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II. Allgemeine deutsche Wechselordnung.
Erster Abschnitt.
Von der Wechselfähigkeit.
Art. 1. Wechselfähig ist Jeder, welcher sich durch Verträge verpflichten kann.
r, 2- Der Wechselschuldner haftet für die Erfüllung der übernommenen Wechselverbindlichkeit mit
seiner Person und fernem Vermögen.
Jedoch ist der Wechselarrest nicht zulässig;
1) gegen die Erben eines Wechselschuldners;
2) aus Wechselerklärungen, welche für Corporationen oder andere juristische Personen, für Aktiengesellschaften oder in Angelegenheiten solcher Personen, welche zu eigener Vermögensverwaltung unfähig sind, von den Vertretern derselben ausgestellt werden;
3) gegen Frauen, wenn sie nicht Handel oder ein anderes Gewerbe treiben.
Inwiefern aus Gründen des öffentlichen Rechts die Vollstreckung des Wechselarrestes gegen andere als die vorgenannten Personen Beschränkungen erleidet, ist in besonderen Gesetzen bestimmt.
3. Finden sich auf einem Wechsel Unterschriften von Personen, welche eine Wechselverbindlichkeit überhaupt nicht, oder nicht mit vollem Erfolgee ingehen können, so hat dies auf die Verbindlichkeit der übrigen Wechselverpflichteten keinen Einfluß. a
Zweiter Abschnitt.
Von gezogenen Wechseln.
I. Erfordernisse eines gezogenen Wechsels.
Art. 4. Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wechsels sind:
1) die in den Wechsel selbst anfzunehmende Bezeichnung als Wechsel, oder, wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung enffprechender Ausdruck in der sremden Sprache;
2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme;
3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre gezahlt werden soll (des Nemtttenten); ’
4) die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; die Zahlungszeit kann nur festgesetzt werden aus einen bestimmten Tag, '
auf Sicht (Vorzeigung, a vista rc.) oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht, auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung (nach dato), auf eine Meße oder einen Markt (Meß- oder Markt-Wechsel);
p? Unterschrift des Ausstellers (Trassanten) mit seinem Namen oder seiner Firma»;
(>) die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung;
7) der Name der Person oder die Firma, welche die Zahlung leisten soll (des Bezogenen oder U11UlLIl)
dw Angabe des Ortes, wo die Zahlung geschehen soll; der bei dem Namen oder der Firma des Bezogenen angegebene Ort giltfür den Wechsel, insofern nicht ein eigener Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen.
We "Elende Geldsumme (Artikel 4. Nr. 2) in Buchstaben und in Ziffern ausqedrückt, fo giOet Abweichungen die in Buchstaben ausgedrückte Summe.
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eigene^Ordre). ™ *“nn ^lbst als Remittenten (Art. 4. Nr. 3) bezeichnen (Wechsel an
Desgleichen kann der Aussteller sich selbst als Bezogenen (Art. 4. Nr. 7) bezeichnen, sofern die Zah.
lang an einem anderen Orte, als dem der Ausstellung, geschehen soll (trassirt-eigene Wechsel)
, Art. 7. Aus einer L-chnst, welcher eines der wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels (Art 4) fehlt M
II. Verpflichtung des Aueflellers.
Art. 8. Der Aussteller eines Wechsels haftet für dessen Annahme und Zahlung wechselmäßig.


