Preis vierteljährlich 36 kr. mit Bringerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 49 kr.
Gießemr Anzeiger.
Erscheint wöchentlich dreimal : Dienstags, Do.^er» stagS und Samstags. — Expedition : Eanzleibe o
Lit. B. Nr. 1
Mnzeige- und Amtsblatt für den Areis Hießen.
Nr. 92. Samstag den 7. August 1869.
Brodpreife vom 7. bis La. August 1869,
»ach eigener Erklärung der Bäcker:
4 Pfund gemischtes Brod 16'/- kr. 2 Pfund gemischtes Brod 8>/t kr. 4 Pfund Roggenbrod 14 fr. 2 Pfund Roggenbrod 7 fr.
Amtliche Bekanntmachungen.
Betreffend: Das Departements-Ersatz-Geschäft für 1869.
An
die Grostheyoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Das dicsiähriae Departements-Ersatz. Geschäft für den Kreis Gießen wird, wie bereits unter dem 17. Juni l. I. (Anzeigeblatt Nr. 71) zur öffentlichen Kxuutniß gebracht worden, Samstag den 11. und Montag den 13. September d. I., jedesmal um 1'12 Uhr Vormittags beginnend, zu Gießen in dem Rathhaussaale stattfinden. .
Vor der Departements-Ersatz-Commission haben zu erscheinen:
S a m st a g den 11. September d. Z. :
die von der Kreis-Ersatz-Commission als dauernd unbrauchbar bezeichneten und zur Ersatz-Reserve in Vorschlag gebrachten Militärpflichtigen (ausschließlich der wegen augenfälliger Gebrechen Untauglichen), sowie die von den Truppentheilen als unbrauchbar zurückgewiesenen einjährig Freiwilligen und zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Soldaten. , „ . ~ .
19 Montag den 13. September d. I. :
die von der Kreis-Ersatz-Commission für brauchbar und einstellnngsfähig erkannten Militärpflichtigen. . , . , ..... . w .
Dio ausaefertiqtcn Vorladungen für die der Departeinents-Ersatz-Commifsion vorzustcllenden Müitarpfllchtigen und beziehungsweise Freiwilligen, aus wel- cken Sie ericben werden, welche Leute an dem einen oder anderen Tage zu erscheinen haben, werden Ihnen durch die Post k. H. zugehen und wollen Sie dieselben den Betreffenden alsbald zustcllen lassen. Die Insinuation der Vorladungen wollen Sie binnen acht Tagen anzeigen. Sollte eine Vorladung nicht insinuirt werden können, so wollen Sic, unter Rücksendung der Ausfertigung, den Grund brieflich mittheilen, und wenn der Militärpflichtige von seinem bisherigen Wohnsitz weggezogen fein sollte, zugleich angcben, wohin derselbe verzogen ist.
Sie selbst wollen an dem Tage, an welchem Militärpflichtige Ihrer Gemeinde zur Vorstellung kommen, anwesend sein und sich, um den rechtzeitigen Beginn des Geschäftes nicht zu stören, mit den Militärpflichtigen frühzeitig genug einfinden. Schließlich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß die Militär- pflichtigen, welche vor der Departements-Ersatz-Commission erscheinen, ihre Loosungs- und Gestellungsatteste nutzubrmgen haben.
Gießen, den 4. August 1869. Der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Commission des Kreises Gießen.
K e k u l 6 , Kreisassessor.
Oe ff entliehe Anzeige.
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die durch die Wohlthätigkeit von Menschenfreunden gegründete
Anstatt für Blödsinnige im Groscherwgttium Kesten
in, Monat September dieses Jahres in dem in der unmittelbaren Nähe unserer Stadt neu erbauten Hause ihre Wirksamkeit eröffnet.
im um Aufnahme von Seiten der Vertreter von Blödsinnigen (Eltern, Vormünder, nächste Verwandte, Gemeindevorstands sind unter Anschluß
2) einer ^n °der^ bet?Bürgemieistere?°oder sonstigm Ortsbehörde auszustellenden Bescheinigung über Heimath, Religion, Familien- und Vermögensverhältnisse
3) e»ne§lbä?3tli4en onberr"onftSeugnifieä über den körperlichen und geistigen Zustand desselben, dessen Veranlassung und bisherige Entwickelung, ) sowie über das allgemeine Verhalten des aufzunehmenden Kindes,
hem unterreickneten Vereins-Vorstande in Darmstadt einzureichen.
* lieber die Ausnahme-Bedingungen, sowie über die Leistungen der Anstalt, wird alsdann sofort weitere Müthellung erfolgen. . .... ... .
