ihnen bedienten Geräthe verwahrt sind und dieselben, sobald die dazu nöthige Mannschaft beisammen ist, nach der Brandstätte zu bringen. — Sind die von der betr. Mannschaft zu bedienenden Geräthe bereits aus den Brandptatz gebracht, so hat sich die Mannschaft alsbald dorthin zu begeben. — Die Mitglieder der Reserveabtheilung haben sich, sobald allarmirt wird, alsbald mit ihren Feuereimern und ihren Abzeichen versehen, «ach tem Brandplatz zu begeben, und sich unter Leitung ihrer Obmänner und Rottenführer zur Disposition des Branddirectors zu halten. Der Branddirector und die Hauptleute der freiwilligen Feuerwehren begeben sich direct nach der Brandstätte.
§ 25. Die Lösch und Rettungsarbeiten bei Bränden werden von dem Branddirector geleitet.
Erscheint der Kreisrath oder dessen Stellvertreter oder der Bürgermeister am Platz, so hat der Branddirector über den Stand der Sache Meldung zu machen, und etwaige Befehle der vorgesetzten Behörde entgegenzunehmen.
§ 26. Erscheint der Offizier vom Ortsdienst an der Brandstätte, während die Behörde noch nicht vertreten ist, so macht der Branddirector demselben Mittheilung vom Stand der Löscharbeiten, sowie darüber, ob das Abrücken des Feuer- pikets nach der Brandstätte beantragt wird oder nicht.
Auch steht es, so lange die Behörde noch nicht erschienen ist, dem Branddirector zu, das Feuerpiket durch einen Boten oder durch eine an der Brandstätte erscheinende Militärpatrouille zu requiriren.
§ 27. Der polizeilichen Schutzmannschast liegt die besondere Fürsorge für die Sicherheit von Personen und Eigenthum ob. — Insbesondere hat sie, insoweit dies nicht durch das Militär oder die Reserve-Abtheilung geschieht, die Brandstätte abzusperren und gegen Ordnungswidrigkeilen einzuschreiten.
§ 28. Ohne Erlaubnis der anwesenden Behörde oder des Branddirectors darf Niemand die zur Sicherheit der Löscharbeiten herzustellende Abschlußlinie überschreiten, sofern er nicht dienstlich aus der Brandstätte zu thun hat. — Auf Aufforderung der Behörde, des Branddirectors oder der Führer der Feuerwehr hat Jedermann ohne Ausnahme sofort den abgesperrten Raum oder brennende oder gefährdete Gebäude zu verlassen.
§ 29. Mit Ausnahme der mit der Rettung der Personen und des Eigenthums beauftragten Mannschaft, und im Falle eines Brandes in einem Reichs-, Staats-, städtischen oder sonstigen öffentlichen Gebäude mit Ausnahme der betr. Beamten, zur Mithülfe oder zur Bergung geretteter Gegenwände berufenen militärischen Abteilungen und der Dienerschaft darf ohne Erlaubnis der Behörde oder des Brand- directors Niemand in die bedrohten Gebäude eintreten.
§ 30. Der Stadtbaumeister oder der mit seiner Stellvertretung beauftragte Beamte hat bei jedem Brande in der Stadt-Gemarkung auf der Brandstätte zu erscheinen und sowohl während des Brandes als nachher seine Aufmerksamkeit darauf zu richten, daß die nöthigen Vorsichtsmahregeln zur Abwendung von Gefahr beim Einsturz von Mauern, Schornsteinen, Gebälken u. bergt nicht versäumt werden. — Die deshalb nöthigen Anordnungen hat er bei dem Branddirector zu beantragen. Desgleichen sind der Brunnenmeister und die Monteure des städtischen Gas- und Wasserwerks angewiesen, im Brandfall aus der Brandstätte zu erscheinen und der Hydrantenmannschaft zur Hand zu gehen.
§ 31. Das bei einem Brande zuzulassende Personal, soweit es nicht Dienstkleidung oder sonstige Dienstzeichen trägt, insbesondere Techniker und Handwerker, welche gemäß Austrag der Bürgermeisterei zu erscheinen und sich zur Verfügung des Branddirectors zu stellen haben, sowie die Agenten der Feuer-Versicherungsgesellscha.sten erhalten von der Bürgermeisterei Legitimationskarten, welche sie zur Brandstätte mitzubringen haben; außerdem haben dieselben rothe Binden um den linken Arm zu tragen.
