf zugewiesen und ist vor Allem als Pumpmannschaft zu verwenden. Sie steht zu den Führern der Abteilungen, welchen sie zugewiesen sind, im Verhältniß militärischer Unterordnung.
§ 10. Eine Reserve-Abtheilung bleibt zur Disposition des Branddirectors und soll vorzugsweise als Ordnungs- mannschaft verwendet werden. Dieselbe wird von einem ersten und einem zweiten Obmann befehligt. Die Stärke dieser Reserveabtheilung, sowie ihre Eintheilung in Rotten wird mrch die Großh. Bürgermeisterei Gießen bestimmt. Die
Rotten stehen je unter der Führung eines ersten und bei dessen Verhinderung eines zweiten Rottenführers. — Die Obmänner und Rottenführer werden mit ihrer Zustimmung und nach Benehmen mit dem ersten Hauptmann aus Mannschaften der freiwilligen Feuerwehr von dem Branddirector auf unbestimmte Zeit ernannt.
Sie können von demselben auf ihren Antrag, wie auch im Interesse des Dienstes von Amts wegen ihrer Stellen enthoben werden.
Die Mitglieder -der Hülfsmannschast erhalten von der Bürgermeisterei rothe, am linken Oberarm zu tragende nummerirte Binden, welche bei Hebungen und Bränden stets anzulegen sind.
IV. Die Leitung des Feuerlöschwesens.
§ 11. Die Leitung des Feuerlöschwesens der Stadt Gießen steht unter der Ober-Aussicht des Kreisamtes Gießen der Bürgermeisterei Gießen zu. — Die technische Leitung des Feuerlöschwesens ist Aufgabe des städtischen Branddirectors, welcher gleichzeitig den Dienst eines Feuerwehr-Jnspectors für den Bezirk der Stadt Gießen zu versehen hat. Zu demselben steht die gesammte Feuerwehrmannschast einschließlich der Freiwilligen Gail'schen Feuerwehr, im Verhältniß militärischer Unterordnung.
§ 12. Der Branddirector wird, vorbehaltlich der Bestätigung durch das Kreisamt von der Stadtverordneten- Versammlung aus 3 Jahre gewählt. Wird nach Ablauf von 3 Jahren dieselbe Person wiedergewählt, so kann die Bestellung zum Branddirector auf eine längere Reihe von Jahren erfolgen. Ueber die zu gewährende Remuneration beschließt die Stadtverordneten-Versammlung. Der Branddirector kann sowohl wegen mangelnder dienstlicher Befähigung, als auch aus disciplinären Gründen von der Stadtverordneten- Versammlung mit Genehmigung des Kreisamtes jederzeit seines Dienstes entlassen werden.
§ 13. Der Branddirector hat:
1. Die Ausbildung und Thätigkeit der gejammten Feuerwehrmannschaft zu überwachen und zu leiten;
2. die nöthigen Gesammt-Uebungen derselben anzuordnen und abzuhalten,-
3. die Disciplin innerhalb der Feuerwehr zu überwachen,-
4. für Instandhaltung der städtischen Spritzen und sonstigen Geräthe, sowie der Spritzen- und Geräthe- häuser zu sorgen, auch der Freiwilligen Gail'schen Feuerwehr in dieser Hinsicht berathend zur Seite zu stehen -
5. alle im Interesse des Feuerlöschwesens nöthigen Anträge bei der Bürgermeisterei Gießen zu stellen -
6. die Löschmaßregeln in Brandfällen (siehe unter 20 ff.) zu leiten.
Die Pflichten und Befugnisse des Branddirectors sind im Einzelnen durch eine von der Bürgermeisterei Gießen^mit Genehmigung des Kreisamtes Gießen zu erlassende Dienstinstruction zu ordnen.
§ 14. Der Branddirector wird im Falle der Verhinderung und bezw. so lange er noch nicht an der Brandstätte anwesend ist, von dem ersten Hauptmann der Gießener freiwilligen Feuerwehr vertreten.
V. Die Ausrüstung der Feuerwehr.
§ 15. Für die Ausrüstung der Gießener freiwilligen Feuerwehr ist Art. 8 des Gesetzes maßgebend- die Ausrüstung der Freiwilligen Gail'schen Feuerwehr bleibt dieser selbst überlassen.
VI. Hebungen.
§ 16. Die Hebungen der Gießener freiwilligen Feuerwehr uud ihrer Abtheilungen werden in der durch die Satzungen bestimmten Weise zur Kenntniß der Mannschaft gebracht.
Die Hülssmannschaften werden zu den Hebungen ihrer Abtheilungen mittelst zweimaliger Einrückung im „Gießener Anzeiger" mindestens 4 Tage vor dem bett. Hebungstermine durch den Hauptmann geladen. — Der Branddirector hat dafür Sorge zu tragen, daß die Hülfsmannschast mindestens zweimal im Jahre zu den Sonderübungen ihrer Abtheilungen zugezogen wird. Die Termine der Corps-Hebungen sind von dem Hauptmann mindestens eine Woche vorher dem Brand- ürector schriftlich mitzutheilen. Dieser kann darauf nach seinem Ermessen die ganze Reserveabtheilung oder einzelne Rotten derselben durch zweimalige Einrückung im „Gießener Anzeiger" mindestens 4 Tage vorher zur Theilnahme an der Hebung laden.
