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Redaclion, Dr^ck und Verlag der Lrühl'schen Druckerei (Fr. Ehr. Pietsch) in Gießen.
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ligc „Journal oificiel" rückt »ntltch mit der Sprache heraus und re>sichert uns höchst naiv, ein Complet,
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Berlin, 27. Aug. Die „Nordd. Allg. Ztg." i erklärt anläßlich der von der „Zeidler'schen Corre- I spontenz" grmachten Bemerkung über eventuelle Ne- ’ gierungsbeschlüffe gegenüber dem Concil: Die Zeiv- ler'sche Corr." sei überhaupt nicht a!S Regierungsorgan zu betrachten, mithin könne aus einer derartigen Acußerung derselben kein Schluß auf die Absichten der Regierung gezogen werden.
Berlin, 27. Aug. Durch das Bundesgesetz vom 5. Juni hört die Portofreiheit für amtliche Sendungen vom 1. Januar 1870 ab bekanntlich auf. In Folge dessen ist für die künftige geschäftliche Be- Handlung der Postsendungen der Staatsbehörden Vorsorge zu treffen, und es scheint angemessen, daß ge- meinsame Beschlüsse der vcrsch'edeu.n DepartcmentS- Chcfs zu Stande kommen. Cs sind deßhalb kommissarische Vorbereitungen durch Commissäre der einzelnen Ressorts in Aussicht genommen. — Mit Rücksicht auf den nahm Termin für das Inkrafttreten ter Gewerbeordnung ist auf die Nützlichkeit des baldigen Erscheinens der für die Ausführung derselben noih- wentigen Instruction vielfach hingewiesen worden. ES ist aber für nothwendig erachtet worden, riesen Entwurf speciell der Begutachtung der obersten Ver- waltungSbehördcn in den neuen Provinzen zu unterbreiten, weil darin mancherlei bestehende Einrichtungen zu berücksichtigen sind. Sobald diese Gutachten von dem Oberpräsidenten eingegangen sein werden, wird die Publikation deS Entwurfs erfolgen. — Die liberale Presse ergeht sich in mancherlei Vermuthun- gen darüber, in welcher Weife wohl der evangelische Obcrkirchenraih in Angelegenheit des Protestanten- togeS seine Entscheidung abgcben werde. Cs steht aber zu erwarten, daß derselbe den Beschluß des ConsistoriumS einfach bestätigen wird.
Altona, 27. Aug. Die Eröffnung der Lan- des-Industrie-Ausstellung hat heute, den Bestimmun- gen des Programms entsprechend staltgcsunden. CS haben 3687 Aussteller die Ausstellung beschickt, auf welcher sämmtliche europäische Staaten, Nordamerika, Südamerika und Asien reichlich veUreten sind; Deutschland ist durch 345 Städte und Ortschaften repräsentut.
Heidelberg, 26. Aug. Der achte deutsche Iurlstentag wapue in seiner ersten Plenarversammlung Hcrrn Geh.-Rath Bluntschli von hier zum Präsidenten und nabm dieser den Stuhl ein. Hierauf bestieg die Rednerbühne Herr Staatsminister Dr. Jolly, welcher den Iuristentag der vollen Theil- nähme Sr. Königs. Hoh. des GroßherzogS versicherte und sich über Ausgabe und Bedeutung des JuristcntagS für Schaffung eines nationalen Rechts verbreitete. Schließlich schlug unter dem Beifall der Versammlung der Präsident den Hrn. Staatsminister zum Ehrenpräsidenten des tießjährigen IuristentagS vor. Hr. Professor Gneist erbat sich die Zustimmung zu der von der ständigen Deputation erlassenen Adresse an den vieljädrigen Präsidenten, Hrn. Geh - Rath Professor v. Wächter aus Leipzig, aus Anlaß von dessen 50jährigem Jubiläum, welche Zustimmung von der Versammlung erthcilt wurde. Von auswärtigen Deputationen wurden angemeldet: eine solche von der Universität Bologna und von dcr Advokaten- Gcnossenschach zu Pcsth.
Heidelberg, 27. Aug. Die erste Abthcilung des Jurist.niagea (Vorsitzender Gneist) befürwortete heute clnstimmig die obligatorische Civilede, sowie den Wegfall dcr Eheverbote wegen Religionsverschic- dcnheit; die dritte Abthcilung (Vorsitzender Schwarz) befürwortete einstimmig das Strafmittel der Einzelhaft, jcdoch, nach Wächter's Rede, deren Regclpng durch die Gesetzgebung.
