Ausgabe 
1.4.1869
 
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Preis vierteljährlich 36 kr. mit Brtngerlohn. Durch die Post bezogen vierteljährlich 49 kr.

Oießmer Anzeiger.

Erscheint wöchentlich drei­mal: Dienstags, Donner­stags und Samstags. Expedition: Canzleibern

Ltt. B. Nr. 1.

Anzeige- und AmiMalt für den Areis Kießen.

Nr 38. ________________________Donnerstag den 1. April ~ 3 $<»!>.

Einladung )nnl Abonnement

Mit dem 1. April beginnt ein neues ^jähriges Abonnement auf den

Gießener Anzeiger.

s^rAbe erscheint wöchentlich dreimal, Dienstags, Donnerstags und Samstags, und kostet in Gießen vierteljährlich 36 Kreuzer frei tn s Haus geliefert. Für auswärtige Abonnenten, welche nur bei der mcl Postausschla^js"^^^a^onittren können, betragt der ^üahrige Abonnementspreis 49 Kreuzer Die auSwärttgen Abonnenten machen wir darauf aufmerksam, daß nur dann voll­zählige Nummern des Blattes geliefert werden können, wenn sie schon jetzt bei der Bost ibr Abonnement erneuern. '

. , Den Abonnenten in der Stadt Gießen werden wir, wenn vorher keine ausdrückliche Abbestellung erfolgt, das Blatt auch tnt H. Quartal 1869 zusenden und den Abonnemeutbetrag wie seither durch Quittung er- yeben lassen. Die Expedition des Gießener Anzeigers.

Amtliche Bekanntmachungen.

B e k a n n t m a ch u n g.

Indem wir das nachstehende Regulativ hiermit veröffentlichen, sprechen wir die Erwartung aus, daß die Hauseiqenthümer die in idren ^ofraitben notb- Ewr.chkmgen m.d Aenderungen bereitwillig zur Ausführung bringen, und dadurch weiteres Einschreiten der Polizei undgerichtliche

vermelden. Bei der Wichtigkeit, welche dieser Gegenstand nach dem einstimmigen Urtheil aller Sachverständigen für die Gcsuudheitsverhältnisse der Stadt Gießen hat, muß unsererseits auf strenger Durchführung des Regulativs bestände« werden. ^cianoyetrvveryatim,ie oer «tavt

Gießen, den 20. März 1869. Großherzogliches Krcisamt Gießen.

Dr. Goldman n.

Regulativ,

die Anlegung und Einrichtung der Abtritte, Abtrittsgruben und Dungstätten in der Provinzialhauptstadt Gießen, und das Reinigen derselben betreffend.

Verordnung vom 4. Februar 18d7, bie von den Bauhandwerkern zu beobachtenden technischen Vorschriften betreffend, Folgendes ver§t':

1. Keine Abtritte dürfen in die städtischen Kanäle oder Bäche ihren Ausgang haben. Wo dies der Fall ist, muß die Ausmünduna ÄÄW' < 4 * UWÄ

2- 2» f°-ch°r Weise, wie zu 1 -ngegeben müsse» di- in die Ecken und Winkel zwischeu deu Häusern ausmündenden, sowie die iuner- halb der Hauser an gelegte n Abtritte, in Tonnen geleitet oder mit Abtrittsgruben versehen werden.

3. Bezüglich der Abtritts grub en wird Folgendes angeordnet:

a. Die Grube muß so angelegt werden daß die Wände und der Grnnd derselben für Flüssigkeiten vollständig»durchgängig gemacht werden. 9U biefem Behufe wird sie entweder mittelst «ner doppelten Mauer aus gesinterten Backsteinen, deren ein Fuß breiter Zwischenraum mit plastischem ^cn ausgestampft wird, angelegt, oder die Mauern werden in einer Dicke von l/2 Fuß mit Cemeut hergestellt müssen iedock int lehterm $iIT nut einer mindestens V/ Fuß dicken Schichte festeingestampften Lehms oder Letten überall hinterlegt 'vordem ' " 1 ?

^°?te 0T^en °rlaubm, ftl,b der Boden und die Wände der Grube abzurunden, l,nd der Boden trichterförmig zu vertiefen, wo-

durch eilte bessere und vollständigere Entleerung ermöglicht wird. 1 1 J 6 ' U/

C Di- Grube muß durch eine Eisen- oder Steinplatte oder einen f-stschließenden hölzernen Deckel verschlossen werden; dieser Deckel muß, wenn d e Abtr.ttsrohre unmittelbar m die Grube e,»mundet, um die Röhre ganz fest schließe». Die Grube muß so augelech w rde», daß ihr Inhalt nicht unterhalb der Wohnungen, sondern außerhalb der Umfangsmauern derselben sich befindet. P 1 J 9

d. Die Grube muß mindestens 30 Fuß vou jedem Brunnen angelegt werden; dermalen schon vorhandene Grube», welche in geringerer Entfer­nung von einem Brunnen oder welche innerhalb der Wohnnng sich befinden, können bestehen bleiben, weni, nich von der Polizeibehörde nach Anhörung der Medicmalbehorde deren Entfernung für nöthig gehalten wird.

4 m Der §. 47 der Bauordnung für di- Stadt Gießen, insoweit er den vorstehenden Bestimmungen widerspricht, ist hierdnrch aufgehoben.

4- Wo die Anlegung von Abtrittsgruben in der unter 3. angegebenen Art nicht möglich ist, müssen zur Aufualune des der Abtritte

(Küb-Y angebracht werden, welche auch da, wo Gruben möglich sind, den Vorzug vor deustlben verdien n

Bezüglich der Eiurichtuug dieser Tonnen wird Folgendes angeordnet:

a. Dw Tonne muß aus nicht rostendem Eisen oder aus Holz mit eisernen Reifen gefertigt werden, die Oeffnung, in welche die Abtrittsröhre ein- Sn«»st-' ***** **»MmS. d-- r °°. ch-,»

, _Dw Tonne nu,ß mit Handgriffen an beiden Seiten versehen sein, welche eine leichtere Handhabung und Ausleerung gestatten.

. _b: Das Innere der Tonne muß vertheert oder verp,cht oder verkohlt, oder auf sonstige Art gegen das Eindringen faulender Flüssigkeit geschützt sein.

D-e außerhalb der Hauser angebrachten Abtrittsröhren oder Abtrittsgehäuse müssen bis in die Gruben herabgeführt werden und direct in dieselben ein­munden. Dle tu Tonnen einmnndenden Abtnttsrohren müssen bis zum oberen Rande der Tonnen reichen 1

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6' 2» dt° Abtrittsgruben und in die zwischen den Häusern befindlichen Winkel darf das Regenwasser, sowie das Abfall­wasser aus Kuchen und Waschküchen, und dte Abfälle aus Fabriken keinen Abfluß haben 1

In dieser Beziehung wird Folgendes angeordnet:

Siegenwaffei muß, wo die Dachtraufe sich in die Winkel ergießt, mittelst Kandeln aufgefangen, nnd durch Ablanftöhren in der durch 34 der Bauordnung vorgeschriebenen Weise in die Straßcngossen geleitet werden. ' s