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14 Tagen gestattet. Die alsdann weiter präftntirten Einsteber, welche die besondere Qualification zu der Waffengattung haben müssen, welchen die Einsteller zugetheilt sind, werden von den Commandeuren der betreffenden Regimenter und Corps angenommen oder abgewiesen.
§• 10. Vierzehn Tage vor dem Tag, auf welchen die Recruten des betreffenden Aufgebots cinbeordert sind, schickt die Regierungscommifston die Protokolle über die von ihr angenommenen Einsteher an das Kriegsministerium ein.
Acht Tage später werden dahin die Protokolle über die inzwischen weiter angekommcnen Einsteher eingeschickt.
Diese Einsendungen müssen sehr pünktlich an den hier bestimmten Tagen erfolgen.
Sollen die Einsendungen schon früher erfolgen, so wird dies von dem Kriegsministerium besonders verfügt werden.
§. 11- Alle Behörden, welche sich über das Betragen re. eines Mannes nach §. 4. 5. geäußert haben, snd streng verpflichtet, auf das weitere Betragen desselben bis zu dem Tag, an welchem er in den Mitärdienft einzutreten hat, ein wachsames Auge zu halten und jede nachtheilige Veränderung, welche, wem sie schon vor ihrer erwähnten Aeußcrung vorgelegen hätte, sie abgehalten haben würde, diese Acr-.ßcrung zu tjun, dem Kriegsministerium alsbald anzuzcigen.
Gleiche Anzeige muß von Seiten des Bürgermeisters geschehen, wenn ein angenommener Einstchcr vor dem gedachten Tage stirbt oder untauglich wird rc.
?. 12. Rach Art. 5 des Gesetzes vom 1. März 1819. hat der Einsteher eine Caution von 100 Gulden der, wenn er ein Ercapitulant ist, dessen Annahme das Kriegsministerium im Interesse des Dienstes bcsond-s genehmigt hat,*) eine solche von 75 Gulden in die Staatsschuldentilgungskasse zu zahlen. Den Cautiokschciu, welchen er von dieser Kasse erhält, muß er bei seinem Eintritt in den Militärdienst an den Compagie- oder Schwadronsbefchlshaber abliefern und erhält dagegen später einen Hinterlcgungsschein.
§• 3. Wenn der Einsteher entweder
4) v- dem Tag, an welchem er in den Militärdienst cinzutreten hatte, mit Tod abgeht, — oder
2) »*■ tiefem Tage untauglich zum Militärdienst geworden oder bei seinem Eintreffen untauglich befun- deimorden ist, — oder
3) vor^sem Tage sich schlecht betragen hat oder einer gerichtlichen Untersuchung unterworsen worden ist, ■ oder
4) an bk gedachten Tage bei der Compagnie oder Schwadron nicht erscheint, — oder
5) bei fem Erscheinen den im §. 12 erwähnten Cautionsschein der Schuldentilgungskasse nicht an den Compcsi. cter Schwadronsbcsehlshaber abgibt,
so wird fogleitjn seiner Statt fein Einsteller einberufen, welchem es dann in den 4 ersten Fällen überlassen ist, innerha Tagen einen andern Einstcher zu präsentiren. (§. 9.)
§. 14. <tcn Regimentern und Corps sind hinsichtlich der Einstehereautionen die Vorschriften in ben §§. i- 54 ter Instruction über ben Vollzug bes Recrutirungsgesetzeö, — hinsichtlich bcö Verfahrens bei bet (crtion eine$ Einstehers bie Bestimmungen in ben §§. 57 — 59 und hinsichtlich der Haftungsverltz^chkeit des Einstellers bie Vorschriften im §. 62 derselben Instruction zu beobachten.
§. 45. Alle echte und Anfragen der Civil- und Militärbehörden über die Ausführung der gegenwärtigen Verorbnun^b^n an bas Kriegsministerium.
Da es übrige s^ gan^ ungewiß ist, ob und wann bas brüte Aufgebot zum Militärdienst cinbcorbcrt werden 1% ]nan sich veranlaßt, dies ausdrücklich zu bemerken, damit diejenigen Mili- tärpflichtlgen des 0. sich vertreten zu lassen wünschen, erwägen mögen, ob sie cs ihrem
Interesse g W schon feste Stellvertretungsvcrträge abzuschließen.
Die Großherzogü^bssischen Ministerien des Innern und des Kriegs. Up. Gras L e h r b a ch.
S c r i b a.
*) Dergleichen beso»derc Gc» können nach demjenigen, was oben in §. 1. Lit. I>. bestimmt ist, bei Einstehern für Militärpflichtige des 2. nicht Vorkommen.


