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1.7.1892 Erstes Blatt
 
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Nr. 150

Der frUfwt ZrzeHer erscheint täglich, mit LuLnahme de- Montags.

Die Gießmer V«»rrie«ßtLli<r «erden dem Anzeiger »dcheatlich dreimal dei gelegt.

Erstes Blatt. Freitag de» 1. Juli

1892

Gießener Anzeiger

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Amtlicher Cherl.

Gießen, den 28. Juni 1892.

Bet reffend: Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 10. Mai 1892 über die Unterstützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

a« -te Grotzh. Bürgermeistereien de- Kreise-.

Die vom Bundesrathe in der Sitzung vom 2. Juni d. I. beschlossenen, inzwischen durch das Reichsgesetzblatt Seite 668 bekannt gemachten Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 10. Mai 1892 (R.-G.-B. S. 661), betreffend die Unter­stützung von Familien der zu Friedensübungen einberufenen Mannschaften, werden die Thätigkeit der Orts- und Bezirks­behörden in weitem Umfange in Anspruch nehmen.

Unter Bezugnahme auf unsere Ausschreiben vom 11. und 21. Juni l. I. (Anzeigeblatt Nr. 135 und 143) empfehlen wir Ihnen zum Zwecke der richtigen Behandlung der ange- meldeten Unterstützungsansprüche die Beachtung folgender Gesichtspunkte:

1) Nach § 1 Absatz 3 des Gesetzes ist der Anspruch auf Unterstützung bei der Großh. Bürgermeisterei desjenigen Ortes anzubringen, an welchem der Nnterstützungsberechtigte zur Zeit des Beginns des Unterstützungsanspruchs seinen ge­wöhnlichen Aufenthaltsort hat.

Unterstützungsberechtigt ist nicht der zur Hebung Ein­berufene, sondern dessen Familie. Nachdem Aufenthalts­orte der Familie bestimmt sich daher die Zuständigkeit der zur Entgegennahme der Anmeldung des Unterstützungs­anspruchs berufenen Großh. Bürgermeisterei, ebenso wie die Zuständigkeit des Lieferungsverbandes (Kreises), dessen Com­mission (Kreisausschuß) die Unterstützungen zur Zahlung an­zuweisen hat. Indessen ist auch der Aufenthaltsort des Ein­berufenen selbst von Bedeutung insofern, als der dort ortsübliche Tagelohn die Grundlage für die Bemessung der den Familien-Angehörigen zu gewährenden Unterstützungs­beträge bildet.

2) In der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle wird die Familie den Aufenthaltsort des Einberufenen theilen; und die Großh. Bürgermeisterei, welche die Anmeldung des An» spruchs entgegennimmt, hat in diesem Falle bei der ihr ob­liegenden Ausfüllung des Kopfes in einem Formular nach dem durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlichten und beispiels­weise ausgefüllten Muster A lediglich den für den eigenen Drt maßgebenden Tagelohnsatz einzutragen. Weniger leicht wird ihre Aufgabe, wenn der Einberufene außerhalb des Aufenthaltsorts seiner Familie sich befindet. Die Großh. Bürgermeisterei hat alsdann in der je nach Lage der Ver­hältnisse zunächst gegebenen Weise sich zuverlässige Kenntniß von dem am Aufenthaltsorte des Einberufenen geltenden Tagelohnsatz zu verschaffen. In dieser Beziehung bieten Zu­sammenstellungen der ortsüblichen Tagelohnsätze, wie solche beispielsweise in dem Taschenkalender von Buschmann und Götze (Berlin, Verlag der Siebel'schen Buchhandlung) ent­halten find, ein geeignetes Orientirungsmittel. Auch ist es nicht ausgeschlossen, die Feststellung im Wege schriftlicher An­frage bei der Behörde des Aufenthaltsortes des Einberufenen zu bewirken. Sollte dies zu zeitraubend oder aus anderen Gründen nicht räthlich erscheinen, so ist die Eintragung des ortsüblichen Tagelohnsatzes dem Lieferungsverbande (Kreis- nusschuffe) zu überlassen.

