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3u Nr. R. C- 3015. Gießen den 15. März 1849.
B etreffend: Das von den Gr. Bürgermeistern bei Gesuchen um AuSwanderungSerlaubniß cinzuhalte ndc Verfahren.
Die Großherzoglich Hessische
Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen
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sämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Bezirks.
3ur Vereinfachung des Geschäftsganges und möglichsten Beförderung von Gesuchen obigen Detlcffs, fordern wir Sie auf, Orisangehörige, welche auswandern wollen, mit ihrer deßfallsigen Erklärung zu Pro- tocoll zu vernehmen, und dieses Protokoll an uns einzusenden. Wir haben ein Formular zu einem solchen Proiocoll entworfen. Sie wollen sich dieses Formulars in vorkomm,iden Fällen bedienen.
Hiernach hat das Protocoll zu enthalten: .
1) Angabe des Vor- und Zunamens, der Religion, des Standes und des Gewerbes desjenigen, der auswandern will.
2) Angabe, ob der Auswanderer ledig oder verheirathet ist; in letzterem Falle sind die Frau und die Kinder nach Vornamen und Alter aufzuführen, auch ausdrücklich anzugeben, wenn Eins oder das Andere derselben nicht mit auswandern sollte.
3) Angabe des Orts und der Ursache der Auswanderung.
4) ungefähre Angabe des Vermögens, nach Abzug jedoch der Schulden, welches der Auswanderer nntnimmt.
Das Protocoll dieses Inhalts ist für jede Familie besonders aufzunehmen und bei Vermögenden, unter Anschluß eines Stempelbogens zu 36 kr. oder dieses Betrages, an uns zur weiteren Amtshandlung mit Ihrer pflichtmäßigen Aeußcrung darüber einzusenden, ob die Angaben des Erschienenen richtig stehen, und ob sich aus den und den Gründen nicht annehmen läßt, daß die Auswanderung um deßwillen erfolgt, um sich der Militärdienstpflicht zu entziehen.
Liegt kein Anstand vor, so werden wir Ihnen sofort die Gläubiger-Aufforderung zusendcn und dieselbe in dem Falle, daß zu gleicher Zeit mehrere Personen auswandern wollen, zur Ersparung von Kosten in eine Bekanntmachung zusammenfassen. Diese werden Sie den Auswanderern mit dem Bemerken zustellen, daß für deren Einrückung in die Gr. Hess. Zeitung Sorge getragen und nach Ablauf von 4 Wochen, nachdem dieselbe zum erstenmale in der Landcszeitung erschienen ist, die erforderliche Bescheinigung Gr. Landgerichts nebst Quittung über bezahlte Einrückungsgebühren dahier vorgelegt werden muß.
Hierauf soll, wenn kein weiteres Hinderniß obwaltet, und gleichzeitig der Stempel ä 4 fl. zur Entlassungsurkunde bezahlt worden sein wird, die Ausfertigung der Letzteren unverzüglich dahier erfolgen.
Daß Sie auch schon vorher auf Verlangen der Betheiligten vorsorglich Paßbericht erstatten, hat übrigens, vorausgesetzt daß Sie die Absicht der Auswanderung darin erwähnen, keinen Anstand.
K ü ch l e r. E ck st e i n. Pietsch.


