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Expedition: Canzletberg, LU. B. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Hiessen.
Nr 27Ä-. ' Donnerstag den 27. November 1893«
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A in t f i cf) e r T f) e i L
Bekannt m a ch u n g.
Nachdem für notwendig erkannt worden ist, die seither bestehende Eintheilung der Kaminfegerbezirke einer Revision und Abänderung zu unterziehen, so haben wir diese Bezirke, wie nachsteht, anderweit abgetheilt.
1. Der I» Bezirk, welcher dermalen dem Kaminfeger Karl Neuling dahier zugewiesen ist, besteht für die Folge:
a. aus dem Theil der Stadt Gießen, welcher (von Frankfurt aus gerechnet) rechts der Straße von Frankfurt nach Marburg gelegen ist, einschließlich Schiffenberg;
b. aus den Orten: Albach, Allendorf a. d. Lahn, Burkhardsfelden, Garbenteich, Groß-Linden, Hausen, Heuchelheim, Klein-Linden, Lang-Göns, Leibgestern, Oppenrod, Steinbach und Watzenborn - Steinberg.
2. Der II. Bezirk, welcher zur Zeit dem Kaminfeger Karl Zwesch dahier zugetheilt ist, umfaßt für die Folge:
a. den links der Frankfurt-Marburger Straße gelegenen Theil der Stadt Gießen, sowie
b. die Orte: Alt-Buseck, Annerod, Bersrod, Beuern, Daubringen mit Heibertshausen, Groß-Buscck, Lollar, Mainzlar, Reiskirchen, Rödgen, Ruttershausen mit Kirchberg, Staufenberg mit Friedelhausen, Trohe, Wieseck und Winnerod.
3. Der III. Bezirk wird, wie seither, aus den zum Kreise Gießen gehörigen Orten des Landgerichtsbezirks Lich gebildet und bleibt dem Kaminfeger Karl Schwenk zu Lich übertragen.
4. Dem Kaminfeger Melchior Wadenpfuhl II. zu Allendorf a. d. Lda. verbleibt die Fegung in den Gemeinden Treis und Allcndors a. d. Lda. Die aus pos. 1 und 2 sich ergebenden Aenderungen gegenüber der bis daher bestandenen Eintheilung treten mit dem 1. Januar k. I. in Kraft. Zugleich wird weiter angeordnet, daß die Kaminfeger des I. und II. Bezirks künftig alle zwei Jahre mit ihren Bezirken zu wechseln haben und tritt dieser Wechsel zum ersten Male am vorgenannten Datum ein.
Gießen, am 22. November 1873. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Röder.
Gießen, am 22. November 1873. Betreffend: Die Eintheilung der Kaminfegerbezirke.
Das GroßherzliglLche Kreis amt Gretzen an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises, mit Ausnahme von Gießen.
Indem wir Sie auf die vorstehende Bekanntmachung verweisen und Ihnen empfehlen, entsprechende Notiz zu ihren Acten zu fertigen, beauftragen wir Sie zugleich, soweit Ihre Gemeinden von den getroffenen abändernden Anordnungen berührt werden, dieselben ortsüblich zu publiciren. Die in §. 5 des Regulatives vom 18. August 1837, die Reinigung der Schornsteine und die Verrichtungen der Kaminfeger betreffend (Regöblatt. S. 376) vorgeschriebcnen Verzeichnisse wollen Sie rechtzeitig anlegen, so daß sie vom 1 Januar k. I. an zum Gebrauche bereit sind. Es gilt dies namentlich für Diejenigen von Ihnen, in deren Gemeinden die Kamine vom bezeichneten Tage an durch einen andern Kaminfeger gereinigt werden.
v. Röder.
B e k a u n l m a ch u n ß,
betreffend den einjährig freiwilligen Militärdienst der Mediciner.
Nachstehenden Erlaß bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.
Gießen, am 13. November 1873. Großherzogliches Kreisamt Gießen.
v. Röder.
B e k a n il t m a ch u ii g,
betreffend wie oben.
In Folge der durch die Allerhöchste Verordnung vom 6. Februar 1873 über die Organisation des Sanitäts-Corps getroffenen Anordnung erhält der §. 172 der Militär-Ersatz-Jnstruction vom 26. März 1868 die nachstehende Fassung.
§- 172.
Der einjährig freiwillige Dienst der Mediciner.
1. Zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigte Mediciner können ihrer Militärdienstpsticht bei einem selbstgewählten Truppentheile entweder ganz mit der Waffe oder während der ersten 6 Monate mit der Waffe und nach Absolvirung der Staatsprüfungen während der übrigen sechs Monate als Arzt genügen.
2. Die allgemeinen Bestimmungen über dis Bewilligung von Ausstand zum Dienstantritt (§. 159) finden auf die zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigten Mediciner in vollem Umfange Anwendung. Behufs Absolvirung der Promotionen und Staatsprüfungen darf seitens der Ersatz-Behörden dritter Instanz ausnahmsweise eine Zurückstellung bis zum vollendeten 27. Lebensjahre verfügt werden.
3. Diejenigen Mediciner, welche ihrer activen Dienstpflicht theils mit der Waffe, theils als Arzt zu genügen wünschen, können die sechsmonatliche Dienstzeit mit der Waffe in jedem Semester ihres Studiums absolvircn. Haben sie bei Ablauf dieser Zeit die Approbation als Arzt noch nicht erlangt, so dürfen sie aus ihren Antrag zur Reserve entlassen werden, mit der Verpflichtung, die übrigen sechs Monate ihrer activen Dienstpflicht nach Absolvirung der Staatsprüfungen als Arzt zu dienen.
Behufs Erfüllung des Restes ihrer einjährigen Dienstzeit wird ihnen auf Ansuchen Ausstand über das 23. Lebensjahr hinaus ertheilt.
4. Haben Mediciner während der Dauer des ihnen bewilligten Ausstandes die Staatsprüfungen nicht absolvirt, oder das Studium der Medicin aufgegeben, so leisten sie ihre active Dienstpflicht, beziehungsweise den Rest derselben, mit der Waffe ab.
5. Bei der Einstellung zu sechsmonatlicher Dienstzeit als einjährig freiwilliger Arzt ist die unbedingt freie Wahl der Garnison und des Truppen- theils nicht gestattet, jedoch sotten die Wünsche der Betreffenden in Beziehung auf die Garnison möglichst berücksichtigt und ihnen die Compe- tenzen der Unter-Aerzte zugebittigt werden, wenn sie außerhalb der Garnison ihrer Wahl in vacanten Stellen verwandt werden.
6. Bei eintretender Mobilmachung finden alle dazu qualificirten, dienstpflichtigen Mediciner, gleichviel in welcher Weise sie etwa ihrer activen Dienstpflicht genügt haben, nach Maßgabe des Bedarfs im Sanitätsdienst Verwendung.
Berlin, den 21. October 1873.
Der Reichskanzler. Der Kriegs-Minister.
Im Auftrag: In Vertretung:
Eck. G. v. K a m e k e.


