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§. 4. Die Verhandlungen der Militärbehörden in den vorgenannten Fällen erfordern kein Stempelpapier und werden kostenfrei besorgt.
§. 5. Um den zu kn'egsähnlichen Zwecken aus den Garnisonen ausmarschirenden Militärpersonen Gelegenheit zu geben, ihre Vermögensangelegenhelten zur geeigneten Zeit zu ordnen, sollen die §. §. 12, 13, 14, 17, 18 der Verordnung vom 8. September 1848 in Betreff: der bürgerlichen Rechtsverhältnisse der Truppen re. nicht erst nach der Entfernung der Truppen aus dem Großherzogthume, sondern sogleich nach dem Ausmarsche aus der Garnison in Kraft treten.
§ 6. Der Schlußsatz des §. 14 der Verordnung vom 8. September 1848 wird aufgehoben und dafür Folgendes bestimmt:
Die in Gemäßheit der genannten Verordnung, wie auch die nach dem vo stebenden §. errichteten Testamente , so weil solche nicht durch den früheren Tod der Testirer zur Vollstreckung gelangen, bleiben so lange in Reckten bestehen, bis nach hergestelltem Zustande des Friedens oder der Ruhe die Rückgabe derselben an die Errichter verfügt worden ist.
Das Kriegsministerium wird im eintretenden Falle eine Frist bestimmen, binnen welcher die militär- gerichtlichen Testamente <so ferne solche nicht früher abvcrlangt werden» zurückgegeben werden sollen.
Die Testamente derjenigen Militärpersonen, welche nicht in die Garnison heimgckehrt sind, über deren Tod aber keine Gewißheit besteht, sowie diejenigen der Erkrankten bleiben so lange in Kraft und bei den Auditeuren in Verwahrung, bis die höchste Militärbehörde auch rücksichtlich dieser die Rückgabe besonders verfügt
§. 7. Die Ausführung dieser Verordnung, welche mit dem Tage ihrer Erscheinung in dem Regicrunge- blattc znr Gültigkeit gelangt, gehört zu dem Geschäftskreis deö Kriegsministeriums.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrücktcn Staatssiegels.
Darmstadt, den 16. Juni 1849.
(L. S.) LUDWIG.
In Erledigung der Kriegsminister-Stelle Zimmermann.
Polizeiliche Bekanntmachung.
Ein schwarzer Schleier, ein Kinderstruinpf, eine rothe Kappe, ein Schlüssel und ein Päckchen geschälte Weiden sind gefunden und auf Gr. Polizeibüreau dahier abgegeben worden.
Gießen am 24. Juli 1849.
Edictalladungen.
951) Gießen. Ueber das Vermögen des Metzgers Heinrich Lenz von Gießen ist von Gr. Hof- gericht der Provinz Oberhessen ter förmliche Concurs- prozeß erkannt worden; es werden daher Alle, welche Ansprüche an den Gesammtschuldner zu haben glauben, aufgefordert, solche im Liquidalionstermme
Montag den 23. Juli d. I., Vormittags 9 Uhr, bei Meldung Ausschlusses von der Masse bei dem unterzeichneten Gerichte gellend zu machen.
In diesem Termin soll zunächst die Güte versucht werden und cs wird im Falle des Zustande- kommens eines Vergleichs angenommen, daß die nicht erschienenen Gläubiger den Beschlüssen der erschienen beigetreten seien; zugleich haben die ersteren sich sogewiß über die Bestellung eines Massecurators zu vereinigen, als sonst der bereits provisorisch er
nannte Curator definitiv als solcher bestellt werden wird.
Gießen den 29. April 1849
Gr. Hess Stadtgericht.
Muhl. Hab erkorii,
1861) Großgerau.
Oeffentliche Ladung.
Da Gr. Hofgericht der Provinz Starkenburg über das Vermögen des Gr. Bauaufsehers I. Gassi, Amendt zu Großgerau den formellen Coucurs erkannt hat, so werden nunmehr dessen sämmtliche bekannte und unbekannte Gläubiger aufgefordert, in dem auf
Mittwoch den 22. August l. I., Vormittags 9 Uhr
anberaumten Termine, ihre Forderungen und sonstigen Ansprüche bei Vermeidung des stillschweigenden Ausschlusses von der Masse anzuzeigen und zu


