Nr. 164 Erstes Blatt
Sonntag den 17. Juli
Der •Ujnwr Z«ieiO«r erscheint täglich, ■Ht Ausnahme bei Montags.
Die Gießener Ma«itie»ßtäitss »erbev dem Anzeiger Wscheatlich brtimtl beigelegt.
KielzenerAnzeiger
Kenerat-Anzeiger.
1892
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Alle Annoncen-Bureaux bei In» und Auslandes nehmen Anzeigen für den „flHegentr er* entgegen.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung.
Wir bringen zur öffentlichen Kenntniß, daß Karl Steinbach von Ruppertsburg Seitens der Großh. Oberförsterei Laubach auf den Forst-, Jagd- und Fischereischutz ohne Beschränkung seiner Functionen auf einen bestimmten Dienstbezirk verpflichtet worden ist.
Gießen, den 15. Juli 1892.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
Gesetz,
die Abänderung des Artikels 227 des Polizeistrafgesetzes (Störung der Sonntagsfeier und des Gottesdienstes) betr.
Vom 1. Juli 1892.
Ernst Ludwig von Gottes Gnaden Großherzoa von Hessen und bei Rhein rc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen wie folgt:
Einziger Artikel.
Mit dem l.Juli d.J. wird der Artikel 227 des Polizeistrafgesetzes vom 30. October 1855 durch nachfolgende Bestimmungen ersetzt:
Das Aushängen und Ausstellen von Maaren Seitens der Kauf-, Handels- und sonstigen Gewerbsleute ist an Sonn- And Festtagen untersagt, ausgenommen jedoch diejenigen nicht in die Zeit des Hauptgottesdienstes fallenden Stunden, während welcher nach der Gewerbeordnung (Gesetz vom l.Juni 1891) und den auf Grund derselben erlassenen behördlichen Verfügungen und statutarischen Bestimmungen in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb stattfinden darf.
^Insoweit nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung an Sonn- und Festtagen in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb nicht stattfinden darf, ist auch den nicht unter die Gewerbeordnung fallenden Consumvereinen jeder Absatz von Maaren untersagt.
Sind die Vorschriften des vorhergehenden Absatzes von Personen übertreten worden, welche der Vorstand des Consum- vereins zur Führung der Geschäfte oder eines Theiles^derselben bestellt hatte, so trifft die Strafe diese letzteren. Die Mitglieder des Vorstandes sind neben denselben strafbar, wenn die Uebertretung mit ihrem Vorwissen begangen ist oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beauf
sichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der geschäftssührenden Personen es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Grobherzoglichen Siegels.
Langen-Schwalbach, den 1. Juli 1892.
Ernst Ludwig.
Finger.
Zu dem vorstehend abgedruckten Gesetz bringen wir die nachstehenden erläuternden Bestimmungen Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz hierdurch zur Kenntniß der Interessenten.
Gießen, den 15. Juli 1892.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Gagern.
In dem Artikel 227 des Polizeistrafgesetzes seitheriger Fassung war bestimmt, daß alle Läden der Kauf-, Handelsund sonstigen Gewerbsleute, mit Ausnahme der Apotheken bis nach beendigtem Gottesdienst (also an den meisten Orten bis 3 Uhr Nachmittags) geschloffen bleiben müssen.
Da nach den reichsgesetzlichen Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe (§ 105b Abs. 2) und nach der auf Grund derselben erlassenen Verfügung vom 26. Juni l. I. die regelmäßig an Sonn- und Festtagen zugelassene fünfstündige Beschäftigung in die Stunde,: von 6 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags, unter Freilassung von zwei Stunden für den Hauptgottesd.ienst, gelegt ist, nach § 41a der Gewerbeordnung ein Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen aber nur während eben derselben Stunden stattfinden darf, so würde ein offener Ladenbetrieb an Sonn- und Festtagen vom 1. Juli an überhaupt nicht mehr gestattet gewesen sein.
Zur Vermeidung der hieraus sich ergebenden Härten tritt, abgesehen von den unten zu erwähnenden Bestimmungen der Gewerbeordnung, in Folge des unter dem 5. Juli publicirten Gesetzes, die Abänderung des Art. 227 Pol.-Str.-Ges. betr. (Reg.-Bl. Nr. 19) an Stelle des seitherigen Gebots des Ladenschlusses bis nach beendigtem Gottesdienst, das Verbot des Aushängens und Ausstellens von Maaren an Sonn- und Festtagen außerhalb derjenigen Stunden, während welcher ein Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen stattsinden darf.