X. Brandhülfe.
§. 32. Bezüglich der Leistung von Brandhülfe gelten die §§. 26—30 der Kreisseuerlöschordnung für den Kreis Gießen vom 4. Mai 1891, mit der Maßgabe, daß der Stadt Gießen Brandhülfe nur im Falle eines durch den Brand« direktor oder falls der Kreisrath oder dessen Stellvertreter am Platze ist, durch diesen zu verfügenden außerordentlichen Aufgebots zu leisten ist. — Die Brandhülfe nach auswärtigen Gemeinden wird von den Mitgliedern der Gießener freiwilligen Feuerwehr geleistet.
XI. Besondere Verpflichtungen.
§. 33. Die Fuhrleute, welche die städtischen Wasser- sässer fahren, haben, sobald sie vom Ausbruch eines Brandes im Stadtbezirk Kenntniß erhalten, ihre Wasserfässer ohne Verzug gefüllt zur Brandstätte zu bringen und dort den Befehl des Branddirectors darüber einzuholen, ob sie fort- sahren sollen, Wasser zur Brandstätte zu bringen. Bei der Ablieferung jeden Fasses Wasser an der Brandstätte erhalten die Fuhrleute von einem Schutzmanne eine Marke. Für jede solche Marke kann der Empfänger während der zwei nächsten aus den Brand solgenden Wochentage bei dem Stadtrechner eine Vergütung von 50 Psg. erheben. —
Derjenige Fuhrmann, welcher zuerst mit Wasser aus dem Platze erschien, erhält außerdem eine Mark.
§. 34. Wagen, Wagensässer, Brunnen, Wasservorräthe und die zum Lösch- und Rettungsdienst verwendbaren Gerüche sind bei einem Brande aus Anordnung der Behörde oder des Branddirectors von Jedermann unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Werden Brunnen, Wagen oder sonstige Geräthe bei dieser Gelegenheit beschädigt, so steht den Eigenthümern, soweit sie nicht durch die Landesbrandversicherungskaffe entschädigt werden, Anspruch aus Schadenersatz gegen die Gemeinde zu. Pferde sind auf Verlangen der Behörde oder des Branddirectors ebenfalls zur Verfügung zu stellen, jedoch erhalten hierfür die Eigevthümer eine von der Stadtverord- neten-Versammlung jedesmal festzusetzende angemessene Entschädigung.
Im Falle einer Beschädigung steht ihnen ebenfalls ein Schadensersatz-Anspruch gegen die Gemeinde zu.
§. 35. Jedes Mitglied der Pflichtseuerwehr erhält einen nummerierten städtischen Feuereimer in Besitz. Derselbe ist sorgfältig und so auszubewahren, daß er bei einem Brandausbruch sofort zur Hand ist. Er darf zu einem seiner Bestimmung fremden Zwe"ck nicht gebraucht werden und ist zum Brande mitzubringen. —
Nachdem der Brand gelöscht ist, läßt das Sradtbauamt sämmtliche Feuereimer zusammenbringen und sodann möglichst bald den Besitzern wieder zustellen.
§. 36. Bei einem zur Winterszeit ausbrechenden Brande sind alle Haushaltungs-Vorstände und insbesondere diejenigen Gewerbetreibenden, welche bei ihrem Geschäftsbetriebe größere Wasserkessel verwenden, verpflichtet, aus Anordnung der Behörde oder des Branddirectors so lange heißes Wasser herzustellen, als dies zur Bedienung der Spritzen für nothwendig erachtet wird.
§. 37. Bei einem Brande nach Eintritt der Dunkelheit sind die Bewohner der in der Nähe der Brandstätte gelegenen Häuser verpflichtet, ihre Fenster zu erleuchten. Außerdem hat dies insoweit zu geschehen, als die Behörde oder der Branddirector es anordnen. — Auf Anfordern der Behörde oder des Branddirectors ist Jedermann verpflichtet, zur Bergung geretteter Gegenstände seine Räume zur Verfügung zu stellen.
§. 38. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 33—37 einschließlich werden gemäß §. 368 pos. 8 des R.-Str.-Gb. bestraft.
