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Politischer T h e i I.

Militär-Convention.

Behufs Ausführung der in dem Protokolle d. d. Versailles, 15. Novem­ber 1870 enthaltenen Verabredung, welche folgendermaßen lautet:

Nachdem durch dlls heute unterzeichnete Protokoll über die Feststellung der Verfassung des deutschen Bundes vereinbart worden ist, daß die Ge- meinschast der Ausgaben für das Landheer erst mit dem 1. Januar 1872 beginnen soll, ist von den unterzeichneten Bevollmächtigten des Nord­deutschen Bundes und Hessens anerkannt worden, daß die Milirärverhält- nisse des Großherzogthums während des Jahres 1871 in dem gegen­wärtigen, durch tu Militärconvention vom 7. April 1867 begründeten Zustande zu verbleiben haben. Vom 1. Januar 1872 ab tritt das ge­summte hessische Contiugent in den Etat und in die Verwaltung de» BundeSheereS und es werden zur Vereinbarung der hierdurch bedingten Abänderungen der gedachten Convention im Laufe des Jahres 1871 Ver­handlungen stattfinden, bei welchen der Gesichtspunkt leitend sein wird, daß die Hessische Division als geschlossener Truppenkörp r zu erhalten, ihre Formation aber den für daü Bundesheer geltenden allgemeinen Normen anzupaffen ist. Was insbesondere die Festung Mainz anlangt, so war man darin einverstanden, daß die Rechte und Pflichten Preußens aus der Bestimmung unter Nr. 8 des Schlußprotocolls zu dem Friedens­vertrage vom 3. September 1866 auf den Bund übergehen."

haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. und Seine Majestät der Deutsche Kaiser und König von Preußen Bevollmächtigte ernannt und zwar:

Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen:

Allerhöchstibren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Mi­nister, Geheimen Legationsrath Carl Hofmann,

Allerhöchsteren Flügeladjutanten, Oberst und Brigadecommandeur Ludwig von Lyncker und

Allerhöchstihren Oberkriegsrath und Abtheilungsches im Kriegsmiuiste- rtum, Georg Rudolph Nieporh;

Seine Majestät der Deutsche Kaiser und König von Preußen: AlUrhöchstihren Obersten und Abtheilungsches im KriegsministeriuV, Karl von Karczewski und

Allerhöchstiören Regierungspräsidenten Robert von Puttkamer, welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende vom 1. Januar 1872 ab au die Stelle oer Mi­litärconvention vom 7. April 1867 tretende Bestimmungen übereingekommen sind: Artikel 1.

Die Vorschriften der Reichsverfassung über das Kriegswesen finden auf das Großherzogtdum Hessen mit den in den nachfolgenden Artikeln vereinbarten näheren Maßgaben Anwendung.

Artikel 2.

Das Großherzoglich Hessische Kontingent erhält die aus der Anlage ersicht­liche, spätestens bis zum 1. Januar 1872 dürchzuführrnde Formation und verbleibt als geschloffene Division in dem Verbände der Königlich Preußischen Armee, ins- besondere bis zu einer etwaigen anderweiten Verständigung in dem Ver­bände des Königlich Preußischen 11. Armeecorps.

Der Divisions-Commandeur hat gleichzeitig als ContingcntS-Commandeur zu fungiren.

Artikel 3.

Die Hessischen Commandobehörden und Truppenkörper führen die in der FriedenSformation (conf. Anlage zu Artikel 2) enthaltenen näheren Bezeichnungen und Nummern. Die Regimenter rc. behalten die bisher geführten Fahnen bezw. Standarten.

Die Jnhaberstellen verbleiben wie bisher den Regimentern rc. und werden von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge verliehen.

Der Fahneneid wird von den ibrer Militärpflicht genügenden Hessischen Staatsangehörigen in der bisherigen Weise geleistet; an die Stelle der Worte: Seiner Majestät dem Könige von Preußen als Oberbefehlshaber" treten jedoch die Worte:Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser."

Ja den Farben, Abzeichen und dem Schnitte der dermaligen Bekleidung treten diejenigen Aenderungen ein, welche durch Einführung der preußischen Grad^ abzeichen nothwendig werden.

An den Helmen rc. tragen alle Angehörigen des Contingents ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit den Hessischen Wappenlöwen und die Landeskocarde. Die einem anderen Bundesstaate angehörigen Militärpersonen und Beamten tragen zugleich die Landeskocarde ihres HeimathsstaatcS.

Die Hessischen Hoheitszeichen in Wappen und Farben werden an den dem Kontingente eingeräumlen Lokalitäten, beziehungsweise säMMtlichea Garnisonein- richtungen, beibehalten.

