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JVo 42

Sonnabend den 2« Mai

1849.

Auszug aus den Gr. Regierungsblatt Nr. 27.

vom 5. Mai 1849.

Inhalt: 1) Gesetz, die Aufhebung des Lehnsverbandes bett.; 2) Bekanntmachung, die Vergütung der Brandschäden 'Drtei Hartenrod, Regierungsbezirks Heppenheim, betr.; 3) Dienfinachrichten; 41 Versetzung in den Ruhestand; 5) Concurrenzeröffnungcn; 6) Stcrbfälle.

Änzeigeblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks

die Aushebung des Lehnsverbands betreffend.

8uDWJG III. Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. re.

Zur Ausführung der in dem §. 39 des Reichsgesetzes vom 27. December 1848, die Grundrechte des deutschen Volks betreffend, enthaltenen Bestimmung, daß aller Lehnsverband aufzuheben ist, hab.n Wir, nach Anhörung Unseres Staatsraths und mit Zustimmung unserer getreuen Stände, verordnet und verordnen, wie folgt:

Art. 1. Der Lehnsverband ist aufgehoben und Lehen können nicht wieder errichtet werden.

Art. 2. Es findet folgeweise bei künftigen Veränderungen in der s. g. herrschenden oder lehnS- herrlichen Hand so wenig, als bei solchen in der dienenden oder vasallitischen Hand eine Muthung odei Anerkennung und Erneuerung des Lehens mit Ableistung des LehnSeides statt. Die noch rückständigen Muthungen sind nicht nachzuholen und die dafür noch zu entrichtenden Gebühren sind nachgelassen.

3. Ebensowenig bedarf es bei Veräußerungen irgend einer Art unter Lebenden oder auf den Todesfall für den dermaligen Besitzer der Einwilligung von Seiten der seitherigen Lehnsherrn oder der Lehnserben, Anwärter rc.

o r. 4 Folgeweise findet auch die Erbfolge in die seitherigen Lehen nicht mehr nach Lehnsreck> Lehnsbriefen und Lehnsverträgen statt.

. -blr t. L Die bedingt berechtigten Lehnöerben, Anwärter u. s. w., sie mögen in sogenannter gesamm ter Hand stehen oder nicht, sind zu einer Entschädignngsforderung wegen des Verlustes ihrer bedin.il. Rachfolgeanspruche durch die Verwandlung des LehenS in freies Eigenthum nicht befugt

Die sogenannten Lchnsgläubiger haben ihr Zuständigkeiten selbst zu wahren und die Lehnsherrn treten außer aller Verpflichtung gegen sie; aber ihre Vorrechte gegen andere Gläubiger sollen durch oies.o Gesetz nicht beeinträchtigt werden. 3 1 '

fdmft ^m?/rmalige Besitzer und Nutznießer des Lehens keine lehnssähige Nachkomm, n-

lchast hat und bei deffen Ableben das seitherige Lehen in Folge dieses Gesetzes anderen Erben zusällk als

. . Diese» Blatt erscheint wöchentlich zwei Mal: Dienstag und Sonnabend. Der PrünumerationSbctrag ist für ein aan.e» Sahr für »in. Mi* W° kr-fur ein h-lie» Jahr 45 fr.; für ÄuSwtrtige ia-l. Postaufschlag 1 st 42kr Z-lbjährl.51 fr AuSwSr.S abonnir! d!n R^m der s!,Palten a " 3n ®te6en M «rpedition, Sanzleiberg Li.. L Nr. 1. SinrückungSgebühr für

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