533
III. Indossament.
Art. 9. Der Remittent kann bett Wechsel an einen Andern durch Indossament (Giro) übertragen.
Hat jedoch der Aussteller die Ucbertragung im Wechsel durch die Worte „nicht an Ordre" oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck untersagt, so hat das Indossament keine wechselrechtliche Wirkung.
Ard t0. Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem Wechsel auf den Indossatar über, insbesondere auch die Befugniß, den Wechsel weiter zu indossiren. Auch an den Aussteller, Bezogenen, Accep-e tauten oder einen früheren Indossanten kann der Wechsel gültig indosfixt und von denselben weiter indosst'rt werden.
Art. 11, Das Indossament muß auf den Wechsel, eine Copie desselben oder ein mit dem Wechsel oder Copie verbundenes Blatt (Monge) geschrieben werden. ,
Art. 12. Ein Indossament ist gültig, wenn der Indossant auch nur seinen Namen oder seine Firma auf die Rückseite des Wechsels oder der Copie, oder auf die Monge schreibt (Blanco-Jndossament).
Art. 13. Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, die auf demselben befindlichen Blanco-Jndossamente auszufüllen; er kann den Wechsel aber auch ohne diese Ausfüllung weiter indosfiren.
Art. 14. Der Indossant hastet jedem späteren Inhaber des Wechsels für dessen Annahme und Zahlung wechselmäßig Hat er aber dem Indossamente die Bemerkung „ohne Gewährleistung", „ohne Obligo" oder einen gleichbedeutenden Vorbehalt hinzugefügt, so ist er von der Verbindlichkeit aus seinem Indossamente befreit.
Art. 15. Ist in dem Indossamente die Weiterbegebung durch die Worte „nicht an Ordre" oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck verboten, so haben diejenigen, an welche der Wechsel aus der Hand des Indossatars gelangt, gegen den Indossanten keinen Regreß.
Art. 16. Wenn ein Wechsel inbvsfirt wird, nachdem die für die Protest-Erhebung Mangels Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, so erlangt der Indossatar die Rechte aus dem etwa vorhandenen Accepte gegen den Bezogene» und Regreßrechte gegen Diejenigen, welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist indossirt haben.
Ist aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits Mangels Zahlung protestirt worden, so hat der Indossatar nur die Rechte seines Indossanten gegen den Aeeeptanten, den Aussteller und Diejenigen, welche den Wechsel bis zur Protest-Erhebung indossirt haben. Auch ist in einem solchen Falle der Indossant nicht wechselmäßig verpflichtet. ,
Art. 17. Ist dem Indossamente die Bemerkung „zur Einkassirung", -NN Procura" oder eine andere die Bevollmächtigung ausdrückende Formel beigefügt worden, so überträgt das Indossament das Eigenthum an dem Wechsel nicht, ermächtigt aber den Indossatar zur Einziehung der Wechselsorderung, Protest-Erhebung und Benachrichtigung des Vormannes seines Indossanten von der unterbliebenen Zahlung (Art. 45), so wie zur Einklagung der nicht bezahlten und zur Erhebung der depom'rten Wechselschuld.
Ein solcher Indossatar ist auch berechtigt, diese Befugniß durch ein weiteres Procura-Indossament einem Anderen zu übertragen.
Dagegen ist derselbe zur weiteren Begebung durch eigentliches Indossament selbst dann nicht befugt, wenn dem Procura-Indossamente der Zusatz „oder Ordre" hinzugefügt ist.
(Fortsetzung folgt.)
An fforderung
zur
Theilnahme an dem landwirthschastlichen Verein von Oberhessen.
Durch den Ausschuß unseres landwirthschastlichen Provinzial-Vereins von Oberheffcn dazu aufgefordert, eine Einladung zum Beitritte zu diesem Vereine an die Landwirthe Oberheffcns zu erlassen, entspreche ich um so lieber diesem Auftrage, alS ich von der Ueberzeugung durchdrungen bin, daß eine Belebung des Interesses an den Zwecken des Vereins zu ihrer Erreichung eben so nöthig, als zu wünschen ist. Es ergeht daher an alle Landwirthe unserer Provinz, deren Verhältnisse es irgend erlauben, überhaupt an alle Bewohner derselben, welche für die Landescultur sich intereffiren, der ebenso ergebene als dringende Aufruf unserem landwirthschastlichen Vereine beizutreten, da derselbe nur durch eine Vereinigung aller Kräfte etwaö leisten kann, und feine Leistungen nur durch eine allgemeinere Betheiligung fruchtbringend werden können. Es ist zwar natürlich, daß in unserer, in politischer Hinsicht so sehr bewegten Zeit, das Interesse an allen anderen Bestrebungen, also auch an denen des landwirthschastlichen Vereins nachgelassen hat, allein grade die dermaligcn Zeitverhältnisse machen es besonders wimschenswcrth, eine möglichst