Artikel 4.

Seine Königliche Hoheit der Großherzog übertragen das Allerhöchstihnen gestehende Recht der Ernennung, Beförderung und Versetzung der Offiziere, Portepee- fahnriche, Aerzte und Mil-tärveamten auf Seine Majestät den Kaiser. Die von Seiner Majestät dew Kaiser ernannten Offiziere rc. erhalten zugleich Patente von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog und führen, so lange sie dem Groß- herzoglichen Kontingent angehören, das PrädikatGroßherzoglich,". Sie stehen im V-rbonde der Königlich Preußischen Armee. Die gegenwärtig der Großherzog- ).n '-ul-tärsormalion 'ngehörenden O'fiz'ere, Portepeefähnriche, Aerzte und Be- amten,werden, insofern sie es wünschen und sie Preußischcrseits übernommen werden, rUa$$re* Ranges und ihrer Anciennctät in den Verband der n4"'ÖAPr A'n ?rmee eingereiht, jedoch mit der Maßgabe, daß sie hierdurch - u- ' |i zu st den kommen sen, als wenn sie von Anfang an in der Preußi- 3nt*6 (»Öen Offizier- und Scamh, die sich hervor- för ren ^"wendbar gezeigt habe,! und (omit besonders empfohlen werden

brAr1 *' , . i n'9e au^nah.nsDcise Beiücksichtigung finden, die ihnen, wenn sie in mrV 9irf nn Preußischen Armee gedient hätten, unbezveifelt durch bevor­zugende- Avancement zu TM gewordln wäre.

Urb?» werden mcht aufgelöst, sondern unterliegen nur den gewöhn­lichen, allmahllgen Aenderungen. ö v

Die Offiziere, Portepeefähnriche, Aerzte und Beamten leisten den Fahnen­beziehungsweise Beamteneid Seiner Majestät dem Kaiser und verpflichten sich zu­gleich mittelst Reverses: das Wohl und Beste Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs zu fördern, Schaden und Nachtheile von Allerhöchstdemselben und meinem Hause und Lande abzuwenden. x *

Die gegenwärtig vorhandenen und in den Verband der Preußischen Armee eintretenden Offiziere rc., welche Seiner Majestät dem Kaiser als Bundesfelbherrn eidlich Gehorsam grlobt haben, werden so angesehen, als ob sie den Fahnen-, refp- Beamteneid für Seme Majestät den Kaiser geleistet und den Revers für Seine Königliche Hoheit den Großherzog ausgestellt hätten.

Offiziere, Portepeefähnriche, Aerzte und Beamte der gegenwärtigen Groß- Herzogliche» Militärformotion, welche nicht geneigt sind, in die Preußische Armee einzutrcten oder Preußischerseits nicht übernommen werden, scheiden vorbehaltlich ihrer allgemeinen Dienstverpflichtung aus dem Großhcrzoglichen Kontingent aus, und werden, falls sie pensionsberechtigt sind, nach den ihnen günstigsten Reichs- (Preußischen) oder Hessischen Normen pensionirt.

(Fortsetzung folgt.)

Aus dem Elsaß berichtet dieN. Müblhaus. Ztg.": Eine forstwiffenschaft- liche Autorität Deutschlands, der königlich sächsische Oberforstmeister v. Eotta aus Tharand, bereist gegenwärtig das Elsaß, um den Zustand der Waldculturen kennen zu lernen.

Während einzelne Pariser Journale, derFigaro" an der Spitze, uns Deutsche schmähen, die französischen Gefangenenschlechter als die Hunde" behandelt zu Haven, meldet dieKreuzzeitung", daß die Ordre ergangen sei, alle wegen Diöciplinarvrrgeheu in Strafhaft befindlichen französischen Kriegsgefangenen zu entlassen.

Das Schreiben des Fürsten Reichskanzlers an den Grafen Franckenberg hat überall in diplomatischen Kreisen da- größte Aufsrhen erregt, seitdem es bekannt geworden, daß dcr Fürst von dem Umschwung unterrichtet gewesen, der sich am Wiener Hofe in Beziehung auf das Veihältnlß zur römischen Curie bereits voll­zogen hat. Oesterreich, oder vielmehr der kaiserliche Hof in Wien denn Gras Beust wird bald von der politischen Buhne abtreten müssen hat in Gemeinschaft mit Frankreich eine Action zu Gunsten der Hetstellung des weltlichen PapstthumS in Aussicht genommen. Unter dieser Firma glaubt man in Wien die Deutsch- österreicher von Neuem zum Haffe gegen Deutschland entflammen und die unbe­queme deutsch-nationale Bewegung zugleich in ein anderes, weniger gefährliches Bette leiten zu können; indessen dürste man sich doch in dieser Beziehung sehr täuschen, da eine entschiedene Begünstigung des Ultramontanismus in Oesterreich einen Zwiespalt unter den Katholiken Hervorrufen müßte, der nur der deutschen Politik zum Vorthcil gereichen kann.

