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3) Gesuch des Kutscher aus Beuern um Aufnahme als Ortsbürqer in Mainzlar.
Berichterstatter Kliebe.
Dieterich. Man müsse immer die 3 in der Gemeindeordnung bestimmten Punkte: Ernährungsfähigkeit, Vermögen und sittlichen Ruf fest halten, und wo Eines fehle abweisen.
^Vors. Die 2 Punkte Ernährungsfähigkcit und sittlicher Ruf seien wichtiger, als der andere, gesetzt Vermögen. Dieser Grundsatz sei schon früher vom Bez.-Rath ausgesprochen worden, und man möge ihn auch hier festhalten. Es wird hierauf der Antrag des Ausschußes, das Gesuch des Petenten zu genehmigen, einstimmig angenommen.
Ferber übernimmt das Präsidium, da die nun folgenden Anträge vom ersten Vors. gestellt sind.
4) Antrag von Steinberger. Um besondere Berücksichtigung der Stadt Grünberg, bei der bevorstehenden Organisation der Landesbehörden.
Berichterstatter Engel unterstützt in seinem Berichte das Gesuch.
Steinberger weist auf die neuen Verluste Grünbergs hin, und hält die Unterstützung seines Antrags, als im Interesse der ganzen Umgegend.
Der Vors. schreitet zur Abstimmung, und es wird der Antrag einstimmig angenommen.
5) Antrag Steinbergers. Wehrmanns Zusammenkünste und gemeinschaftliche Uebunqen betreffend: Berichterstatter Franziskus unterstützt den Antrag.
Steinberger motivirt seinen Antrag. Soll die Bürgerwehr mehr als eine bloße SichcrheitSwache sein, soll sie die am sechssten März verheißene Volksbewaffnung anbahnen, so darf der durch Vereinigung verschiedener Wehrmannschaften genährte Geist der Eintracht und Brüderlichkeit nicht gestört werden. Im März sind die Errungenschaften verheißen, und vom Volke namentlich 3 Punkte mit Jubel begrüßt. Die Freiheit der Preße eine geistige Waffe für die Freiheit Schwurgerichte, als eine Garantie für. einen gesetzlichen Zustand; beide aber reichen nicht in allen Fällen aus. Auch mit Schwert und Wehr ist es nöthig für sie einzustehen, darum das Recht der Volksbewaffnung, um unsre übrigen Rechte und Freiheiten zu schirmen. Es bildeten sich diese 3 Punkte in Folge der Ideen der Zeit. Es wurde auch ein Gesetzentwurf den Ständen vorgelegt, es ist aber noch kein Gesetz hierüber erschienen, dafür aber eine Verordnung; nach dieser tritt die Bürgcrwehr ans Befehl des Obersten, auf Requisition des Bürgermeisters oder der höhern Behörde zusammen. Aus Beseh! ihrer Obersten kamen die Bürgcrwchrcn nach Gießen. Der Ministerial- crlaß vom zweiten Februar aber nimmt der Bürgerwehr wieder dieses Recht und bringt jede solche Zusammenkunst in die Kategorie bewaffneter Versammlungen. Er der Redner hält solche Zusammenkünfte für durchaus nöthig, zur Heranbildung der Wehr durch Reisemärsche und gemeinschaftlichen Uebungen.
Ferber will den Antrag, auf Aufhebung des ganzen Ministerialerlasses vom zweiten Februar gestellt wissen.
Engel ebenso.
Dieterich stimmt nicht bei, man möge ohne Waffen Reisemärsche vornehmen.
Der R e g. - C o m m. macht darauf aufmerksam, daß wenn dem Antrag Ferbers Folge gegeben werde, dann den Zusammenkünften die Legalität abginge. Er macht darauf aufmerksam, daß §. 7 hier nicht allein maßgebend feie, da das ganze Gesetz die Organisation der Bürgerwehr nur Gemcindcweise gestatte. Er wünscht eine organische Gliederung des ganzen Instituts und meint es diene der Sache, wenn man die Gemeinden bezeichne mit denen man in Verbindung treten wolle.
Steinberger bemerkt gegen Dieterich, Versammlungen zu sriedlicher Besprechung könnten zwar ohne Waffen stattftnden, Uebungen aber nicht und die müßten vorgenommcn werden, da die Bürgcrwehr mehr als Sicherheitswache sei.
Ferber bemerkt, er habe nur den Ministcrialcrlaß vom zweiten Februar, nicht aber die Verordnung gemeint, he Legalität der Bürgergarde bleibe also gewahrt. Wie in der Verordnung so steht er auch im ^slaß einen Hemmschuh. Er meint das Ministerium wenn es eine organische Gliederung des ganzen Instituts vorhabe, müsse sroh sein wenn eine solche freilich mit schwachen Kräften von untenher versucht werde und solle daun einen solchen Versuch eher unterstützen als hemmen. Die Gemeinden welche zusammen getreten seien, bezeichnet die Statuten des Lahnbundes der Rat.-Vers. znr Einsicht vorgelegt und bei freiem Associations-Recht sehe er nichts illegales in einem solchen Bunde und auch nichts in den beabsichtigten Zusammenkünften zn gemeinschaftlichen Uebungen, zumal solche von einem Oberoffizier beaufsichtigt werden.
, Dreier ich spricht nochmals gegen den Antrag. Es seien ja solche Zusammenkünfte nicht abge- schmtten, sondern es bedürfe nur einer Anfrage und sie würden gewiß erlaubt werden. Ohnedies könnten za bewaffnete Gesellschaften von Ort zu Ort ziehen. Eine Oberaufsicht müsse immer da sein:
Stelnberger bemerkt, es sei unmöglich, daß bewaffnete Banden herumziehen könnten. Es sei