3) Die Ausfüllung der Spalten 1, 2 und 3 des nach dem Muster A hergestellten Formulars haben Sie nach der Ihnen innewohnenden Kenntniß der Verhältnisse des Ein­berufenen oder auf Grund besonderer Ermittelungen zu be­wirken. Es ist hierbei zu beachten, daß bei verheiratheten Frauen der Geburtsname, bei Kindern des Einberufenen das Lebensalter anzugeben ist; letzteres um deswillen, weil das Gesetz nur den Kindern unter 15 Jahren einen unbedingten Anspruch auf Unterstützung beilegt. Kinder über 15 Jahre, sowie Verwandte in aufsteigender Linie und Geschwister des Einberufenen sind nur dann be­rechtigt, wenn sie von demselben vor dem Dienstantritt schon unterhalten wurden oder wenn ein Unterhaltungsbedürfniß nach erfolgtem Dienstantritt entsteht. Diese Thatsache ist von Ihnen in^ der von Ihnen unterhalb der Spalten in dem ge­dachten Formular einzutragenden Bescheinigung ausdrücklich zu vermerken. Wird für Verwandte der Ehefrau, insoweit bas Gesetz dies zuläßt, Unterstützung beantragt, so ist zur Darlegung der Verhältnisse, welche zur Begründung dieses Äntrages geltend gemacht sind, die Rückseite des Formulars

zu verwenden, falls der für die Bescheinigung auf der Vorder­seite vorgesehene Raum dazu nicht ausreicht.

Zugleich machen wir Sie darauf aufmerksam, daß be­züglich eines jeden Gesuchs ein besonderer Formularbogen

(Muster A) zu verwenden ist und daß die Gesuche nach Aus-

K der Spalten 1, 2 und 3 alsbald an uns zur Fest-

I der Nnterstützungsbeträge einzusenden sind, damit die

Anweisung zur Auszahlung möglichst rasch erfolgen kann.

4) Wenn die Hebung einen kürzeren Zeitraum als einen Halbmonat in Anspruch nimmt, so ist im Sinne des Gesetzes nur für die wirkliche Uebungsdauer, einschließlich der Marsch­tage, Unterstützung zu bewilligen. Die Lieferung von Brot­korn re. an Stelle der Geldunterstützung ist im Gesetze vom 10. Mai 1892 abweichend von dem Gesetz vom 28. Fe­bruar 1888 nicht vorgesehen und daher ausgeschlossen.

5) Heber die Stelle, welche die Auszahlung der ange­wiesenen Unterstützungsbeträge zu bewirken hat, sind weder in dem Gesetz vom 10. Mai 1892, noch in den Ausführungs­vorschriften nähere Anordnungen getroffen. Es wird dies nach den besonderen Verhältnissen so zu regeln sein, daß die Unterstützungsberechtigten schnell und leicht das ihnen Ge­bührende in Empfang nehmen können. Nach § 4 des zur analogen Anwendung gelangenden Gesetzes vom 28. Februar 1888 ist die Kaffe des Lieferungsverbandes (Kreises) zur Gewährung der erforderlichen Vorschüsse verpflichtet. ES entspricht aber den Interessen der Berechtigten, daß die Zah­lung durch die Gemeindekaffe bewirtt wird. Wir ordnen daher die vorlagsweise Auszahlung der Unterstützungsbeträge aus den Gemeindekaffen hierdurch an und werden Ihnen die Empfangsbescheinigungen (Muster A) nach Feststellung der dem Kreise obliegenden Verpflichtung durch den Kreisausschuß und nach Eintrag der zu entrichtenden Unterstützungsbeträge zur vorlagsweisen Anweisung derselben auf die Gemeindekasse zusenden. Diese Zusendung ist aber stets abzuwarten, ehe die vorlagsweise Zahlung der Unterstützung aus der Gemeinde­kasse erfolgt.