§. 39. Die Besitzer größerer besonders feuergefährlicher Etablissements können durch Großh. Bürgermeisterei verpflichtet werden, an geeigneten Stellen eine entsprechende Anzahl von Bütten mit Wasser bereit zu halten. —
§. 40. Bei Theater-Vorstellungen oder anderen Veranstaltungen, bei welchen ein größerer Menschenzudrang zu erwarten ist, werden durch die freiwillige Feuerwehr Wachen bezogen. Der Besitzer bezw. Unternehmer hat sich rechtzeitig mit dem Branddirector zu benehmen und auch die vereinbarten Kosten dieser Wacke zu tragen und die polizeiliche Erlaubniß zu sochen Veranstaltungen wird von der pünklichen Erfüllung dieser Bestimmung abhängig gemacht.
§. 41. Die Eigentümer alleinstehender Gebäude und Gehöfte haben auf Anordnung der Großh. Bürgermeisterei Gießen dafür zu sorgen, daß jeder Zeit das beim Ausbruch eines Brandes für die erste Hülfe nöthige Wasser vorhanden ist. Unterlassungen werden nach §. 368 pos. 8 R.-Str-Gb. bestraft.
§. 42. In den vom Marktplatz in Gießen über 2 Kllo- meter entfernten Gehöften sollen auf Anordnung der Bürgermeisterei Gießen an Lösch- und Rettungsgeräthen wenigstens eine Trage- oder Handspritze und eine Anstellleiter vorhanden sein. — Insoweit dies nicht der Fall ist, müssen die bezeichneten Gebäude bezw. Gehöfte auf Anordnung der Bürgermeisterei Gießen von ihren Eigenthümern zum Zweck der Feuermeldung mit dem Polizeiamt Gießen in telephonische Verbindung gesetzt werden.
XII. Verfahren nach einem Brande»!
■§ 43. Nach Bewältigung eines Brandes dürfen die Feuerwehrmannschaften nur mit Genehmigung des Branddirectors die Brandstelle verlassen und die Geräthe wegbringen. — Der Branddirector hat, soweit er es für nöthig hält, die Brandstätte sofort auf Kosten des Eigenthümers durch die städtische Räummannschaft räumen zu lassen. — Derselbe wird gleichzeitig anordnen, welche Spritzen mit ihrer Mannschaft an der Brandstätte in Bereitschaft bleiben sollen. Ist keine Gefahr mehr vorhanden, so übergibt der Branddirector die Brandstätte dem Polizeiwachtmeister.
§ 44. Die geretteten Gegenstände werden durch das Polizeiamt Gießen den Eigenthümern zurückgegeben. — Vorher darf ohne Erlaubniß desselben Niemand, auch die betr. Eigenthümer nicht, Etwas von den geretteten Gegenständen wegnehmen.
§ 45. Nach jedem Brande sind die sämmtlichen städtischen Lösch- und Rettungsgeräthschasten unter Leitung des Branddirectors zu untersuchen.
lieber den Befund, insbesondere über Beschädigungen und Abgänge, hat der Branddirector der Bürgermeisterei alsbald berichtliche Vorlage zu machen.
Gießen, den 12. Juli 1892.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
I. V.: Bischofs.
Eine Geschichte aus dem Handwerkerleden.
