Ausgabe 
27.2.1849
 
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bis zu dem gedachten Tage gültige Vorschrift eitheilt, (neben welcher, die dadurch nicht abgeänderten Bestim­mungen der Verordnung vom 23. März 1836 fortbestehen.)

1) Jeder, der jetzt noch für einen Militärpflichtigen des ersten Aufgebots einstchen will und sich nicht schon früher dazu gemeldet hat, meldet sich sogleich bei dem Bürgermeister seines Aufenthaltsorts.

2) Der Bürgermeister nimmt das Anmeldungsprotocoll auf und läßt dasselbe durch den Einsteher un­terschreiben.

3) Sofort beantwortet der Bürgermeister mit dem Gemeinderath die auf der 2. Seite des Prolocolls bemerkten Fragen und thcilt dann das Protocoll alsbald dem Ortsgeistlichen mit.

4) Der Ortsgeistliche verfährt nach der bestehenden Vorschrift und sendet hieraus das Protocoll unver­züglich an das Stadt- oder Landgericht (in Rheinhessen an den Staatsprocurator.)

5) Die Gerichtsbehörde schickt, nachdem sie daö Erforderliche nach Vorschrift bemerkt hat, das Proto­coll an die Regierungs-Commission.

A n m e r fit n g zu Nr. 3. 4. 5. Am förderlichsten ist es, wenn das Protocoll dem Einsteher selbst zur Ueberbringung an den Ortsgeistlichen, die Gerichtsbehörde und der Regierungs- Commission zugestellt wird, jedoch darf es ihm immer nur verschlossen in die Hand gegeben werden.

6) Die Regierungs-Commission läßt nun den Mann insofern er nicht nach den Bemerkungen der oben gedachten Behörden abgewiesen werden muß, messen und von dem Physikatsarzt hinsichtlich seiner Tauglich­keit genau untersuchen.

7) Wird schließlich noch bemerkt, daß, wenn etwa solche Militärpflichtige des ersten Aufgebots, welche weder die Einlage zur Stellvertretungs-Assecuranzkasse noch die Vertretungssumme zur Einstandskasse be­zahlt haben, Stellvertreter präsentiren sollten, hinsichtlich deren Anmeldung, Prüfung und Annahme ebenfalls nach der obigen Vorschrift zu verfahren ist.

gez. Graf L e h r b a ch.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Ein Schulbuch, Vorübungen zum Uebersetzen aus dem Deutschen in'S Laieinische von Schulze, eine bunte Schürze, ein goldncr Ring und ein Strumpfband, sind gefunden und auf Gr. Polizeibürcau dahier abgegeben worden.

Gießen am 26. Februar 1849.

Besondere Bekanntmachungen.

365) Gießen. Der Pfandschein Nr. 16162 st angeblich verloren gegangen. Da nun der un- , r dieser Nr. verpfändete Gegenstand eingelöst verden soll, so werden Diejenigen, welche etwa Ansprüche daran zu bilden glauben, aufgcfordert, ei,de innerhalb 14 Tagen dahier zur Anzeige zu ringen, gegenfalls dies Pfand ohne Weiteres ver- abfolgt werden wird.

Gießen den 17. November 1849.

Die Pfandhaus - Verwaltung Bieler. Pfeil.

294) Gießen. Diejenigen, welche Gewehre von der Stadt erhalten haben und mit der Bezah­lung des 1. 2- und 3. Ziels 1 fl. 42 fr. noch im Rückstände sind, werden hiermit nochmals an die Berichtigung derselben mit dem Anfügen erin­nert, daß wenn dieselbe in den nächsten 8 Tagen nicht stattgefunden hat, mit dem gesetzlichen Bei- trcibungsverfahren welchem sich bei dem Empfang

der Gewehre unterworfen worden ist vorgcgan- gen werden muß.

Gießen am 19. Februar 1849.

Der Stadtrechner Enders.

Verfteigerungen.

335) Gießen.

Donnerstag den 1. März l. I. Vormittags 10 Uhr,

sollen in der Wohnung des Schuhmachers Berg­mann vor dem Wallthore die zum Nachlasse des verstorbenen Candidaten Peter Hirsch auS Schönberg gehörigen Effecten, als Kleidungsstücke, eine bedeutende Quantität Lösch- und Zeilungspa- piere ic. sowie an demselben und am folgenden Tage Nachmittags 2 Uhr, die etwa 700 Bände ent­haltende Bibliothek aus allen Fächern der Wissen-