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Preis liecteljährig 1 fL 12 fr. mit Brinzeilohn. Durch die Psst bezogen vierteljährig 1 fi. 27 fr.

Gießener

Erscheint täglich, mit Anü- nähme Montags.

Expedition: Lanzletderg Lit. B. Rr. 1.

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Anzeige- und Amtsötatt für den Kreis Hieben.

srr. LIS. Freitag den 30. Juni 1871«

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i£3r Einladung znm Abonnement

-auf den

Gießener Anzeiger.

Derselbe erscheint täglich, mit Ausnahme Montags, und beträgt der Abonnementspreis in der Stadt Gießen vierteljährlich 1 fl. 12 fr. frei in s Haus geliefert.

Den seitherigen Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, wenn vorher keine ausdrückliche Abbestellung erfolgt, das Blatt auch im III. Quartal 1871 zusenden und den Abonnementsbctrag wie früher durch Quittung erheben lassen.

Diejenigen, welche den Anzeiger Abends bei der Expedition abholen lassen, erhalten denselben zu 1 fl. pro Quartal.

Für alle außerhalb Gießen wohnenden Abpnnenten beträgt der vierteljährige Abonnementsprcis 1 fl. 27 fr. incl. Postaufschlags. Dieselben können nur bei der Post oder bpf Landpostboten abonniren. Damit wir nun in den Stand gesetzt sind, die Auflage des Blattes bestimmen zu können, ersuchen wir Alle, welche auf den Gießener Anzeiger noch abonniren wollen, dies sofort jetzt bei der ihnen zunächst gelegenen Postanstalt oder den Landpostboten zu thun, da wir uns sonst nicht verbindlich machen können, vollständige Ercmplare zu liefern. Die Redact ion.

Gießen, am 27. Juni 1871._

Betreffend: Vorkehrungen gegen ansteckende Krankheiten, hier gegen die Blatternkrankheit

Da« Groh herzogliche Kreis amt Gießen

an die Großherjoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Da die in vielen Orten aufgetretene Blatternkrankheit noch in mer an einzelnen Orten von Neuem sich verbreitet, was nur der mangelhaften Beobachtung und Handhabung der angeordnetcn Sperr- uud Aufsichtsmaßregeln zugeschrieveu werden kann, so.erscheint die allgemeine Anordnung strenger vorbeugender Maßregeln geboten. Don Großherzoglichem Ministerium des Innern ist daher die nachstehend abgedruckte Zu^ai,w rsicllung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften in Bezug auf die Blatternkrankheit zur Bekanntmachung mirgetheilt werden. An Ihnen ist es^nun, wenn dic'Krankheit in Ihrer Gemeinde aufnrtt, mit gewissenhafter Pünktlichkeit diese Vor­schriften auszuführen und jede Zuwiderhandlung gegen dieselben, die mit Strafe bedroht ist, unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Wir werden uns nöthigen Falls per­sönlich von Ihrer pflichtmäßigen Thätigkeit überzeugen. Denjenigen von Ihnen, in deren Gemeinde die Krankheit gegenwärtig vorkommt, senden wir zur Ausführung der unter II. 14 bezeichneten Vorschrift eine Anzahl von Abdrücken der nachstehenden Zusammenstellung zu.

v- Starck.

Gesetzliche Bestimmungen und Vorschriften in BeM auf die Baiternkranlcheit.

I. Gesetzliche Bestimmungen:

a. des Reichsstrasgesctzes.

§. 327. Wer die Absperrungs- oder Aufsichts-Maßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einsührens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit augeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Ge- fängniß bis zu zwei Jahren bestraft-

Ist in Folge dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit ergriffen worden, so tritt Gefängnißstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren ein.

" b. des Polizeistrasgesetzes für das Großherzogthum Hesse».

Artikel 349. Wer die von der Polizeiverwaltungsbehördc gegen den drohenden Ausbruch ansteckender Krankheiten unter Menschen angeordneten Sperr- und Sicherungs­anstalten verletzt, wird mit einer Geldbuße von 3 bis 20 fl. oder Gefängnitz bis zu 8 Tagen bestraft.

Artikel 350. Wer die beim wirklichen Ausbruche einer ansteckenden Krankheit unter Menschen von der Polizeiverwaltung zur Abwendung der Gefahren und gegen Verbreitung der Krankheiten angeordneten Sperr- und Sicherungsanstalten verletzt, wird mit einer Geldbuße von 5 bis 30 fl. oder Gcfängniß von 3 bis 14 Tagen bestraft.

Artikel 351. Wenn bei einem Menschen die Menschen-Blatternkrankheit zum Ausbruche kommt, so ist derjenige, welchem dessen Pflege obliegt, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden, der Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter, bei Vermeidung einer Strafe von 1 bis 10 fl., vcrvflichtet, davon der Polizeiverwaltungsbehörde oder einem Inländi­schen zur Praxis ermächtigten Arzte die Anzeige zu machen, sobald er von der anstecken den und gefährlichen Natur der Krankheit Kenntniß erhält-

Artikel 352. Wer die von der Polizeiverwaltungsbehörde wegen Vernichtung oder Reinigung von Kleidungen, Leinenzeug, Bettwerk oder anderen Gerätschaften, welche von Personen gebraucht worden sind, die an einer ansteckenden Krankheit dar­niedergelegen, ertheilten Vorschriften nicht befolgt, wird mit einer Geldbuße von 3 bis 20 fl. oder Gefängniß bis zu 8 Tagen bestraft; außerdem werden jene Gegenstände confiscirt.