v f Die Weigerung der Hannoverischen Bürgervorsteher, den üeimkehrenden Truppen einen feierlichen Empfang zu bereiten, hat in Berliner RcgierungSkreisen eine gewisse Sensation erregt, weil die Vertreter der Stsdtgemeinde mit ihren eigentlichen Motiven gar nicht hinter dem Berge hielten, sondern ganz offen aus- vrachen, daß sie die preußischen Generale, welche die Truppen so genial von der Heimath zum Siege und vom Siege zur Heimath zurückjührten, als ihre Feinde betrachten. Man verschließt sich jetzt auch an maßgebender Stelle nicht mehr der Ueberzeugung, daß die Consolioirung der Provinz Hannover noch viele Stadien zu durchlaufen hat, um zum Abschluß gebracht zu werden. Auch in der Provinz Hessen ist neuerdings eine Stimmung zu Tage getreten, die zur Genüge beweist, daß unsere innere Politik auf ganz andere Grundlagen gestellt werden muß, wenn wir die Gcmüther in den neuen Provinzen einigermaßen zufriedenstellen wollen. Wir bedürfen in der That einer echten Reformpolitik, um die Harmonie zwischen Regierung und Volk dauernd zu erhalten; leider sind aber die Aussichten in dieser Beziehung nicht eben erfreulich.

Nach einer vom General-Postamt erlassenen Verfügung, betreffend die Rege­lung dsr Portofreiheits - Verhältnisse der im Elsaß und Lothringen verbleibenden immobilen Truppen sind Briefe aus dem norddeutschen Postgebiete an die Sol- oaten bis zum Feldwebel und Wachtmeister einschließlich hinauf portofrei zu be­fördern und beträgt das Porto für die an dieselben gerichteten Postanweisungen bis 5 Thlr. 1 Sgr. Das General-Postamt ist mit den süddeutschen Postverwal­tungen in Verbindung getreten, damit dieselben Porto - Vergünstigungen auch für He gleichartigen Sendungen aus Süddeutschland gewährt werden. Für den internen Verkehr in Elsaß-Lothringen genießen die immobilen Truppen nicht allein Hinsicht- lich der Briefe und Postanweisungen, sondern auch hinsichtlich der Packcte ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 6 Pfd. einschließlich die den Soldaten im norddeutschen Postgebiete für Sendungen in ihren eigenen Angelegenheiten zuge- siandenen Porto-Vergünstigungen.

Durch Ordre vom 8. Juni d. I. ist genehmigt worden, daß den freiwillig vor dem 17. Lebensjahre, in dcr Zeit vom 15. Juli 1870 bis zum 20. Mai v. I. in die Armee getretenen jungen Leuten auch die Dienstzeit vor dem zurück­gelegten 17. Lebensjahre für alle Verhältnisse, bei welchen die Dienstzeit in Be- tracht kommt, voll angerechnet werde.

Das Obertribuna! hat in einem neueren Erkenntnisse ausgeführt, daß die in den Stcucrgesetzen angedrohte Strafe der Untersagung des Gewerbebetriebes omch das EtNfuhrungSgesetz zum Strafrechte, nicht aufgehoben worden ist.

Bekanntlich hat der Reichstag einen vom Abgeordneten Schulze eingebrachten Antrag angenommen, demzufolge den Mitgliedern desselben sowohl Diäten als Rcisceutschädigung zu zahlen seien. Man behauptete, daß der Bundesrath den Antrag nicht pure.verworfen habe, sondern den Abgeordneten freie Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen gewähren wollte. Bis jetzt hat man aber noch nichts davon gehört, daß diese Vergünstigung eingetreten sei; doch meldet derNürub. Eorr.", daß die bayerischen NeichStagöabgeordneten bei ihrer Heimfahrt von Berlin Karten erhielttn, welche sie zur kostenfreien Benutzung der bayerischen StaatSbahnea berechtigten.

Im diesseitigen Oesterreich bleibt das Ministerium Hohenwart der Taktik getreu, die sich bisder bewährt hat: es schweigt, aber es handelt. Wenn indessen die über seine Action im einzelnen in Umlauf gesetzten Meldungen viel Ungenaues enthalten mögen, die beiden Thatsachen dürften als feststehend zu betrachten sein: daß Graf Hohenwart sich anschickt, die den Polen ertheilteu Zusagen voll einzu-

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