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Änzeigrbtatt
der
Stadt und des Regierungsbezirks Gieren.
Jfä 38. Dienstag den 24 Juli j 8'49,
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Dienstag und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 fl. 30 fr., für Auswärtige incl. Postausschlag 1 fl. 42 kr. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erpevition (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — Einrückungsgebühr für die gespaltene Corpuszeile 2 fr.
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Amtlicher Theil
Verordnung
in Betreff der bürgerlichen Rechtsverhältnisse der Truppen bei erfolgendem Ausmarsche.
V uDWIG III. Groß Herzog von Hessen und bei Rhein re. re.
Die besonderen Verhältnisse, welche bei. Unserem Militär durch kriegsäbnliche Zustände eintreten, erfor- dern eine Erweiterung der in Unserer Verordnung vom 8. September vorigen Jahrs bezüglich der bürgerlichen Rechtsverhältnisse der Truppen bei erfolgtem Ausmarsche getroffenen Bestimmungen. Wir verordnen daher, mit Bezugnahme auf den Artikel 73 der Verfassungsurkunde, weiter Folgendes:
8 1. Da die Mittheilung von Verfügungen der Civilbehörden an Militärpersonen, welche ins Feld oder überhaupt wegen kriegsähnlichcr Zwecke aus der Garnison ausmarschirt sind, ost nur mit Schwierigkeit statt finden kann, wenn sich nicht bei dem betreffenden Regiment eine Behörde befindet, welche mit Gültigkeit die Zustellung vornehmen kann, so werden die Civilgerickte und sonstigen Civilbehörden hierdurch ermächtigt und angewiesen, ihre Verfügungen an die Regiments- oder Corpsbefehlshaber der betreffenden Haus der Garnison ausmarschirten) Militärpersonen gelangen zu lassen
.. m Befehlshaber übertragen den zu ihrer Verfügung stehenden Auditeuren oder deren Stellvertretern ie Bechigung der Zustellung, der Beurkundung und unmittelbaren Benachrichtigung an die ersuchenden Stellen selben ftlbst"v5genömmen hätte.W be'W' toenn bie ^suchende Behörde die-
?•' ^^b"^en Weg haben die Civilbehörden einzuschlagen, wenn dieselben, in Fällen ihrer Zustän- d es in streitiam°N^?s^ Vernehmung von aus ihrer Garnison ausmarschirten Militärpersonen verfügen, sei ’^,en' Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in anderen Angelegenheiten.
die in b nehmungen werden von den Commandeuren den Auviteuren aufgetragen, deren Protokollen die .n dem vorigen §. ausgesprochene Gültigkeit beigelegt wird. Protokollen
mandostellen den''«S" ^'E'"gsrichte in gerichtlichen Untersuchungen werden von den Com-
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(Snr„;fAH 1,611 ^'riilbehördeu der Aufenthaltsort deisenigen, welch: nach ihrem Ausmarsche ans den «ese Behörden^an" d'as^^b" DC6r tcncn et’ne Verfügung zuzustellen ist, nicht bekannt, dann haben sich


