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Art. 16. Die aus Art. 6 entspringenden Entschädigungsforderungen gehen den Gläubigern des Lehnsbesitzers in so weit vor, als die Lehnserben nicht zur Schuldentilgung verpsüch 1 schädigung des Lehnsherrn (Art. 8) geht allen Forderungen der Gläubiger vor. 97

Art. 17. Sind in Gemäßheit der Art. 23 und 24 des @ru^6re.ltenaß^;wl9^ |e6 vm 27. Juni 1836 Ablösungökapitalien wegen Streitigkeiten unter den Betheiligten in der Staa sschu den ilgui gs- kaffe hinterlegt worden, so hört in Folge dieses Gesetzes die Sicherhel smaßregel zwar auf, die bisherigen Lehnsträger sind aber nicht berechtigt, die Zahlung der Ablösungskapitalien früher , ,

gestellten Schuldscheinen ersichtlichen Terminen zu verlangen oder Entschädigungsansprüche wegen der durch die Beschlagnahme etwa für sie eingetreteuen Nachtheile zu erheben.

Art. 18. Haben bisher gerichtliche Streitigkeiten über die Lehnbareit MgeOande obgewal tet bezüglich welcher in diesem Gesetze der Lchnsverband nicht unentgelvlich aufgehoben wnd, so misten solche vorerst gerichtlich ausgetragen werden, sofern nicht die Besitzer, vvi ausgesetzt, ß P st

zu Ende des Jahres 1848 begonnen hatte», vorziehen, durch sofortige Erlegung der Halsll' der l n Ar 8 festgesetzten Entschädigung, mit Anwendung des Art. 14, die alsbaldige Befugmß zu erwirken, nbci den Streitgegenstand wie über freies Eiqenthum zu verfügen.

Art. 19. War nicht die Lehuseigenschast an sich, sondern die LehnSherrlichkeit ode.daS tRecht auf den Besitz und Genuß oder die Erbfolge bestritten, so sind zwar diese Streitigkeiten in gWtz Ü

auszutragen, im übrigen aber wird die Aufhebung des Lehnsvcrbandes mcht gehemmt, f ' nur die geeigneten SicherungSniaßregeln ein, damit die in den Artikeln 6 und fe< gesez i I ) gungen den wirklich Berechtigten, sind diese rechtskräftig ausgemacht, zu Theil werdem

Art. 20. Etwa seither bestandene Gegenleistungen der Lehnsherrn können nicht mehr in Anspruch genommen werden. .,

Art. 21. Die nothwendig werdende Feststellung der seitherigen Lehen in ihren Bestandtheilen, ,o- wie die Abschätzung ihres Werths uud die Sicherstellung der Entschädlgungsbetrage, hat unter der Leitung des Administralivjustizhoss, und sollte dieser aufgelöst werden, der an seine Stelle tretenden Behörden durch einen zu bestellenden Commiffär zu geschehen. Alle bezüglichen Verhandlungen erfolgen stempelfrei, die son­stigen Kosten haben die Nutznießer der Lehen zu tragen.

Art. 22. Soweit zur Ermittelung des Werths Sachverständige zugezogen werden muffen, stnd diese, zwei von den Betheiligten und einer von dem Commiffär oder, sofern jene der an sie ergangenen Anordcrnng des Commisfärs, binnen vier Wochen ihrerseits Sachverständige zu bezeichnen, keine Folge leinen, von dem Commiffär allein, zu ernennen und von diesem gehörig zu verpflichten. Abgelehnt können diejenigen werden, welche selbst activ oder passiv bei Lehen betheiligt sind. Bestehen Zweifel ruchlchtuch der Eigenschaft des Betheiligten, ivcr also berechtigter Lehnsherr, Vasall oder nächster Lehnsfolger sey. so sind zu den Verhandlungen alle Ansprecher bcizuladen.

Art. 23 Werden gegen die Abschätzungen oder die vom Comnnstär aufgestcllteu Berechnungen Em- wänoe erhoben, so haben hierüber die im Art. 21 bestimmten Behörden nach erfolgtem Gehör dei ^.c« «heiligten zu entscheiden.

Gegen diese Entscheidungen kann, ebenfalls stempelfrei, der Recurs an den Staatörath ergriffen werden und eS sind alsdann diesem unverzüglich die Acten mit der Recursschrist, welche binnen vier Wo­chen nach Verkündigung der Entscheidung bei dem Administrativjustizhof einzureichen ist, widrigenfalls der Rekurs nicht weiter beachtet wird, einzusenden.

Art. 24. Die fiskalischen Interessen in den Verhandlungen vor den in deii Art. 21 und 23 ge­nannten Behörden hat die Obersorst- und Domäncn-Direction zu wahren.

Art. 25. Auf das Steuer-Verhältniß der lchnbar gewesenen Gegenstände hat die Versicherung der Ent- schädigungöbeträge keinen andern Einfluß, wie die untcrpfändliche Versicherung anderer Kapitalausnahmcn.

A r t. 26.' Um die Löschung des Lehnsvcrhältnisses in den Grund - und Hypothekenbüchcrii zu er­wirken, haben die seitherigen Lehnsbchörden, und zwar unentgeldlich, die geeigneten Bescheinigungen aus­zustellen , in den Fällen jedoch, in welchen nach den Art. 6 und 8 eine Entschädigung zu leisten i|l, mit dem Vorbehalt, daß die Unveräußerlichkeit bis nach erfolgter Sicherstellung der Entschädi'guugsbeträge bc stehen bleibe.

Art. 27. Haben ausnahmsweise die Lehsträger ständige Prästationen oder bei jeweiligen Verän­derungen in der dienenden oder herrschenden Hand Laudemien vom Lehen zu entrichten, so werden diese Abgaben nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. August 1848 über die Allodification der Erbleihen in eine jährliche Geldrente verwandelt und auf die Gegenstände des LehenS verunterpfandet. Diese Grund­rente ist nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Juni 1836 ablösbar und wird bei Ermittelung