Spätestens bis Ende November haben Sie sodann mit der Kreiskaffe abzurechnen und zu diesem Behufe die von uns angewiesenen und von den Empfangsberechtigten quittirten Empfangsbescheinigungen bis zu diesem Zeitpunkte an uns wieder einzusenden. Diese Frist ist genau einzuhalten, weit die von uns nach Muster B aufzustellenden Berechnungen schon im Monat Januar Großherzoglichem Ministerium vor­zulegen sind.

6) Nach § 6 des Gesetzes vom 10. Mai 1892 sind auch für die ganz oder lheilweise in der Zeit vom 1. April bis 1. Juli 1892 abgeleisteten Hebungen nachträglich Unter­stützungen zu gewähren, sofern der Anspruch innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Gemeindebehörde angemeldet wird; die Frist beginnt, wenn die Hebung vor dem 1. Juli 1892 bereits beendet war, mit dem 1. Juli 1892, andern­falls mit dem Tage der Beendigung der Hebung. Auch auf diese Fälle findet die Bestimmung in § 2 der Ausführungs- Vorschriften Anwendung, derzufolge die zuständige Summe zu ihrem vollen Betrage auf einmal zu zahlen ist. Im Uebrigen bietet das Verfahren keine Besonderheiten, es sei denn, daß überall da, wo erst nach Beendigung der Hebung die Unter­stützung nachgesucht wird, die Thatsache der Ableistung der Hebung der Gemeindebehörde auch durch Vorlegung des Militärpasses wird nachgewiesen werden können.

7) Die einzelnen Unterstützungsgesuche erfordern nach der Natur der Sache eine möglichst beschleunigte Erledigung, j Wir werden Ihnen daher demnächst eine Anzahl von Formu­laren zur alsbaldigen Benutzung in vorkommenden Fällen zusenden und empfehlen Ihnen die möglichst rasche Vorlage der angemeldeten Unterstützungsansprüche.

v. Gagern.

Gießen, den 29. Juni 1892.

Betr.: Die Ausführung der Unfallversicherung der bei Regiebauten beschäftigten Personen rc.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises.

Diejenigen von Ihnen, welche unserer Auflage vom 4. Juni 1892 bis jetzt noch nicht nachgekommen sind, werden an Erledigung derselben binnen 14 Tagen hierdurch erinnert.

v. Gagern.

Bekanntmachung,

betreffend die Feldbereinigung in der Gemarkung Steinbach.

Mittwoch den G. Juli 1892, Nachmittags von 23 Uhr, findet im Rathhaus zu Steinbach die

Entgegennahme der Wünsche bezüglich der Zutheilung der neuen Grundstücke vom zweiten Feldbereinigungsbezirk statt.

Die Wunschzettel müssen Flur und Nummer der zu­sammenzulegenden Grundstücke enthalten und vom Eigen- thümer unterschrieben fein.

Gießen, den 29. Juni 1892.

Der Vollzugs Commissär:

Nebel, Amtmann.

Deutscher Reich.

Berlin, 29. Juni. Abermals befindet sich Kaiser Wilhelm auf seiner gewohnten alljährlichen Nordlands­fahrt, die für ihn auch diesmal, den Charakter einer reinen Erholungsreise trägt. Mit einer förmlichen kleinen Flotille zieht der erlauchte Schirmherr des deutschen Reiches nach den wildromantischen Felsengestaden Norwegens, denn die kaiserliche DachtKaiseradler" wie nunmehr der Name derHohenzollern" lautet ist von einem Panzerschiff, einem Transportschiff und einem Aviso, zur Vermittlung des Depeschendienstes, begleitet, so daß die diesjährige Nordlands­reise des erlauchten Monarchen nach außen ein besonders imponirendes Gepräge trägt. Die Begleiter des Kaisers auf dessen gegenwärtiger Erholungsreise find auch diesmal Herren aus seinem intimeren Kreise, und zwar zum größeren Theil dieselben, welche den Kaiser schon auf seinen früheren Nord­landsfahrten begleiteten. Dem Vernehmen nach geht die Reise des kleinen Geschwaders direct nach den Lofoten, wo dasselbe am 7. Juli eintreffen soll.