Da jedoch einzelnen Gewerben auf Grund des § 105 e der Gewerbeordnung der ununterbrochene Betrieb auch während der für den Hauptgottesdienst freizulassenden zwei Stunden
gestattet ist, so war es zur Herbeiführung einer würdigen Sonntagsfeier nothwendig, das Aushängen und Ausstellen von Maaren während dieser zwei Stunden noch besonders zu untersagen. Es ist dies durch die nachstehenden, durch gesperrten Druck hervorgehobenen Morte des Gesetzes: „ausgenommen jedoch diejenigen nicht in die Zeit des Hauptgottesdienstes fallenden Stunden" zum Ausdruck gebracht.
Weiter erschien es billig und der Intention des Gesetzes entsprechend, die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Sonntagsruhe auch auf diejenigen Consumvereine ausdrücklich für anwendbar zu erklären, welche satzungsgemäß bloß an ihre Mitglieder Maaren absetzen, deren Betrieb daher als ein gewerblicher an und für sich nicht anzusehen ist. Hieraus erklärt sich die in Abs. 2 des neuen Art. 227 Pol.-Str.-Ges. enthaltene Bestimmung, deren erfolgreiche Handhabung dm Eonsumvereinen gegenüber durch die weitere Bestimmung in Abs. 3 über die straffälligen Personen gesichert werden soll.
Die Bestimmungen des Art. 227 des Pol.-Str.-Ges. Abs. 1 und 3 in seitheriger Fassung konnten in Wegfall kommen, da sie durch die Bestimmungen der Gewerbeordnung in § 55 a (Verbot des Gewerbebetriebs im Umherziehen an Sonn- und Festtagen) und in § 105 e (Zulassung einer längeren als fünfstündigen Beschäftigung für solche Gewerbetreibende, deren vollständige oder theilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist) in ausreichender Weise ersetzt werden.
Hieraus ergibt sich zugleich, daß Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Sonntagsfeier und Sonntagsruhe theils nach Art. 227 Pol.-Str.-Ges. bezw. § 366 Z. 1 R.-Str.-Ges., theils nach § 146 a der Gewerbeordnung strafbar sind und daß, wer zu verbotener Stunde Maaren aushängt und sein Gewerbe betreibt, wegen zweier Delicte auf Grund der beiden erwähnten Gesetzesbestimmungen strafbar erscheint._________________________________________
Gefunden: 1 Geldbeutel mit Inhalt, 1 Haarpfeil, 1 Rock (Jaquet), 1 Messer, 1 Badehaube, 1 Glacehandschuh, 1 Stück Band, 1 Sonnenschirm, 1 Uhrkette, 1 Schirmfutteral, 1 Kinderschuh, 1 Meißel, 1 Partie Knöpfe, 2 Handtücher (gez. K. B.) und 1 Kriegervereins - Abzeichen (Mendorf a. Lahn).
Zugelaufen: 1 schwarzer Mutterhund.
Gießen, den 16. Juli 1892.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
I. V.: Bischoff.
Feuilleton.
Unser Herr Bürgermeister.
AuS dem Leben eines Kleinstädters.
Von Julius Bruck.
(Nachdruck verboten.)
Wir Kleinstädter sind recht glückliche Menschen, denn wie Kinder beachten wir den anscheinend geringfügigsten Gegenstand, haften an allem, was über den Weg läuft und stürmen nicht keuchend und ruhelos durchs Leben. Jeder Ortsansässige, in welchem Winkel des Städtchens er auch wohne, ist unser Nachbar. Wir kennen seine Erwerbsthätigkeit, seine Vermögensverhältnisse, seine Vergangenheit und seine Herkunft, kurzum, wir wissen, was wir von ihm zu halten haben.
Man sagt zwar, daß der eine beim andern spioniere und ihm sogar in Suppentopf und Bratenschüssel gucke. Das läßt sich freilich nicht in Abrede stellen- aber es hat auch sein Gutes, denn gar nicht selten führt es zu einer regeren Bethätigkeit des Wohlthätigkeitssinnes und füllt die leeren Teller, wo Schmalhans Küchenmeister war. Der Kastengeist ist hier noch lebendiger als unter den deutschen Großstädtern - das ist ebenfalls richtig. Aber ob er den Copisten aus die Bürger-Ressource beschränkt und den Herrn Rechtsanwalt zum Eintritt ins Adel-Casino berechtigt, ist ziemlich gleichgiltig, rückt doch früher oder später der Steuerzettel an, der in allen tributpflichtigen Seelen das Gefühl der Zusammengehörigkeit erweckt und uns allen sagt, daß wir in gleicher Weise die integrierenden Theile einer und derselben Commune sind.
Feststehende Thatsache ist, daß jeder den Schmerz und die Freude seines Nächsten mitempfindet. Als Anno 1860 unfer Apotheker seinen großen Lotteriegewinn einsackte, kamen l>ie Gemeindearmen in Prozession herbei, um ihm gegen ein deines Biergeld ihre Glückwünsche darzubringen. Nicht minder
aufmerksam waren die Spitzen des Städtchens. Sie luden sich bei ihm zu Tische und aßen und tranken aus sein ferneres Wohl, bis die Vorrathskammern leer und die Bäuche voll waren und jede Spitze ihren Spitz nach Hause trug.
