Mittheilungen aus dem Prymemoria
des Geh. Justizralhs und Professors Dr. v. Schulte.
Professor Dr. v. Schulte hat gerade vor einem Jahr den Staatsministerien von Preußen, Bayern, Baden und Württemberg die Beschlüsse des Kölner Congresses, betr. „die Rechte der Altkatholiken", mit einem Promemoria überreicht. Dieses letztere wird dem „Deutschen Merkur" erst jetzt veröffentlicht, „wo keine Regierung in der Publication eine Pression sehen könnte."
„Darf und muß der Staat die Altkatholiken als Mitglieder der von ihm anerkannten katholischen Kirche ansehen? Diese Frage wird in dem Promemoria als der Schwerpunkt für die Beurtheilung bezeichnet, wohingegen den Regierungen keineswegs die Prüfung theologischer Fragen zugemuthet oder ein Urthcil darüber angesonnen werde, ob das Dogma vom 18. Juli 1870 ein solches nach den Grundsätzen der katholischen Kirche sei, oder nicht. Wird obige Frage bejaht, „so ergibt sich mit logischer Nothwendigkeit der Schutz in dem Genuß aller jener Rechte, auf welche die Katholiken nach den im Lande geltenden Gesetzen Anspruch habe«, sowie die Bereitstelluug der Mittel, welche erforderlich sind, um den Genuß dieser Rechte im Falle widerrechtlicher Vorenthaltung zu erlangen" . . . „Wenn also die Tausende mit Recht wegen der Nichtanerkennung der Constitution vom 18. Juli 1870 aus der katholischen Kirche ausgeschlossen worden sind, und ihr nicht mehr angehören — wenn die hohen Regierungen dies dulden oder anerkennen — wenn sie dies thatsächlich dadurch thun würden, daß sie uns den Schutz versagten, indem sie uns zur praktischen Uebung unserer katholischen Rechte nicht helfen, sondern den Vati- canisten mindestens passiv beistehen würden, sich als die Katholiken geriren zu dürfen, dann wären die Katholiken durch den Staat für berechtigt erklärt worden, dann würden sie durch den Staat gezwungen zu glauben, was die unfehlbaren Päpste über ihre und der Priester Allmacht, die absolute Inferiorität des Staats in ihren Stuhlsprüchen gelehrt haben; dann hätte der Staat den Katholiken das Recht gegeben, den Staatsgesetzen den Gehorsam zu verweigern. sobald sie mit den Kirchengesetzen collidiren; dann existirte z. B- die österreichische Verfassung, das bayerische Edict, das württembergische Gesetz vom 30. Januar 1862, das badische vom 9 October 1860, das Jesuiteuge- setz rc. für die Katholiken nicht mehr; dann wären nicht die Könige von Preußen, Bayern, Württemberg, die Großherzoge von Baden, Hessen rc. Souve räne der Katholiken, sondern dann wäre der unfehlbare allmächtige Regent aller Katholiken der — römische Papst."
DcutfcöCanö.
Gießen, 26. November. Das gestrige „Franks. Journal" bringt in der Angelegenheit des Herrn Mitzenius einen Artikel, der wahrlich unwillkühr- lich unser Lachen erregt hat. Gruselt es Euch nicht, Ihr lieben Gießener, wenn Ihr da von den „protestantischen Jesuiten" hört, die in unserer Stadt ihr Wesen treiben sollen? I , wenn wir den feinen Verstand Darmstädter Residenzherren hätten, dann würden wir es schon längst gemerkt haben, wie wir schon seit lange unter der Fuchtel „geistlicher Unduldsamkeit" stehen. Es ist nur gut, daß man sich von Darmstadt aus unserer erbarmt, und uns endlich ein Lichtlein aufsteckt. Doch, ernsthaft geredet. Wir wollen dem Manne, der nun einmal als Lehrer hierher gesetzt ist, sein Amt nicht erschweren, und deshalb von dem eigentlichen Streitpunkte ganz absehen Aber die Anmaßung des Artikelschreibers im „Franks. Journal" ist doch wahrlich zu groß, wenn er in dem gemeinsamen Vorgehen des Stadt-, Schul- und Kirchen-Vorstandes unserer Stadt zum Schutze der Interessen derselben nur Abhängigkeit von „geistlichem Zelotismus" erblickt. Als ob es nur in Darmstadt selbstständige Männer gäbe, als ob man nur in Darmstadt wisse, was unserer Stadt fromme. Sonst pstegt man beständig von dem Recht der Gemeinde zu fabeln. Wenn aber einmal die Gemeinde durch ihre gewählten Vertrauensmänner in den Colle- gien ihren Willen in einer den Herren mißliebigen Weise äußert, stugs wird der „Staat" gegen die Widersetzlichen in's Feld geführt, und leichtfertige Ver leumdung und Verdächtigung der redlichsten Absichten muß dazu die Handhabe bieten. Wir wollen dem Herrn Mitzenius rathen, seine Freunde darüber aufzuklären, daß sie ihm durch solche Artikel nicht nützen, sondern nur schaden.
