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gesetzten Regierungsbehörde. Wenn dagegen der eine oder der andere Theil sich nicht damit zufrieden erklärt, so muß die Regierungsbehörde das Gutachten an den Administrativjustizhof oder an die an dessen Stelle tretende Behörde zur Verfügung einsenden, in welcher aber, ist kein Formfehler oder kein Mangel oder keine Unrichtigkeit in den faktischen oder gesetzlichen Voraussetzungen für dasselbe vorhanden, nur die Bestätigung des Gutachtens auszusprechen ist.
Art. 14. Gegen die Entscheidung des Administrativjustizhofs kann binnen vier Wochen zerstörlicher Frist Recurs an den Staatsrath angezeigt, und muß in diesem Falle binnen weiterer vier Wochen bei Verlust des Rechtsmittels ausgeführt werden.
Der Staatsrath kann eine Gegenschätzung, wenn diese rechtlich möglich und zulässig ist, vornehmen lassen.
Die Entscheidung des Staatsraths gehl sofort in Rechtskraft über.
A r t. 15. Alle Verhandlungen der Regierungs- und der Administrativjustizbihörden, welche sich auf die Ablösung der in diesem Gesetze behandelten Grundlasten beziehen, sind von Sporteln und Stempelgebühren befreit. Die Gebühren von Sachverständigen, welche im Falle eines Anstandes die Regierunacbehörde vorbehaltlich des Recurscs an die Administrativjustizbehörde festzusetzen hat, trägt der Verpflichtete.
Neber die Kosten, welche in Folge des an den Staatsrath ergriffenen Recurses erwachsen, erkennt diese Behörde nach allgemeinen Rechtsgrunvsätzen.
Art. 16. Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu entrichtenden Ablösungssummen werden, wenn die Lasten nicht auf Grundrenten haften, sowie in dem Falle, wenn sie auf Grundrenten haften, und trenn solches auch hinsichtlich der Ablösungssumme für diese geschieht, baar entrichtet; sie werden auf den zunächst fälligen Theil der Ablösungssumme für die Grundrente angewiesen und demnächst daraus entrichtet, wenn diese nach den Bestimmungen der Art. 23 und 24 des Gesetzes vom 27. Juni 1836 über die Ablösung der Grundrenten und Art. 10 des Gesetzes von demselben Tage über die Mitwirkung der Staatsschuldentilgungskasse erst später abgetragen wird und zwar mit Zinsen, wie sie von der Grundrentenablösungsstmune bezogen werden.
Art. 17. Die Forileistung der zur Ablösung gebrachten Last- erlischt' für den Verpflichteten mit dem Beginn des Jahres, in welchem die nach diesem Gesetze dafür ermittelte Ablösungssumme an den Berechtigten baar bezahlt oder nach Art. 16 auf noch stehende Grundrentcuablösungscapitalien angewiesen wird. 3n beiden Fällen hat der Lastenberechtigte mit dem Ablösungscapital von diesem vom 1. Januar desselben Jahres an vier Proccut Zinsen bis zu dem Tage der Abtragung, welcher jedoch dem Lasteubcrechtigten vier Monate vorher angezeigt werden muß, zu beziehen.
Art. 18. Hinsichtlich des Bezugs der nach gegenwärtigem Gesetze zu zahlenden Ablösungscopitalien und des Uebergangs der abgelösten Leistungen wird Folgendes bestimmt:
1) die Ablösungscapitalien wegen Anschaffung und Unterhaltung von Fasselvieh, wegen der Leistungen für Friedhöfe, wegen Anschaffung und Unterhaltung von Requisiten für den Schuldienst, wegen Erbauung und Unterhaltung von Schulhäusern, sowie die Ablösungscapitalien von Schulbesoldmigs- theilen, fließen als Einnahme II. Klasse in die Kaffe derjenigen bürgerlichen Gemeinde, welche bisher schon die fraglichen Bedürfnisse zu bestreiten gehabt hätte, wenn kein besonders dazu Verpflichteter vorhanden gewesen wäre, und diese Gemeinde übernimmt dagegen für die Zukunft die fraglichen Lasten nach den desfalls bestehenden allgemeinen Normen;
2) die Ablösungseapitalien wegen Erbauung und Unterhaltung von Kirchen, Capellen, Pfarr- und Glöckner-Häusern, wegen Stellung von Requisiten für den Kirchendienst, sodann die Ablösungscapi- talicn für Pfarr- und Glöckner-Gehalte werden, gegen Uebcrnahme der abgelösten Lasten-, an die Kirchenkasse der betreffenden Pfarrei gezahlt;
3) insoweit die solchergestalt auf Gemeinden und Kirchenkossen übergehenden Besoldungslasten vor der Ablösung in Naturalien bestanden haben, sind sie von dem Ucbergange an die Gemeinden- oder Kirchenkassen an nur noch in Geld und zwar nach dem Anschläge zu verabreichen, welcher ® Grundrente der Ablösung zu Grunde gelegt worden ist.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.
Darmstadt am 3. October 1849.
(L. s.) LUDWIG.
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