II. Anfsichtsmafiregelu.

Als Absperrungs-, Aufsichts-Maßregeln und Einfuhrverbote zur Verhütung des Einsührens und Verbreitens der Blatternkrankheit im Sinne des S- 327 des deutschen Strafgesetzbuches gelten, außer den Bestimmungen des Polizei-StrafgesetzeS, folgende Vorschriften:

1) Aerzte, zu deren Kenntniß das Vorkommen eines Falles von Blatternkrankhctt leichterer oder schwerer Form oder von Wasserblattern bei Erwachsenen gelangt, haben innerhalb 12 Stunden dem betreffenden Kretsmedicinalamte hiervon in jedem Einzelfalle unter Angabe von Namen und Wohnung des Kranken, An- machen und außerdem, wo die Umstände Beschleunigung erfordern, sich rhalb mit der Ortspolizei in Benehmen $u setzen.

2) Jede Wohnung eines Blatternkranken ist verschlossen zu halten, der Art, daß der Zutritt zu dem Kranken nur dem Pfleger des Kranken möglich ist.

3) Die Pfleger selbst haben sich bis zur Reinigung ihrer Kleider und ihres Körpers von Anstcckungsstoff gänzlich des Verkehres mit Anderen zu enthalten.

4) Die Wohnungen Blatternkranker sind durch eine in weithin sichtbarer Weise an der Thüre angebrachte Tafel zu bezeichnen. In den Landgemeinden ist außerdem durch das Ausschellen vor dem Betreten der betreffenden Häuser zu warnen. I

5) Das Verbot des Verkehres mit den Wohnungen Blatternkranker schließt Verbit be<5 Besuches von Kirche, Schule, Wirthshäusern, Versammlungen, Fabriken, Be­nutzung von Post und Eisenbahn, für die Mitbewohner einer Wohnung, in welcher die Krankheit ausgebrochen ist, ein.

6) Wenn die besonderen Umstände die Durchführung der Absonderung eines Kran­ken in seiner Wohnung nicht erlauben, so ist dieselbe entweder von den Mit­bewohnern zu räumen oder der Kränke in ein geeignetes Local überzuführen.

7) Tie Aufhebung der Absperrungsmaßregeln geschieht nur auf Antrag des Kreis­arztes und nach gehörig durchgeführter Reinigung der Wohnung und des Mo­biliars, insbesondere der Kleider der Blatternkranken von Ansteckungsstoff, von welcher sich in jedem Einzelfalle die Ortspolizeibehörde muß überzeugt haben.

8) Der Ortspolizei muß zu diesem Zwecke ein, sei es durch kürzlich vollzogene Revaccination oder Ueberstehung der Blatternkrankheit vor Ansteckung gesicher­tes Personal zur Verfügung stehen.

9) Es hat ein täglicher polizeilicher Besuch der Häuser Blatternkranker, jedoch nicht der Krankenzimmer selbst, stattzufindcn, um Ungehörigkeiten zu verhüten und Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften zur Anzeige zu bringen, sowie um Herbeischaffung der Lebensmittel und Arzneien nöthigen Falles zu vermitteln.

10) Zur Reinigung von Anstcckungsstoff wird in den Krankenzimmern bei verschlosse­nen Thüren und Fenstern 2 Pfund Schwefel verbrannt und das Zinnner min­destens 3 Stunden lang dem sich hierbei bildenden Schwefeldampf ausgesetzt, später gründlich ausgelüftet. In den Krankenzimmern befindliche werthlose Gegenstände, wie Bettstroh, werden verbrannt; Bettzeug, Vorhänge Klei­der 11. s. w. entweder sofort iu siedendes Wasser eingetaucht und gebleicht, oder in einen! engen Behälter dem Dampf von brennendem Schwefel mindestens eine Stunde lang ausgesetzt. Auch halbstündige Einwirkung einer Hitze von mehr als 60 Graden ist hierbei zulässig.

11) Bei Todesfällen, namentlich bei Beerdigung an Blattern Verstorbener ist nur der Zutritt der mit der Beerdigung Beauftragten und Krankenpfleger zu­lässig. Ein verpichter, fest verschlossener und Ehlorkalk enthaltender ^arg ist anzuwenden, ein vor Ansteckung gesichertes Personal zum Leichentransport zu verwenden. _ r L ., ,

Nach dem Zuschütten des Grabes und Entfernen aller nut der Lerche in Berührung gewesener Personen und Gegenstände sind an der Grabstätte Bcer- digungsfeierlichkeiten erlaubt.

12) Die Anschaffung der Desinfcetionsmittel geschieht nöthigen Falls durch die Orts- polizet, und in Fällen der Vermögenslosigkeit, auf Gemeindckostcn.

L 13) Wo die Durchführung der Abspenungsmaßregeln cs erheischt, tritt Erhaltung der verdienstlos Gewordenen auf Gemeindekosten ein.

14) Bei dem Auftreten der Blatternkrankheit in einer Gemeinde hat die Ortspoli zeibehörde sofort zur Impfung vorhandener ungeimpfter Kinder, sowie zur Wiederimpfung (Revaccination) der Erwachsenen, als dem einzigen Mittel sich gegen Blattcrnanstecknng unempfänglich zu machen, öffentlich aufzufordern, Exemplare dieser Vorschriften öffentlich anzuschlagen und den Nächstbetheiligten zu behändigen.