Darmstadt, 25. November. Se. König!. Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht:
Am 3. October den Professor an der polytechnischen Schule zu Karlsruhe, Hofrath Dr. Etienne Laspeyres, zum ordentlichen Professor der Staatsund Cameral-Wiffenschaften in der philosophischen Fakultät der Landes-Univer sität mit Wirkung vom 15. März 1874 an zu ernennen.
Darmstadt, 25. November. Die Großh. Ministerien des Großh. Hauses und des Aeußern, des Innern, der Justiz, sowie der Finanzen haben der zweiten Kammer der Stände im Auftrage Sr. König!. Hoheit des Großherzogs einen Gesetzentwurf, die Ergänzung der Bestimmungen in Art. 7 und 15 des Edicts über die öffentlichen Dienstverhältnisse der Civilstaatsbeamten betr., überreicht, welchen wir hier wörtlich folgen lassen:
Ludwig III. von Gottes Gnaden, Großherzog von Hessen und bei Rhein 2c.
Zur Ergäuzung der Bestimmungen, welche das Edict vom 12. April 1820 über die öffentlichen Dienstverhältnisse der Civilstaatsbeamten in den Art. 7 und 15 enthält, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit wie folgt:
Art. 1. Kein wirklicher Staatsbeamter darf fortan ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung, mit welcher eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, übernehmen, ohne hierzu die Geuehmigung des ihm vorgesetzten Ministeriums erhalten zu haben. Dieselbe Genehmigung ist zu dem Eintritt eines activen Beamten in den Vorstand, Verwaltungs- oder Aufsichtsrath einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft oder in ein zur Gründung einer solchen Gesellschaft gebildetes Comite erforderlich.
Die Genehmigung darf nicht ertheilt werden, wenn die Betheiligung des betr. Beamten an dem Vorstande, Verwaltungs- oder Aufsichtsrath einer @r= werbsgesellschaft oder an dem zur Gründung einer solchen Gesellschaft gebildeten Comits mittelbar oder unmittelbar mit einem ständtgen oder unständigen Bezug von Geld oder Geldeswerth verbunden ist.
Die erthetlte Genehmignng ist jederzeit widerruflich.
Art. 2. Beamte, welche in den Ruhestand versetzt sind, dürfen sich bei Vermeidung des Verlusts des Ruhegehalts fortan nur mit Genehmigung des vorgesetzten Ministeriums an dem Vorstand, Verwaltungs- oder Aufsichtsrath eiuer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft betheiligen, wenn diese ihre Betheiligung mittelbar oder unmittelbar mit einem ständigen oder unständigen Berua von Geld oder Geldeswerth verbunden ist. ö
Die einem Pensionär erthcilte Genehmigung ist unwiderruflich, so lange derselbe im Ruhestand verbleibt. Sie kann znrückgenommen werden, wenn derselbe nach Maßgabe des Art. 15 des Edicts vom 12. April 1820 in den activen Dienst wieder eintritt.
Art. 3. Das gegenwärtige Gesetz tritt sofort mit seiner Verkündigung durch das Regierungsblatt in Kraft.
War ein Beamter bereits vor Erlaß des Gesetzes in den Vorstand, Verwaltungs- oder Aufsichtsrath einer Erwerbsgesellschaft oder in ein zur Gründung einer solchen Gesellschaft gebildetes Comits eingetreten, so kann die Fortdauer dieses Verhältnisses untersagt werden, wenn die fernere Betheiliqunq des Beamten, nach Ansicht des vorgesetzten Ministeriums, dem Interesse des Dienstes zuwider ist.
Urkundlich 2C.
Berlin, 25. November. Die „Nordd. Allg. Ztg." constatirt den in der letzten Zeit eingetretenen Umschwung der öffentlichen Meinung Englands zu Gunsten des Kampfes Deutschlands gegen den Ultramontanismus und weist die Verdächtigung, daß bezügliche für Deutschland günstige Artikel großer englischer Zeitungen von der Preßleitung des Fürsten Bismarck künstlich hervorgerufen oder, beeinflußt seinen, als eine Absurdität zurück.