Stuttgart, 28. Ang. Ein Artikel des „Staats- anzeig^rs" meldet, daß die Bundtsliquitalionsconfe- reuz das Bundesfestungs - Material für gemeinsam erklärt habe. Die Commission der süddeutschen Festungen soll die Verwaltung von Ulm, Rastalt und Landau überwachen, der norddeutsche Bund das Material der Festung Mainz verwalten.
Paris, 26. Aug. Es scheint, als sei es das Schicksal des zweiten Kaiserreichs, seine besten Ein- fälle, seine vcrnünsligst'N Maßnahmen durch ein ärgerliches Aber zu verunstalten, das seinen systematischen Gegnern eine erwünschte Waffe in tu Hand gibt, ihm jeeoch auch nicht einen Schalten von materiellem Voltheile bietet. Die Frage, ob Lcdru- Rollin in der Amnestie vom 15. August niitbegriffen fei oder nicht, ist in den letzten Tagen eifrig vmliiut und von den liberalen Blätt.rn aller Nuancen einstimmig bejaht worden. Die „Pr.sse" halte indcß die Rechnung vlne den Wirlh gemacht. Das Heu-
9) die Bedingungen det Stimmrechts der Genossenschafter und die Form, in welcher dasselbe ausgeübt wird; 10) die Gegenstände , über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit der auf Zusammenberufung erschienenen Genossenschafter, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß gefaßt werden kann; 11) die Horm, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen »»folgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind; 12) die Bestimmung, daß alle Genossenschafter für die Verbindlichkeit der Genossenschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haften.
Art. 4. Der Gesellschastsvertrag muß der dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, nebst dem Mitgliederverzeichnisse durch den Vorstand eingereicht, vom Gerichte in das Genoffenschaftöregister, welches, wo ein Handelsregister eristirt, einen Theil von diesem bildet, eingetragen und im Auszüge veröffentlicht werden. Der Auszug muß enthalten: 1) das Datum deS GesellschaftSvertrageS; 2) die Firma und den Sitz der Genossenschaft; 3) den Gegenstand des Unternehmens; 4) die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sei» soll; 5) die Namen und den Wohnort der zeitigen Vorstandsmitglieder; 6) die Form, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen find. — Zugleich ist bekannt zu machen, daß daö Verzeichniß der Genossenschafter jeder Zeit bei dem Handelsgerichte eingesehen werden könne. — Ist in dem Gesellschaftvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kund gibt und für die Genossenschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.
Art. 5. Vor erfolgter Eintragung in daS GenoffenschaftS- register hat die Genossenschaft die Recht« einer eingetragene» Genossenschaft nicht.
Art. 6. Jede Abänderung deS Gesellschaftsvertrages muß schriftlich erfolgen und dem Handelsgerichte unter Ueberreichung ! zweier Abschriften deS Genossenschafts-Beschlusses angemeldet werden. Mit dem Abänderungübeschluffe wird in gleicher Weis« wie mit dem ursprünglichen Vertrage verfahren. Eine Veröffentlichung desselben findet nur insoweit statt, als sich dadurch die in den früheren Bekanntmachungen enthaltenen Punkt« ändern. Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, in daS Genossenschaftsregister eingetragen I worben ist.
I Art. 7. Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die I Genossenschaft eine Zweigniederlassung hat, muß diese Behufs der Eintr. gung in das Genossenschaftsregister angemeldet wer- den, und ist dabei Alles zu beobachten, was die Artikel 4 biS 6 für daS Hauptgeschäft vorschreiben.
j Art. 8. DaS Genossenschaftsregister ist öffentlich, und gelten hierbei die im Allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch in Bezug auf daS Handelsregister gegebenen Bestimmungen.
(Schluß folgt.)
*** Die Menschenfresser in der Schweiz. Kind- „Aber Papa, tch bitte Dich — wenn wir in die Schweiz ge-
I hen, so fahren wir um Gotteswillcn nicht nach Ehamouny! — I Vater: „Ja, warum denn nicht?" — Kind: „Ja weil eö dort Menschenfresser gibt." — Vater: „Menschenfresser? bist du toll?" — Krnd: „Ja, ich habe gerade im BrockhauS gelesen : „Die Bewohner von Ehamouny nähren sich größten-
I theilS von Reisenden."
