Iuzeigeblatt

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Sta-tund des Regierungsbezirks

Gieren.

jlg. 58 Sonnabend den 30. Juni 18^9.

Erscheint wöchentlich zwei Mill: Dienstag und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 ft. 30 fr., für Auswärtige incl. Postautichlag 1 st. 42 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Niejicn bei der Erpedition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) Einrückungsgebühr für die gespaltene Corpuszcile 2 ft.

Amtlicher TheLl.

Auszüge aus den Gr. Regierungsblättern

Nr. 42 vom 15. Juni 1849.

Inhalt: 1) Gesetz, die Vereinfachung des Verfahrens und die Verminderung der Kosten bei der Eröffnung von Erbschaf. ten, bei Theilungen, Versteigerungen, RangordnungS- und Distributionssachen in ker Provinz Rheinhessen betref­fend ; 2) Dienstnachrichten; 3) Sterbfälle.

Nr. 43 vom 17. Juni 1849.

Inhalt: 1) Verordnung in Betreff der bürgerlichen Rechtsverhältnisse der Truppen bei erfolgendem Ausmarsche; 2) Bekanntmachung, die Wahl der Geschwornen in der Provinz Rheinhessen bctr.; 3) Promotion auf der Groiiherzogl. Landes-Univerfltät Gießen;--) Ertheilung eines Patents; 5) Militärdienstnachrichten; 6) Versetzungen in den Ruhestand; 7) Sterbfälle.

Nr. 44 vom 21. Juni 1849.

Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Erhebung der directen Steuern und indirecten Auflagen für die letzten sechs Monate des Jahrs 1849 betr.; L) Bekanntmachung, die Verbesserung der Lage der Volksschullehrer betr.; 8) Bekannt­machung, die BrantwersicherungS-Beiträge für das Jahr 1848 betr.; 4) Umlagen zur Bestreitung der Com- munalbedürfnisse in den Gemeinden des Regierungsbezirks Heppenheim für 1849; 5) Namensveränderungen; 6) Concurrenzeröffuungen; 7) Stcrbfälle.

Gesetz»

betreffend die Einführung einer allgemeinen Wechselordnung für Deutschland.

(Fortsetzung.)

Der Reichsverweser, in Ausführung des Beschlusses der Reichsversammlung vom 24. November 1848, verkündet als Gesetz:

l. Einführungsgesetz.

Art. 1. Die nachstehende allgemeine deutsche Wechselordnung tritt mit dem 1. Mai 1849 in dem deutschen Reiche in Gesetzeskraft.

Art. 2. Die zur Ausführung dieser Wechselordnung in den Einzelstaaten etwa erforderlichen von diesen zu erlassenden Bestimmungen dürfen keine Abänderungen derselben enthalten.