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starke Bethciligung an unserem Verein zu veranlassen. Es könnten die Bestrebungen desselben einen Ver- einigungspunkt gemeinsamer Tbätigkeit abgeben, in welchem die durch politische Ansichten getrennten Partheien auf einem praktischen Felde wieder zusammengeführt würden. Aber auch mit Rücksicht auf den Druck der Zeit ist eine lebendige und allgemeine Beiheiligung an dem landwirihschaftlichen Verein sehr wünschenswerth. Die Lasten und Bedürfnisse des Staates nehmen in demselben Verhältnisse zu, als die HülfSquellen und Einnahmen seiner Angehörigen versiegen, es bedarf daher nickt nur doppelter Anstrengung, um dem Druck der Zeit nicht zu unterliegen, sondern es erhöht sich auch die Pflicht durch wechselseitigen Austausch der Erfahrungen und durch Belehrung seine Mitbürger zu unterstützen. Dazu sind besonders die landwirihschaftlichen Bezirksvereine geeignet, dieselben sind es besonders, durch welche der Verein für den kleineren Landwirth nützlich wirken kann, eine Wiederbelebung derselben hängt aber auch von einer allgemeineren Betheiligung an dem Provinzial-Verein ab. Es ergeht deßhalb nochmals der dringende Aufruf an die Landwirthe der Provinz, deren Verhältnisse den Beitritt zu unserem Verein gestatten an demselben sich zu betheiligen, und dadurch ihren ärmeren Gewerbsgenossen und sich selbst zu nützen. Die Großh. Herren Bürgermeister und die verehelichen Mitglieder des landwirihschaftlichen Vereins werden um gefällige Mitwirkung zur möglichsten Verbreitung dieser Aufforderung ergebenst ersucht.
Laubach den 15. Juni 1849.
Der Präsident des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen. Otto,
Graf zu Solms Laubach.
Polizeiliche Bekanntmachungen.
Das Verbot des Hütens und Pferchens auswärtiger Schaasheerden in der Gemarkung Gießen betreffend.
Nachstehende, von dem Stadtvorstande beantragte und von Großh. Regierungs-Commission dahier bestätigte Local-Feldpolizei-Bestimmung bringe ich zur öffentlichen Kenntniß:
i) DaS Hüten und Pferchen auswärtiger Schäfer in der Gemarkung Gießen ist gänzlich verboten.
2) Die Uebertreiung dieses Verbots unterliegt folgenden Strafen:
a) das unbefugte Hüten auf noch nicht abgeerndteten Grundstücken, in Gärten, jungen Baumpflanzungen oder Wegen für jedes Stück Schaafvieh eine Strafe von 30 fr., welche aber im Ganzen 30 fl. nickt übersteigen darf;
b) auf abgeerndteten oder wüst liegenden Grundstücken, Feldwegen und Weiden für jedes Stück Schaafvieh einer solchen von 10 fr., welche jedoch im Ganzen nicht über 10 fl. betragen darf.
c) das unbefugte Pferchen für jede Nacht einer Strafe von 3—5 fl. —
Gießen am 26. Juni 1849. Der Großh. Bürgermeister
Gg. Reiber.
Ein Notizbuch und zwei Gürtel sind gefunden und auf Gr. Polizeibüreau dahier abgegeben worden. Gießen am 29. Juni 1849.
Edictalladung.
1053) Grünberg.
Oesfentliche Ladung.
Die Handlung Windecker und Hensel in Gießen hat gegen Philipp Stein von Niederohmen wegen verschiedener Forderungen aus Waarenfäufen am 10. März l. I. bei der unterzeichneten Gerichtsstelle Klage erhoben. Da der Beklagte in Nkederohmcn nicht anwesend und sein jetziger Aufenthaltsort unbekannt ist, so wird derselbe auf Antrag der Klägerin hierdurch aufgefordert, in Frist von drei Monaten vom Tage an gerechnet, wo diese Verfügung
zum ersten Male in den öffentlichen Blättern erscheint, sich auf die Klage entweder selbst, oder durch einen gehörig Bevollmächtigten zu erklären, widrigenfalls deren thatsächlicher Inhalt für eingestanden angesehen, er mit etwa ihm zur Seite stehenden Einreden ausgescklossen und auf Anstehen der Klägerin verurtheilt werden wird. Zugleich wird angefügt, daß alle weiteren Verfügungen in dieser Sache durch Anschlag an der Gerichtsthüre bekannt gemacht werden.
Grünberg den 21. Mai 1849.
Gr. Hess. Landgericht daselbst. W e l ck e r.


