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denjenigen, welchen es zugefallen fein würde, bestünde annoch die Lehnsfolge, so Haden jene Erden dem nach dem bisherigen Gesetze nächstberechtigten Lehnserben, oder, wenn ihrer mehrere sind, ihnen zusammen, fünfzig Procent des reinen Werths der damaligen Lehnsdestandtheile zu entrichten.

In dieiem Falle wird der reine Werth in Ermangelung gütlicher Vereinbarung nöthigenfalls durch contradictorifche Abschätzung sestgestellt, mit Abzug etwaiger Meliorationen und der auf dem Gut haftenden Lehns- oder consentirten Schulden, und sonstiger Leistungen an Steuern und Verwaltungskvsten, welche der eigentliche Lehnserbe ebenfalls hätte übernehmen müssen.

Dein jetzigen Inhaber des Lehens bleibt übrigens freigestellt, sofort den dermaligen Werth abschätzcn zu lassen und den seinen letzigen Lehnserben nach obigen Bestimmungen gebührenden Antheil gehörig sicher zu stellen, um m der Verfügung über die Substanz nicht weiter behindert zu sein.

n , Art. 7. Uneutgeldlich, b. h. ohne Entschädigung für die Lehnsherrn, erfolgt die Verwandlung der Lehen in freies Eigenthum: 8

a) bezüglich aller Lehen, deren Landesherrlichkeit der Staat in Folge der Verordnung vom 4 Fe­bruar 1807 und durch Anwendung der darin ausgesprochenen Grundsätze auf spätere Territorial- veranderungeu an sich gezogen hat;

b) bezüglich aller Staats- und Privatlehen, wenn dermalen auster dem gegenwärtigen Besitzer oder den jetzigen Nutznießern mehr wie fünf zur Nachfolge nach Lehnsrecht befäbigte Erbberechtigte oder Anwärter vorhanden sind;

c) bezüglich aller aufgctragenen Lehen.

Ar t. 8. Die dermaligen Besitzer und Nutzniesser von anderen Staats- und Privatlehen entrichten als Entschädigung für den Verlust des Heimfalls an den Lehnsherrn:

a) wenn dermalen außer den gegenwärtigen Nutznießern des Lehens 3 bis 5 Erbberechtigte vorhan­den sind, zwei Procent des jetzigen Werths des Lehens;

b) wenn zwei Lehnserben vorhanden sind, fünf Procent;

c) ist Ein muthmaßlicher Erbe am Leben, zehn Procent.

Der jetzige Werth des Lehens wird in diesen Fällen in Ermangelung gütlichen Uebereinkommens durch contradictorifche Schatzung sestgestellt.

Art. 9. Steht das Lehen auf dem Heimfalle, d. h. ist außer den dermaligen Besitzern und Nutz­nießern des Lehens kein zur Lehnsfolge berechtigtes Individuum vorhanden, fo fällt bei dem Ableben der­selben und wenn bis dahin jene» Zustand sich nicht geändert hat, das Lehen an den gewesenen Lehnsherrn zurück und dasselbe darf daher ohne seine Zustimmung weder veräußert noch belastet werden. Erhält jedoch der dermalige Besitzer des Lehens nach dem Erscheinen dieses Gesetzes einen zur Lehnsfolge berechtigten Erben, so soll alsbald nach Art. 8 Satz c. verfahren werden.

Ar 1-1 0. Sowohl die im Art. 6 als auch die im Art. 8 vorgesehenen Abfindungen brauchen, wenn das Capital unterpfandlich genügend sicher gestellt wird nicht eher abgetragen zu werden, als wenn die Lehnsgüter veräußert werden, oder in Zahlung der Zinsen zweijährige Rückstände aufwachsen. Bis zur Abtragung sind vier Procent Zinfen zu entrichten. Deren Lauf beginnt im Falle des Art. 6 mit dem Ableben dei jetzigen Besitzer, im Kalle des Art. 8 mit dem ersten Ilebcrgang auf andere als zur Lehns­folge berechtigte Erben, sofern in dem einen und dem andern Falle Nicht früher schon eine Veräußerung unter Lebenden stattgesuuden hat.

Art. 11. Besteht das Lehen in liegenden Gütern, so ist der Werth in der Art zu berechnen, dass per Durchschnittsertrag, nach Abzug der Steuern und nothwendigen Verwaltungskosten, als vicrprocentige Zinsen im sünfundzwanzigfachen Betrage zu Kapital erhoben wird, von welchem darin noch, im Falle des Art. 6, der Betrag der Lehnsschulden in Abzug zu bringen ist.

Al l- 12. Zu Lehen getragene Renten sind bei der Werthsermittelung im sünfundzwanzigfachen Betrage^ zu Kapital anzuschlagen, fofern nicht ein anderer Maßstab schon früher durch Gesetz oder Vertrag

Art. 13. Besteht das Lehen in Geld-Capitalien, so ist deren Betrag der Werthsberechnung zum Grunde

Art. 14. Diejenigen Entschädigungspflichtigien, welche die nach vorstehenden Bestimmungen zu leisten­den Zahlungen, um sofort freie Hand zu gewinnen, binnen drei Monaten nach Ermittelung der zu zah­lenden Entschädigungssumme bewerkstelligen, sind befugt, 3^ procentige Staatsobligationen im Nominal- werth an Zahlungsstatt zu geben.

Art. 15. Bei Afterlchen erhält der Afterlehnsherr zwei Drittheile, der Oberlehnsherr ein Drit- cherl der Entschädigungssumme.