Ausgabe 
24.3.1849
 
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$' 2, ®£lt! ein Militärpflichtiger des 2. oder 3. Aufgebots einen anderen Mann für sich einstellen will, so melden sich Beide bei dem Bürgermeister des Ortes, worin sick der Einsteber aufhält.

Sie können sich zwar auch bei dem Bürgermeister des Ortes, worin sich der Einsteller aufhält, anmelden; aber Alles, was in dem §. 4 vorgcschriebeu ist, muß dann gleichwohl von den Behörden des Aufenthaltsortes des Einstehers oder des Bezirks, zu welchem dieser Ort gehört, vollzogen werden.

. ,3- Der Bürgermeister nimmt das Aumeldungsprotocoll nach Formular I. auf und läßt dasselbe durch den Emsteller und den Einsteher unterschrciben und zwar unter seiner Beglaubigung.

. $ 4* beantwortet der Bürgermeister mit dem Gemeinderath die auf der 2. Seite des Pro-

tocolls befindlichen Fragen und theilt dann das Protocoll alsbald dem Ortsgeistlichcn mit.

De> Oitsgeistliche bemerkt unter Beifügung des Geburtstags*) re., entweder daß er mit der Aeußc- rung des ^rtsvorstandes einverstanden sei, oder was er dabei zu erinnern habe, und sendet hieraus das Protowll unverzüglich an das Ltadt- oder Landgericht (in Rheinhessen an den Staatsprocurator.) ,, .. Gerichtsbehörde schickt, nachdem sie das Erforderliche nach Maßgabe der bisher bestandenen Vor­schriften bemerkt hat, das Protocoll an die Regierungs-Commission.

f., sörberlichsten ist es, wenn das Protocoll dein Einsteher selbst zur Ueberbringung an den Ortsqeist- lichen, die Gerichtsbehörde und die Regierungscommission zugcstellt wird, jedoch darf es ihm immer nur verschlossen in die Hand gegeben werden.

f' Wenn sich der Mann, welcher einstehen will, nicht wenigstens seit 2 Jahren ohne bedeutende Unterbrechung in dem Orte aufgehalten hat, so muß er zugleich eine Aufführungsbescheinigung von den in §. 4 bezeichneten Behörden des Orts, worin er sich innerhalb der letzten zwei "Jahre aufqehalten hat, bei- bringen und der Regierungscommission überreichen.

Wenn er bereits im Militär gedient hat, so muß er sich ein Zcugniß seines Wohlverhaltens von sei- neu damaligen Vorgefitzten verschaffen und solches ebenfalls der RegicrungScommission überreichen. Blos auf Vorzeigung seines Abschiedes kann er nicht angenommen werden.

8. 6. Die Negierungscommission läßt nun den Mann in so fern er nicht nach den Bemerkungen \e1' 4 und 5 gedachten Behörden abgewicscn werdeir muß messen und hinsichtlich seiner

Tauglichkeit von dem Physikatsarzt genau untersiichcn. Der Befund wird auf der 3. Seite des Protocolls eingetragen. Bei dem Ergebniß des Maßes wird zugleich bemerkt, ob der Einstehcr von starker oder weniger starker Korperbeschaffenheit ist.

^£un nach allein diesem der Mann den vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht, so nimmt ihn die Regierungscomnusslon an und crthcilt dem Einstehcr eine AnnahmSurkunde nach Formular II. Zugleich weist )ie denselben an, aus die an seinen Einsteller ergangene oder an ihn selbst ergehende Ordre pünktlich bei der in der Ordre benannten Compagnie oder Schwadron zu erscheinen.

Fehlt es dagegen an einem der vorgeschriebenen Erfordernisse, so eröffnet die Regicrungseommission dem Emsteller^ und dem Einsteher, daß der Letztere nicht angenommen werden könne

. . 8: 3 letzten 8 Tagen vor dem Tage, aus welchen die Recrnten des betreffenden Aufgebots

embeordert find, kann die Rcgierungscommission keine Einstehcr inehr annehmcn. Sollten in dieser 3eit noch Emfteher präsentirt werden, so sind

») die Einsteller zu bedeuten , daß nunmehr die Einsteher außer den allgemein vorgeschriebenen Bedin- gungen zugleich die Qualificatiou zu der Waffengattung haben müssen, welcher die Einsteller zuge- theilt sind. 1 0 0

b) die hierauf präsentirten Einsteher hat die Regieruugscommission, nach Erledigung aller in den §. §.

~ °men7a(fenen Vorschriften, mit den aufgenommenen Protocollen rc. an die Coinmaudcure der­jenigen Regimenter oder Corps, welchen die Einsteller zugethcilt sind, zu verweisen.

4),e'cn ^smmandeuren steht dann nachdem die vorgeschriebcuc militärärztliche Untersuchung und die Messung der Erschienenen vorgenommen wordendie Annahme oder Abweisung derselben in gleicher Weise zu, wie im §., 7 bestimmt ist; auch die Annahmsurkundcn werden von ihnen ausgestellt.

,, 0. Von dem Tage an, welcher zum Eintritt der Militärpflichtigen in den Militärdienst bestimmt

ist, (also für die Pflichtigen des 2. Aufgebots vom 16. April d. I. an) hört die Besugniß derselben, sich vertreten zu lassen, nach Art. 46 des Recrutirungsgesetzeö auf.

Wenn jedoch ein von den Behörden bereits angenommener Einsteher bei feinem Erscheinen in der Garnison aus irgend einem gesetzlichen Grunde abgewiesen werden muß, oder wenn derselbe an dem bestimm­ten r.age nicht erscheint, so ist dem Einsteller zur Beibringung eines anderen Einstehers noch eine Frist von

*) In Rheinhessen wird der Geburtstag rc. von dem Bürgermeistkr bescheinigt.