Ausgabe 
27.2.1849
 
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Ämzcigcblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks

Gießen.

.U 17

Dienstag den 27 Februar

1839

Dm-S Blatt enchemt wöchentlich zwei Mal. Dienstag und Sonnabend. Der Vränumerationsbetraa ist für ein ganze» 3ahr fir Hin. heimische 1 ft. 30 fr , für ent halbe» Jahr 45 fr.; für Auswärtige mcl. Postaurschlag 1 ff. 42 fr., bälbjährl. 51 ft. LuSwätt« abonnirt man nd) bei den zunächst gelegenen lobt. Postämtern. In Gießen bei der Erdedition, Eanzleibcrg Lit. u. Nr. 1. ÄinrückunqSgebübr für den Raum der gewallenen EorruS-steile 2 fr. 3 Lineaanngegeougr tut

3hferate muffen jedesmal Vormittags 9 Uhr an dem Tage vor dem Erscheinen dieses Blattes an die Redaftion gelangt sevn.

Amtlicher T h e i l.

Zu Nr. N. (5. 2087. Gießen den 24. Februar 1849

Betre ffend: die Ve r m e h r un g d er deut sch en Str e it m a ch t, insbesondere das vorläufige Fortbestehen der Stellvertretung im Militärdienste.

Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.

Den nachstehenden Auszug aus dem Nescript Gr. Kriegs-Ministeriums vom 21. d. Mts. theilen wir Jhnen^zur alsbaldig geeigneten öffentlichen Bekanntmachung und Nachachtung mit.

Sollte sich einer oder der ülidere der unter 7 genannten Militärpflichtigen noch vertreten lassen wollen so können Sie das hierzu erforderliche Protocoll sowohl bei uns, als auch bei der Bürgermeisterei Grünberq' Laubach und Lich erhalten. ö'

K ü ch l e r.

Hallwachs. Auszug.

Zu Prot. Nr. 1799. Darmstadt den 21. Februar 1849

Das Großherzoglich Hessische

Kriegs -Mi n i st e r i um

an

die Großh. Regierungs-Commissiouen.

Da die bis setzt in Folge des Gesetzes vom 19. März 1836 angenommenen Einsteher nicht hinreichen um alle die,emgen Milltärpfl.chtigen des ersten Aufgebo s zu vertreten, welche entweder die Einlage -nr Stellvertretungs - Assecuranzanstalt oder die Vertretungssnmme zur Einstandskaffe bezahlt haben, so muß es dlesen überlass ul werden, um selbst geeignete Stellvertreter aufzusuchen und zu verwenden. Dieß kann aber nach den so eben von den Standen angenvimnenen Gesetze, we'ches unverzüglich publizirt werden wird, nur noch bis zu dem Tage, auf welchen die Truppen einberufen werden, d. h. bis zu m 1 5 Märr d geschehen 3

Sie Kürze dieser Zeit macht es nöthig, in Bezug auf die Anmeldung, Prüfung und Anmeldung der Cinstehcr e,n möglichst einfaches und rasches Verfahren einzuschlagen. Es wird daher hierüber nachstehende.