Mit Rücksicht auf die immer noch beschränkten Mittel der Anstalt kann vorerst nur eine geringere Anzahl von Kindern zwischen dem 5. und 14. Lebensiahre Aufnahme finden. Darmstadt, 26. Juli 1 ^stand des Vereins zur Gründung einer Anstalt für Blödsinnige im Großherzogthum Hessen.
v. Bechtold.
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Darmftadt, den 1. Juni 1869.
Regulativ
über die Aufnahme von Pfleglingen in der Idioten-Anstalt zu Darmstadt.
Das Pfleggeld wird für den entlassenen Pflegling nur bis zum Tag der Entlassung, für einen verstorbenen bis zu dessen Todestag berechnet.
1. Die Anstalt ist zunächst für die Angehörigen des Großherzogthums Hessen bestimmt. Wenn cs der Raum gestattet, sollen auch Ausländer dann ausgenommen werd cm £Unäd)ftIfönnen nur Kinder zwischen dem 5. und 14. Lebensjahre Aufnahme finben. Scheidung über die Aufnahme erfolgt durch die Direction der Anstalt und sind desfallsige Gesuche von Seiten der Vertreter der Jdwten (Eltern, Vormünder, nächste Verwandte, Gemeindevorstand) bei dieser Direction zu Darmstadt anzubrmg^n. )
4. Dem Gesuche sind beizulegen: *
a. ein Geburtsschein des auszunehmenden Kindes,
b eine von der betr. Bürgermeisterei ober sonstigen Ortsbehorde auszustellende Bescheinigung über Heimath, Religion, Familien- und Vermogensoerhalt- nisse des Kindes und seiner nächsten Angi hörigen,
c. ein wo möglich ärztliches oder doch sonst sachverständiges Zeuanlß über den körperlichen und geistigen Zustand desselben, dessen Veranlassung und bisherige Entwickelung, sowie über das allgemeine Verhalten des Kmdes.
5 Das für das aufgenommene Kind zu entrichtende Pfleggeld, worunter die Vergütung für alle in §. 10 genannten Leistungen begriffen ist, wird bis auf Weiteres nach Maßgabe der besonderen Verhältnisse in jedem einzelnen Falle durch Vereinbarung zwischen der Direction **) und den um Aufnahme Nachluchenden festgesetzt.
” 6. Dasselbe wird in vierteljährigen Vorauszahlungen an den Rechner der Anstalt nnt)ermgQenbcn hat zunächst, im Fall nicht andere alimentationspflich
tige Angehörige vorhanden sind, nach den bei der Armenversorgung geltenden Grund- sätzen die Heimathgemeinde für den Pflegling unterstützend emzutreten. ^ft auch sie außer Stande, so wird je nach dem einzelnen Fall der Verein selbst auf eigene Kosten sich des Kindes annehmen.
*) Bis auf Weiteres ist die Direction noch in den Händen des „Vorstandes des Vereines zur Gründung einer Idioten-Anstalt" zu Darmstadt, an welchen man sich deshalb zu wenden hat.
** ) Vorerst dem in der Note zu §. 3 genannten Vereinsvorstand.
8. Die Kosten des Transports des Pfleglings in die Anstalt mit ausreichender Kleidung sind von den zur Verpflegung Verpflichteten zu tragen.
Jedes Kind hat bei seinem Eintritt in die Anstalt an Kleidern mitzubringen: einen dreifachen Anzug, bestehend aus Ober- und Unterkleidern, drei gute Hemden, sechs Paar Strümpfe, wovon wenigstens drei Paar wollene, zwei Paar Stiefel oder Schuhe, drei Taschentücher, eine Mütze, zwei Halstücher'.
9. Wird nach den bisherigen Verhältnissen und Bedürfnissen de? Kindes eine besondere, von der im Allgemeinen üblichen abweichende Verpflegung beansprucht, so soll dieselbe gegen besondere Vergütung auch verabfolgt werden.
10. Dem aufgenommenen Kinde wird ohne besondere Vergütung von der Anstalt vollständige Verpflegung verabreicht, also neben Erziehung und Unterricht: Wohnung, Kost, Wartung, Unterhaltung der Kleidung, Wäsche, ärztliche Behandlung mit erforderlichen Medicamenten.
Die Kosten der Rückreise bei der Entlassung und der Beerdigung sind zu ersetzen.
11. Die Entlassung aus der Anstalt erfolgt:
a. auf Verlangen Desjenigen, der das blödsinnige Kind in der Anstalt untergebracht hat;
b. durch Entscheidung der Direction (Vorstand) mit dem erreichten 18. Lebensjahre, falls nicht das weitere Verbleiben in der Anstalt besonders vereinbart wird, oder wenn das Kind einen so hohen Grad von Ausbildung erreicht haben sollte, daß sein Verbleiben in der Anstalt unnöthig erscheint, oder wenn es der Vorstand im Interesse der Anstalt für nöthig findet-