Die Hochfluth von Betrachtungen und Commentaren, welche die verschiedenen rednerischen Kundgebungen des Fürsten Bismarck der jüngsten Wochen in der deutschen wie ausländischen Presse hervorgerusen hatten, beginnt sich allmälich wieder zu verlausen. Wenn irgend etwas beweist, wie sehr noch der Schloßherr von Friedrichsruh seinen Einfluß auf die öffentliche Meinung nicht nur Deutschlands, sondern auch des Auslandes ausübt, so sind es wohl die schier zahllosen Zeitungsartikel, welche das erwähnte Auf­treten des Altreichskanzlers zur Folge hatte, denn sie be­kunden, welche Bedeutung man seinen politischen Aeußerungen überall nach wie vor beimißt. Allerdings hat aber Fürst Bismarck mit seinen jüngsten Reden nicht allenthalben Beifall gesunden, namentlich zeigt man sich an leitender Stelle in Berlin hierüber stark verschnupft, was bei den scharfen Angriffen des früheren Kanzlers auf die Männer desneuen Courses" und auf letzteren selbst freilich auch ganz begreiflich erscheint. DieNordd. Allgem. Ztg.", deren öfficiöser Charakter neuerdings mehr und mehr hervortritt, bringt denn auch fast täglich Artikel, in welchen die leitenden Berliner' Persönlichkeiten gegen die Angriffe Seitens des Fürsten Bismarck energisch in Schutz genommen werden. Auch fehlt es hierbei nicht an Drohungen gegenüber dem unbequemen Kritiker, wonach beinahe anzunehmen wäre, daß man in den maßgebenden Berliner Kreisen unter Umständen besondere Mittel ergreifen würde, um dem Altreichskanzler in Zukunft Angriffe auf denneuen Cours" zu verleiden. Indessen darf wohl angenommen werden, daß diese Drohungen nicht ernst gemeint sind.

Neueste Nachrichten.

Wolffs telegraphisches Correspondenz-Bureau.

Berlin, 29. Juni. DieBerl. Polit. Nachr." melden, in dem deutsch-spanischen Uebereinkommen sei von Seiten Spaniens zugesagt, bis zum Ablauf des Ueber- einkommens vom 30. November keinem Staate Zugeständnisse zu machen, die Deutschland nicht bewilligt sind. Die Ge­fahr einer unbemerkten Einschleppung und Ausbreitung der Cholera aus deutschen Boden sei völlig ausgeschlossen- die sanitären Maßregeln seien lange derart vorbereitet, um, wenn ihre Voraussetzungen actuell werden sollten, sofort in vollem Umfange in Kraft treten zu können.

Wien, 29. Juni. Nach Meldung der Blätter beabsich­tigt die Wiener Bevölkerung, dem morgen Abend heim­kehrenden Kaiser spontane Ovationen zu bereiten.

London, 29. Juni. Gestern Abend verursachte in Eng­land ein heftiger Sturm großen Schaden in den Obst­gärten. Viele Häuser in Staffordshire und die Bahnlinie bei Staffordshire sind überschwemmt. Viel Vieh ist verloren gegangen.

Ehriftiania, 29. Juni. Nach einer Conserenz im Schlosse, an der der König, der Kronprinz und das nor­wegische Ministerium theilnahmen und die die Errichtung eines eigenen norwegischen Consulatswesens betraf, reicht? das Ministerium sein Entlassungsgesuch ein, in bent