§ 17. Der Branddirector hat jährlich mindestens zwei Hauptübungen abzuhalten, bei welchen die gesammte Feuer
wehr mitzuwirken hat. Diese Hauptübungen werden durch zweimalige Einrückung im „Gießener Anzeiger" mindestens 4 Tage vor dem Hebungstermine zur Kenntniß der Mannschaften gebracht.
Die Freiwillige Gail'sche Feuerwehr ist verpflichtet, jährlich an zwei Hauptübungen unter Leitung des Branddirectors theilzunehmen.
VII. Disciplin.
§ 18. Pflichtwidrigkeiten der Mannschaften der freiwilligen Feuerwehr werden, sofern nicht .öffentliche Strafe einzutreten hat, gemäß Art. 9 der Landesfeuerlöschordnung mit Ordnungsstrafe geahndet, welche von dem Hauptmann auszusprechen ist. Wegen Ordnungswidrigkeiten, welche bei Bränden oder Hebungen begangen werden, so lange der Branddirector das Commando führt, hat auch dieser das Recht, Ordnungsstrafen zu verhängen. — Pflichtwidrigkeiten der Mitglieder der Hilfsmannschaft werden gemäß Art. 13 der Landesfeuerlöschordnung und § 368 pos. 8 des Reichsstrafgesetzbuches bestraft.
Die activen Mitglieder der Freiwilligen Gail'schen Feuerwehr sind zur Hülfeleistung bei allen innerhalb der Gemarkung Gießen ausbrechenden Bränden verpflichtet und unterstehen in solchem Falle im Allgemeinen den in Art. 13 der Landesfeuerlöschordnung für die Mitglieder einer Pflichtseuerwehr getroffenen Bestimmungen, wie im Besonderen auch der Disciplin des Branddirectors.
VIII. Die Aufbewahrung der Geräthe.
tz 19. Die Spritzen und sonstigen Lösch- und Rettungs- geräthe sind in verschließbaren, den Anforderungen des § 4 der Verordnung vom 11. October 1890 entsprechenden Räumen aufzubewahren. — Von jedem solchen Raum muß sich je ein Schlüssel auf der Polizeiwache, bei dem Rathsdiener im alten Rathhause, auf der Bürgermeisterei, bei dem Branddirector, dem Feuerwehrhauptmann, auf dem Stadtbauamte und in zwei dem bett. Raum benachbarten Häusern befinden.
Die Aufbewahrung der Geräthe der Freiwilligen Gail- schen Feuerwehr bleibt dieser überlassen.
IX. Verhalten im Brandfall.
§ 20. Beim Ausbruch eines Brandes tft, abgesehen von dem Falle des Art. 176 des Polizeistrafgesetzes Jeder, welcher ihn bemerkt und den Hmständen nach nicht annehmen muß, daß der Brandausbruch bereits zur Kenntniß der Polizei gekommen ist, verpflichtet, unverzüglich einem Schutzmanne oder der nächsten Feuermeldestelle davon Mittheilung zu machen. — Die Hnterlassung wird gemäß § 368 pos. 8 des R.-St.-Gb. bestraft.
§ 21. Bei einem Brandausbruch erfolgt die Alarmirung der Stadt
a. durch den Stadt-Thürmer-
b. durch die Schutzmannschaft-
c. durch die Signalisten der freiwilligen Feuerwehr.
§ 22. Der Stadtthürmer hat, sobald er Feuer entdeckt, zunächst den Polizeiwachen den Brandausbruch unter möglichst genauer Bezeichnung des Ortes telephonisch zu melden und sodann ohne Hnterbrechung die Sturmglocke zu ziehen. Gleichzeitig hat er durch das Sprachrohr die Gegend des Brandes noch näher kenntlich zu machen und außerdem bei Tage eine rothe Fahne, bei Nacht eine rothe Laterne nach der Richtung der Brandstätte hin aufzustecken. Dauert der Brand länger als eine halbe Stunde, so har der Thürmer nach Ablauf dieser Zeit das Stürmen einzustellen und damit erst wieder zu beginnen, wenn der Brand sich verstärkt ober wenn er ein zweites Feuer entdeckt. In letzterem Falle stürmt er mit zwei Glocken. — Das Nähere bezüglich der Obliegenheiten des Stadtthürmers hinsichtlich des Feuerwache- und Meldedienstes ist durch eine von der Großh. Bürgermeisterei Gießen zu erlassende Instruction bestimmt.
§ 23. Insoweit nicht telephonische Benachrichtigung erfolgen kann, hat die Schutzmannschaft nach einer ihr von dem Polizeiamt zu ertheilenden Anweisung von jedem Brandausbruch, unterwegs mit der Huppe allarmirend, den Branddirector, die Feuerwehrhauptleute, sowie die Feuerwchr- Signalisten in den verschiedenen Stadtbezirken zu benachrichtigen, alsdann dem Kreisrath oder einem von demselben zu bezeichnenden Beamten des Kreisamtes, dem Bürgermeister und dem Vorstände des Polizeiamts Meldung zu machen und ferner die Hauptwache der Garnison in Kenntniß zu setzen.
§ 24. Die Mannschaften der freiwilligen Feuerwehr und die derselben zugetheilte Hülfsmannschast haben sich, obalb sie von einem Brandausbruch in der Stadt Kenntniß erhalten haben, oder ein Feuersignal ertönt, in Dienst- auörüstung und die Hülfsmannschast mit ihren Feuereimern versehen, nach den Gebäuden zu begeben, in welchen die vorr