Das Wohlthun aus öffentlichem Wege war in der Stadt W. eingeführt, es war Mode,- und so konnten denn die Personen, die einen Namen in der Gesellschaft hatten, sich nicht zurückhalten. Am Abend eines Tages, an welchem ein bleich aussehender Schuhmacher mit sorgenvollen Blicken seine Rechnungen in erneuter Auslage ausgetragen und eine solche auch im Hause des Finanzraths v. Reichmann abgegeben hatte, ohne Bezahlung zu erhalten, war ein Concert zum Besten einer Rettungsanstalt jugendlicher Verbrecher. Die Frau Finanzräthin besuchte mit ihren beiden Kindern dieses Concert. Eine Ausgabe von drei Thalern war dadurch veranlaßt, aber sie gab das Geld gerne hin, sie war ja Mitglied des Vereins, der das Rettungshaus ins Leben gerufen hatte, und sie besaß auch ein warmes Herz- hätte sie doch allen den kleinen Verbrechern mit großen Opfern den Frieden Gottes erkaufen mögen! Das Concert war zu Ende. Weil das Wetter gut war, so ging die Finanzräthin mit ihren Kindern zu Fuß nach Hause. Da begegneten sie einem Polizeidiener, der einen Knaben als Gefangenen vorführte. — „Was hat das Kind begangen?" fragte die Dame einen der Vorübergehenden. — „Er hat gestohlen," erwiderte der Gefragte. — „Wieder ein unglückliches Wesen, daß in unser
Rettungshaus gehört," sagte die Finanzräthin seufzend. — Am folgenden Tage kam ihr Gaue mit einem ernsten Aufdruck im Gesicht in ihr Zimmer. „Das älteste Kind vom Meister Armmann hat gestern den Diebstahl begangen, von dem Du erzähltest," sagte er. — „Was, Armmanns Kind!" rief die Frau Finanzräthin empört aus, „der Schuhmacherknabe, der uns immer seines Vaters Arbeit brachte? O, das ist abscheulich, wenn Leute stehlen, die ihren Verdienst haben." — „Weißt Du aber auch, meine Liebe," sagte der Finanzrath, „weißt Du, wem der Knabe die Schuld, die er auf sich gelaßen, zuschiebt? Dir!" — „Entsetzlich!" rief die Frau. — „Ja," sagte der Finanzrath, „als man den Knaben fragte, was ihn veranlaßt habe, einen so gemeinen Diebstahl zu begehen, bliest er stumm. Als man thm vor- stellte, er sei doch braver Leute Kind, wie er beim dazu gekommen sei, schluchzte und weinte er „Was bewog Dich, zu stehlen?" fragte der Amtmann. „Der Hunger," entgegnete her Knabe, „ich und meine Brüder hatten den ganzen Tag nichts gegessen- wir konntens nicht mehr ertragen. Der Vater hatte kein Brod für uns." „Ader Dein Vater ist doch ein geachteter Schuhmacher, er hat viel Arbeit und gute Kundschaft, er ist fleißig und sparsam." „Ja," antwortete der Knabe, „der Vater hat Arbeit, er ist auch fleißig früh und spät." „Hat Dein Vater sein Geld verspielt oder ins Wirthshaus getragen?" „Nein, nein!" rief er schluchzend, „nicht der Vater hals zu verantworten, sondern die Frau Finanzräthin Reichmann trägt die Schuld und noch viele andere Herren und Damen, die Vaters Kunden sind, aber ihre Rechnungen durchaus nicht bezahlen." * — Die Frau Finanzräthin erbleichte. Die ganze schreckliche Geschichte stand plötzlich vor ihrer Seele. Sie brachte Opfer, um Elend zu lindern, hatte aber bei aller werklhätigen Liebe ihre erste Verpflichtung versäumt, dem armen Handwerker die sauer verdiente Zahlung zu leisten. Die Finanzräthin zahlt jetzt prompt.
SdHff»nad?rid?teit.
— Der Postdampfer „Westernland" der „Red Star Linie" in Antwerpen ist laut Telegramm am 12. Juli wohlbehalten tn Newyork angekommen.
— Der Postdampfer „Switzerland" der „Red Star Linie" In Antwerpen ist laut Telegramm am 12. Juli wohlbehalten in Philadelphia angekommen.
Verehr, Land« tmb volkrwirlhschaft.
— Erlaß einer neuen Postordnung. Auf Grund des S 50 des Gesetzes über das Poftwesen des Deutschen Reichs vom 28. October 1871 ist unterm 11. Juni eine neue Postordnung erlassen worden, welche am 1. Juli in Kraft getreten ist. Die bisherige Postordnung vom 8. März 1879 hat mit demselben Tage ihre Gültigkeit verloren.
Durch die Postordnung vom 11. Juni sind im Wesentlichen folgende Bestimmungen getroffen worden:
1. Unftankirte Postkarten und solche Postkarten, welche den äußeren Anforderungen nicht entsprechen, unterliegen dem Porto für unftankirte Briefe. Für unzureichend ftankirte Postkarten wird dem Empfänger der doppelte Betrag des fehlenden Portothetls in Ansatz gebracht, wobei Bruchthetle einer Mark auf eine durch fünf thetlbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden.
