Ausgabe 
30.10.1849
 
Einzelbild herunterladen

Anzeigeblntt

der

Stadt und des Regierungsbezirks G i e ß e n.

, W. SO» Dienstag den 3V Dctober 18ÄN.

ca st -AAutwöchentlich zwei Mal: Dienstag und Sonnabei'd. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 fr., für Auswärtige inci iwttamichlag 1 ff. 42 fr. Auswärts aboniurt man sich bet allen Postämtern. In Gießen ber der Erpedinon (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) Grnrückungsgebühr für die gespaltene Corpuszeile 2 fr.

Amtlicher Th eil.

(Auszug aus dem Gr. Regierungsblatt Nr 6.5 vom 19. October 1849.)

Gesetz,

die Ablösung von Leistungen, welche auf Grundstücken oder Grundrenten haften, und nicht dem Art. 1 des Ablösungsgesetzes vom 27. Juni 1846 unterliegen, betr.

8 nDWIG III. Groß Herzog von Hessen und bei R h e i n re. re.

, (Schluß.)

. ^rt. 10. Die Abjchätzung geschieht durch drei verpflichtete Sachverständige, von welchen, wenn beide Lheile sich nicht über die wählenden Personen vereinigen, jeder Theil einen .und die Regierungsbehörde des Bezirks, in welchem die Leistung zu erfüllen ist, den dritten zu ernennen hat.

Die Regierungsbehörde hat, wenn der verpflichtete Theil die Ablösung verlangt, zu dem Ende beiden Theilen eine vierwöchige Frist zur Ernennung der von ihnen zu bestimmenden Sachverständigen mit der An­drohung anzuberaumen, daß im Falle des Nichthandelns die zu ernennenden Sachverständigen von Amtsweaen würden ernannt werden. .

Die Sachverständigen können aus rechtlichen Gründen reeusirt werden, und es hat über die deßfalls vorgebrachien Einreden der Administrativjustizhof. oder die an dessen Stelle tretende Behörde, vorbehaltlich des ReeurseS an den Staatsrath, nach Maßgabe des Art. 14 zu entscheiden. v '

_ Die ernannten drei Sachverständigen werden von der Regierungsbehörde beeidigt und iustruirt, nachdem v'Oelbe zuvor den hierzu anberaumten Termin beiden Theilen zeitig bekannt gemacht hat, damit diese, wenn sie wollen, der Verpflichtung -beiwohnen können. - 7 ' '

Art. 11. Hat der verpflichtete Theil seine Erklärung, wodurch die Ablösung verlangt wird, bei der Regierungsbehörde abgegeben, , und ist sie von dieser zum Behufe des weiteren, im vorstehenden Artikel anae-* ' Sebenen Verfahrens dem Berechtigten mitgetheilt worden, so kann sie ohne dessen Einwilligung nicht mehr f zuruckgenommen werden. w y

. A". 12. Wenn unter den Sachverständigen eine Verschiedenheit der Ansichten über die Abschätmna vver den zu bestimmenden Betrag stattfindet, so ist jedesmal die Mitte aus den verschiedenen Abschäüunaen Betrags" anzunehmen auszumitteln, und diese als die richtige Bestimmung der Abschätzung oder des ... Art. 13. Das stets motivirt zu gebende Gutachten der Sachverständigen erfordert, um als Entscheiduna Zu gelten, wenn beide Theile sich mit seinem Resultate für zufrieden erklären, nur einer Bestätigung der vorE