Eine Todesanzeige aus dem „Kroffener Wochenblatte" I lautet: „Heute rolh, morgen todt So war's mit meiner
I Frau, die noch heute vor acht Tagen über Tische und Bänke I sprang, und gestern schon begraben word.n ist, was an ihr sterblich war. Sie war während ihrer Ehe ein munteres Weib, die sich nicht leicht ein X für ein U vormachen ließ. Darum mag Jeder meinen Schmerz ermessen; so jung und so I lustig, und jetzt schon begraben. WaS ist daS menschliche Leben, sagte ich dieser Tage wiederholt zu mir und auch gestern noch auf dem Kirchhofe, wo ich den Todtengräber bezahlte, weicher auch den Grabhügel in Ordnung halten will. So eine heitere Frau finde ich gewiß nicht wieder. Darum mein Schmerz ein gerechter. Ich wünsche, daß der Himmel Jeder, mann vor ähnlichem traurigem Geschick bewahre und danke I für den Blumenschmuck, sowie dem Herrn Kantor für daS Grablied, welches mir durch und durch ging, aber sehr gut vorgetragen wurde. Ackermann, Schlossermeister."
Auch auf einem Schlachtfelde.
Den Gefallenen der Arbeit.
Der Sense Lied klingt sausend auf und ni«der Durch goldne Gaffen segenschweren KvrnS; Aufathmrstd wähnt das Herz deS Volkes wieder. Es sei geleert die Schale blut gen Zorns. Und wieder durch die Reib'n deS E»ndtetanzeS Hinwandelnd, grüßt die Hoffnung Thal und Flur; Der Frieden kehrt im Schmuck des E»ndt«kranzeS Und neuer Segen blüht auf seiner Spur.
Ta zuckt es flammend durch der Erde Glieder, Als rief daS Chaos drohend uns hinab.
Ein Donnerschlag! — Im Herzen Deutschlands wieder Steh n wir entsetzt an — einem Riesengrab.
Die kleine Wiese deckt dreihundert Bruder, Dreihundert Wack re unsres Vaterland'S'. Ach! und am Himmel jubeln Lerchcnlieder, Und Berg und Halde lacht im Sonnenglanz.
Dreihundert'. Wer an eine Sterbekammer Rückblickend denkt, noch bebt sein Herz dabei. Doch hier'. Wer faßt den tausendfachen Jammer? Der Liede tausendfachen Schme-zeneschrei?
Ihr, die Ihr heut' im Kreis von bluh'nden Kindern
, Euch sonnt im Strahl deS Glückes und des Lichts, - I Was könnt Ihr helfen hier, was trösten, lindern? ; • So Wen ges'. Ach! so wenig mehr als nichts!
I j Eins könnt Ihr! Schützt vor Hunger sie und Darben' : : Ja, deutsche Frauen, rechts und links des Mains, ' Ja, deutsche Männer, aller Zeichen, Farben, i In herzlichstem Ei barmen seid heut Eins!
Die Väter sanken in dem Kampf der Ehre, - ; Der Arbeit und der Elemente Schlacht; > O, daß daS Herz des deutschen Volkes wäre , Der Kinder HoffnungS-, G o t t eS se g en - S ch » ch t !* ; (Aus der „Zukunft".)
welches die Ermordung einer politischen Persönlichkeit zum Zweck habe, gehöre nicht in die Kategorie ter politischen Verbrechen. Die That eincS Brutus fällt fomit für die gouvernementalen Anschauungen unter das gemeine Recht; alle Juristen, Philosophen und Gesch'chtschreiber, welche bisher daS Geg ntheil i annahmen, sind aus dem Sattel gehoben und die bestehenden AuSiiefcrungSverträge sind zu regeneriren. Das „Journal officicl" scheint zu vergessen, daß gerade in dem fraglichen Punkte den internationalen, durch die kaiserliche Regierung sanctionirten Vereinbarungen die entgegengesetzte, heute von ihm bekämpfte Auffassung zu Grunde liegt. Die contra- hirenden Staaten weigern die Auslieferung bei einem politischen Attentat und gewahren dieselbe bei einem gemeinen, aus Privatmotiven entsprungenen. Ein neuer Beweis, daß die Anti-Imperialisten Recht haben, wenn sie das Gouvernement der Doppelzün- | gjgkcit beschuldigen. Aber abgesehen von der streng- I recht! chcn Frage gibt eS einen Grundsatz, der zu allen Zeiten, selbst bei den absolutesten Selbstherr- schern, gegolten hat; der Grundsatz heißt: „Ein Kaiserwort soll man nicht drehen und deuteln I" Sobald eine zwiefache Auslegung dem Wortlaute noch zulässig ist, so erheischt eS die Würde des Souveräns, daß man die liberalere, wohlwollendere vorziehe. Durch die Engherzigkeit, mit welcher man den überließ ohne Zweifel unschuldigen Ledru-Rollin von der Theilhaftigkeit an der Amnestie ausschließt, hat man ihren wesentlichen Charakter getrübt und verfälscht. Sie hört nunmehr auf, eine volle und rückhaltslose zu fein, und unterscheidet sich in nichts mebr von den ängstlich verclausulirten Erlassen der Reacticn. Das Verhalten ter Regierung gegen die gemaßregelten Journale „Reveil" und „Rappel", gegen die Gefangenen von St. Etienne und andere Verurtheilte, die dem Geiste der Amnestie gemäß sofort bäkten in Freiheit gesetzt werden müssen, hatte den günstigen Eindruck des kaiserlichen Actes bereits merklich geschwächt; ihre Position in der Frage Ledru-RolllN hat ihn geradezu vernichtet.