2. Bei der Beförderung von Sendungen gegen die ermäßigte Taxe von Drucksachen ist es zulässig: auf gedruckten Visitenkarten die Anfangsbuchstaben üblicher Formeln zur Erläuterung des Zwecks der Uebersendung der Karte handschriftlich anzugeben, z. B.: U. G. z. w., p. f., u. f. w.; gewisse Stellen des Textes zu durchstretchen, um dieselben unleserlich zu machen: in Handelscircularen auch den Lader Durchreise des Reisenden handschriftlich u. s. w. einzutragen ober abzuändern; in den Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt handschriftlich anzugeben.
3. Außer Flüssigkeiten dürfen Oele, fette Stoffe, trockene, ab- färbende oder nicht abfärbende Pulver, sowie lebende Bienen als Waarenproben versandt werden, sofern ihre Verpackung den von der Postverwaltung vorgeschriebenen Bedingungen entspricht.
4. Postnachnahmen sind fortan auf Briefen, Drucksachen und Waarenproben dis zum Gewicht von 250 Gramm, sowie bei Postkarten und Packeten zulässig.
5. Für Poftausträge zur Einholung von Wechselaccepten wird weder eine Vorzeigegebühr, noch, im Fall der vergeblichen Vorzeigung, Porto für die Rücksendung des Postauftrages erhoben.
6. Werden Briefsendungen, auf welchen das Verlangen derEil- bestellung ausgedrückt ist, im Briefkasten vorgefunden und reichen die darauf etwa vorhandenen Freimarken zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr nicht aus, so kommt die Eilbestellgebühr nach den Sätzen für unfrantirte Sendungen, jedoch nach Abzug deS durch Freimarken vorausbezahlten Theiles der Gebühr, zur Erhebung.
7. Den Landbriesträgern dürfen zur Ablieferung an die Post- anstalt Sendungen mit Werthangabe im Einzelnen bis zum Werth- betrage von 400 Mk. vom Publikum übergeben werden.
8. Das Verlangen der Beschaffung eines Rückscheines ist nich: nur bei Einschreibsendungen, sondern auch bei Packeten ohne Werthangabe und bei Sendungen mit Werthangabe gegen Entrichtung einer Gebühr von 20 Pfg. zulässig. Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender franftrt werden.
9. Der Absender kann auch bei Postanweisungen nachträglich das Verlangen der Abänderung der Aufschrift stellen.
10. Für Einschretbpackcte ist dasselbe Bestellgeld im OrtsbesteU- bezirk zu erheben wie für gewöhnliche Packete.
11. Postanweisungen, telegraphische Postanweisungen und Send- ungen mit Werthangabe bis 400 Mark dürfen bei Behinderung des Empfängers u. s. w. an ein erwachsenes Familienglied des Empfängers oder des Bevollmächtigten desselben bestellt werden.
12. Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder dessen Bevollmächtigten bestellt werden.
13. Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann frühestens am Wochentage vor der Abreise ftattfinden.
14. Erblindete Personen dürfen auch ohne Begleiter zur Reise mit der Post zugelassen werden. t
15. Für die Freibeförderung von Kindern mit den Posten ist das Alter von 3 Jahren auf 4 Jahre erhöht worden.
16. Eine Beförderung von Estafettensendungen und Eourier- reisenden durch die Post findet nicht mehr statt.
17. Zur Anbringung von Beschwerden der Postreisenden kommen besondere Beschwerdebücher nicht mehr zur Anwendung.
— Wer Dampfbetrieb etnzurichten oder seine bestehende Anlage zu verändern wünscht, wende sich an 8t. Wals, Magdeburg- Bluckau. Diese Firma, die bedeutendste Locornobil-Fabrtk Deutschlands, baut auf Grund 30jähriger Erfahrungen Locornobilen mit ausziehbaren Röhrenkesseln, fahrbar und feststehend, welche in der Landwtrthschaft und jeglichen Betrieben der Klein- und Großindustrie zu Tausenden Verwendung gefunden und sich als sparsamste und dauerhafteste Betriebsmaschinen vorzüglich bewährt haben. Wölfische Locornobilen gingen aus allen deutschen Locomobtl-Prüs- ungen wegen ihres äußerst geringen Brennmaterial- Verbrauchs als Steger hervor. 2571


