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§. 7. Die Nachweisungen, nach §, 3., werden an das Kriegsministerium dergestalt eingesandt, daß alle dcßfallstge Eingaben am 1. October bei demselben eingekvmmen sein müssen. Das Kriegsministerium verfügt alsbann über die Zulassung der eingegebenen Leute zur Prüfung.
§• 8. Die Kenntnisse, welche in der Aufnahmsprüfung nachgewiesen werden müssen, sind in der Anlage A. enthalten.
§. 9. Wer in der ersten Prüfung nicht bestanden ist, dem kann die Zulassung zu einer weiteren nur noch einmal, in dem darauf folgenden Jahre, gewährt werden, sofern er alsdann nicht die im §. 3. festgesetzte Aliersgränze überschritten hat.
Ik. B e f ö r d e r u n'g zum O f f i z i e r s g r a d e.
§• 10. Jährlich, zu Anfang Juni, findet für alle Waffen eine wissenschaftliche Prüfung durch eine hierzu besonders bestellte Commission statt um diejenigen zu ermitteln,' welche nach ihren Kenntnissen zum Osfiziersgrade in der Waffe befähigt find, für welche fie sich in Gemäßheit ihrer Anmeldung wollen prüfen lassen.
§• 11- Die Anmeldungen zu dieser Prüfung, sowohl von Seiten derjenigen, welche die Militärschule besucht, als solcher, welche sich auf andere Weise vorbereitet haben, müssen längstens am 1. Mai auf dem Dienstwege bei den Regiments- oder Corpscommando's geschehen sein.
§■ 12. Hinsichtlich derjenigen der Angemeldeten, welche die Militärschule nicht besucht haben, ist vor der im folgenden Paragraph vorgeschriebenen Berichtserstattung das in §. 3. d. vorgeschricbene Leumunds- zcugniß beizubringen und dann in Bezug auf körperliche Untersuchung nach Maßgabe der Paragraphen 5 und 6 zu verfahren.
§. 13. lieber die Zuläsigkeit zur Offiziersprüfung spricht sich das Osfizierscorps aus und zwar mittelst folgenden Verfahrens:
a) Sobald die Anmeldungsfrist zur Prüfung verstrichen ist, treten auf Befehl des Regiments- ober Corpscommando's die Hauptmänner und Subalternoffiziere des Regiments oder Corps, bei einem getrennten Regiment die Hauptmänner und Subalternoffiziere des Bataillons oder der Divifion, zusammen und bezeichnen nach gemeinschaftlicher Berathung durch Stimmenmehrheit diejenigen der Angemeldeten ihres Regniients oder Corps w., welche ihnen nach Maßgabe der dienstlichen Brauchbarkeit, der moralischen Eigenschaften und der allgemeinen Bildung zum Offfziersgrade befähigt erscheinen. Es sind hierbei diejenigen noch besonders hervorzuheben, welche unter den im Allgemeinen als fähig Befundenen die Eigenschaften zum Offiziersgrade in vorzüglichem Maße befitzen.
Bei verschiedener Meinung und Stimmengleichheit werden die beiderseitigen Anfichten zur höheren Entscheidung vorgelegt.
l>) lieber das Ergebniß wird ein Protocoll ausgenommen, von sämmtlichen Offizieren, die der Berathung beigewohnt haben unterzeichnet und an das Regiments- oder Corpscommando eingesendet. Letzteres hat unter Zuziehung sämmtlicher Stabsoffiziere des Regiments- oder Corps, das Protocoll zu prüfen, mit den etwa nöthigen Bemerkungen zu versehen und auf dem Dienstwege in der Art weiter zu befördern, daß längstens am 15. Mai die Eingabe bei dem Kriegsministerium stattfindet.
§. 14. Das Kriegsministerium entscheidet alsdann über die Zulassung zur Offiziersprüfung und erläßt sowohl an die Regimenter und Corps, als an die Prüfungs-Commission die erforderliche Weisung. Nach erfolgter Aufforderung von Seiten der Letzteren an die Regimenter und Corps werden die zur Prüfung Zugelaffenen angewiesen, fich zu der bestimmten Zeit am Sitze der Commission einzufinden und bei dem Vorsitzenden anzumelden.
§-15. Die Kenntnisse, welche zur Erlangung des Offiziersgrades erfordert werden, find für alle Waffen dem Umfange nach gleich, und nur für den Artillerieoffizier wird in einigen Fächern eine größere Gründlichkeit und einige Bekanntschaft mit dem technischen Zeichnen weiter vorausgesetzt.
Diese Erfordernisse find aus der Anlage B. zu ersehen.
§. 16. Wer in der Offiziersprüfung bestanden ist, erhält dadurch, auch wenn er noch nicht in den ordnungsmäßigen Etat eintreten kann, den Unteroffiziersgrad, sofern er nicht bereits in demselben steht.
Cadetten werden nicht mehr ernannt.
§. 17. Wer in einer Prüfung nicht besteht, kann innerhalb der nächsten zwei Jahre noch einmal zu- gelassen werden. Wer auch dann nicht besteht, wird nicht mehr zugelassen.
tz. 18. Die Individuen aller Waffen können sich der Prüfung zum Artillerieoffizier unterwerfen und, sofern sie bestehen und durch zeitweise Dienstleistung bei der Artillerie ihre praktische Befähigung dazu nach-