Paris, 27. Aug. Der Polizeipräsect arbeitete heute Morgen in St. Cloud mit dem Kaiser. Gegen den „Figaro" wird eine Untersuchung e.ngeleitet werten, um die Ursache ter Behauptungen zu erfahren, nach welchen der Kaiser sich habe chirurgischen Operationen unterziehen müssen und mehrfach in Ohnmacht gefallen sei. ___________
Vermischtes.
Darmstadt, 27. Aug. Daö gestern erschienene Regie- runqeblait Nr. 40 enthält:
I. Gesetz, die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und WirthschaftS - Genossenschaften betr. Die Einleitung lautet:
Ludwig Ul., von Gottes Gnaden, Geoßherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.
Nachdem in dem Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bun- dkS _ Nr. 24 — das vom 4. Juli 1868 datirte Gesetz, die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Ge- nossenschaften betreffend, publ-zirt worden ist, haben Wir für die nicht dem Norddeutschen Bunde angehörigen T heile deö GroßherzogthumS mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen wie folgt:
Ter Abschnitt 1 handelt von Errichtung der Genossenschaften und lautet:
Ait. 1. Gesellschaften von nicht geschlossener Mttglteder. zahl, welche die Förderung deS Er.ditS, de« Erwerbes oder der Wuthschaft ihrer Mitglieder uiittelst gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken (Genoffenschaften) namentlich: ^Vorschuß- und Credltvereine, 2) Rohstoff- und Magazin Vereine, 3, Vereine zur Anfertigung von Gegenständen und zum Ver, kauf der gefertigten Gegenstände auf gemeinschaftliche Rech, nung (.Productiv Genossenichaften), 4) Vereine zum gemein-- )cha,tltchen Einkauf von Lebensbedürfnissen im Großen und Ablaß in kleineren Partien an ihre Mitglieder (Eonsumvererne), 5j Vereine zur Herstellung von Wohnungen für »hre Mttglie- der, erwerben die im gegenwärtigen Gesetze bezeichneten Rechte einer „eingetragenen Genossenschaft" unter den nachstehend angegebenen Bedingungen.
Art. 2 Zur Gründung der Genossenschaft bedarf eS: 1) der schriftlichen Abfassung deS Gesellschaftsvertrags (Statuts); 2) der Annahme einer gemeinschaftlichen Firma. Di« Firma der Gerwssen,chast muß vom Gegenstände der Unternehmung entlehnt sein und die zusätzliche Bezerchming „erngetra- gene Genossenschaft" enthalten. Ter Name von Mitgliedern (Geuoss.nscl astern) oder andern Personen darf in dte Ftrma nicht aufgenommen werden. Jede neue Frrma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden Firmen eingetragener Genossenschaften deutlich unr terscherden Zum Beitritt der einzelnen Genossenschaften genügt dte schriftliche Erklärung.
Art. 3. Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten: 1) die Firma und den Sitz der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sem soll; 4) die Bedingungen Ein - und Austritts der Genoffenschafter ; 5) den Betrag der Gesellschaftsantheile der einzelnen G-nossenschafter und Die Art der Bildung dieser AntheUe; 6) Die Grundsätze, nach welchen Die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zu berechnen ist, und lie Art und Weise, wie Die Prüfung der Bilanz erfolgt; 7) Die Art Der Wahl und Zusammensetzung deS Vor- ftandeS und Die Formen für Die Lrgizzchatlon der MitglieDer des Voistandes und Der Stellvertreter derselben; 8) die Form, in welcher Die Zusammenberulung der Genossenschafter geschieht;
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