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vierteljährig 1 fl. 12 fr. Hit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährig 1 fl- 29 fr.
Oitßtmr Anzcigtr.
krscheivt täglich, mit Hlu<- nahme SonntagL.
Expedition: Eanzleiberg, L»t. v. Nr. 1.
Anzeige- und Amtsblatt für den Kreis Aiessen
Nr. 2 Hi
Dienstag den 16. September
das
Gefundene Gegenftande
dem
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«5^ unb Einzeichnung der Beiträge offen gelegt.
ff.
RSBSOÜS
Gedanken über Hirtenbriefe.
Äijchöfen durch Hirtenbriefe geschehen, sollte es denn doch nicht geschehen. —
^Meldungen n* eliht iperbfn. Der Vorstand.
Das muß doch eben eine Zeit sein, wrlchc 'vm „Hirirn" Hin, vahrhafr abzwiugt, Hirtenbriefe über Hirtenbriefe, bald von Bischöfen
Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzial-Hauptstadt Gießen. Nover.
■ Cetonomit wnbm z«i einen wöcbentliifa $ulbm unb Perkoiliglinz täüiyung gesucht. Näbne; BlNs.
'Oitmonnait mit Geld, ■fflüfltln ijlamSarnftag rg verloren worden.
en BetohnunL V\ btr
Nach erfolgter Subscription und Einlieferung der Beiträge werden den Mitgliedern die Statuten, die Mitglieds-Karte und Quittung über den Bei- 'sendet.
Die Anmeldungen zum Beitritt können auch auf dem Büreau des Thier-Schutz-Vereins zu Darmstadt, Hügelstraße 13, erfolgen, wohin auch die An- )er Gesetzes-Uebertretungen abzugeben sind.
Darmstadt, den 1. Juli 1873. Der Thier-Schutz Verein für das Großherzogthum Hessen.
Der Vorsitzende:
Freiherr van der Capellen.
Nachdem der Thier-Schutz-Verein für das Großherzogthum Hessen, über welchen Seine Königliche Hoheit der Großherzog das Protektorat Aller- gnädigst zu übernehmen geruht haben, gegründet; die Prüfung und Annahme der Statuten durch eine constitmrende Versammlung erfolgt und das Büreau, bestehend aus:
Bekanntmachung.
Den Verkehr mit Petroleum und anderen leicht entzündlich"!, Mineral-Qelen betreffend.
Ein Portemonnaie mit etnifltn Kreuzern Geld ein ditto mit einigen Kreuzern Geld und 1 Scklüsselchen, ein Paar »nachte Ohrringe in einem Poposchächtelchen, m rothseedencs Band (am 2. September gesunden), ein Landkartchen uber's Grohhcrzogthum Hessen mit angremenben preuß. Reg. - Bezirken, ein Paar silbergraue Damen- Handschuhe, ein Paar wildlederne Handschuhe, em Kinderschuh mit rothem Bändel, ein weißes Taschentuch A. Al. 6 gestickt, ein desgleichen A. R. 6 nestickt ein desaleichen ;■ L 6 roth genaht, em desgleichen K. 0. 12 weiß genäht, ein desgleichen QI. M. 12, eine kleine Peitsche, eine Knegsdenkmünze für 1870,71 für Combattanten, eine Elle ein brauner Glacehandschuh, eine grüne Knabenmütze mit Goldstreifchen, ein Cigarren-Etuis mit 3 Cigarren.
.... A'E Cigenthüiner werden aufgefordert, sich binnen 3 Wochen bei uns zu melden, widrigenfalls diese Gegenstände auf Verlangen an die Finder zurückgegeben oder ipater zu Gunsten der Armenkasse werd.n versteigert werden. 0
Zugelaufen: ein Wachlelhündchen, zwei Enten.
Gießen, den 16. September 1873.
ötbin.
nb argen hohen Lohn ans Näheres bei der Expö.
