Ausgabe 
22.9.1849
 
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Iancigcblalt

der

Stadtund des Regierungsbezirks

Gieren.

J|o 73. Sonnabend den 22 September 18^8.

(SrfcBeint toöcüentlicB rwei Mill' Dienstaa und Sonnabend. Preis des Jahräanqs für Einheimische I st. 30 fr., für Auswärtige incl Postauf chlag 1 ff. 42 fr. - Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bet der Erpedttion (Canzletberg Li. . i . .)

lv a 1 EinrückungSgebuhr für die gehaltene CorpuSzeile 2 fr.

Amtlicher Theil.

(Auszug aus dem Regierungsblatt Nr. 53 vom 7- Septbr. 1849 )

Verordnung,

die Aufnahme in die Militärschüle, die Beförderung zum Offiziersgrade und die wissenschaft­liche Fortbildung der Offiziere betr.

Zur Vollziehung der Verordnung vom i0. October 1848 (Regierungsblatt Nr. 59) wird auf wei­teren Allerhöchsten Befehl Nachstehendes bestimmt:

I. Auf» ahme in die M i l i t ä r sch u l e.

§. 1. Die Prüfungen zur Aufnahme in die Militärschüle finden jährlich einmal, um die Mitte des Monats October statt. u , . . .

§. 2. Auf die, spätestens am 1. September, von Selten der Regiments- und Corpscommandcure erfolgte Bekanntmachung müfien die Anmeldungen der Unteroffiziere und Soldaten bis zur Mitte des Monats September auf dem Dienstwege stattgefunden haben.

§, 3. Zur Prüfung können nur diejenigen Unteroffiziere und Soldaten zugclaffen werden, welche

a) das 25 Lebensjahr noch nicht überschritten haben und unverheirathct find;

b) einen fehlerfreien, gesunden und kräftigen Körper, namentlich gutes Gesicht und Gehör besitzen, und überhaupt als vollkommen militärdiensttauglich erscheinen;

c) ein günstiges Zeugniß der Compagnie- oder Schwadronsoffiziere hinsichtlich der dienstlichen Brauch­barkeit, des Betragens und der allgemeinen Bildung, und

d) ein weiteres Zeugniß der Ortsbchörde über untadelhaste Aufführung vor dem Eintritt in den Dienst beibringen.

§ . 4. Die nach §. 3. c. erforderlichen Zeugnisse, in Berichksform und von sammtllchen Offizieren der Compagnie oder Schwadron unterzeichnet, werden mit den im §. 3. d. erwähnten Zeugnissen und unter Beischluß der Nationale der Angemeldeten auf dem Dienstwege eingesandt.

§ . 5. Wenn die Anmeldungofrist verstrichen ist, machen die Regiments- und Corpscommandcure Mit- theilung an die Militär-Medicinalcommission und verweisen die Angemeldeten auf einen von dieser Commission, den Commandeuren bezeichneten Tag, an dieselbe zur körperlichen Untersuchung.

§ . 6. Die Militär-Medicinalcommission nimmt diese Untersuchung nach den bestehenden Vorschriften, insbesondere nach derjenigen, vom 1. März 1842 auf das Genaueste vor und spricht sich in den auszustel- lenden Besundschcinen mit Bestimmtheit über das Vorhandensein der im §. 3. b. festgesetzten körperlichen Erfordernisse aus. Die Besundscheine hat die Commission den Commandeuren unter Verschluß zu über­senden.