Berlin, 25. November. Zur Ausführung der Kirchengesetze werden wieder eine Menge einzelner Executionsverfügungen gemeldet. Nur Eine Meldung des „Schief. Kircheubl." verdient Erwähnung. Dasselbe berichtet: „Die Pfarrer von Gleiwitz und Kattowitz tragen nach langer Weigerung, nachdem ihnen Strafen bis zu 100 Thaler angedroht waren, nun die spärlich vorkom- meuden neuprotestautischen Geburten 2c. ein mit dem Bemerken, daß das „zwangsweise" tzemäß der Verfügung der Negierung geschehe. Ebenso wird z. B. bei Eintragungen von Geburten bemerkt, daß das Kind „von dem excom- municirten Priester 2c." getauft worden sei."
— Der Wiener Mitarbeiter des „Nürub. Corresp." behauptet einen Blick in das zweite Schreiben des Papstes an den Deutschen Kaiser gethan zu haben. In diesem Schreiben sei eine entschiedene Wandlung erkennbar; es werde nicht mehr einfach das Recht der Kirche als solches zurückgefordert, es werde der Kaiser direct und persönlich angegriffen und verantwortlich gemacht und auf seine Initiative des „Militarismus" zurückgeführt und in der schärfsten Weise beleuchtet und verurtheilt. Die Veröffentlichung des Schreibens stehe übrigens bevor; für die erforderliche Indiskretion sei bereits gesorgt.
Pofen, 25. November. Das Kreisgericht verurtheilte den Erzbischof Ledochowski wegen eigenmächtiger Anstellung von Geistlichen in 9 Fällen zu 5400 Thalern, cvent. 2 Jahren Gefängniß. Der Staatsanwalt hatte nach dem höchsten Strafmaß 9000 Thaler beantragt.
München, 26. November. Im Abgeordnetenhause wurde heute der Herz-Gerstner'sche Antrag über die den Reichstags-Abgeordneten zu gewährende Diäten berathen. Nachdem Herz den Antrag motivirt, und Jörg den Gegenantrag gestellt hatte, über den Herrschen Antrag wegen Jncompetenz zur Tagesordnung überzugehen, erklärt der Ministerpräsident, daß er nicht in der Lage sei, jetzt schon bestimmte Erklärungen abzugeben, welche Stellung die bayerische Regierung beim Bundesrath bezüglich der Diäten-Frage einnehmen werde. Darauf wird der Antrag Herz: es möge die Staatsregierung anfgefordert werden, bei dem Bundesrathe dahin zu wirken, daß den Mitgliedern des Reichstages Entschädigung der Reisekosten und Diäten bewilligt werden, mit 66 gegen 64 Stimmen angenommen. Der Antrag Jörq's wird mit 67 gegen 63 Stimmen abgelehnt.
Schweiz.
Genf, 26. November. Dem „Journal de Geneve" zufolge hat der Staatsrath auf das Begehren der katholischen Einwohner von Lancy, Chene, Bourg und Carouge beschlossen, Pfarrer und Vicar dieser Gemeinden zur Leistung des gesetzlich vorgeschriebenen Eides aufzufordern. Eine Verweigerung der Eidesleistung würde eine neue Wahl durch die Pfarrgemeinde zur Folge haben.
dranäreid).
Trianon, 25. November. Proceß Bazaine General Boyer berichtet über eine Mission nach Versailles. Ein am 10. October in Metz versammelter Kriegsrath hatte die Unmöglichkeit, den Widerstand fortzusetzen, sowie die Nothwendigkeit zu unterhandeln, anerkannt. Er (Boyer) wurde ausersehen, die Unterhandlungen einzuleiten und reiste demzufolge uach Versailles ab, wo er am 14. October eintraf. In den mit dem Fürsten Bismarck gehabten Unterredungen weigerte sich dieser, mit einem General der Regierung der nationalen Vertheidigung zu verhandeln und erklärte, dies nur mit der Regentin thun zu wollen. Nachdem Boyer nach Metz zurückgekehrt war und Bericht erstattet hatte, wurde beschlossen, mit der Kaiserin in Unterhandlung zu treten. Am 18. reiste er nach England ab und begab sich zu der Kaiserin, welche von dem Fürsten Bismarck einen 14tägigen Waffenstillstand verlangte Fürst Bismarck schlug denselben ab. Noch während der Unterhandlung erfolgte die Capitula- tion von Metz.
Zhnrrifm.
Washington, 26. November. Der Staatssecretär Fish hatte gestern • eine längere Besprechung mit dem spanischen Gesandten. Beide empfingen beruhigende Depeschen aus Madrid, welche eine friedliche Lösung hoffen laffen. Präsident Grant will vor Abfassung der Botschaft eine definitive Antwort der spanischen Regierung abwarten.
Vermischte-.
— Durch befreundete Hand ist die „Düsseld. Ztg.^ in die Lage versetzt, folgendes cultur- histortsch höchst interessante Schriftstück, nämlich eine Bönnische Scharfrichter-Verordnung aus


