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9fr. R. (5. 3034. Gießen am 19. März 1849.
Betreffend: Die Verkündigung der Gesetze und Verordnungen
Die Großherzoglich Hessische
Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen
a n
sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.
Dem Wunsche des Bezirksraths gemäß, sehen wir uns veranlaßt die bestehende Vorschrift, wonach alle neu erscheinende Gesetze und Verordnungen, durch Sie, nach deßfalls vorgängiger öffentlichen Einladung der versammelten Gemeinden mitzutheileu sind, hierdurch einzuschärfen.
Wir erwarten daher, daß sie alle Reichs- und Landeögesetze und Verordnungen bald möglichst, nachdem wir sie Ihnen zugeseudet haben, in der angedeuteten Weise ordnungsmäßig zur Kenntniß Ihrer Gemeinde bringen.
Da wo es Ihnen nöthig erscheint, oder es verlangt wird, wollen Sie der Verlesung des Gesetzes die erforderliche Erläuterung und Erklärung hinzufügen und dadurch die wahre Erkenntniß über die Rechte und Pflichten der Staatsbürger fördern und befestigen.
K ü ch l e r. Hallwachs.
Zu Nr. R C. 2784. Gießen den 13. März 1849.
Betreffend: Die Verlegung des auf den 26. u. 27. April
l. I. fallend en Ulfa er I ahrmar kt es.
Die' Großherzoglich Hessische
Rkgienmgs-Commisswn des Regierungsbezirks Gießen
an
die Gr. Bürgermeister d.s Regierungsbezirks.
Wir beauftragen Sie, in Ihren Gemeinden bekannt zu machen, daß der auf den 26. und 27. April d. I. fallende Vieh- und Krämer markt der Gemeinde Ulfa nicht an diesen, sondern an einem Tag den 26. April l. 3 abgehaltcn wird. .
v Küchle r. Hallwachs.
Nr. R. C. 3029. Gießen am 20. März 1849.
Betreffend: Die Musterung von 1849, insbesondere D ep otv e rse tzun gen.
Die Großherzoglich Hessische
Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen
an sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regieunngsbezirks Gießen.
Von Gr. Ministerium des Znnern ist die Summe, die dem Ortsvorstand bei der Beurtheilung der Frage, ob der Depotansprechende zur Stellung eines Einstehers vermögend genug sei, zur Norm dienen soll, auf 500 fl. bestimmt worden.