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"Uung 2 ' * * ©«tritt
D. beforqt die W Statte
Vorsitzenden: Großh. Oberst-Stallmeister Freiherrn van der Capellen, Excellenz, dem 1. Stellvertreter des Vorsitzenden: Gebeimer Commerzienratb, Bank-Director ^Vendelstadt. dem 2. Stellvertreter des Vorsitzenden: Großh. Oberst z. D. Klirrgelhöffer, vv.i 1. Secretär: Großh. Hofrath Dr Künzel, dem 2. Secretär: General-Agent C. (Öaiile und
dem Kassier: Großh. Stabsquartiermeister a. D. Köhler,
gkbildet worden ist, glaubt der Verein zum Beitritt eiuladen zu sollen. Zu diesem Behufe sind bei allen Großh. Bürgermeistereien Formulare zur Subscription
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wiß nichts Anderes, als der Heerde das Wort Gottes, die Lehre Jesu Christi, insoweit sie etwa Maien noch unverständlich ist, m ihrem göttlichen Sinne klar welche den^ „Hirten"^ Hirtenbriefe zu machen und zu deren Befolgung zu ermähnen. In den neueren Hirteubrie- 7 rtT'i•ex®?"’0*' *’wvv v^'.bricfc, bald vvi» B'schöscil, bald fen aller römisch-katholischen Bischöfe finden wir hiervon fast nichts, wobl
M Grzblfchofen! Nun, es mag ja ganz in Ordnung sein, daß die Hirtenaber einen Ton, der, auch wenn man noch so persönlich urtheilt, menschliche Wen Heerden das Wort Gottes nicht nur in, sondern auch außer der schwächen auch noch so sehr berücksichtigt, nichts, gar nichts von dem Geiste Kirche verkünden, es mag in Ordnung sein, daß sie das mündllch und jener Lehre an sich trägt, sondern von außergewöhnlicher Aufgeregtheit, von schriftlich thun , aber wie es in neuerer Zeit von römisch - katholischen Haß und Erbitterung gegen Andersgläubige überfüllt ist.
Wchöfen dlirch Hirtenbriefe geschehen, sollte es denn doch nicht geschehen. — Man kann sich', Angesichts der vorliegenden Thatsachen, dieses Eindrucks HaS kann und soll denn wohl ein Hirtenbrief zum Zweck haben? Doch ge- nicht erwebren, so schwer eö einem auch werden mag, ein solches Urtheil zu
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Nach dem Erscheinen des Gesetzes und der Verordnung vom 17. October 1868 haben mehrere Geschäftsleute die Erklärung abgegeben, daß sie die Absicht hätten, vor der Stadt ein geeignetes, feuersicheres Lagerhaus für Petroleum und andere Mineralöle Herrichten zu lassen.
Derartige Lagerhäuser sind jedoch nickt errichtet worden, dagegen hat man die Wahrnehmung machen müssen, daß einzelne Geschäftsleute stets größere Massen von Petroleum eingelegt haben, ohne ein hierfür geeignetes, feuersicheres Local zu besitzen.
Da durch so große Quantitäten Petroleum unermeßliches Unglück über die Stadt gebracht werden könnte, sieht man sich veranlaßt, unter Bezug auf im Anzeigeblatt vom 8. December 1868 abgedruckte Gesetz, folgende Vorschriften für die Stadt Gießen einzuschärfen:
1) Wer mit Petroleum handelt, darf in einem gewölbten, gut ventilirten Keller höchstens fünf Centner — das ist zwei hessische Ohm, oder zwei Originalfaß — ausbewahren. Dan.it ein Auslaufen nicht möglich ist, muß der Keller mindestens 6 Fuß tief in die Erde gehen. Die 2 Fässer müssen auf 2 bis 3 Fuß hohen Pritschen ruhen und möglichst weit von einander lagern.
2) Das zum Kleinverkauf bestimmte, in den Läden befindliche Petroleum muß in geschlossenen Kannen von Blech oder Zinn aufbewahrt werden. Mehr als drei Kannen voll, die Kanne zu drei bis vier Maas gerechnet, darf kein Verkäufer im Laden führen.
3) Wer größere Quantitäten Petroleum in seiner Hofraithe aufbewahren will', muß ein besonderes Gesuch einreichen und demselben eine genaue Beschreibung des Lagerraums beifügen.
Hierbei bemerken wir aber im Voraus, daß in einer Stadt, die so viele von Holz erbaute, dicht beisammen stehende und mit brennbaren Stoffen angefüllte Häuser, Scheuern und Ställe hat, nur dann das Lagern größerer Quantitäten Petroleum gestattet werden kann, wenn 1)er Eiqenthümer einen sehr großen Hof oder einen Garten bei seiner Hofraithe besitzt.
4) Wer das Petroleum nicht so sicher aufbewahren kann, wie oben unter Ziffer 1 bemerkt ist; oder wer größere Quantitäten als oben gestattet ist, in seiner Hofraithe niedergelegt haben sollte, wird aufgesordert, dasselbe sofort vor die Stadt zu bringen und dasselbe an gefahrlosen Orten (in Gärten, Gartenhäusern 2C.) aufzubewahren.
5) Bald nach dem Erscheinen dieser Bekanntmachung wird eine Revision der Geschäftslocale vorgenommen werden. Ergiebt sich hierbei, daß die obigen Vorschriften nicht befolgt worden wären, so wird die Nichtbefolgung derselben nach' dem genannten Gesetze mit drei Gulden bis zu zweihundert Gulden bestraft.
Gießen, 10. September 1873. Großherzogliche Polizei-Verwaltung der Provinzial-Hauptstadt Gießen.
Nover.