Wie sehr sich andererseits die Beileidsbezeugungen häufen, wenn beispielsweise der Knochenmann in eines unserer Häuser und Häuschen einzieht, davon wußte unser Herr Bürgermeister zu erzählen, der sich in sein Arbeitszimmer flüchtete und dort drei Tage einsperrte, um dem Ansturm der trostspendenden Freunde zu entgehen. Das geschah im Spätsommer des Jahres 1862, als ihm seine „vielliebe Eheherrin", wie er die ihm angetraute Unglückliche in Gegenwart Anderer zu nennen pflegte, durch den Tod entrissen wurde.
Am Tage ihrer Beerdigung war Jung und Alt auf den Beinen, um ihr die letzte Ehre zu erweisen, denn alle hatten die kleine, bescheidene, stets hilfsbereite Frau lieben und achten gelernt. Nur ihr Gatte, dem sie als stille Dulderin keinen Respect einflößte, hatte sie niemals gebührend zu würdigen gewußt. Das wurde, trotz seiner unablässigen Bemühungen, den trügenden Schein zu wahren, ein öffentliches Geheimniß.
Wer ihn an der Seite seines Weibchens promeniren sah, durfte bei nur oberflächlichem Zuschauen wohl glauben, daß er der zärtlichste aller Ehemänner sei. Sechs Schuh hoch, überragte er seine winzige Begleiterin um zwei Häupter Länge, und dennoch suchte er stets sich in Gang und Haltung ihrem Bedürfnisse anzupassen. Mit wahrhaft rührender Beharrlichkeit mäßigte er seinen Schritt und unaufhörlich neigte er die rechte Schulter, um der an seinem Arme hängenden Gattin als sichere Stütze zu dienen. Daß er dabei nicht windschief wurde, war und blieb ein angestauntes Wunder, „'s ist doch ein prächtiger Mann, unser Herr Bürgermeister hieß es dann hier und dort, und so oft Herr Eduard Hollinger dieses Lob vernahm, trug er seinen gemeindeväterlichen Schmeerbauch noch stolzer als sonst zur Schau. Gleichzeitig aber preßte er den Arm seiner vertrauensvoll sich ihm anschmiegenden Elsbeth, als ob er ihn zerbrechen wollte, und raunte ihr zu: „Krcuz-Bomben-Element! Du schleichst ja wie eine Schnecke!"
oder: „Es ist eine Höllenqual, Dich zu führen. Du machst mich krumm und buckelig, ich komme mir vor wie der hängende Thurm zu Pisa!"
Solche und ähnliche Ausbrüche der Lieblosigkeit verbitterten das Leben der kleinen Frau. Doch sanft und ruhig trug sie dieses Martyrium, im Bewußtsein, es selbst verschuldet zu haben, als sie mit unkritischer Hoffnungsseligkeit ihrer Heirathslust die Zügel schießen ließ. Sie war als Wirthschafterin auf einem schlesischen Rittergute in höchst angenehmer Stellung und hatte ein ererbtes Vermögen von 1500 Thalern durch redliche Sparsamkeit nahezu verdoppelt. Da dachte Herr Eduard Hollinger, der Rathsschreiber einer benachbarten Provinzialstadt, an eine schleunige Ausbesserung seiner Finanzen und erklärte ihr rundweg, daß sein Herz nur ihr gehöre. Dies und das stattliche Aeußere des stürmischen Freiers genügten der schon ins kanonische Alter getretenen Dame, und noch vor Ablauf der dreitägigen Bedenkzeit gab sie sich mit Leib und Seele und Bankbuch dem um ein ganzes Jahrzehnt jüngeren Manne zu eigen. Doch schon nach den Flitterwochen, denen sehr bald das Avancement ihres Mannes .zum Bürgermeister unseres Städtchens folgte, begann eine siebenjährige, erst mit ihrem Leben endende Geduldsprobe.
Nichtsdestoweniger sagte jetzt Herr Hollinger tagtäglich im Rathssaale wie beim Kaffeescat: „Unter meinem schwarzumflorten Cylinder wälzen sich die schmerzlichsten Gedanken. Ich bin dieser Vereinsamung müde. Wer so wie ich die Freuden einer glücklichen Ehe vollauf genossen hat, der kann und darf nicht lange Wittwer bleiben. Ja, hätte mir meine Selige ihr holdes Ebenbild in Gestalt eines Kindes hinterlassen, dann wäre mein Zustand vielleicht erträglich- wie nun aber die Sache liegt, müßte ich ohne eine baldige Wieder- verheirathung an dem schweren Schicksalsschlage, der mich betroffen hat, zu Grunde gehen."
(Fortsetzung folgt.)


